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Badestelle Schierensee (SV
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Schierensee |
| Datum | 2026-11-05 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Finanzielle Auswirkungen: Vsl. 365.089,58 € (ohne Dachsanierung und Reparatur der Heizung) 15.000,00 € Dachsanierung (Foliendach) 8.000,00 € Reparatur/Sanierung Heizung
A Sachverhalt: Die Gemeinde Schierensee unterhält am großen Schierensee eine gemeindeeigene Badestelle. Am 28. Mai 2026 hat die Gemeinde einen Landschaftsarchitekten beauftragt, um die Badestelle zu einer barrierefreien Badestelle zu planen. Die Gemeinde Schierensee ist zudem aufgrund Beschlusses vom 28. Mai 2026 der LTO-Mittelholstein rechtskräftig zum 01. Juli 2026 beigetreten. In einem Auftaktgespräch mit dem Landschaftsarchitekten am 10. August 2026, an welchem politischen Vertreter der Gemeinde Schierensee sowie Mitarbeitende der Amtsverwaltung Eidertal teilgenommen haben, wurden verschiedene Vorschläge und Wünsche eingebracht. Unter anderem wurde angesprochen: Schaffung eines barrierefreien Badestegs ggf. mit barrierefreiem Zugang vom Steg aus. Zuwegung des Steges von der Terrasse aus. Erweiterung der Terrasse vor dem Kiosk. Erstellung eines Parkkonzeptes Am 08. September 2026 hat der Landschaftsarchitekt die entsprechenden Pläne und eine erste Kostenschätzung vorgestellt, welche die Wünsche und Vorschläge der Gemeinde beinhalten. Maßnahmen am Kiosk wie die Dachsanierung sind durch den Landschaftsarchitekten nicht berücksichtigt worden. Hinweis der Verwaltung: „Im Dokument Kostenschätzung wurden durch den Landschaftsarchitekten Baunebenkosten in Höhe von 17.657,56 € netto angegeben. Bei diesen Kosten handelt es sich hauptsächlich um die Honorarkosten des Planenden. Die endgültige Honorarberechnung erfolgt auf Basis der Kostenberechnung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HOAI. Sollte die Kostenberechnung ebenso hoch ausfallen wie die vorliegende Kostenschätzung, dann würde das Honorar gemäß den vereinbarten Vertragsbedingungen 50.560,47 € netto betragen. Somit ergibt sich ein Gesamtbetrag von 365.089,58 € für die Maßnahme.“ In der Gemeindevertretung am 17. September 2026 wurde kein Beschluss gefasst, was die zeitliche Planung und auch die Beantragung mögliche Fördermittel erschwert. Hier wurde seitens der Verwaltung der Vorschlag eingebracht, die Maßnahmen am Dach und der Heizung unabhängig anzugehen. Für das Dach wurden Kosten von 15.000,00 € (Foliendach) und für die Heizung werden Kosten in Höhe von 8.000,00 € geschätzt.
