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Förmliche Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder durch den bisherigen Bürgermeister

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeSamtgemeinde Rosche
Datum2026-11-04
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Rosche, den 21.10.2026 Gemeinde Oetzen Sitzungsvorlage NR. 2026/162 Sitzung am Sitzungs-Nr. Rat der Gemeinde Oetzen 04.11.2026 1. Sitzung des Rates der Gemeinde Oetzen Beratungsgegenstand: Förmliche Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsmit- glieder durch den bisherigen Bürgermeister Sachdarstellung: Vor der Wahl der Bürgermeistern/ des Bürgermeisters sind die Ratsmitglieder gemäß § 60 NKomVG förmlich zu verpflichten, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzu- nehmen und die Gesetze zu beachten. Gemäß § 43 NKomVG sind ehrenamtlich Tätige durch den bisherigen Bürgermeister vor Auf- nahme ihrer Tätigkeit auf ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen. Auch wiedergewählte Ratsmitglieder werden erneut verpflichtet. Nicht anwesende Ratsmitglie- der und Ersatzpersonen (Nachrücker) werden bei ihrer ersten Teilnahme an einer Sitzung ver- pflichtet. § 40 NKomVG (Amtsverschwiegenheit) (1) Ehrenamtlich Tätige haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder der Natur der Sache nach erforderlich ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Von dieser Verpflichtung werden ehrenamtlich Tätige auch nicht durch persönliche Bindun- gen befreit. Sie dürfen die Kenntnis von Angelegenheiten, über die sie verschwiegen zu sein haben, nicht unbefugt verwerten. Sie dürfen ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung wird für ihre Mitglieder von der Vertretung erteilt. Bei den übrigen ehrenamtlich Tätigen erteilt der Hauptausschuss die Genehmigung; er kann diese Zuständigkeit auf die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbe- amten übertragen. (2) Wer die Pflichten nach Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, handelt ord- nungswidrig, wenn die Tat nicht nach § 203 Abs. 2 oder nach § 353b des Strafgesetz- buchs (StGB) bestraft werden kann; § 39 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend. § 41 NKomVG (Mitwirkungsverbot) (1) Ehrenamtlich Tätige dürfen in Angelegenheiten der Kommunen nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil für folgende Personen bringen kann: 1. Sie selbst, 2. ihre Ehegattin, ihren Ehegatten, ihre Lebenspartnerin oder ihren Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, 3. ihre Verwandten bis zum dritten oder ihre Verschwägerten bis zum zweiten Grad während des Bestehens der Ehe oder der Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder 4. eine von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene Person. Als unmittel- bar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung selbst ergibt, ohne dass, abgesehen von der Ausführung von Beschlüssen nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen. Satz 1 gilt nicht, wenn die ehrenamtlich Tätigen an der Ent- scheidung der Angelegenheit lediglich als Angehörige einer Berufs- oder Bevöl- kerungsgruppe beteiligt sind, deren gemeinsame Interessen durch die Angele- genheit berührt werden. (2) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 gilt auch für ehrenamtlich Tätige, die gegen Entgelt bei einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder einer Vereinigung beschäftigt sind, wenn die Entscheidung diesen Dritten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. (3) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 gilt nicht für 1. die Beratung und Entscheidung über Rechtsnormen, 2. Beschlüsse, welche die Besetzung unbesoldeter Stellen oder die Abberufung aus ihnen betreffen, 3. Wahlen, 4. ehrenamtlich Tätige, die dem Vertretungsorgan einer juristischen Person als Vertreterin oder Vertreter der Kommune angehören. (4) Wer annehmen muss, nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 an der Beratung und Entscheidung gehindert zu sein, hat dies vorher mitzuteilen. Ob ein Mitwirkungsverbot besteht, entscheidet die Stelle, in der oder für welche die ehrenamtliche Tätigkeit aus geübt wird. Wird über eine Rechtsnorm beraten oder entschieden (Absatz 3 Nr. 1), so hat die ehrenamtlich tätige Person vorher mitzuteilen, wenn sie oder eine der in Ab satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Personen ein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Erlass oder Nichterlass der Rechtsnorm hat. (5) Wer nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 gehindert ist, an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit mitzuwirken, hat den Beratungsraum zu verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung ist diese Person berechtigt, sich in dem für Zuhörerinnen und Zuhörer bestimmten Teil des Beratungsraumes aufzuhalten. (6) Ein Beschluss, der unter Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 gefasst wor den ist, ist unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entschei dend war. § 10 Abs. 2 Satz 1 gilt jedoch entsprechend. Wenn eine öffentliche Bekannt machung des Beschlusses nicht erforderlich ist, beginnt die Frist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 mit dem Tag der Beschlussfassung. § 42 NKomVG (Vertretungsverbot) (1) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte dürfen Dritte nicht vertreten, wenn diese ihre An- sprüche und Interessen gegenüber der Kommune geltend machen; hiervon ausge- nommen sind Fälle der gesetzlichen Vertretung. Für andere ehrenamtlich Tätige gilt das Vertretungsverbot des Satzes 1, wenn die Vertretung mit den Aufgaben ihrer eh- renamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen würde. (2) Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 trifft die Ver- tretung. Beschluss des Rates der Gemeinde Oetzen: Der bisherige Bürgermeister Thomas Schulz führt die förmliche Verpflichtung nach § 60 NKomVG (Wahrnehmung der Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen/ Beachtung der Gesetze) und die Pflichtenbelehrung der Abgeordneten nach §§ 43, 40 (Amtsverschwiegen- heit), 41 (Mitwirkungsverbot) und 42 (Vertretungsverbot) NKomVG durch. Die erfolgte Pflichtenbelehrung wird durch schriftliche Bestätigung und Unterzeichnung durch die Abge- ordneten aktenkundig gemacht.

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