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Wahl der Stellvertretenden Ratsvorsitzenden/ des stellvertretenden Ratsvorsitzenden
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Samtgemeinde Rosche |
| Datum | 2026-11-05 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Rosche, den 22.10.2026
Samtgemeinde Rosche
Sitzungsvorlage
NR. 2026/187
Sitzung am Sitzungs-Nr.
Samtgemeinderat Rosche 05.11.2026 1. Sitzung des
Samtgemeinderates Rosche
Beratungsgegenstand: Wahl der Stellvertretenden Ratsvorsitzenden/ des stellvertre-
tenden Ratsvorsitzenden
Sachdarstellung:
Gemäß § 61 Absatz 1 Satz 3 NKomVG beschließt die Vertretung über die Stellvertretung der
oder des Ratsvorsitzenden. Vorschlagsberechtigt sind alle Ratsmitglieder.
Bei mehreren stellvertretenden Ratsvorsitzenden ist eine Festlegung der Stellvertretungsrei-
henfolge zu beschließen.
Gemäß § 67 NKomVG wird schriftlich gewählt; steht nur eine Person zur Wahl, wird durch
Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht. Auf Verlangen eines Mit-
glieds der Vertretung ist geheim zu wählen. Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der
Mitglieder der Vertretung gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht er-
reicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die
die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so
entscheidet das Los. Das Los zieht die oder der Vorsitzende der Vertretung.
Die Wahl kann als Einzelwahl oder als Blockwahl durchgeführt werden.
In der Geschäftsordnung der Samtgemeinde Rosche ist keine Anzahl an stellvertretenden
Ratsvorsitzenden geregelt. In der Legislaturperiode 2021 bis 2026 wurden zwei stellvertre-
tende Ratsvorsitzende gewählt.
Beschluss des Rates der Samtgemeinde Rosche:
Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.
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