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Bebauungsplan "Nordrieth II" a) Aufstellungsbeschluss b) Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches c) Zustimmung zum Erschließungsvertrag
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Eich |
| Datum | 2026-10-27 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung Eich Eich, 02.10.2026
-Fachbereich 3 - Natürliche Grundlagen und Bauen- AZ.: 610-13
Bebauungsplan "Nordrieth II"
a) Aufstellungsbeschluss
b) Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches
c) Zustimmung zum Erschließungsvertrag
Sitzungsvorlage 05/24-29/089
I. Sachverhalt:
Hinweis:
Es wird empfohlen, vor Eintritt in die Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesord-
nungspunkt durch den Vorsitzenden zu prüfen, ob bei ihm selbst oder bei anderen Ratsmit-
gliedern Ausschließungsgründe gemäß § 22 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz
(GemO) vorliegen.
a) Aufstellungsbeschluss
Die Ortsgemeinde Mettenheim beabsichtigt ein neues Wohnbaugebiet auszuweisen. Ziel
der Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung zusätzlicher
Wohnbauflächen und deren Erschließung zu schaffen. Als Art der baulichen Nutzung soll ein
allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden. Der Bebauungsplan soll die Bezeich-
nung „Nordrieth II“ erhalten.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist erforderlich, um die vorgesehene Wohnbebauung
städtebaulich geordnet zu entwickeln. Durch den Bebauungsplan sollen verbindliche Re-
gelungen insbesondere zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren
Grundstücksflächen sowie zur Erschließung getroffen werden. Dabei ist die neue Bebauung
mit der angrenzenden Bestandsbebauung abzustimmen und die betroffenen öffentlichen
und privaten Belange zu berücksichtigen. Hierzu zählen insbesondere die verkehrliche An-
bindung, die Ver- und Entsorgung sowie die Belange des Umwelt- und Naturschutzes. Der
Bebauungsplan schafft damit die planungsrechtliche Grundlage für die Umsetzung des vor-
gesehenen allgemeinen Wohngebietes.
Zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens ist ein Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1
BauGB zu fassen. Dieser ist ortsüblich bekannt zu machen.
Die konkrete Ausgestaltung des allgemeinen Wohngebietes sowie die weiteren erforderli-
chen Festsetzungen zur Bebauung, Erschließung und Berücksichtigung der Umweltbelange
werden im weiteren Planungsverfahren erarbeitet. Die Verwaltung soll hierzu alle erforderli-
chen Schritte zur Erarbeitung der benötigten Planungsunterlagen einleiten. Sämtliche für die
Durchführung der Beteiligungsschritte erforderlichen Unterlagen werden dem Ortsgemein-
derat vor deren Einleitung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
b) Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches
Das Plangebiet liegt nördlich der bestehenden Bebauung entlang der Breslauer Straße. Der
vorgesehene räumliche Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Mettenheim, Flur 10,
die Flurstücke 3/3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11/1, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 vollständig sowie
die Flurstücke 99 und 100/2 teilweise.
nach Beschlussfassung zurück an Sitzungsdienst:
Abstimmungsergebnis: einstimmig ____ ja-Stimmen ____nein-Stimmen ____Enthaltungen
Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem beigefüg-
ten Lageplan.
c) Zustimmung zum Erschließungsvertrag
Bereits in einer vorhergehenden Sitzung hat sich der Ortsgemeinderat Mettenheim dafür
entschieden, das geplante Wohnbaugebiet „Nordrieth II“ gemeinsam mit der WVE GmbH
Kaiserslautern zu erschließen. Auf dieser Grundlage wurde der beigefügte Entwurf eines
städtebaulichen Vertrages gemäß § 11 BauGB zwischen der Ortsgemeinde Mettenheim,
der Verbandsgemeinde Eich und der WVE GmbH Kaiserslautern erarbeitet. Der Vertrags-
entwurf mit Stand vom 22.09.2026 wird dem Ortsgemeinderat nun zur Beratung und Be-
schlussfassung vorgelegt.
