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Vorberatung Neufassung Friedhofssatzung, OG Ebertsheim
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Leiningerland |
| Datum | 2026-11-04 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
2026-0812
Thema Vorberatung Neufassung Friedhofssatzung, OG Ebertsheim
Gremium
Ebertsheim: Gemeinderat (öffentliche Sitzung)
Verfasser Bumb, Pauline Verantwortlich Findt, Bernd
Haushaltsrelevanz
Beschlussvorschlag:
Die Informationen zu den erforderlichen Schritten zur Anpassung und Neufassung der
Friedhofssatzung an die Vorgaben des neuen Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz sowie der
Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestGDVO) werden zur
Kenntnis genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die von der Ortsgemeinde gewünschten Anpassungen und
Ergänzungen in einem Entwurf zur Neufassung der Friedhofssatzung zu berücksichtigen und
diesen dem Gemeinderat in einer der nächsten Sitzungen zur Beratung und Beschlussfassung
vorzulegen.
Sachverhalt:
Mit dem Inkrafttreten des neuen Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz (BestG) zum 27.09.2025
sowie der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestGDVO) zum
20.01.2026 haben sich zahlreiche Veränderungen im Bereich des Bestattungswesens ergeben.
Der Gesetzgeber hat damit einen neuen rechtlichen Rahmen geschaffen, der individuelle
Vorstellungen und Wünsche der Menschen im Land in Einklang bringt.
Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz (GStB) hat im März 2026 hierzu eine
aktualisierte Mustersatzung veröffentlicht. Die bestehenden Friedhofssatzungen der Gemeinden
sind innerhalb eines Jahres entsprechend an die neuen gesetzlichen Vorgaben anzupassen.
Um die Ortsgemeinden über die wesentlichen gesetzlichen Änderungen sowie die Inhalte der
neuen Mustersatzung zu informieren, wurde durch die Verwaltung am 08.09.2026 eine interne
Informationsveranstaltung durchgeführt. Im Rahmen dieser Veranstaltung wurden gemeinsam
mit einem Referenten die für die Friedhofsträger wesentlichen Änderungen des neuen
Bestattungsgesetzes erläutert und verschiedene neue Bestattungsformen vorgestellt.
Im nächsten Schritt ist durch die Ortsgemeinde zu entscheiden, welche über die zwingend
erforderlichen gesetzlichen Anpassungen hinausgehenden Regelungen künftig in der
Friedhofssatzung berücksichtigt werden sollen.
Zu den gesetzlichen Änderungen gehört unter anderem die Möglichkeit der Tuchbestattung aus
nichtreligiösen Gründen. Diese Bestattungsform ist künftig in der Friedhofssatzung entsprechend
zu berücksichtigen. Neu ist dabei insbesondere, dass diese Tuchbestattungen nicht mehr
zwingend auf einem gesondert ausgewiesenen Grabfeld durchgeführt werden müssen. Eine
Tuchbestattung ist auch in einem bereits vorhandenen Grab möglich.
Darüber hinaus ist gemäß § 7 BestG eine Regelung über ein dauerhaftes Ruherecht für
Soldatengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod während einer besonderen
Auslandsverwendung eingetreten ist, in die Friedhofssatzung aufzunehmen.
Ebenso muss die Friedhofssatzung künftig eine Regelung zur Verfahrensweise bei der
Nachbestattung noch vorhandener Leichen, menschlicher Überreste oder Aschereste bei
Beendigung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder nach Ablauf der Ruhezeit enthalten.
Neben den zwingenden Anpassungen besteht für die Ortsgemeinde die Möglichkeit, weitere
Regelungen und Bestattungsformen in die Friedhofssatzung aufzunehmen.
Nach den neuen gesetzlichen Möglichkeiten kann die Ortsgemeinde eine gesondert
ausgewiesene Fläche auf dem Friedhof vorsehen, auf der die Asche Verstorbener ausgebracht
werden kann (Ascheverstreuung). Eine solche Fläche ist würdevoll und pietätvoll zu gestalten
und dauerhaft durch den Friedhofsträger zu unterhalten.
Eine weitere Entscheidungsmöglichkeit besteht darin, die Asche eines Heimtieres als
Grabbeigabe gemeinsam mit einem verstorbenen Menschen beizusetzen (Mensch/Tier-
Grabstätten).
