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Zustimmung zur Anwendung des Bauturbos gem. § 36 a i.V.m § 246e BauGB BV-Nr.: 41/bauv/2026-0171/Nu Bauturbo Bauvoranfrage im Rahmen des Bauturbos zum Neubau eienr Hausgruppe mit 4 Reihenhäusern. Fristablauf: 22.12.2026
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Leiningerland |
| Datum | 2026-11-04 |
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Dokument
Extrahierter Text
2026-0822
Zustimmung zur Anwendung des Bauturbos gem. § 36 a i.V.m § 246e
Thema
BauGB
BV-Nr.: 41/bauv/2026-0171/Nu
Bauturbo
Bauvoranfrage im Rahmen des Bauturbos zum Neubau eienr Hausgruppe
mit 4 Reihenhäusern.
Fristablauf: 22.12.2026
Gremium
Obrigheim: Gemeinderat (öffentliche Sitzung)
Verfasser Nuhfer, Tobias Verantwortlich Krauß, Daniel
Haushaltsrelevanz keine
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, dem Bauvorhaben gem. § 246e Absatz 1 Nr. 3 i.V.m. § 36a BauGB nicht
zuzustimmen.
Sachverhalt:
Der Antragsteller hat eine Bauvoranfrage im Rahmen des Bauturbos zum Neubau einer
Hausgruppe mit 4 Reihenhäusern eingereicht.
1. Darstellung des Flächennutzungsplanes
Bemerkung: privates / öffentliches Grün
2. Bebauungsplan
Bemerkung: -
3. Bauplanungsrechtliche Beurteilung
Bemerkung: Vorhaben gemäß § 35 (2) BauGB
4. Erschließung
Bemerkung:
Erschließung ist gesichert.
5. Grundstück: Gemarkung Albsheim/Eis, Flur , Flurstück 60/4, Albsheimer Hauptstraße
25 A, B,C, D
Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich (§ 35 BauGB) da es sich weder im
Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) befindet, noch dem Innenbereich (§ 34
BauGB) zuzuordnen ist.
Es kann auch nicht unter § 35 (1) BauGB eingeordnet werden, da das Vorhaben keine
Privilegierungstatbestände erfüllt.
Nach § 35 (2) BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre
Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung
gesichert ist.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
1. Den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2. Den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des
Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts widerspricht,
3. Schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt ist.
4. Unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für
Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für
sonstige Aufgaben erfordert,
5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des
Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert
beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstrukturbeeinträchtigt oder Wasserwirtschaft
gefährdet,
7. Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8. Die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört (§ 35 Abs. 3 BauGB).
Hier liegt aufgrund des entgegenstehenden Flächennutzungsplanes eine Beeinträchtigung
öffentlicher Belange vor, weshalb § 35 Abs. 2 BauGB keine Anwendung finden kann.
Einschätzung der Verwaltung über die Anwendbarkeit der befristeten Sonderregelung für
den Wohnungsbau („Bauturbo“) § 36a i.V.m § 246e BauGB:
Gem. § 246e BauGB (befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau) wird festgesetzt:
(1) Mit Zustimmung der Gemeinde kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 von den
Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften
abgewichen werden, wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist und einem der folgenden Vorhaben dient:
1. der Errichtung Wohnzwecken dienender Gebäude,
2. der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise errichteter Gebäude, wenn
hierdurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird, oder
3. der Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen zu Wohnzwecken,
einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung.
Hat eine Abweichung für Vorhaben im Außenbereich oder eine Abweichung von
Bebauungsplänen nach überschlägiger Prüfung voraussichtlich zusätzliche erhebliche
Umweltauswirkungen, ist eine Strategische Umweltprüfung nach den §§ 38 bis 46 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Bei Vorhaben nach den Nummern 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt die Verpflichtung zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unberührt.
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(2) Für die Zustimmung der Gemeinde nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 36a entsprechend.
(3) Im Außenbereich sind die Absätze 1 und 2 nur auf Vorhaben anzuwenden, die im räumlichen
Zusammenhang mit Flächen stehen, die nach § 30 Absatz 1, Absatz 2 oder § 34 zu beurteilen
sind. § 18 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist anzuwenden.
(4) Die Befristung nach Absatz 1 Satz 1 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer
Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren
von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann.
Die Anwendung der befristeten Sonderregelung für den Wohnungsbau („Bauturbo“) setzt
zwingend die Zustimmung der Ortsgemeinde (gem. § 36a BauGB) voraus. Hierbei handelt es
sich nicht um die Einvernehmenserteilung (gem. § 36 BauGB), die (theoretisch) durch die
zuständige Baugenehmigungsbehörde (KV DÜW) ersetzt werden kann, sondern um eine
Zustimmung, die auf der Planungshoheit der Gemeinde und den damit einhergehenden
Vorstellungen zur Ortsentwicklung basiert.
Über die Zustimmung wird im Rahmen eines gesonderten Bauantrages (im Rahmen der
befristeten Sonderregelung für den Wohnungsbau), unter der Voraussetzung des Vorliegens
vollständiger prüffähiger Unterlagen binnen 3 Monaten beraten und ein entsprechender
Beschluss zu fassen sein.
Eine Ersetzung dieses Beschlusses ist durch die zuständige Baugenehmigungsbehörde nur
möglich, wenn diese sonstige öffentlich-rechtliche Belange anführen kann die einer
Genehmigung entgegenstünden. Somit ist ein Bauvorhaben ohne Zustimmung der Ortsgemeinde
auf Basis der Anwendung der befristeten Sonderregelung für den Wohnungsbau nicht
genehmigungsfähig.
Die befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau („Bauturbo“) gem. § 36a i.V.m § 246e
BauGB ist aus Sicht der Bauverwaltung aus folgenden Gründen grundsätzlich anwendbar.
- Der Antrag wurde vor dem 31.12.2030 eingereicht. (§ 246e Abs. 1 S. 1 BauGB)
- Es handelt sich bei dem geplanten Bauvorhaben um Wohnungsbau (§ 246e Abs. 1 Nr. 1
BauGB)
- Das geplante Vorhaben befindet sich in einer Entfernung von unter 100 m zur vorhandenen
bebauten Ortslage und somit kann von einem räumlichen Zusammenhang ausgegangen
werden.
Grundsätzlich besteht für die Ortsgemeinde die Möglichkeit, die Zustimmung zum Bauvorhaben
zu erteilen.
Die Verwaltung empfiehlt dem hier beantragten Vorhaben jedoch nicht zuzustimmen, da im
südlichen Bereich bereits ein klarer Siedlungsrand gegenüber dem baurechtlichen Außenbereich
besteht. Durch die Neuerrichtung von vier Reihenhäusern an geplanter Stelle wird die
Siedlungsstruktur in Richtung Norden aufgeweicht und eine klare Abgrenzung des
Außenbereichs ist nicht mehr vorhanden.
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