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Förmliche Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder durch den bisherigen Bürgermeister
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Samtgemeinde Rosche |
| Datum | 2026-11-04 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Rosche, den 21.10.2026
Gemeinde Oetzen
Sitzungsvorlage
NR. 2026/162
Sitzung am Sitzungs-Nr.
Rat der Gemeinde Oetzen 04.11.2026 1. Sitzung des Rates der
Gemeinde Oetzen
Beratungsgegenstand: Förmliche Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsmit-
glieder durch den bisherigen Bürgermeister
Sachdarstellung:
Vor der Wahl der Bürgermeistern/ des Bürgermeisters sind die Ratsmitglieder gemäß § 60
NKomVG förmlich zu verpflichten, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzu-
nehmen und die Gesetze zu beachten.
Gemäß § 43 NKomVG sind ehrenamtlich Tätige durch den bisherigen Bürgermeister vor Auf-
nahme ihrer Tätigkeit auf ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen. Der
Hinweis ist aktenkundig zu machen.
Auch wiedergewählte Ratsmitglieder werden erneut verpflichtet. Nicht anwesende Ratsmitglie-
der und Ersatzpersonen (Nachrücker) werden bei ihrer ersten Teilnahme an einer Sitzung ver-
pflichtet.
§ 40 NKomVG (Amtsverschwiegenheit)
(1) Ehrenamtlich Tätige haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz
oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder der Natur der Sache nach erforderlich
ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Von
dieser Verpflichtung werden ehrenamtlich Tätige auch nicht durch persönliche Bindun-
gen befreit. Sie dürfen die Kenntnis von Angelegenheiten, über die sie verschwiegen
zu sein haben, nicht unbefugt verwerten. Sie dürfen ohne Genehmigung über solche
Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen
abgeben. Die Genehmigung wird für ihre Mitglieder von der Vertretung erteilt. Bei den
übrigen ehrenamtlich Tätigen erteilt der Hauptausschuss die Genehmigung; er kann
diese Zuständigkeit auf die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbe-
amten übertragen.
(2) Wer die Pflichten nach Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, handelt ord-
nungswidrig, wenn die Tat nicht nach § 203 Abs. 2 oder nach § 353b des Strafgesetz-
buchs (StGB) bestraft werden kann; § 39 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 41 NKomVG (Mitwirkungsverbot)
(1) Ehrenamtlich Tätige dürfen in Angelegenheiten der Kommunen nicht beratend oder
entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder
Nachteil für folgende Personen bringen kann:
1. Sie selbst,
2. ihre Ehegattin, ihren Ehegatten, ihre Lebenspartnerin oder ihren Lebenspartner
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
3. ihre Verwandten bis zum dritten oder ihre Verschwägerten bis zum zweiten
Grad während des Bestehens der Ehe oder der Lebenspartnerschaft im Sinne
des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
4. eine von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene Person. Als unmittel-
bar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung selbst
ergibt, ohne dass, abgesehen von der Ausführung von Beschlüssen nach § 85
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen
werden müssen. Satz 1 gilt nicht, wenn die ehrenamtlich Tätigen an der Ent-
scheidung der Angelegenheit lediglich als Angehörige einer Berufs- oder Bevöl-
kerungsgruppe beteiligt sind, deren gemeinsame Interessen durch die Angele-
genheit berührt werden.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 gilt auch für ehrenamtlich Tätige, die gegen
Entgelt bei einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten
Rechts oder einer Vereinigung beschäftigt sind, wenn die Entscheidung diesen Dritten
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 gilt nicht für
1. die Beratung und Entscheidung über Rechtsnormen,
2. Beschlüsse, welche die Besetzung unbesoldeter Stellen oder die Abberufung
aus ihnen betreffen,
3. Wahlen,
4. ehrenamtlich Tätige, die dem Vertretungsorgan einer juristischen Person als
Vertreterin oder Vertreter der Kommune angehören.
(4) Wer annehmen muss, nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 an der Beratung und
Entscheidung gehindert zu sein, hat dies vorher mitzuteilen. Ob ein Mitwirkungsverbot
besteht, entscheidet die Stelle, in der oder für welche die ehrenamtliche Tätigkeit aus
geübt wird. Wird über eine Rechtsnorm beraten oder entschieden (Absatz 3 Nr. 1), so
hat die ehrenamtlich tätige Person vorher mitzuteilen, wenn sie oder eine der in Ab
satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Personen ein besonderes persönliches oder
wirtschaftliches Interesse am Erlass oder Nichterlass der Rechtsnorm hat.
(5) Wer nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 gehindert ist, an der Beratung und
Entscheidung einer Angelegenheit mitzuwirken, hat den Beratungsraum zu verlassen.
Bei einer öffentlichen Sitzung ist diese Person berechtigt, sich in dem für Zuhörerinnen
und Zuhörer bestimmten Teil des Beratungsraumes aufzuhalten.
(6) Ein Beschluss, der unter Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 gefasst wor
den ist, ist unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entschei
dend war. § 10 Abs. 2 Satz 1 gilt jedoch entsprechend. Wenn eine öffentliche Bekannt
machung des Beschlusses nicht erforderlich ist, beginnt die Frist nach § 10 Abs. 2
Satz 1 mit dem Tag der Beschlussfassung.
§ 42 NKomVG (Vertretungsverbot)
(1) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte dürfen Dritte nicht vertreten, wenn diese ihre An-
sprüche und Interessen gegenüber der Kommune geltend machen; hiervon ausge-
nommen sind Fälle der gesetzlichen Vertretung. Für andere ehrenamtlich Tätige gilt
das Vertretungsverbot des Satzes 1, wenn die Vertretung mit den Aufgaben ihrer eh-
renamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen würde.
(2) Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 trifft die Ver-
tretung.
Beschluss des Rates der Gemeinde Oetzen:
Der bisherige Bürgermeister Thomas Schulz führt die förmliche Verpflichtung nach § 60
NKomVG (Wahrnehmung der Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen/ Beachtung der
Gesetze) und die Pflichtenbelehrung der Abgeordneten nach §§ 43, 40 (Amtsverschwiegen-
heit), 41 (Mitwirkungsverbot) und 42 (Vertretungsverbot) NKomVG durch. Die erfolgte
Pflichtenbelehrung wird durch schriftliche Bestätigung und Unterzeichnung durch die Abge-
ordneten aktenkundig gemacht.
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