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Vollzug des BauGB; Bauvoranfrage zur Grundstücksteilung und baul. Nutzung der Flurstücke Nr. 3563, 3564, 3568 und 3569 - Einvernehmen gem. § 36 i. V. m. § 35 BauGB bzw. Zustimmung der Gemeinde gem. § 36a und § 246e BauGB
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Rodalben |
| Datum | 2026-10-26 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gemeinde Donsieders
Vorlage-Nummer: 202607/025 Datum: 01.10.2026
Beratungsfolge: TOP: Termin: Status:
Gemeinderat Donsieders öffentlich
Abteilung: Fachbereich II Aktenzeichen: II/2-2.1/611-30
Verfasser/in: Guth, Maria Wiedervorlage:
Öffentlichkeitsstatus: öffentlich
Sperrstatus:
Freigabe:
RIS-Freigabe:
TOP: Vollzug des BauGB; Bauvoranfrage zur Grundstücksteilung und baul. Nutzung
der Flurstücke Nr. 3563, 3564, 3568 und 3569
- Einvernehmen gem. § 36 i. V. m. § 35 BauGB bzw. Zustimmung der Gemeinde
gem. § 36a und § 246e BauGB
Sach- und Rechtslage:
Für die Flurstücks-Nrn. 3560/3 (Burgalber Straße 11), 3563, 3564, 3565, 3568 und 3569 (Hinterlie-
gergrundstücke Schillerstraße 3,5,11) liegt eine Bauvoranfrage vor.
Der Antragsteller beabsichtigt, die Grundstücke zu teilen und möchte mit der Bauvoranfrage abklä-
ren, ob die Hinterliegergrundstücke baulich genutzt werden können. Nach den vorliegenden Unter-
lagen soll eine Teilfläche dem Flurstück Nr. 3560/3 (Burgalber Str. 11) zugeschlagen werden. Die
Restfläche soll in drei Grundstücke aufgeteilt werden, deren Erschließung jeweils über die Grund-
stücke Schillerstr. 3,5 und 11 geplant ist. Die Erschließung soll privatrechtlich geregelt werden.
Das geplante Vorhaben liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB, jedoch in unmittelbarer Nähe
zum beplanten Innenbereich nach § 30 BauGB bzw. unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB.
Der Flächennutzungsplan weist für den vorgenannten Bereich „Wohnbauflächen“ aus.
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um ein Vorhaben gem. § 246e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB
(„Bauturbo“). Aufgrund der geänderten Rechtslage des Baugesetzbuches zum 30.10.2025 kann
von den Vorschriften des Baugesetzbuches oder den aufgrund des Baugesetzbuches erlassenen
Vorschriften (Bebauungspläne und Satzungen) bis zum Ablauf des 31.12.2030 abgewichen wer-
den, wenn das Vorhaben der Errichtung zu Wohnzwecken dienender Gebäude dient und auch un-
ter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Nach § 246e Abs. 2 ist die Zustimmung der Gemeinde gem. § 36a BauGB erforderlich. Gem. §
36a BauGB kann die Gemeinde die Zustimmung erteilen, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellun-
gen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Sie kann ihre Zustimmung
unter der Bedingung erteilen, dass der Vorhabenträger sich verpflichtet, bestimmte städtebauliche
Anforderungen einzuhalten. Die Zustimmung der Gemeinde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen
drei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird.
Gem. § 36a Abs. 2 BauGB besteht im Zustimmungsverfahren die Möglichkeit vor der Entschei-
dung über die Zustimmung der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem
Antrag innerhalb angemessener Frist zu geben, höchstens jedoch innerhalb eines Monats. In die-
sem Fall verlängert sich die anzuwendende Entscheidungsfrist um die Dauer der Stellungnahme-
frist (max. bis 07.11.2026).
Der Gemeinderat hat sich in seiner Sitzung am 03 August 2026 bereits mit der Bauvoranfrage be-
fasst und beschlossen, vor der Entscheidung über die Zustimmung zu dem geplanten Vorhaben
die betroffene Öffentlichkeit gern § 36 a Abs. 2 BauGB zu beteiligen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung
fand in Form einer öffentliche Auslegung in der Zeit vom 21. August 2026 bis einschl. 20.09.2026
statt.
Während der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden von Seiten der betroffenen Öffentlichkeit Bedenken
vorgebracht. Insbesondere wegen der geplanten Erschließung über die Vorderliegergrundstücke,
die von den betroffenen Grundstückseigentümern abgelehnt wird.
Bei der Entscheidung über die Zustimmung ist zu beachten, dass diese funktional die Bauleitpla-
nung (Bebauungsplan oder Satzung) ersetzt. Hat die Gemeinde für ein bestimmtes Vorhaben die
Zustimmung erteilt, kann sich aus Art. 3 I GG ausnahmsweise ein Anspruch auf Zustimmung zu
vergleichbaren Vorhaben ergeben, sofern sich keine städtebaulichen Gründe für die Abweichung
von der bisherigen Praxis ergeben. Es wird empfohlen, durch einen Grundsatzbeschluss festzule-
gen, in welchen Fällen der Bauturbo auch im Außenbereich eingesetzt werden kann und in wel-
chen nicht.
Beschlussvorschlag:
Zunächst ist zu prüfen, ob Ratsmitglieder Sonderinteresse haben und gem. § 22 GemO von der
Beratung und Beschlussfassung über diesen Tagesordnungspunkt auszuschließen sind.
Der Gemeinderat Donsieders beschließt, das Einvernehmen gem. § 36 i. V. m. § 35 BauGB nicht
in Aussicht zu stellen. Die Grundstücke liegen teilweise im Geltungsbereich des einfachen Bebau-
ungsplanes „Bobelsbösch“, der dort keine Bebauung in zweiter Reihe vorsieht und teilweise im Au-
ßenbereich, wobei die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 35 BauGB nicht erfüllt sind und die Er-
schließung nicht sichergestellt werden kann.
Weiterhin beschließt der Gemeinderat, die Zustimmung nach § 36a BauGB i. V. m. § 246e BauGB
nicht zu erteilen. Insbesondere unter Würdigung der nachbarlichen Interessen, da die Erschlie-
ßung nicht wie geplant über die Vorderliegergrundstücke sichergestellt werden kann. Durch die Zu-
stimmung würde auch eine evtl. Bauleitplanung der Gemeinde in diesem Gebiet erschwert bzw.
verhindert. Insoweit ist das Vorhaben mit den Vorstellungen der Gemeinde von der städtebauli-
chen Entwicklung und Ordnung nicht vereinbar.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Kenntnis genom-
men:
Fachbereichsleiter: Fachbereich 1: Bürgermeister/Büroleiter:
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