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Beratung und Beschlussfassung über die Würdigung der Eingaben aus dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB im Zuge der erneuten Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 BauGB für die 5. Änderung des Bebauungs-plans "Loreley" des Planungsverbandes Loreley

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Loreley
Datum2026-11-04
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S I T Z U N G S V O R L A G E WP 2024/2029 | 2026-PVL-001 | Az.: 003-12-00 Beratungsfolge Datum Öffentlichkeitsstatus TOP Verbandsgemeinderat Gemeinderat Bornich Stadtrat St. Goarshausen Planungsverband Loreley Anlage: 1. Würdigungsvorschlag 5. Änderung des Bebauungsplans „Loreley“ Beratung und Beschlussfassung über die Würdigung der Eingaben aus dem Ver- fahren nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Be- lange nach § 4 Abs. 2 BauGB im Zuge der erneuten Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 BauGB für die 5. Änderung des Bebauungsplans „Loreley“ des Planungsverban- des Loreley Erläuterungen: Der Planungsverband Loreley hat in seiner Sitzung am 10.05.2023 den Beschluss zur Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplans „Loreley“ gefasst. In der Sitzung am 16.01.2024 wurde zudem der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gefasst. Die Beteiligungsverfahren wurden in der Zeit vom 09.02.2024 bis zum 13.03.2024 durchgeführt. In der Sitzung am 24.05.2024 wurden die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt. Gleichzeitig wurde der Beschluss zur Offenlage ge- mäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gefasst. Die Offenlage und Beteiligung wurden in der Zeit vom 18.10.2024 bis zum 20.11.2024 durchgeführt. Um die Errichtung eines Gebäudes für die Parkraumbewirtschaftung im „Ordnungsbereich 7“ so- wie die Umsetzung der Maßnahmen für einen Spielplatz im Rahmen der BUGA 2029 zu ermög- lichen, war eine erneute Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erforderlich. Diese wurde in der Zeit vom 19.06.2026 bis zum 21.07.2026 durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Einwendungen oder Anregungen vorgebracht. Im Rah- men der Beteiligung wurden insgesamt 61 Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die eingegange- nen Stellungnahmen wurden durch das beauftragte Planungsbüro geprüft und, soweit erforder- lich, mit entsprechenden Würdigungsvorschlägen in die Planung eingearbeitet. Die Stellungnah- men führen jeweils lediglich zu ergänzenden bzw. korrigierenden Detailanpassungen sowie zur Aufnahme entsprechender Hinweise. Die Erläuterungen zu den einzelnen Stellungnahmen und die hierzu vorgeschlagenen Abwägungen sind der Anlage zu entnehmen und jeweils zu beschlie- ßen. Sofern den vorgeschlagenen Würdigungen zugestimmt wird, ist der jeweils in der Anlage dargestellte Beschluss zu fassen und entsprechend zu dokumentieren. Aufgrund der aktuellen Weiterentwicklung der Planung zur BUGA 2029 wird voraussichtlich eine erneute Offenlage im Rahmen der 5. Änderung des Bebauungsplans „Loreley“ erforderlich. Die entsprechende Planung befindet sich derzeit noch in der Entwurfsphase und kann daher erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Um die Errichtung des „Wirtschafts- und Betriebsgebäudes“ für den Kultur- und Landschaftspark nicht zu verzögern, erscheint es jedoch sachgerecht, die im Rahmen der erneuten Offenlage eingegangenen Stellungnahmen bereits zum jetzigen Zeitpunkt zu würdigen und die entspre- chenden Abwägungsentscheidungen zu treffen. Haushaltsmäßige Voraussetzungen/Folgen auf den Finanzplanungszeitraum: Die Kosten für die 5. Änderung des Bebauungsplans „Loreley“ werden von der Verbandsge- meinde Loreley übernommen. Beschlussempfehlung: Weisungsbeschluss für die Mitglieder des Planungsverbands Loreley sowie Beschluss für den Planungsverband Loreley: 1. Würdigungen der Eingaben aus der erneuten Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zu dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Be- lange nach § 4 Abs. 2 BauGB für die 5. Änderung des Bebauungsplans „Loreley“ gemäß beigefügtem Würdigungsvorschlag. Seite 2 Planungsverband Loreley 5. Änderung des Bebauungsplans „Loreley“ W Ü R D I G U N G der Anregungen geäußert während der 1. erneuten Beteiligung gemäß § 4a (3) BauGB A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G 12 788 Seite 1 Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Bad Ems, 21.07.2026 wir bedanken uns für die Übersendung Ihres v. g. Schreibens. Nach Durchsicht Die Stellungnahme der Kreisverwaltung Rhein-Lahn-Kreise, Bad Ems, vom der Unterlagen geben wir folgende Anregungen zur Planung: 21.07.2026 wird zur Kenntnis genommen und nachfolgend gewürdigt. Untere Wasserbehörde: Zu Untere Wasserbehörde: Aus wasser- und bodenschutzrechtlicher Sicht ist folgendes auszuführen: Die einleitenden Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Im Ordnungsbereich 7 ist ein Wirtschafts- und Betriebsgebäude für den Kultur- und Landschaftspark geplant. Ordnungsbereich C (Kompensationsfläche) soll vergrößert werden. Aus wasser- und bodenschutzrechtlicher Sicht ist zum derzeitigen Planungsstand folgendes zu berücksichtigen: Zu 1. Niederschlagswasserbeseitigung: 1. Niederschlagswasserbeseitigung Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Planänderungsbedarf ergibt sich hieraus nicht. Eine ortsnahe, breitflächige Versickerung von anfallendem unbelasteten Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich zu begrüßen. KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 2 Soll das auf dem Plangebiet anfallende Niederschlagswasser im Trennsystem Wasserrechtliche Erlaubnisanträge werden nach Erforderlichkeit im Rahmen beseitigt bzw. ins Grundwasser oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet der objektbezogenen Planung vorgenommen. werden, so ist gegebenenfalls ein Antrag auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis bei der zuständigen Behörde einzureichen. Wir empfehlen im Vorhinein die Voraussetzungen für die Einleitung des anfallenden Niederschlagswassers in das Grundwasser (z.B. Versickerungsfähigkeit des Bodens) oder in ein Oberflächengewässer (z.B. Gewässerverträglichkeit) im Rahmen des nachgeordneten Verfahrens bzw. der jeweiligen Bauleitplanung zu prüfen. 