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Prüfung der doppischen Jahresabschlüsse 2023 und 2024
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Rhein-Nahe |
| Datum | 2026-11-05 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
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BESCHLUSSVORLAGE
FÜR DIE
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Abteilung: FB 2, SG 2.1 - Finanzen DATUM: 14.09.2026
Az.:
Drucksachen-Nr.: 2026/0148
Betreff:
Prüfung der doppischen Jahresabschlüsse 2023 und 2024
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungstermin Status
Zweckverband Hospitalfond 05.11.2026 vorberatend, nichtöffentlich
Bacharach
Beschlussvorschlag:
Die Verbandsversammlung empfiehlt für den öffentlichen Teil der
Verbandsversammlung folgende Beschlüsse zu treffen:
a) Jahresabschluss 2023
1. den Jahresabschluss 2023 festzustellen
2. entstandenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und
Auszahlungen zuzustimmen
3. die Entlastung des Verbandsvorstehers des Zweckverbands und des
Bürgermeisters der Verbandsgemeinde sowie des stellvertretenden
Verbandsvorstehers und der Beigeordneten der Verbandsgemeinde, soweit
sie den Verbandsvorsteher bzw. den Bürgermeister vertreten haben, zu
erteilen.
b) Jahresabschluss 2024
1. den Jahresabschluss 2024 festzustellen
2. entstandenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und
Auszahlungen zuzustimmen
3. die Entlastung des Verbandsvorstehers des Zweckverbands und des
Bürgermeisters der Verbandsgemeinde sowie des stellvertretenden
Verbandsvorstehers und der Beigeordneten der Verbandsgemeinde,
soweit sie den Verbandsvorsteher bzw. den Bürgermeister vertreten
haben, zu erteilen.
Begründung des Beschlussvorschlages:
1. Regulär hat ein Rechnungsprüfungsausschuss den vom Bürgermeister einer
Gemeinde vorgelegten Jahresabschluss zu prüfen (§ 110 Abs. 2 Satz 2 GemO).
Der Zweckverband verfügt jedoch, anders wie die Ortsgemeinden, nicht über
einen separaten Rechnungsprüfungsausschuss, für den ein Vorsitzender
gewählt werden müsste (§ 7 KomZG i.V.m. § 110 GemO, VV zu § 110 GemO).
Die Regelungen der Gemeindeordnung gelten jedoch analog.
Während der vorgenannten Tagesordnungspunkte führt daher das älteste
anwesende Mitglied der Verbandsversammlung den Vorsitz (§ 7 KomZG i.V.m.
§ 36 GemO).
2. Regulär hat ein Rechnungsprüfungsausschuss den vom Bürgermeister einer
Gemeinde vorgelegten Jahresabschluss zu prüfen (§ 110 Abs. 2 Satz 2 GemO).
Der Zweckverband verfügt jedoch, anders wie die Ortsgemeinden, nicht über
einen separaten Rechnungsprüfungsausschuss, für den ein Vorsitzender
gewählt werden müsste (§ 7 KomZG i.V.m. § 110 GemO, VV zu § 110 GemO).
Die Regelungen der Gemeindeordnung gelten jedoch analog.
Während der vorgenannten Tagesordnungspunkte führt daher das älteste
anwesende Mitglied der Verbandsversammlung den Vorsitz (§ 7 KomZG i.V.m.
§ 36 GemO).
3. Der Jahresabschluss ist dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
des Zweckverbands unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung für Gemeinden vermittelt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 GemO).
4. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften
sowie die sie ergänzenden Satzungen und ortsrechtlichen Bestimmungen
beachtet worden sind. In die Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das
Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der
Vermögensgegenstände einzubeziehen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 GemO).
5. Die Verbandsversammlung kann die Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen
beschränken (Stichproben) (§ 112 Abs. 4 Nr. 2 GemO).
6. Die Mitglieder der Verbandsversammlung berichten in den Gremien (Stadtrat,
Ortsgemeinderäte), von denen Sie entsandt wurden, über die Sitzung und
Ergebnisse der Verbandsversammlung.
7. Die Verbandsversammlung fasst das Ergebnis seiner Prüfung in einem
Schlussbericht zusammen, der gemäß § 114 Abs. 2 GemO zusammen mit dem
Jahresabschluss an sieben Werktagen öffentlich auszulegen ist.
Zwecks Prüfungshandlung wird auf die in der Anlage beigefügten
Jahresabschlussdokumente sowie auf die digital zur Verfügung gestellten
Belege verwiesen.
gez. Bürgermeister gez. Fachbereichsleiter
Anlagen
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