Als Heimtiere gelten Tiere einer Art, die üblicherweise von Menschen zu anderen Zwecken als
landwirtschaftlichen Nutzzwecken gehalten werden und nicht zum Verzehr bestimmt sind (vgl.
Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009).
Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Asche eines Heimtieres entweder im Rahmen einer
gleichzeitigen Beisetzung oder auf Antrag als Grabbeigabe in einer bereits bestehenden
Grabstätte beigesetzt wird. Eine Bestattung des Tieres vor dem Tod des Tierhalters soll dabei
ausgeschlossen werden.
Der GStB empfiehlt hierfür ebenfalls die Ausweisung eines gesonderten Grabfeldes.
Sofern auf dem Friedhof bislang keine geeigneten Flächen vorhanden sind, wäre zunächst mit
dem Fachbereich 2 zu prüfen, ob entsprechende Flächen geschaffen werden können und welche
baulichen Voraussetzungen bzw. finanzielle Mittel hierfür erforderlich sind. Die erforderlichen
Haushaltsmittel müssen dafür zur Verfügung stehen bzw. entsprechend bereitgestellt werden.
Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser Bestattungsformen in der Friedhofssatzung ist
zunächst die Festlegung und entsprechende Herrichtung einer hierfür geeigneten Fläche. In
diesem Zusammenhang wäre auch eine entsprechende Gebühr in der
Friedhofsgebührensatzung festzulegen.
Eine weitere Anpassungsmöglichkeit betrifft die Ruhezeiten. Nach § 6 Abs. 2 BestG wurden die
gesetzlichen Mindestruhezeit für Erdbestattungen auf 15 Jahre und für Feuerbestattungen sowie
das Ausbringen der Asche auf Friedhöfen auf 5 Jahre reduziert.
Bei der Festlegung der Ruhezeiten ist jedoch weiterhin sicherzustellen, dass eine vollständige
Verwesung der Leichenteile gewährleistet ist, bevor eine Grabstätte erneut verliehen bzw.
wiederbelegt werden kann.
Die Ortsgemeinden können daher aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, beispielsweise
aufgrund der Boden- und Naturverhältnisse oder aus anderen sachlichen Gründen, die
Ruhezeiten verlängern bzw. beibehalten.
Es ist unbedingt zu beachten, dass eine Verkürzung der Ruhezeiten Auswirkungen sowohl auf
bereits erfolgte als auch auf noch ausstehende Gebührenkalkulationen haben kann.
Die Ortsgemeinden werden gebeten, neben den gesetzlich erforderlichen Anpassungen zu
prüfen und mitzuteilen, ob weitere Änderungen, Ergänzungen oder neue Bestattungsformen in
der künftigen Friedhofssatzung berücksichtigt werden sollen.
Die entsprechenden Änderungswünsche werden anschließend an die Friedhofsverwaltung
weitergegeben.
Auf dieser Grundlage, mit redaktionellen Änderungen, wird ein Entwurf für die Neufassung der
Friedhofssatzung erarbeitet. Die Neufassung soll dem Gemeinderat in einer der nächsten
Sitzungen zur Beratung und abschließenden Beschlussfassung vorgelegt werden.
2
Wichtig zu erwähnen ist, dass die beigefügte Mustersatzung des GStB lediglich als Orientierung
bzw. Vorlage dient. Die jeweiligen Friedhofssatzungen der einzelnen Gemeinden werden daher
stets an die örtlichen Gegebenheiten angepasst.
Ein Beispiel hierfür ist die in § 13 Abs. 3 d) aufgeführte Bestattungsform „Begräbniswald“. Da
diese Bestattungsform in der Verbandsgemeinde Leiningerland nicht angeboten wird, wird sie im
vorliegenden Entwurf auch nicht berücksichtigt.
Entsprechendes gilt auch für die in § 26 Abs. 2 Satz 4 erwähnte Abräumgebühr. Da diese Gebühr
nicht in allen Ortsgemeinden erhoben wird, wird diese Regelung entsprechend den jeweiligen
örtlichen Gegebenheiten angepasst.
Anlage
Friedhofssatzung (Aktuell)
Mustersatzung des GStB RLP
Übersicht des GStB RLP Alte und neue Mustersatzung
FAQ zum BStG und DVO
3
Text aus PDF extrahiert