2. AwSV Zu 2. AwSV: Sollte die Lagerung wassergefährdender Stoffe geplant sein, so hat die Lagerung den Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Planänderungsbedarf ergibt wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu entsprechen. sich hieraus nicht. Wir bitten die vorgenannten Sachverhalte und Hinweise im weiteren 1. Beschlussvorschlag: Unter Verweis auf vorstehende Ausführungen wird Bauleitverfahren zu berücksichtigen. die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Es wird kein Planänderungsbe- darf erkannt. Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz, 06.07.2026 Ihr vorbezeichnetes Schreiben habe ich dankend zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz vom 06.07.2026 wird zur Kenntnis genommen. Die Teilstellungnahmen der Nach Beteiligung der Fachreferate der Struktur- und Genehmigungsdirektion einzelnen Fachreferate werden nachfolgend im Detail gewürdigt. (SGD) Nord stellt sich das Ergebnis wie folgt dar: Zu I. Referat 23: I. Referat 23 – Regionalstelle Gewerbeaufsicht KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 3 Mit Aktualisierung der Planunterlagen wurde ein neuer Änderungsbereich 4 Der Hinweis wird dankend zur Kenntnis genommen. Planungsziel ist entspre- (Ordnungsbereich 7) eingeplant. Laut zeichnerischer Darstellung soll in diesem chend der Ausführungen in der Begründung und der getroffenen textlichen Ordnungsbereich 7 ein Mischgebiet vorgesehen werden. In den Festsetzungen eine Sondergebietsnutzung im Ordnungsbereich 7 (neuer Textfestsetzungen sowie in der Begründung zur vorliegenden Planung soll Änderungsbereich 4). Versehentlich wurde zeichnerisch ein Mischgebiet im entgegen der zeichnerischen Darstellung ein Sondergebiet mit Zweckbestimmung Ordnungsbereich dargestellt. Dies wird für das weitere Verfahren korrigiert. „Wirtschafts- und Betriebsgebäude für Kultur- und Landschaftspark“ vorgesehen werden. Aus diesem Grund sind die vorliegenden Planunterlagen widersprüchlich. Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht des Immissionsschutzes zur Die Aktualisierung der Planunterlagen wird empfohlen. Aus Sicht des Bauleitplanung keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Immissionsschutzes bestehen zur o.a. Bauleitplanung keine grundsätzlichen Bedenken, sofern der Ordnungsbereich 7 als Sondergebiet ausgewiesen wird. Ansprechpartner im Referat 23 ist Herr Fix, Durchwahl – 2053 II. Referat 33 – Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Zu II. Referat 33: Bodenschutz – Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Planänderungsbedarf ergibt Der Bau des Pumpwerks dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen sich hieraus nicht. Abwasserbeseitigung. Das Abwasser wird mittels Pumpleitung der Gruppenkläranlage Kestert zugeführt. Hier laufen Planungen zum Umbau der Da die vorliegende Bauleitplanung der Schaffung des Bauplanungsrechts dient Anlage und zur Sicherstellung einer ausreichenden Leistungsfähigkeit. Eine erste liegen nicht in jedem Fall bereits Erkenntnisse der genauen Bauausführungen Vorabstimmung bzgl. der zu bauenden Pumpstation ist ebenfalls bereits erfolgt. der Einzelobjekte vor. Bebauungspläne sind entsprechend keine Ausführungs- pläne. Bau- und entwässerungstechnische Einzelheiten werden im Fall erfor- Zur Niederschlagswasser-Beseitigung der Änderungsbereiche werden weiterhin derlicher objektbezogener Baugenehmigungsverfahren konkretisiert. keine genauen Angaben gemacht. Vom Bereich des vorgesehenen Wirtschafts- und Betriebsgebäudes des Land- Unmittelbar unterhalb der geplanten Pumpstation befindet sich ein schaftsparks soll das Niederschlagswasser nach Möglichkeit ungesammelt in Regenrückhaltebecken, für welches mit Bescheid vom 11.12.2019, Az.: 334-KN- umgebende Grünflächen abgeleitet werden. 141-12540/2016, die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt wurde. Die Fläche des Pumpwerks wurde in der Bemessung nicht berücksichtigt, aufgrund der geringen Wasserrechtliche Erlaubnisanträge werden nach Erforderlichkeit im Rahmen Fläche kann ein breitflächiger Zulauf in dieses Becken jedoch hingenommen der objektbezogenen Planung vorgenommen. werden. Idealerweise wird auf Dachrinnen verzichtet und das Niederschlagswasser von den Dachflächen der Pumpstation läuft ungesammelt über die Böschung dem Becken zu. Bei den bestehenden Holzblockhütten wird davon ausgegangen, dass das Nieder- schlagswasser der Dachflächen wie im Bestand abgeleitet wird. Der geplante Containerstell- und Mülleimersammelplatz befindet sich im Bereich der derzeitigen Zufahrt, von daher dürfte diese Fläche bei der Bemessung des KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 4 Regenrückhaltebeckens berücksichtigt worden sein und könnte an das Becken angeschlossen werden, sofern keine stärkeren Verschmutzungen auftreten. Vom Bereich des vorgesehenen Wirtschafts- und Betriebsgebäude des Land- schaftsparks sollte das Niederschlagswasser wenn möglich ungesammelt in umgebende Grünflächen abgeleitet werden. Im Zuge der weiteren Planung ist zu prüfen, ob für die Niederschlagswasser-Beseitigung eine wasserbehördliche Zustimmung (Erlaubnis oder Anzeige entsprechend § 44 a WHG) erforderlich ist, und ggf. rechtzeitig das entsprechende Verfahren einzuleiten. Beim Bau der Pumpstation sind die getroffenen Absprachen einzuhalten und ist darauf zu achten, dass die Zuläufe zum Regenrückhaltebecken nicht beschädigt oder verschlossen werden. Ansprechpartnerin im Referat 33 ist Frau Krömpel, Durchwahl 02602 152 4156 III. Referat 41 – Obere Landesplanungsbehörde – Zu III. Referat 41: Zu o. g. Vorhaben wird auf die zunächst zuständige untere Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen. Landesplanungsbehörde bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises verwiesen. Eine eigene Stellungnahme der oberen Landesplanungsbehörde wird Kenntnisnahme. Kein Abwägungsbedarf. hierzu nicht abgegeben. IV. Referat 42 – Obere Naturschutzbehörde – Zu IV. Referat 42: Gemäß Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 9. Dezember 2005 Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Planänderungsbedarf zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der