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Prüfung der doppischen Jahresabschlüsse 2023 und 2024

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Rhein-Nahe
Datum2026-11-05
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BESCHLUSSVORLAGE FÜR DIE Wählen Sie ein Element aus. Abteilung: FB 2, SG 2.1 - Finanzen DATUM: 14.09.2026 Az.: Drucksachen-Nr.: 2026/0148 Betreff: Prüfung der doppischen Jahresabschlüsse 2023 und 2024 Beratungsfolge: Gremium Sitzungstermin Status Zweckverband Hospitalfond 05.11.2026 vorberatend, nichtöffentlich Bacharach Beschlussvorschlag: Die Verbandsversammlung empfiehlt für den öffentlichen Teil der Verbandsversammlung folgende Beschlüsse zu treffen: a) Jahresabschluss 2023 1. den Jahresabschluss 2023 festzustellen 2. entstandenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zuzustimmen 3. die Entlastung des Verbandsvorstehers des Zweckverbands und des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde sowie des stellvertretenden Verbandsvorstehers und der Beigeordneten der Verbandsgemeinde, soweit sie den Verbandsvorsteher bzw. den Bürgermeister vertreten haben, zu erteilen. b) Jahresabschluss 2024 1. den Jahresabschluss 2024 festzustellen 2. entstandenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zuzustimmen 3. die Entlastung des Verbandsvorstehers des Zweckverbands und des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde sowie des stellvertretenden Verbandsvorstehers und der Beigeordneten der Verbandsgemeinde, soweit sie den Verbandsvorsteher bzw. den Bürgermeister vertreten haben, zu erteilen. Begründung des Beschlussvorschlages: 1. Regulär hat ein Rechnungsprüfungsausschuss den vom Bürgermeister einer Gemeinde vorgelegten Jahresabschluss zu prüfen (§ 110 Abs. 2 Satz 2 GemO). Der Zweckverband verfügt jedoch, anders wie die Ortsgemeinden, nicht über einen separaten Rechnungsprüfungsausschuss, für den ein Vorsitzender gewählt werden müsste (§ 7 KomZG i.V.m. § 110 GemO, VV zu § 110 GemO). Die Regelungen der Gemeindeordnung gelten jedoch analog. Während der vorgenannten Tagesordnungspunkte führt daher das älteste anwesende Mitglied der Verbandsversammlung den Vorsitz (§ 7 KomZG i.V.m. § 36 GemO). 2. Regulär hat ein Rechnungsprüfungsausschuss den vom Bürgermeister einer Gemeinde vorgelegten Jahresabschluss zu prüfen (§ 110 Abs. 2 Satz 2 GemO). Der Zweckverband verfügt jedoch, anders wie die Ortsgemeinden, nicht über einen separaten Rechnungsprüfungsausschuss, für den ein Vorsitzender gewählt werden müsste (§ 7 KomZG i.V.m. § 110 GemO, VV zu § 110 GemO). Die Regelungen der Gemeindeordnung gelten jedoch analog. Während der vorgenannten Tagesordnungspunkte führt daher das älteste anwesende Mitglied der Verbandsversammlung den Vorsitz (§ 7 KomZG i.V.m. § 36 GemO). 3. Der Jahresabschluss ist dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Zweckverbands unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung für Gemeinden vermittelt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 GemO). 4. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften sowie die sie ergänzenden Satzungen und ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 GemO). 5. Die Verbandsversammlung kann die Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen beschränken (Stichproben) (§ 112 Abs. 4 Nr. 2 GemO). 6. Die Mitglieder der Verbandsversammlung berichten in den Gremien (Stadtrat, Ortsgemeinderäte), von denen Sie entsandt wurden, über die Sitzung und Ergebnisse der Verbandsversammlung. 7. Die Verbandsversammlung fasst das Ergebnis seiner Prüfung in einem Schlussbericht zusammen, der gemäß § 114 Abs. 2 GemO zusammen mit dem Jahresabschluss an sieben Werktagen öffentlich auszulegen ist. Zwecks Prüfungshandlung wird auf die in der Anlage beigefügten Jahresabschlussdokumente sowie auf die digital zur Verfügung gestellten Belege verwiesen. gez. Bürgermeister gez. Fachbereichsleiter Anlagen - - -

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