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Vorberatung Neufassung Friedhofssatzung, OG Ebertsheim

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Leiningerland
Datum2026-11-04
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2026-0812 Thema Vorberatung Neufassung Friedhofssatzung, OG Ebertsheim Gremium Ebertsheim: Gemeinderat (öffentliche Sitzung) Verfasser Bumb, Pauline Verantwortlich Findt, Bernd Haushaltsrelevanz Beschlussvorschlag: Die Informationen zu den erforderlichen Schritten zur Anpassung und Neufassung der Friedhofssatzung an die Vorgaben des neuen Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz sowie der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestGDVO) werden zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird beauftragt, die von der Ortsgemeinde gewünschten Anpassungen und Ergänzungen in einem Entwurf zur Neufassung der Friedhofssatzung zu berücksichtigen und diesen dem Gemeinderat in einer der nächsten Sitzungen zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Sachverhalt: Mit dem Inkrafttreten des neuen Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz (BestG) zum 27.09.2025 sowie der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestGDVO) zum 20.01.2026 haben sich zahlreiche Veränderungen im Bereich des Bestattungswesens ergeben. Der Gesetzgeber hat damit einen neuen rechtlichen Rahmen geschaffen, der individuelle Vorstellungen und Wünsche der Menschen im Land in Einklang bringt. Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz (GStB) hat im März 2026 hierzu eine aktualisierte Mustersatzung veröffentlicht. Die bestehenden Friedhofssatzungen der Gemeinden sind innerhalb eines Jahres entsprechend an die neuen gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Um die Ortsgemeinden über die wesentlichen gesetzlichen Änderungen sowie die Inhalte der neuen Mustersatzung zu informieren, wurde durch die Verwaltung am 08.09.2026 eine interne Informationsveranstaltung durchgeführt. Im Rahmen dieser Veranstaltung wurden gemeinsam mit einem Referenten die für die Friedhofsträger wesentlichen Änderungen des neuen Bestattungsgesetzes erläutert und verschiedene neue Bestattungsformen vorgestellt. Im nächsten Schritt ist durch die Ortsgemeinde zu entscheiden, welche über die zwingend erforderlichen gesetzlichen Anpassungen hinausgehenden Regelungen künftig in der Friedhofssatzung berücksichtigt werden sollen. Zu den gesetzlichen Änderungen gehört unter anderem die Möglichkeit der Tuchbestattung aus nichtreligiösen Gründen. Diese Bestattungsform ist künftig in der Friedhofssatzung entsprechend zu berücksichtigen. Neu ist dabei insbesondere, dass diese Tuchbestattungen nicht mehr zwingend auf einem gesondert ausgewiesenen Grabfeld durchgeführt werden müssen. Eine Tuchbestattung ist auch in einem bereits vorhandenen Grab möglich. Darüber hinaus ist gemäß § 7 BestG eine Regelung über ein dauerhaftes Ruherecht für Soldatengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod während einer besonderen Auslandsverwendung eingetreten ist, in die Friedhofssatzung aufzunehmen. Ebenso muss die Friedhofssatzung künftig eine Regelung zur Verfahrensweise bei der Nachbestattung noch vorhandener Leichen, menschlicher Überreste oder Aschereste bei Beendigung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder nach Ablauf der Ruhezeit enthalten. Neben den zwingenden Anpassungen besteht für die Ortsgemeinde die Möglichkeit, weitere Regelungen und Bestattungsformen in die Friedhofssatzung aufzunehmen. Nach den neuen gesetzlichen Möglichkeiten kann die Ortsgemeinde eine gesondert ausgewiesene Fläche auf dem Friedhof vorsehen, auf der die Asche Verstorbener ausgebracht werden kann (Ascheverstreuung). Eine solche Fläche ist würdevoll und pietätvoll zu gestalten und dauerhaft durch den Friedhofsträger zu unterhalten. Eine weitere Entscheidungsmöglichkeit besteht darin, die Asche eines Heimtieres als Grabbeigabe gemeinsam mit einem verstorbenen Menschen beizusetzen (Mensch/Tier- Grabstätten). Als Heimtiere gelten Tiere einer Art, die üblicherweise von Menschen zu anderen Zwecken als landwirtschaftlichen Nutzzwecken gehalten werden und nicht zum Verzehr bestimmt sind (vgl. Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009). Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Asche eines Heimtieres entweder im Rahmen einer gleichzeitigen Beisetzung oder auf Antrag als Grabbeigabe in einer bereits bestehenden Grabstätte beigesetzt wird. Eine Bestattung des Tieres vor dem Tod des Tierhalters soll dabei ausgeschlossen werden. Der GStB empfiehlt hierfür ebenfalls die Ausweisung eines gesonderten Grabfeldes. Sofern auf dem Friedhof bislang keine geeigneten Flächen vorhanden sind, wäre zunächst mit dem Fachbereich 2 zu prüfen, ob entsprechende Flächen geschaffen werden können und welche baulichen Voraussetzungen bzw. finanzielle Mittel hierfür erforderlich sind. Die erforderlichen Haushaltsmittel müssen dafür zur Verfügung stehen bzw. entsprechend bereitgestellt werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser Bestattungsformen in der Friedhofssatzung ist zunächst die Festlegung und entsprechende Herrichtung einer hierfür geeigneten Fläche. In diesem Zusammenhang wäre auch eine entsprechende Gebühr in der Friedhofsgebührensatzung festzulegen. Eine weitere Anpassungsmöglichkeit betrifft die Ruhezeiten. Nach § 6 Abs. 2 BestG wurden die gesetzlichen Mindestruhezeit für Erdbestattungen auf 15 Jahre und für Feuerbestattungen sowie das Ausbringen der Asche auf Friedhöfen auf 5 Jahre reduziert. Bei der Festlegung der Ruhezeiten ist jedoch weiterhin sicherzustellen, dass eine vollständige Verwesung der Leichenteile gewährleistet ist, bevor eine Grabstätte erneut verliehen bzw. wiederbelegt werden kann. Die Ortsgemeinden können daher aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, beispielsweise aufgrund der Boden- und Naturverhältnisse oder aus anderen sachlichen Gründen, die Ruhezeiten verlängern bzw. beibehalten. Es ist unbedingt zu beachten, dass eine Verkürzung der Ruhezeiten Auswirkungen sowohl auf bereits erfolgte als auch auf noch ausstehende Gebührenkalkulationen haben kann. Die Ortsgemeinden werden gebeten, neben den gesetzlich erforderlichen Anpassungen zu prüfen und mitzuteilen, ob weitere Änderungen, Ergänzungen oder neue Bestattungsformen in der künftigen Friedhofssatzung berücksichtigt werden sollen. Die entsprechenden Änderungswünsche werden anschließend an die Friedhofsverwaltung weitergegeben. Auf dieser Grundlage, mit redaktionellen Änderungen, wird ein Entwurf für die Neufassung der Friedhofssatzung erarbeitet. Die Neufassung soll dem Gemeinderat in einer der nächsten Sitzungen zur Beratung und abschließenden Beschlussfassung vorgelegt werden. 2 Wichtig zu erwähnen ist, dass die beigefügte Mustersatzung des GStB lediglich als Orientierung bzw. Vorlage dient. Die jeweiligen Friedhofssatzungen der einzelnen Gemeinden werden daher stets an die örtlichen Gegebenheiten angepasst. Ein Beispiel hierfür ist die in § 13 Abs. 3 d) aufgeführte Bestattungsform „Begräbniswald“. Da diese Bestattungsform in der Verbandsgemeinde Leiningerland nicht angeboten wird, wird sie im vorliegenden Entwurf auch nicht berücksichtigt. Entsprechendes gilt auch für die in § 26 Abs. 2 Satz 4 erwähnte Abräumgebühr. Da diese Gebühr nicht in allen Ortsgemeinden erhoben wird, wird diese Regelung entsprechend den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten angepasst. Anlage Friedhofssatzung (Aktuell) Mustersatzung des GStB RLP Übersicht des GStB RLP Alte und neue Mustersatzung FAQ zum BStG und DVO 3

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