ergibt sich hieraus nicht. Bauleitplanung hat grundsätzlich die örtliche zuständige Untere Naturschutzbehörde die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vertreten. Es ist deshalb sicherzustellen, dass die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Lahn-Kreises im Verfahren beteiligt wird und die Möglichkeit zur Äußerung erhält. Die Zuständigkeit der Oberen Naturschutzbehörde beschränkt sich in Bauleitplanverfahren auf die Prüfung einer Betroffenheit förmlich unter Naturschutz stehender Gebiete (Natura 2000-Gebiete und Naturschutzgebiete). Bei einer Betroffenheit nach § 30 BNatSchG geschützter Biotope könnte sich zudem eine Zuständigkeit der Oberen Naturschutzbehörde ergeben, wenn die Beeinträchtigungen nicht ausgeglichen werden können und eine Befreiung nach § 67 BNatSchG beantragt wird. Nach Prüfung der Unterlagen ist festzustellen, KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 5 dass die verfahrensgegenständlichen Änderungen keine Flächen innerhalb von Naturschutzgebieten oder Natura 2000-Gebieten tangieren. Weiterhin sind keine nach § 30 BNatSchG geschützten Biotope von der Planänderung betroffen. Die von der Oberen Naturschutzbehörde zu vertretenden Belange sind im vorlie- genden Fall somit nicht berührt. V. Referat 43 – Bauwesen – Zu V. Referat 43: Es wird davon ausgegangen, dass in bauplanungsrechtlicher Hinsicht die Die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises wurde im Verfahren beteiligt. Kreisverwaltung Rhein-Lahn beteiligt worden ist, so dass diesbezüglich keine Ausführungen erfolgen. Die Anregungen von Referat 23 der SGD Nord werden im Übrigen geteilt. Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht der Initiative Baukultur keine Aus Sicht der Initiative Baukultur bestehen keine grundsätzlichen Bedenken grundsätzlichen Bedenken gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans „Loreley“. „Loreley“ bestehen. Die Änderungen betreffen folgende Bereiche: - Änderung Nr. 4: Einfügung eines Ordnungsbereichs 7 für ein zusätzliches, Baufenster zur Errichtung eines Wirtschafts- und Betriebsgebäudes für den Kultur- und Landschaftspark. Die Maßnahme wurde im Vorfeld mit der Initiative Baukultur Welterbe Oberes Im Hinblick auf die geplante Realisierung einer angedachten Spiel- und Sport- Mittelrheintal und dem Zweckverband Welterbe Oberes Mittelrheintal fläche steht der genaue Standort innerhalb der öffentlichen Grünfläche des abgestimmt. Von daher bestehen keine Bedenken gegen die o.g. Änderung in Kultur- und Landschaftsparks noch nicht fest. Es wird angestrebt eine zusam- diesem Bereich. menhängende Fläche zu realisieren und eine Stückelung zu vermeiden. - Änderung Nr. 5: Umfasst die Ergänzung der textlichen Festsetzung zur Im Sinne einer erforderlichen Angebotsplanung kann einer weitergehenden öffentlichen Grünfläche des Kultur- und Landschaftsparks zur Ermöglichung räumlichen Einschränkung jedoch nicht entsprochen werden. der Errichtung eines zusätzlichen Spiel- und Freizeitsportplatzes. Zur Vermeidung einer Stückelung der angedachten Spiel- und Sportfläche von 2. Beschlussvorschlag: Unter Verweis auf vorstehende Ausführungen wird 800 m² über den Landschaftspark, wird um Darstellung der Lage der Fläche in die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Die zeichnerische Festsetzung für der Planurkunde gebeten. die geplante Sondergebietsnutzung im Ordnungsbereich 7 (neuer Änderungsbereich 4) wird von Mischgebiet in Sondergebiet korrigiert. Darüber Die Stellungnahme wurde mit dem Sekretariat für das Welterbe in Rheinland- hinaus wird im Zuge der Abwägung kein Planänderungsbedarf erkannt. Pfalz bei der GDKE und dem Zweckverband Welterbe Oberes Mittelrheintal zur Kenntnis zugesandt. Ansprechpartnerinnen im Referat 43 sind die Unterzeichnerin Frau Wenke, Durchwahl: - 2095 oder Frau Holzemer-Thabor: - 2082 (Initiative Baukultur) KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 6 Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesdenkmalpflege, Geschäftsstelle Praktische Denkmalpflege, Mainz, 23.07.2026 vielen Dank für Ihr Schreiben vom 27.05.2026. Die Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Di- rektion Landesdenkmalpflege, Geschäftsstelle Praktische Denkmalpflege, Aus Sicht der Direktion Landesdenkmalpflege sind die denkmalpflegerischen Mainz vom 23.07.2026 wird zur Kenntnis genommen. Belange betroffen: Das Plangebiet befindet sich im denkmalrechtlichen Geltungsbereich des Kulturdenkmals „ehem. Thingstätte“ (§ 4 Abs. 1 DSchG). Gemäß § 2 Abs. 3 DSchG sind Gemeinden, Gemeindeverbände und alle Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet im denkmalrechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts verpflichtet, bei Geltungsbereich des Kulturdenkmals „ehem. Thingstätte“ (§ 4 Abs. 1 DSchG) ihren Maßnahmen und Planungen, insbesondere bei der Bauleitplanung, die befindet. Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen. Kulturdenkmäler sind gemäß § 10 DSchG RLP in die Denkmalliste Rheinland- Es wird in der Stellungnahme u.a. ausgeführt: Pfalz eingetragen und daher nach § 8 Abs. 1 DSchG RLP als geschützte „Von Seiten der GDKE, Direktion Landesdenkmalpflege ist folgendes Kulturdenkmäler anzusehen. Veränderungen an Kulturdenkmälern bedürfen gem. festzuhalten: Die vorliegende Planung stellt unseres Erachtens keine § 13 DSchG einer denkmalrechtlichen Genehmigung: Die Denkmalbehörden – die Beeinträchtigung des Denkmalschutzes für das Kulturdenkmal „ehem. zuständige Untere Denkmalschutzbehörde sowie die Denkmalfachbehörde – sind Thingstätte“ dar. Aus diesem Grund erheben wir keine Bedenken gegen den in jedem Einzelfall umgehend im Vorfeld der Veränderungen zu unterrichten, das Bebauungsplanentwurf.