Nach dem Vertragsentwurf übernimmt die WVE GmbH Kaiserslautern als Erschließungsträ-
gerin die Ausarbeitung des Bebauungsplanes einschließlich des Fachbeitrages Naturschutz,
die Koordination der erforderlichen Gutachten sowie die Planung und Herstellung der ver-
traglich bestimmten Erschließungsanlagen. Die Ausarbeitung der erforderlichen Flächen-
nutzungsplanänderung, welche in die Zuständigkeit der Verbandsgemeindeverwaltung
fällt, soll ebenfalls durch die Erschließungsträgerin erfolgen. Die Planungshoheit über die
Bauleitplanung verbleibt bei den zuständigen kommunalen Gremien.
Der Vertrag regelt insbesondere den Umfang der Erschließungsleistungen, die Durchführung
der Baumaßnahmen, die Kostentragung, die Haftung und Gewährleistung sowie die Ab-
nahme und Übernahme der Erschließungsanlagen. Der Festpreis für die Erschließung soll bei
entsprechender Projektreife durch einen Nachtrag zum Erschließungsvertrag vereinbart
werden. Die Erschließung ist zunächst im Vorstufenausbau vorgesehen. Der Endausbau er-
folgt nach Maßgabe des Vertrages spätestens zwei Jahre nach Abnahme des Vorstufen-
ausbaus.
aufgestellt: Im Auftrag
(Taylan Sengül) (Falk Sauder)
Fachbereichsleiter
II. Beschlussvorschlag:
a) Aufstellungsbeschluss
Der Ortsgemeinderat Mettenheim beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung eines
Bebauungsplanes zur Entwicklung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) einschließlich der
erforderlichen Erschließung. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Nordrieth II“.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen
und alle erforderlichen Schritte zur Erarbeitung der benötigten Planungsunterlagen einzulei-
ten. Die erforderlichen Unterlagen sind dem Ortsgemeinderat vor Einleitung der Beteili-
gungsschritte zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
nach Beschlussfassung zurück an Sitzungsdienst:
Abstimmungsergebnis: einstimmig ____ ja-Stimmen ____nein-Stimmen ____Enthaltungen
b) Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches
Der Ortsgemeinderat Mettenheim beschließt, den räumlichen Geltungsbereich des Bebau-
ungsplanes „Nordrieth II“ wie folgt festzulegen: Er umfasst in der Gemarkung Mettenheim,
Flur 10, die Flurstücke 3/3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11/1, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 vollständig
sowie die Flurstücke 99 und 100/2 teilweise.
Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieses
Beschlusses ist.
c) Zustimmung zum Erschließungsvertrag
Der Ortsgemeinderat Mettenheim stimmt dem Abschluss des als Anlage beigefügten städ-
tebaulichen Vertrages gemäß § 11 BauGB – Erschließungsvertrag „Nordrieth II“ – zwischen
der Ortsgemeinde Mettenheim, der Verbandsgemeinde Eich und der WVE GmbH Kaisers-
lautern in der Fassung vom 22.09.2026 zu.
Ortsbürgermeister Eichner oder sein Vertreter im Amt wird ermächtigt, den Vertrag namens
der Ortsgemeinde Mettenheim unter Beifügung seiner Amtsbezeichnung zu unterzeichnen.
Der im Vertrag vorgesehene Nachtrag zur Festlegung des Erschließungsfestpreises ist dem
Ortsgemeinderat gesondert zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
i. V. Thomas Rahner
(1. Beigeordneter)
Anlagen:
Erschließungsvertrag_Entwurf_geschwärzt
Geltungsbereich
BPlan Konzept
nach Beschlussfassung zurück an Sitzungsdienst:
Abstimmungsergebnis: einstimmig ____ ja-Stimmen ____nein-Stimmen ____Enthaltungen
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