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Vollzug des BauGB; Bauvoranfrage zur Errichtung einer Hundeschule; Hauptstr. 200, Flurstück Nr. 185, 3227 - Einvernehmen der Gemeinde gem. § 22 Abs. 5 BauGB zur Sanierungsgenehmigung nach § 145 BauGB

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Rodalben
Datum2026-10-28
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Beschlussvorlage Stadt Rodalben Vorlage-Nummer: 202638/041 Datum: 09.09.2026 Beratungsfolge: TOP: Termin: Status: Bauausschuss Stadt Rodalben öffentlich vorberatend Stadtrat Rodalben öffentlich beschließend Abteilung: Fachbereich II Aktenzeichen: II/6-2.1/611-30 Verfasser/in: Guth, Maria Wiedervorlage: Öffentlichkeitsstatus: öffentlich Sperrstatus: Freigabe: RIS-Freigabe: TOP: Vollzug des BauGB; Bauvoranfrage zur Errichtung einer Hundeschule; Hauptstr. 200, Flurstück Nr. 185, 3227 - Einvernehmen der Gemeinde gem. § 22 Abs. 5 BauGB zur Sanierungsgenehmi- gung nach § 145 BauGB Sach- und Rechtslage: Für das ehemalige Schuhfabrikgebäude Hauptstraße 200 (FlStNrn. 185 und 3227) liegt ein Antrag auf Bauvorbescheid vor. Die Antragsteller beabsichtigen, im 1. Obergeschoß des Gebäudes eine Trainingsfläche für eine Hundeschule einzurichten. Laut Betriebsbeschreibung soll dort unter Anlei- tung qualifizierter Trainer Gruppen- und Einzeltraining in Erziehung, Alltagstraining und sinnvoller Beschäftigung stattfinden. Es ist keine gewerbliche Tierpension und keine dauerhafte Tierhaltung vorgesehen. Die Nutzung soll sich auf folgende Betriebszeiten beschränken: - Montag bis Samstag mittags ab ca. 15 Uhr - Anzahl der Kurse pro Tag: 2 – 3 - Dauer der Trainingseinheiten: Jeweils 60 Minuten Die Teilnehmerzahl ist mit 3 Personen und max. 2 Hunden pro Gruppe angegeben. Als max. Per- sonenzahl, die sich gleichzeitig im Gebäude aufhalten sind 5 Personen und 2 Trainer angegeben. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Stadtmitte Ost II“, der dort als Nutzungsart „Mischgebiet“ vorsieht. Die Prüfung der Zulässigkeit erfolgt auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplanes und der sonstigen Bauvorschriften. Weil das Vorhaben innerhalb des Sanierungsgebietes „Rodalben Innenstadt liegt, benötigen die Antragsteller eine Sanierungsgenehmigung gem. § 145 BauGB. Da für das Vorhaben eine Bauge- nehmigung erforderlich ist, entscheidet gem. § 145 i. V. m. § 22 Abs. 1 i. V. m. § 22 Abs. 5 Satz 3 BauGB die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde über die Sanierungs- genehmigung. Das Einvernehmen gilt gem. § 22 Abs. 5 BauGB als erteilt, wenn es nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens versagt wird. Fristende ist in diesem Fall der 27.09.2026. Das Einvernehmen wurde zur Fristwahrung vorsorglich versagt. Der Sanierungsberater hat zu dem Vorhaben wie folgt Stellung genommen: Das o.g. Anwesen der Hauptstr. 200 liegt innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungs- und Sat- zungsgebietes der Stadt Rodalben. Der Eigentümer des Grundstückes hat einen Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde zur Errichtung einer Hundeschule auf dem Hofgelände eingereicht. Der Zugang zur Einheit erfolgt über das Hauttrep- penhaus, ein zweiter Ausgang ist nach außen an der Stirnseite des Hauses vorhanden. Historisch wurde das Gelände als Schuhfabrik über drei Geschosse genutzt. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um eine Nutzungsveränderung der betroffenen Einheit. Der eigentliche Trainingsraum wird im 1. OG zur Verfügung gestellt und dient als Ort für Gruppen- und Einzeltraining durch verschiedene Kursangebote. Die Nutzung beschränkt sich auf festgelegte Trai- ningszeiten und der Betrieb sieht keine gewerblichen Tierpension oder dauerhafte Tierhaltung vor. Gegen die Maßnahme bestehen von unserer Seite aus keine grundsätzlichen Bedenken. Aus Sicht der Sanierungsplanung kann der Maßnahme aus sanierungsrechtlicher Sicht im Sinne der §§ 144, 145 BauGB zugestimmt werden. Beschlussvorschlag: Zunächst ist zu prüfen, ob Ratsmitglieder Sonderinteresse haben und gem. § 22 GemO von der Beratung und Beschlussfassung über diesen Tagesordnungspunkt auszuschließen sind. Der Stadtrat Rodalben beschließt, das Einvernehmen der Gemeinde gem. § 22 Abs. 5 i. V. § 145 BauGB zu erteilen. Finanzielle Auswirkungen: Keine. Kenntnis genom- men: Fachbereichsleiter: Fachbereich 1: Bürgermeister/Büroleiter:

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