“ weitere Vorgehen ist mit den Denkmalbehörden abzustimmen und durch die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde denkmalrechtlich zu genehmigen. Im Rahmen des Denkmalschutzes ist gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 DSchG neben dem Objekt an sich auch dessen Erscheinungsbild sowie städtebauliche Wirkung von Bedeutung. Der Umgebungsschutz bezieht sich u.a. auf angrenzende Bebauung, städtebauliche Zusammenhänge und Sichtachsen. Der Genehmigungsvorbehalt gem. § 13 DSchG betrifft somit auch Veränderungen in der Umgebung von Kulturdenkmälern. Von Seiten der GDKE, Direktion Landesdenkmalpflege ist folgendes festzuhalten: Die vorliegende Planung stellt unseres Erachtens keine Beeinträchtigung des Denkmalschutzes für das Kulturdenkmal „ehem. Thingstätte“ dar. Aus diesem Grund erheben wir keine Bedenken gegen den Bebauungsplanentwurf. Laut § 9 Abs. 6 BauGB sind Kulturdenkmäler in den Bebauungsplan durch KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 7 entsprechende Kennzeichnung in der Planurkunde zu übernehmen und nachrichtlich in der schriftlichen Begründung aufzuführen. Der Hinweis auf den Genehmigungsvorbehalt gemäß § 13 DSchG RLP ist als Rechtsgrundlage im Planungsbeschluss aufzuführen. Hinweis zu unerkannten Kulturdenkmälern und Kleindenkmälern: Im Rahmen des Planungsverfahren ist zu berücksichtigen, dass sich im Die nebenstehenden allgemeinen Hinweise zu Kleindenkmälern und Grenzzei- Planungsgebiet gemäß DSchG RLP §§ 3, 4 und 5 bislang unerkannte chen werden redaktionell zu Informationszwecken in die Begründung auf- Kulturdenkmäler befinden können, beispielsweise Kleindenkmäler und genommen. Grenzzeichen (u.a. Grenzsteine, Kilometer- oder Stundensteine, Loogfelsen, Menhire). All diese genannten Kleindenkmäler sind prinzipiell in situ zu belassen. Insbesondere Grenzzeichen können noch heute eine historische oder noch immer bestehende Grenzlinie dokumentieren bzw. als ein Bestandteil eine noch aus mehreren tradierten Grenzzeichen bestehende historische Grenzlinie überliefern. Sollten daher im Rahmen von Maßnahmen und Bauausführungen Kleindenkmäler, Grenzzeichen wie Grenzsteine, Kilometer- oder Stundensteine, Loogfelsen, Menhire oder Ähnliches im Planungsgebiet vorgefunden und festgestellt werden, ist die Denkmalfachbehörde – Direktion Landesdenkmalpflege und Direktion Landesarchäologie der GDKE – von diesen und Ihrem Standort sofort in Kenntnis zu setzen, die Kulturdenkmäler sind in situ zu belassen und bei 3. Beschlussvorschlag: Unter Verweis auf vorstehende Ausführungen wird erforderlicher Veränderung gemäß § 13 DSchG das weitere Vorgehen in jedem die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Die allgemeinen Hinweise zu Einzelfall mit den Denkmalbehörden, hier der zuständigen Unteren Kleindenkmälern und Grenzzeichen werden redaktionell zu Informationszwe- Denkmalschutzbehörde und den o.g. Denkmalfachbehörden umgehend und im cken in die Begründung aufgenommen. Vorfeld der Veränderungen abzustimmen. Dieser Hinweis auf den Genehmigungsvorbehalt ist als Rechtsgrundlage im Planungsbeschluss aufzuführen und denkmalrechtlich zu genehmigen. Hinweis zu den Stellungnahmen der GDKE: Diese Stellungnahme betrifft nur die Belange der Direktion Landesdenkmalpflege. Stellungnahmen anderer Direktionen und Stellen der GDKE sind gesondert einzuholen. Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesarchäologie, Erdgeschichtliche Denkmalpflege Standort Koblenz, Koblenz (Postanschrift: Mainz), 29.05.2026 KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 8 wir haben das Vorhaben zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Di- In dem angegebenen Planungsbereich sind der Direktion rektion Landesarchäologie, Erdgeschichtliche Denkmalpflege Standort Koblenz Landesarchäologie/Erdgeschichtliche Denkmalpflege keine erdgeschichtlich vom 29.05.2026 wird zur Kenntnis genommen. relevanten Fundstellen bekannt. Gegen das Vorhaben bestehen daher seitens der Direktion Landesarchäologie/Erdgeschichtliche Denkmalpflege keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass im Planungsbereich keine erdgeschichtlich relevanten Fundstellen bekannt sind. Es bestehen seitens der Direktion Lan- Es handelt sich aber um potenziell fossilführende Gesteine des Unterdevons. desarchäologie/ Erdgeschichtliche Denkmalpflege keine Bedenken gegen die vorliegende Planänderung. Die Zustimmung der Direktion Landesarchäologie/Erdgeschichtliche Denkmalpflege zu Eingriffen in den Boden ist daher grundsätzlich an die Da es sich jedoch um potenziell fossilführende Gesteine handelt, werden die Übernahme folgender Auflagen gebunden: nebenstehenden allgemeinen Hinweise zu den Punkten 1 bis 4 zur Landesar- chäologie / Erdgeschichtlichen Denkmalpflege in die Planbegründung und in 1. Die Direktion Landesarchäologie/Erdgeschichtliche Denkmalpflege ist über den den archäologischen Hinweis auf der Planurkunde aufgenommen. Beginn von Erdarbeiten rechtzeitig (4 Wochen vorher) zu informieren. Die Anzeige des Baubeginns ist zu richten an [email protected] oder an die unten genannte Telefonnummer. 4. Beschlussvorschlag: Unter Verweis auf vorstehende Ausführungen wird 2. Die ausführenden Baufirmen sind eindringlich auf die §§ 17 und 18 DSchG vom die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Da es sich im Plangebietsbereich 23.3.1978 (GVBl.,1978, S.159 ff., zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes um potenziell fossilführende Gesteine handelt, werden die nebenstehenden vom 22.12.2025 (GVBl. S. 738)), hinzuweisen. Danach ist jeder zutage allgemeinen Hinweise zu den Punkten 1 bis 4 zur Landesarchäologie / Erdge- kommende, erdgeschichtliche Fund unverzüglich zu melden, die Fundstelle schichtlichen Denkmalpflege in die Planbegründung und in den archäologi- soweit als möglich unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen schen Hinweis auf der Planurkunde aufgenommen. Verlust zu sichern. 3. Punkt 1 entbindet Bauträger/Bauherrn bzw. entsprechende Abteilungen der Verwaltung jedoch nicht von der Meldepflicht und Haftung gegenüber der GDKE. 4. Sollten wirklich erdgeschichtliche Funde angetroffen werden, so ist der Direktion Landesarchäologie ein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit wir unsere Rettungsgrabungen, in Absprache mit den ausführenden Firmen, planmäßig den Anforderungen der heutigen erdgeschichtlichen Forschung entsprechend durchführen können. Im Einzelfall ist mit Bauverzögerungen zu rechnen. Die Punkte 1 – 4 sind auch in die Bauausführungspläne bzw. Plangenehmigung als Auflagen zu übernehmen. Trotz dieser Stellungnahme ist die Direktion Landesarchäologie/Erdgeschichtliche Denkmalpflege bei weiteren Planungen zu beteiligen, da jederzeit neue KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 9 Fundstellen auftreten können, die eine detaillierte Betrachtung erfordern. Deshalb wird auf die Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht hingewiesen (§ 16-20 DSchG RLP). Diese Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die Belange der Direktion Landesarchäologie/Erdgeschichtliche Denkmalpflege. Gesonderte Stellungnahmen der Direktion Landesdenkmalpflege/Praktische Denkmalpflege Mainz und der Direktion Landesarchäologie/Außenstelle Koblenz bleiben vorbehalten und sind ggf. noch einzuholen. Eine interne Weiterleitung ist nicht möglich. Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Lan- desarchäologie, Außenstelle Koblenz, Koblenz (Postanschrift: Mainz), 16.06.2026 in der Fundstellenkartierung der Direktion Landesarchäologie ist im direkten Um- Die Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Di- feld zum Geltungsbereich der o.g. Planung eine archäologische Fundstelle ver- rektion Landesarchäologie, Außenstelle Koblenz vom 16.06.2026 wird zur zeichnet. Es handelt sich um eine vorgeschichtliche Siedlungsstelle. Kenntnis genommen und nachfolgend gewürdigt. Bodeneingriffe sind auf ein Minimum zu beschränken, da aufgrund der nahelie- Es wird darauf hingewiesen, dass im Geltungsbereich eine archäologische genden Fundstellen archäologische Funde zu erwarten sind. Fundstelle verzeichnet ist. Der Bauherr ist darauf hinzuweisen, dass die Bauarbeiten unbedingt mindestens Die Belange der Direktion Landesarchäologie mit der Anforderung zur „Be- 4 Wochen vor Beginn der Bauarbeiten bei der Direktion Landesarchäologie, Au- kanntgabe des Erdbaubeginns“ wurden bereits unter der Rubrik „Hinweise - ßenstelle Koblenz angezeigt werden müssen, damit die Erdarbeiten entsprechend Archäologischer Denkmalschutz“ in der Planurkunde berücksichtigt. Dabei überwacht werden können. wurden die gegebenen Anforderungen aus den vorausgegangenen Beteili- gungsverfahren zu den Stellungnahmen vom 15.02.2024 (frühzeitige Beteili- Es ist jedoch nur ein geringer Teil der tatsächlich im Boden vorhandenen, archäo- gung) und 07.11.2024 (Hauptbeteiligung) berücksichtigt. logischen Denkmale bekannt. Eine Zustimmung der Direktion Landesarchäologie ist daher an die Übernahme folgender Punkte gebunden: Der Hinweis wird redaktionell angepasst: 1. Auflagen Das Mindestanzeigedatum für den Baubeginn wird von 2 auf 4 Wochen geän- dert. 1.1. Bei der Vergabe der vorbereitenden Baumaßnahmen (wie Mutterboden- abtrag) hat der Vorhabenträger im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Darüber hinaus wird der Hinweis um die Auflagepunkte 1.1 bis 1.5 ergänzt. Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur zur KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 10 Durchführung von § 21, Abs. 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) Rhein- land-Pfalz sowie für die späteren Erdarbeiten der Bauträger/ Bauherr, die 5. Beschlussvorschlag: Unter Verweis auf vorstehende Ausführungen wird ausführenden Baufirmen vertraglich zu verpflichten, mit uns zu gegebener die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Der im Bebauungsplan bereits Zeit (mind. 4 Wochen im Voraus) die Vorgehensweise und Terminie- vorhandene Hinweis zum Denkmalschutz wird redaktionell angepasst: Das rung der Arbeiten in Schriftform abzustimmen. Das Referat Grabungs- Mindestanzeigedatum für den Baubeginn wird von 2 auf 4 Wochen geändert. technik der Landesarchäologie wird die Bauarbeiten überwachen. Darüber hinaus wird der Hinweis um die Auflagepunkte 1.1 bis 1.5 ergänzt. Die Erläuterungen in der Begründung werden aktualisiert. 1.2. Die ausführenden Baufirmen sind eindringlich auf die §§ 17 und 18 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) Rheinland-Pfalz vom 23.3.1978 (GVBl.,1978, S.159 ff, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.12.2025 (GVBl. S. 738)), hinzuweisen. Danach ist jeder zutage kom- mende, archäologische Fund unverzüglich zu melden, die Fundstelle so- weit als möglich unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu sichern. 1.3. Punkte 1.1 und 1.2 entbinden Bauträger/Bauherrn bzw. entsprechende Abteilungen der Verwaltung jedoch nicht von der Meldepflicht und Haf- tung gegenüber der GDKE. 1.4. Sollten wirklich archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der Di- rektion Landesarchäologie ein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit wir unsere Rettungsgrabungen, in Absprache mit den ausführenden Firmen, planmäßig den Anforderungen der heutigen archäologischen Forschung entsprechend durchführen können. Im Einzelfall ist mit Bau- verzögerungen zu rechnen. Je nach Umfang der evtl. notwendigen Gra- bungen sind von Seiten der Bauherren/Bauträger finanzielle Beiträge für die Maßnahmen erforderlich. 1.5. Wir weisen extra darauf hin, dass die Meldepflicht besonders für die Maßnahmen (Mutterbodenabtrag) zur Vorbereitung der Baumaßnahmen gilt. Die Bedingungen und Auflagen sind in die Bauausführungspläne zu übernehmen. Trotz dieser Stellungnahme ist die Direktion Landesarchäologie an den weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen, da jederzeit bisher unbekannte Fundstellen in Erscheinung treten können. Außerdem weisen wir darauf hin, dass sich im Planungsgebiet bisher nicht be- kannte Kleindenkmäler (wie Grenzsteine) befinden können. Diese sind selbstver- KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 11 ständlich zu berücksichtigen bzw. dürfen von Planierungen o.ä. nicht berührt oder von ihrem angestammten, historischen Standort entfernt werden. Diese Stellungnahme betrifft ausschließlich die archäologischen Kulturdenkmäler und ersetzt nicht Stellungnahmen der Direktion Landesdenkmalpflege in Mainz zu den Baudenkmälern und der Direktion Landesarchäologie ─ Erdgeschichte, eben- falls in Mainz. Eine interne Weiterleitung ist nicht möglich. Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Welterbesekre- tariat, Mainz, 21.07.2026 besten Dank für die Zusendung der Planunterlagen und die damit verbundene Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen. Möglichkeit der Beteiligung. Kenntnisnahme. Kein Abwägungsbedarf. Mit Blick auf die 5. Änderung des Bebauungsplans Loreley – Erneute Beteiligung vom 27.05.2026 schließt sich das Welterbesekretariat der Stellungnahme der Ini- tiative Baukultur vom 17.06.2026 an. Eine Gefährdung des außergewöhnlichen universellen Werts der UNESCO- Welterbestätte Oberes Mittelrheintal ist durch die Maßnahme nicht zu befürchten. Die Einschätzung betrifft nur die Belange des Welterbesekretariats in Rheinland- Pfalz. Stellungnahmen der GDKE-Direktionen Landesdenkmalpflege und Lan- desarchäologie sind ggf. gesondert einzuholen. Eine Kopie des Schreibens über- senden wir der GDKE – Direktion Landesdenkmalpflege, dem Zweckverband Welterbe Oberes Mittelrheintal sowie der Geschäftsstelle der Initiative Baukultur, die ich dieser Mail Cc setze. Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Mainz, 17.07.2026 vielen Dank für die erneute Beteiligung als Träger öffentlicher Belange in dem Die Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland- oben bezeichneten Verwaltungsverfahren. Wir haben die aktualisierten Pfalz, Mainz vom 17.07.2026 wird zur Kenntnis genommen. Planunterlagen geprüft und festgestellt, dass eine Änderung unserer Stellungnahme vom 06.03.2024 (Az.: 3240-0680-09/V8) nicht angezeigt ist. Auf Die Stellungnahme wurde bereits im Beteiligungsverfahren gemäß §§ 3 (2) und KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 12 die bezeichnete Stellungnahme wird hiermit verwiesen. 4 (2) mit identischem Wortlaut vorgebracht und im Rahmen der entsprechen- den Würdigung bereits berücksichtigt. Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Die Anregung wird lediglich zur Kenntnis genommen. Geologiedatengesetz (GeolDG) Kenntnisnahme. Kein Abwägungsbedarf. Nach dem Geologiedatengesetz ist die Durchführung einer Bohrung bzw. geologi- schen Untersuchung spätestens 2 Wochen vor Untersuchungsbeginn beim Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) anzuzeigen. Für die Anzeige sowie die spätere Übermittlung der Bohr- und Untersuchungsergebnisse steht das Online-Portal Anzeige geologischer Untersuchungen und Bohrungen Rheinland-Pfalz unter https://geoldg.lgb-rlp.de zur Verfügung. Weitere Informationen zum Geologiedatengesetz finden Sie auf den LGB Internetseiten sowie im Fragenkatalog unter https://www.lgb-rlp.de/fachthemen/geologiedatengesetz/faq-geoldg.html Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung, Verwaltung Sparte Hochbau, Niederlassung Koblenz, Koblenz, 21.07.2026 anbei die pdf-Datei Ihrer gesendeten Anfrage. Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen. Zu dieser Maßnahme melden wir Fehlanzeige. Kenntnisnahme. Kein Abwägungsbedarf. Landesbetrieb Mobilität Diez, Diez (Postanschrift: Koblenz), 24.06.2026 zu der fünften Änderung des Bebauungsplanes „Loreley“ des Planungsverbandes Aus Sicht des Landesbetrieb Mobilität Diez bestehen keine Bedenken zur Be- Loreley hatten wir in der Vergangenheit bereits mehrfach Stellung genommen. bauungsplanänderung. Im Rahmen der nunmehr vorgelegten Fassung soll noch zusätzlich der KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 13 Ordnungsbereich 7 für die Errichtung eines Wirtschafts- und Betriebsgebäudes für den Kultur- und Landschaftspark aufgenommen werden, Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen. Darüber hinaus sollen die landespflegerischen Kompensationsmaßnahmen Kenntnisnahme. Kein Abwägungsbedarf. vergrößert und die Textfestsetzungen im Hinblick auf mögliche Spiel- und Freizeitangebote auf öffentlichen Grünflächen angepasst werden. Die Änderungsbereiche befinden sich nicht direkt im Bereich klassifizierter Straßen. Straßenrechtliche Belange werden nicht nachteilig berührt. Aus Sicht des Landesbetrieb Mobilität Diez bestehen keine Bedenken. Dienstleistungszentrum ländlicher Raum Westerwald-Osteifel, Montabaur, 16.07.2026 aus fachbehördlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die vorliegenden Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen. Änderungs-Planungen. Kenntnisnahme. Kein Abwägungsbedarf. Eine weitere Beteiligung ist nicht vonnöten. IHK Koblenz, IHK-Regionalgeschäftsstelle Montabaur, Montabaur, 17.07.2026 vielen Dank für die Einbindung in das o. g. Verfahren. Wir gehen im Folgenden Aus Sicht der IHK Koblenz bestehen keine Bedenken zur Änderung der Be- gerne hierauf ein. bauungsplanänderung. Die regionale Wirtschaft begrüßt die geplante 5. Änderung des Bebauungsplans Kenntnisnahme. Kein Abwägungsbedarf. „Loreley“ grundsätzlich. Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft sowie insbesondere der Tourismuswirtschaft dienen die vorgesehenen Änderungen vorrangig der funktionalen Weiterentwicklung und langfristigen Sicherung des touristischen Kernstandortes Loreley. Die geplanten Maßnahmen schaffen keine zusätzlichen Nutzungskonflikte und führen nicht zu einer Ausweitung der bestehenden touristischen Hauptnutzungen, sondern verbessern die infrastrukturellen Rahmenbedingungen für Besucherinnen und Besucher sowie für den laufenden Betrieb der touristischen Einrichtungen. KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 14 Positiv bewertet werden insbesondere die Schaffung zusätzlicher Sanitärkapazitäten, die Verbesserung der Abwasserinfrastruktur, die planungsrechtliche Sicherung von Betriebs- und Wirtschaftsflächen für die Pflege des Kultur- und Landschaftsparks sowie die Optimierung der Entsorgungsinfrastruktur. Diese Maßnahmen leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung eines qualitativ hochwertigen touristischen Angebots auf dem Loreley-Plateau und stärken damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines der bedeutendsten Tourismusstandorte des Oberen Mittelrheintals. Ebenfalls positiv wird die Möglichkeit gesehen, innerhalb des Kultur- und Landschaftsparks ergänzende Spiel- und Freizeitsportangebote zu schaffen. Hierdurch kann die Attraktivität des Standortes für Familien und Tagesgäste weiter erhöht werden, ohne dass eine Beeinträchtigung der landschaftlichen und kulturellen Qualitäten zu erwarten ist. Nach den vorliegenden Unterlagen sind keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die touristische Nutzbarkeit, die Erholungsfunktion, das Landschaftsbild oder die Bedeutung des Standortes innerhalb des UNESCO- Welterbes Oberes Mittelrheintal erkennbar. Vielmehr dienen die vorgesehenen Maßnahmen der nachhaltigen Sicherung und Qualitätsverbesserung des touristischen Angebots und unterstützen damit die im Regionalen Raumordnungsplan formulierten Ziele zur Stärkung der wirtschaftlichen Grundlagen und des Tourismus im Oberen Mittelrheintal. Anregungen oder Bedenken werden aus Sicht der örtlichen Wirtschaft derzeit nicht vorgetragen. Die Planung wird im Grundsatz unterstützt. Dabei wird angeregt, die weitere Ausgestaltung der Maßnahmen auch künftig an den Anforderungen eines hochwertigen Besuchererlebnisses sowie an den Belangen der touristischen Leistungsträger der Region auszurichten, um die Wettbewerbsfähigkeit des Tourismusstandortes Loreley nachhaltig zu sichern und weiterzuentwickeln. Handwerkskammer Koblenz, Bauleitplanung, Koblenz, 28.05.2026 vielen Dank für die Einbeziehung in das oben genannte Abstimmungsverfahren. Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen. In der Funktion als Träger öffentlicher Belange haben wir die Planungsunterlagen KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 15 eingehend geprüft und bewertet. Kenntnisnahme. Kein Abwägungsbedarf. Wir konnten durch die Planungen derzeit keine Einschränkungen oder Behinderungen in Bezug auf die Entwicklungs- und Nutzungsmöglichkeiten unserer Handwerksbetriebe feststellen und haben somit keine Bedenken gegen die geplanten Maßnahmen. Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (RLP), Koblenz, 08.07.2026 gegen die o. g. 5. Änderung des Bebauungsplans „Loreley“ tragen wir seitens Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen. unserer Dienststelle aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken vor. Kenntnisnahme. Kein Abwägungsbedarf. Deutscher Wetterdienst, Verwaltungsbereich Süd , Abteilung Finanzen und Service, München, 17.06.2026 der Deutsche Wetterdienst (DWD) bedankt sich als Träger öffentlicher Belange für Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen. die Beteiligung an o. a. Vorhaben. Kenntnisnahme. Kein Abwägungsbedarf. Der DWD hat keine Einwände gegen die von Ihnen vorgelegte Planung, da keine Standorte des DWD beeinträchtigt werden bzw. betroffen sind. Handelsverband Südwest e. V., Geschäftsstelle Neustadt, Neu- stadt, 17.07.2026 mit Schreiben vom 27.05.2026 haben Sie uns um Stellungnahme hinsichtlich der Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen. oben genannten Planung gebeten. Kenntnisnahme. Kein Abwägungsbedarf. Nach Durchsicht der uns vorliegenden Unterlagen können wir Ihnen mitteilen, dass der Handelsverband Südwest gegen die Änderung des Bebauungsplanes keine Bedenken hat. KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 16 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3, Bonn, 28.10.2024 vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage werden Verteidigungs- Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen. belange nicht beeinträchtigt. Es bestehen daher zum angegebenen Vorhaben seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände. Kenntnisnahme. Kein Abwägungsbedarf. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3, Bonn, 27.05.2026 unsere Stellungnahme vom 28.10.2024 mit dem AZ IV-1961-24-BBP bleibt auch Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen. nach § 4a Abs 3 BauGB bestehen. Kenntnisnahme. Kein Abwägungsbedarf. DB (Deutsche Bahn) AG - DB Immobilien,land Baurecht I, FCR.R 31, Frankfurt am Main, 07.07.2026 auf Basis der uns vorliegenden Unterlagen übersendet die Deutsche Bahn AG, Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen. DB Immobilien, als von der DB InfraGO AG und der DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Träger öffentlicher Belange zum o. g. Verfahren: Kenntnisnahme. Kein Planänderungsbedarf. Bei der o.g. Bauleitplanung bitten wir um Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Stellungnahme: Durch die o.g. Bauleitplanung werden die Belange der DB AG und ihrer Konzernunternehmen nicht berührt. Wir haben daher weder Bedenken noch Anregungen vorzubringen. Auf die durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehenden Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall usw.) wird vorsorglich hingewiesen. KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 17 RheinHunsrück Wasser, Dörth, 17.07.2026 zum oben genannten Bebauungsplan nehmen wir wie folgt Stellung: Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen. Im Vorhabenbereich unterhält der Zweckverband RheinHunsrück Wasser keine Kenntnisnahme. Kein Abwägungsbedarf. Anlagen. Daher bestehen seitens des Zweckverbandes keine Bedenken gegen das Vorhaben. Auf eine erneute Beteiligung kann im weiteren Verfahren verzichtet werden. Die Stellungnahmen vom 09.02.2024 und 14.11.2024 haben weiterhin Bestand. PLEdoc GmbH, Essen, 16.06.2026 von der OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen, sind wir mit der Wahrnehmung Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen. ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt. Kenntnisnahme. Kein Abwägungsbedarf. Ihre Anfrage vom 27.05.2026, 5. Änderung des Bebauungsplans „Loreley“ des Planungsverbandes Loreley; Hier: Erneute Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauG ist bei uns eingegangen: unser Zeichen 20260603799. In Beantwortung Ihrer Anfrage erhalten Sie, im Anhang beigefügt, unsere Stellungnahme einschließlich zugehöriger Unterlagen m. d. B. um Beachtung. PLEdoc GmbH, Essen, 2. Stellungnahme vom 16.06.2026 wir beziehen uns auf Ihre oben genannte Maßnahme und teilen Ihnen hierzu mit, Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen. dass die von uns verwalteten Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme nicht betroffen Kenntnisnahme. Kein Abwägungsbedarf. KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 18 werden: • OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen • Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen • Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg • Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen • Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen • Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund • Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen • Zeelink GmbH & Co. KG, Essen Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich und die von Ihnen benannte Maßnahmenkategorie. Die im Plan eventuell dargestellten Leitungsverläufe dienen lediglich zur groben Übersicht. Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs sowie eine Festsetzung weiterer Maßnahmen, die außerhalb des bereits angezeigten räumlichen Geltungsbereichs liegen, bedürfen immer einer erneuten Abstimmung mit uns. Vodafone GmbH, Trier, 21.07.2026 Stellungnahme S01472464 Stellungnahme S01472493 Stellungnahme S01472495 wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 27.05.2026. Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone-Gesellschaft(en) gegen die von Ihnen Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen. geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden Kenntnisnahme. Kein Abwägungsbedarf. KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 19 sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist in dem angefragten Planbereich derzeit nicht geplant. Vor Baubeginn sind aktuelle Planunterlagen vom ausführenden Tiefbauunternehmen anzufordern. Unsere kostenlosen Planauskünfte sind erreichbar via Internet über die Seite: https://www.vodafone.de/immobilienwirtschaft/hilfe/planauskunft/index.html Dort kann man sich einmalig registrieren lassen und Planauskünfte einholen. Bitte beachten Sie: Es müssen aktuell immer zwei Planauskünfte für Bestandsnetz der Vodafone Deutschland GmbH / Vodafone GmbH und Vodafone West GmbH angefordert werden. inexio Informationstechnologie und Telekommunikation GmbH, ein Unternehmen der Unternehmensgruppe Deutsche Glasfaser, Saarlouis, 29.05.2026 Ticket #10466018 im angefragten Bereich befinden sich derzeit Leitungen unseres Unternehmens. Die Stellungnahme der inexio Informationstechnologie und Telekommunikation GmbH vom 29.05.2026 wird zur Kenntnis genommen. Bitte laden Sie die Daten über folgenden Link herunter: https://share.deutsche- glasfaser.de/s/zN6RiLXojtBNLG6 Die Pläne der Inexio wurden mit Plandatum vom 29.05.2026 heruntergeladen und werden im Anhang der Würdigung wiedergegeben. Bei den Bestandslei- Der Link ist bis zum 29.06.2026 aktiv. tungen handelt es sich um Leitungsverläufe innerhalb öffentlicher Wege. Es besteht ein Leitungsverlauf nahe des Änderungsbereiches 2. Da die beiden Ihre Passwort lautet: […] Flächen auf Grundlage eine Bauantrages bereits 2021 realisiert worden sind, wird hier kein Eingriff vorbereitet. Es wird kein Planänderungsbedarf erkannt. Für weitere Auskünfte zum angefragten Bereich, zu den übersandten Unterlagen oder zu anderen Liegenschaften steht Ihnen unser Online Portal In vorausgegangenen Abwägungen wurde u.a. festgestellt: "https://planauskunft.inexio.net" zur Verfügung. Konflikte mit den geplanten Bauvorhaben im Plangebiet werden nicht erkannt. Bitte beachten Sie auch unsere weiterführenden Informationen im anhängenden Entsprechendes wurde in der aktuellen Stellungnahme seitens des Versor- KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 20 Merkblatt. gungsträgers auch nicht vorgetragen. Kenntnisnahme. Kein Abwägungsbedarf. Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau, Bad Ems, 29.06.2026 wir bedanken uns für die Beteiligung im Verfahren der Bauleitplanung nach § 4a Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen. Abs. 3 BauGB für die 5. Änderung des Bebauungsplan Loreley. Kenntnisnahme. Kein Abwägungsbedarf. Seitens der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems – Nassau werden keine Bedenken vorgebracht. Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe, Bingen am Rhein, 30.06.2026 der Ausschuss für Bauen, Umwelt- und Klimaschutz der Verbandsgemeinde Es wird keine Stellungnahme abgegeben. Rhein-Nahe hat sich in seiner Sitzung am 24.06.2026 mit der Thematik befasst und beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben. Kenntnisnahme. Kein Abwägungsbedarf. KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 21 18. August 2026 Herr Dipl.-Ing. Heuser sh/-bs Projektnummer: 12 788 KARST INGENIEURE GmbH Anhang - Bebauungsplan (unmaßstäbliche Verkleinerung der Planzeichnung, Stand: § 4a (3) BauGB) - Anlagen zu der Stellungnahme des Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung, Verwaltung Sparte Hochbau, Niederlassung Koblenz, Koblenz, 21.07.2026 - Anlagen zur 2. Stellungnahme der PLEdoc GmbH, Essen, 16.06.2026 - Anlagen zu der Stellungnahme der inexio Informationstechnologie und Telekommunikation GmbH, ein Unternehmen der Unternehmensgruppe Deutsche Glasfa- ser, Saarlouis, 29.05.2026 KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 22 Bebauungsplan (unmaßstäbliche Verkleinerung der Planzeichnung, Stand: § 4a (3) BauGB) KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 23 Abb.: Verortung der Kompensationsmaßnahme auf Kompensationsfläche der 3. Änderung des Bebauungsplans Loreley im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 24 Anlagen zu der Stellungnahme des Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung, Verwaltung Sparte Hochbau, Niederlassung Koblenz, Koblenz, 21.07.2026 KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 25 KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 26 KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 27 KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 28 KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 29 Anlagen zur 2. Stellungnahme der PLEdoc GmbH, Essen, 16.06.2026 KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 30 KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 31 Anlagen zu der Stellungnahme der inexio Informationstechnologie und Telekommunikation GmbH, ein Unternehmen der Unternehmensgruppe Deutsche Glasfaser, Saarlouis, 29.05.2026 KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 32 KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 33 KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 34 KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 35 KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 36 KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 37 KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 38 KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 39 KARST INGENIEURE GMBH Verbandsgemeinde Loreley 5. Änderung BP „Loreley“ 12 788 A N R E G U N G E N 18. August 2026 W Ü R D I G U N G Seite 40 KARST INGENIEURE GMBH

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