Startseite › Verbandsgemeinde Rodalben › Dokument

Vollzug des BauGB; Bauvoranfrage bezüglich der Errichtung einer Gerätehalle auf dem Flurstück Nr. 1344/4 - Einvernehmen der Gemeinde gem. § 36 i. V. m. § 35 BauGB

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Rodalben
Datum2026-10-28
QuelleQuelldokument herunterladen →

Dokument

Extrahierter Text

Beschlussvorlage Stadt Rodalben Vorlage-Nummer: 202638/045 Datum: 02.10.2026 Beratungsfolge: TOP: Termin: Status: Bauausschuss Stadt Rodalben öffentlich vorberatend Stadtrat Rodalben öffentlich beschließend Abteilung: Fachbereich II Aktenzeichen: II/6-2.1/611-30 Verfasser/in: Guth, Maria Wiedervorlage: Öffentlichkeitsstatus: öffentlich Sperrstatus: Freigabe: RIS-Freigabe: TOP: Vollzug des BauGB; Bauvoranfrage bezüglich der Errichtung einer Gerätehalle auf dem Flurstück Nr. 1344/4 - Einvernehmen der Gemeinde gem. § 36 i. V. m. § 35 BauGB Sach- und Rechtslage: Für das Flurstück Nr. 1344/4 liegt ein Antrag auf Bauvorbescheid vor. Der Antragsteller beabsich- tigt auf dem Grundstück eine Gerätehalle aus Stahlblech zum Einlagern von Gartengeräten und Mähmaschinen zu errichten und möchte vorab die baurechtlichen Rahmenbedingungen klären. Die Grundfläche der Halle ist mit den Maßen 7 x 7 m vorgesehen. Die Gebäudehöhe soll an der höchsten Stelle des geplanten Pultdaches 3,12 m betragen. Das Grundstück liegt im Außenbereich gem. § 35 BauGB zwischen der Wohnbebauung entlang Hauptstraße im Nordosten und der Mühlstraße im Süden. Nach Nordwesten bildet die Rodalbe die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich, im Süden das Flurstück Nr. 1339/3. Die Kreisverwal- tung stuft das Gebiet dazwischen als sogenannten „Außenbereich in Innenbereich“ ein, sodass das Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen ist. Gemäß § 35 Abs. 1 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Be- lange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es sich um ein sog. privilegiertes Vorhaben handelt, welche unter den Ziffern 1 bis 12 aufgeführt sind. Das hier beantragte Vorhaben fällt nicht darunter. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können jedoch sons- tige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Rodalben stellt die Fläche zwar als gemischte Baufläche dar, allerdings fehlt es an der gesicherten Erschließung. Die Zufahrt sowohl von der Mühlstraße als auch von der Hauptstraße müsste über private Grundstücke erfolgen und wäre durch die Eintragung einer Baulast öffentlich-rechtlich abzusichern. Gemäß § 36 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 BauGB im bauaufsichtli- chen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschie- den. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus § 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens verweigert wird. Die Kreisverwaltung Südwestpfalz kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. Beschlussvorschlag: Zunächst ist zu prüfen, ob Ratsmitglieder Sonderinteresse haben und gem. § 22 GemO von der Beratung und Beschlussfassung über diesen Tagesordnungspunkt auszuschließen sind. Der Stadtrat Rodalben beschließt, das Einvernehmen zu o. g. Vorhaben gem. § 36 BauGB nicht in Aussicht zu stellen, da die Voraussetzungen des § 35 BauGB nicht erfüllt sind. Insbesondere fehlt es hier an der gesicherten Erschließung. Finanzielle Auswirkungen: Keine. Kenntnis genom- men: Fachbereichsleiter: Fachbereich 1: Bürgermeister/Büroleiter:

Text aus PDF extrahiert