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Vollzug des BauGB; Bauvoranfrage bezüglich der Errichtung einer Gerätehalle auf dem Flurstück Nr. 1344/4 - Einvernehmen der Gemeinde gem. § 36 i. V. m. § 35 BauGB
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Rodalben |
| Datum | 2026-10-28 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage Stadt Rodalben
Vorlage-Nummer: 202638/045 Datum: 02.10.2026
Beratungsfolge: TOP: Termin: Status:
Bauausschuss Stadt Rodalben öffentlich vorberatend
Stadtrat Rodalben öffentlich beschließend
Abteilung: Fachbereich II Aktenzeichen: II/6-2.1/611-30
Verfasser/in: Guth, Maria Wiedervorlage:
Öffentlichkeitsstatus: öffentlich
Sperrstatus:
Freigabe:
RIS-Freigabe:
TOP: Vollzug des BauGB; Bauvoranfrage bezüglich der Errichtung einer Gerätehalle
auf dem Flurstück Nr. 1344/4
- Einvernehmen der Gemeinde gem. § 36 i. V. m. § 35 BauGB
Sach- und Rechtslage:
Für das Flurstück Nr. 1344/4 liegt ein Antrag auf Bauvorbescheid vor. Der Antragsteller beabsich-
tigt auf dem Grundstück eine Gerätehalle aus Stahlblech zum Einlagern von Gartengeräten und
Mähmaschinen zu errichten und möchte vorab die baurechtlichen Rahmenbedingungen klären.
Die Grundfläche der Halle ist mit den Maßen 7 x 7 m vorgesehen. Die Gebäudehöhe soll an der
höchsten Stelle des geplanten Pultdaches 3,12 m betragen.
Das Grundstück liegt im Außenbereich gem. § 35 BauGB zwischen der Wohnbebauung entlang
Hauptstraße im Nordosten und der Mühlstraße im Süden. Nach Nordwesten bildet die Rodalbe die
Grenze zwischen Innen- und Außenbereich, im Süden das Flurstück Nr. 1339/3. Die Kreisverwal-
tung stuft das Gebiet dazwischen als sogenannten „Außenbereich in Innenbereich“ ein, sodass
das Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen ist.
Gemäß § 35 Abs. 1 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Be-
lange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es sich um ein
sog. privilegiertes Vorhaben handelt, welche unter den Ziffern 1 bis 12 aufgeführt sind.
Das hier beantragte Vorhaben fällt nicht darunter. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können jedoch sons-
tige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche
Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen sind hier
nicht erfüllt. Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Rodalben stellt die Fläche zwar als
gemischte Baufläche dar, allerdings fehlt es an der gesicherten Erschließung. Die Zufahrt sowohl
von der Mühlstraße als auch von der Hauptstraße müsste über private Grundstücke erfolgen und
wäre durch die Eintragung einer Baulast öffentlich-rechtlich abzusichern.
Gemäß § 36 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 BauGB im bauaufsichtli-
chen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschie-
den. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde
dürfen nur aus den sich aus § 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden.
Das Einvernehmen der Gemeinde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang
des Ersuchens verweigert wird. Die Kreisverwaltung Südwestpfalz kann ein rechtswidrig versagtes
Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
Beschlussvorschlag:
Zunächst ist zu prüfen, ob Ratsmitglieder Sonderinteresse haben und gem. § 22 GemO von der
Beratung und Beschlussfassung über diesen Tagesordnungspunkt auszuschließen sind.
Der Stadtrat Rodalben beschließt, das Einvernehmen zu o. g. Vorhaben gem. § 36 BauGB nicht in
Aussicht zu stellen, da die Voraussetzungen des § 35 BauGB nicht erfüllt sind. Insbesondere fehlt
es hier an der gesicherten Erschließung.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Kenntnis genom-
men:
Fachbereichsleiter: Fachbereich 1: Bürgermeister/Büroleiter:
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