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Zustimmung zur Anwendung des Bauturbos gem. § 36 a i.V.m § 246e BauGB BV-Nr.: 41/bauv/2026-0171/Nu Bauturbo Bauvoranfrage im Rahmen des Bauturbos zum Neubau eienr Hausgruppe mit 4 Reihenhäusern. Fristablauf: 22.12.2026

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Leiningerland
Datum2026-11-04
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2026-0822 Zustimmung zur Anwendung des Bauturbos gem. § 36 a i.V.m § 246e Thema BauGB BV-Nr.: 41/bauv/2026-0171/Nu Bauturbo Bauvoranfrage im Rahmen des Bauturbos zum Neubau eienr Hausgruppe mit 4 Reihenhäusern. Fristablauf: 22.12.2026 Gremium Obrigheim: Gemeinderat (öffentliche Sitzung) Verfasser Nuhfer, Tobias Verantwortlich Krauß, Daniel Haushaltsrelevanz keine Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, dem Bauvorhaben gem. § 246e Absatz 1 Nr. 3 i.V.m. § 36a BauGB nicht zuzustimmen. Sachverhalt: Der Antragsteller hat eine Bauvoranfrage im Rahmen des Bauturbos zum Neubau einer Hausgruppe mit 4 Reihenhäusern eingereicht. 1. Darstellung des Flächennutzungsplanes Bemerkung: privates / öffentliches Grün 2. Bebauungsplan Bemerkung: - 3. Bauplanungsrechtliche Beurteilung Bemerkung: Vorhaben gemäß § 35 (2) BauGB 4. Erschließung Bemerkung: Erschließung ist gesichert. 5. Grundstück: Gemarkung Albsheim/Eis, Flur , Flurstück 60/4, Albsheimer Hauptstraße 25 A, B,C, D Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich (§ 35 BauGB) da es sich weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) befindet, noch dem Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzuordnen ist. Es kann auch nicht unter § 35 (1) BauGB eingeordnet werden, da das Vorhaben keine Privilegierungstatbestände erfüllt. Nach § 35 (2) BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben 1. Den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, 2. Den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts widerspricht, 3. Schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt ist. 4. Unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, 5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, 6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstrukturbeeinträchtigt oder Wasserwirtschaft gefährdet, 7. Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder 8. Die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört (§ 35 Abs. 3 BauGB). Hier liegt aufgrund des entgegenstehenden Flächennutzungsplanes eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, weshalb § 35 Abs. 2 BauGB keine Anwendung finden kann. Einschätzung der Verwaltung über die Anwendbarkeit der befristeten Sonderregelung für den Wohnungsbau („Bauturbo“) § 36a i.V.m § 246e BauGB: Gem. § 246e BauGB (befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau) wird festgesetzt: (1) Mit Zustimmung der Gemeinde kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abgewichen werden, wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und einem der folgenden Vorhaben dient: 1. der Errichtung Wohnzwecken dienender Gebäude, 2. der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise errichteter Gebäude, wenn hierdurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird, oder 3. der Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung. Hat eine Abweichung für Vorhaben im Außenbereich oder eine Abweichung von Bebauungsplänen nach überschlägiger Prüfung voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen, ist eine Strategische Umweltprüfung nach den §§ 38 bis 46 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei Vorhaben nach den Nummern 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unberührt. 2 (2) Für die Zustimmung der Gemeinde nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 36a entsprechend. (3) Im Außenbereich sind die Absätze 1 und 2 nur auf Vorhaben anzuwenden, die im räumlichen Zusammenhang mit Flächen stehen, die nach § 30 Absatz 1, Absatz 2 oder § 34 zu beurteilen sind. § 18 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist anzuwenden. (4) Die Befristung nach Absatz 1 Satz 1 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Die Anwendung der befristeten Sonderregelung für den Wohnungsbau („Bauturbo“) setzt zwingend die Zustimmung der Ortsgemeinde (gem. § 36a BauGB) voraus. Hierbei handelt es sich nicht um die Einvernehmenserteilung (gem. § 36 BauGB), die (theoretisch) durch die zuständige Baugenehmigungsbehörde (KV DÜW) ersetzt werden kann, sondern um eine Zustimmung, die auf der Planungshoheit der Gemeinde und den damit einhergehenden Vorstellungen zur Ortsentwicklung basiert. Über die Zustimmung wird im Rahmen eines gesonderten Bauantrages (im Rahmen der befristeten Sonderregelung für den Wohnungsbau), unter der Voraussetzung des Vorliegens vollständiger prüffähiger Unterlagen binnen 3 Monaten beraten und ein entsprechender Beschluss zu fassen sein. Eine Ersetzung dieses Beschlusses ist durch die zuständige Baugenehmigungsbehörde nur möglich, wenn diese sonstige öffentlich-rechtliche Belange anführen kann die einer Genehmigung entgegenstünden. Somit ist ein Bauvorhaben ohne Zustimmung der Ortsgemeinde auf Basis der Anwendung der befristeten Sonderregelung für den Wohnungsbau nicht genehmigungsfähig. Die befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau („Bauturbo“) gem. § 36a i.V.m § 246e BauGB ist aus Sicht der Bauverwaltung aus folgenden Gründen grundsätzlich anwendbar. - Der Antrag wurde vor dem 31.12.2030 eingereicht. (§ 246e Abs. 1 S. 1 BauGB) - Es handelt sich bei dem geplanten Bauvorhaben um Wohnungsbau (§ 246e Abs. 1 Nr. 1 BauGB) - Das geplante Vorhaben befindet sich in einer Entfernung von unter 100 m zur vorhandenen bebauten Ortslage und somit kann von einem räumlichen Zusammenhang ausgegangen werden. Grundsätzlich besteht für die Ortsgemeinde die Möglichkeit, die Zustimmung zum Bauvorhaben zu erteilen. Die Verwaltung empfiehlt dem hier beantragten Vorhaben jedoch nicht zuzustimmen, da im südlichen Bereich bereits ein klarer Siedlungsrand gegenüber dem baurechtlichen Außenbereich besteht. Durch die Neuerrichtung von vier Reihenhäusern an geplanter Stelle wird die Siedlungsstruktur in Richtung Norden aufgeweicht und eine klare Abgrenzung des Außenbereichs ist nicht mehr vorhanden. 3

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