B Stellungnahme der Verwaltung: Fördermittel Fonds für Barrierefreiheit der Staatskanzlei Schleswig-Holstein In der Sitzung der Gemeindevertretung am 17. September 2026 äußerte der Amtsdirektor des Amtes Eidertal, dass „weitere Fördergelder aufgrund der Barrierefreiheit aktiviert werden können“ (vgl. Niederschrift, TOP 8). Hier wird seitens der Verwaltung vom Fonds für Barrierefreiheit der schleswig-holsteinischen Staatskanzlei bzw. des Ministerpräsidenten von Schleswig-Holstein ausgegangen. Diese Fördermittel wurden Anfang 2026 bei einem Vergleich verschiedener Fördermittel berücksichtigt (vgl. Niederschrift Bau- und Umweltausschuss, 05. Februar 2026, TOP 2, Ziff. 2). Auf Nachfrage der Verwaltung bei der Staatskanzlei stellte sich heraus, dass Kommunen für bauliche Vorhaben antragsberechtigt sind, jedoch gegenüber Dritten wie Vereinen nachrangig berücksichtigt werden. Ferner stellt die Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein für 2027 keine Mittel zur Verfügung. Mit einer Wiederaufnahme des Fonds ist frühstens 2028 zu rechnen, jedoch an die angespannte Haushaltslage des Landes Schleswig-Holstein geknüpft (vgl. https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/soziales/unbrk/FondsFuerBarrierefreiheit/foerderrichtlinie) LEADER-Förderung Für 2027 soll ein gemeinsamer Pott aus nicht verbrauchten Mitteln der AktivRegion in Schleswig-Holstein gebildet werden. Der Steg sowie die Toilettenanlage sind durch die AktivRegion im Falle einer barrierefreien Ersatzmaßnahme voraussichtlich förderfähig. Die Sanierung des Daches wird aufgrund der reinen Instandhaltungskosten als nicht förderfähig betrachtet. Nicht förderfähig sind weiterhin bewegliche Gegenstände, reine Ersatzmaßnahmen sowie laufende Kosten. Über die AktivRegion bzw. dem Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL ) würden 60% der Nettokosten gefördert werden. Für die Beantragung ist hier eine Kostenberechnung gem. DIN 276 notwendig, ebenfalls ist die entsprechende Baugenehmigung des Kreises Rendsburg-Eckernförde eine Pflichtunterlage zur Erteilung des Förderbescheids. Bezüglich des gemeinsamen Potts ab 2027 liegen der Amtsverwaltung aktuell keine weiteren Informationen vor. Binnenlandtourismus Förderung Die aktuelle Förderperiode endet mit dem 30. November 2026. Ob im kommenden Jahr ein erneuter Förderaufruf erfolgt, kann derzeit weder bestätigt noch dementiert werden, da dies abhängig davon ist, wie die aktuellen Fördermittel verbraucht werden. Da heute noch nicht bekannt ist, wie die „Bedingungen“ für 2027 wären, wird seitens der Verwaltung weiter mit den „aktuellen“ Richtlinien gearbeitet: Gem. Ziff. 2 des o.g. Förderaufrufes ist das Vorhaben der Umgestaltung der Badestelle als „Maßnahmen zur Entwicklung beziehungsweise Weiterentwicklung der öffentlich zugänglichen wasserbezogenen Tourismusinfrastruktur“ förderfähig. Die Förderquote beträgt gem. Ziff. 4 des Förderaufrufes bis zu 80 Prozent der Zuwendungsfähigen Ausgaben, die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mehr als 100.000,00 Euro betragen, dieses Kriterium ist erfüllt. Die Förderhöchstsumme liegt bei 1.000.000,00 Euro. Die Gemeinde Schierensee muss gem. Ziff. 5 des Förderaufrufes in der amtlichen Beherbergungsstatistik als „Übriges Schleswig-Holstein“ oder „Holsteinische Schweiz“ ausgewiesen werden, dies ist erfüllt. Das Vorhaben muss bei einer Förderung bis zum 29.12.2029 abgeschlossen sein. Der Förderantrag muss bis zum 30.11.2026 eingereicht werden! Zuwendungsfähige Ausgaben sind gem. Neufassung der Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein zur Förderung von Vorhaben zur Stärkung des Binnenlandtourismus (Bekanntmachung des MWVATT im Amtsblatt Schleswig-Holstein vom 01.06.2026 (2026/181): Ausgaben, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Dies sind grundsätzlich: Bauausgaben, Ausgaben für die notwendige Ausstattung des Vorhabens, Baunebenkosten wie Ausgaben für Leistungen zur vorhabenbezogenen Planung und Durchführung, sofern sie später auch zur Ausführung kommen, baufachliche Beratungsleistungen, Kosten für Ausgleichmaßnahmen (ohne Grunderwerb und ohne Einzahlung in einen Ausgleichfonds) Nicht gefördert werden: Kosten des Grunderwerbs, Kosten für gewerblich genutzte Einrichtungen oder Teile davon (zum Beispiel Gastronomie, Shops, Tagungsräumlichkeiten, Beherbergung), Kosten der Bauleitplanung, Unterhaltungs-, Wartungs-, Betriebskosten sowie sonstige Folgekosten, Hausanschlusskosten, Eigenleistungen der Trägerin oder rechtlich nicht selbstständiger Eigenbetriebe, Finanzierungskosten und Kosten für Marketing, Richtfeste, Pre-Opening, Einweihungsfeiern, etc. Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist! Es ist daher nachzuweisen, dass der Eigenanteil getragen werden kann. Dieser müsste bei mind. 20 % liegen, könnte jedoch auch (deutlich) höher ausfallen. Dachsanierung / Heizung Eine einfache Dachsanierung in Form eines Foliendachs würde nach aktueller Kostenschätzung der Verwaltung rund 15.000,00 € brutto kosten. Die Kosten für Sanierungsmaßnahmen an der Heizung werden auf rund 8.000,00 € brutto geschätzt. Die genannten Mittel in Höhe von 23.000,00 € sind seitens der Verwaltung im Konto für bauliche Unterhaltung 2027 für die Badestelle eingeplant. Nach Ansicht der Verwaltung können die genannten Sanierungsmaßnahmen nicht über Fördergelder abgewickelt werden, da es sich zu einem um eine Sanierungsmaßnahme, die der baulichen Unterhaltungspflicht der Gemeinde unterliegen, handelt. Ebenfalls ist (insbesondere mit Blick auf die Binnenland Förderung) der Kiosk als gewerblicher Betrieb zu werten. Auch bei möglichen Teilförderungen steht der dadurch entstehende Arbeitsaufwand der Amtsverwaltung in einem groben Missverhältnis mit den möglichen Förderungen. Für mögliche Umplanungen am Kiosk wird, auch nach Aussage des Landschaftsarchitekten vom 10. August 2026, ein zusätzlicher Objektplaner (Architekt) benötigt. Badeaufsicht § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Badewesen und zur Wasserrettung (Badesicherheits- und Wasserrettungsgesetz - BadeSichG) vom 22. Juli 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2020, S. 352), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2020, S. 756), bestimmt, dass an Badestellen eine Badeaufsicht erforderlich ist, wenn ein Entgelt erhoben wird oder von der Badestelle unvorhersehbare oder atypische Gefahren ausgehen. Die Verwaltung geht derzeit davon aus, dass die Voraussetzungen für eine verpflichtende Badeaufsicht nach § 1 Abs. 2 BadeSichG nicht vorliegen. Da die Auslegung der Tatbestandsmerkmale „unvorhersehbare“ und „atypische Gefahren“ von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt, wird empfohlen, vor einer endgültigen Entscheidung eine ergänzende rechtliche Prüfung einzuholen.
C Beschlussvorschlag: Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Schierensee empfiehlt der Gemeindevertretung Schierensee folgende Beschlüsse: Im Haushalt 2027 sollen insgesamt 23.000,00 € für eine einfache Dachsanierung sowie für die Ertüchtigung der Heizung unter 07/42401.5221000 bereitgestellt werden. - und - Die Gemeindevertretung beschließt das Projekt „Erweiterung und Gestaltung zu einer barrierefreien Gemeindebadestelle am Großen Schierensee“ weiterzuführen und stellt für 2027 die gesamten Baukosten (ca. 365.089,58 €) im Haushalt zur Verfügung, unabhängig möglicher Förderungen. - oder - Die Gemeindevertretung beschließt das Projekt „Erweiterung und Gestaltung zu einer barrierefreien Gemeindebadestelle am Großen Schierensee“ zu beenden und keine weiteren Leistungsphasen zu beauftragen. Die Gemeinde Schierensee bedankt sich bei allen Beteiligten für die Zusammenarbeit.
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