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Wahl der/des Ratsvorsitzenden

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeSamtgemeinde Emlichheim
Datum2026-11-04
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Abteilung Fachbereich 1 Beschlussvorlage Verfasser(in) Breukelman, Mirko Datum 08.10.2026 öffentlich Aktenzeichen SGR/26-11-04 TOP 4 2026/219 Bezug-Nr. Beratungsfolge Gremium Termin Samtgemeinderat (beschließend) 04.11.2026 Wahl der/des Ratsvorsitzenden Sach- und Rechtslage: Die Wahl der/des Ratsvorsitzenden wird von dem Ratsmitglied geleitet, das dem Samt- gemeinderat die längste Zeit angehört und hierzu bereit ist; bei gleicher Dauer der Zuge- hörigkeit ist das Lebensalter entscheidend (§ 61 Absatz 1 Satz 2 NKomVG).). Die/der Ratsvorsitzende wird aus der Mitte der Abgeordneten (Ratsfrauen und Ratsher- ren - § 45 Absatz 1 Satz 3 NKomVG) für die Dauer der Wahlperiode gewählt (§ 61 Absatz 1 NKomVG). Der Hauptverwaltungsbeamte (Samtgemeindebürgermeister) ist zwar wahl- berechtigt, aber selbst nicht wählbar. Jedes Ratsmitglied und auch der Samtgemeindebürgermeister ist vorschlagsberechtigt. Vorschläge können auch von den im Samtgemeinderat vorhandenen Fraktionen und Gruppen unterbreitet werden. Daher sollte vor der Wahl der/des Ratsvorsitzenden fest- gestellt werden, welche Fraktionen und Gruppen ihre Bildung beim Samtgemeindebür- germeister angezeigt haben. Nach § 61 Absatz 1 NKomVG wird die/der Ratsvorsitzende vom Rat gewählt. Somit ist § 67 NKomVG anzuwenden. Gewählt wird danach schriftlich, es sei denn, es wird nur ein Wahlvorschlag gemacht. In diesem Fall wird durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist jedoch geheim zu wählen. Nach der Wahl übernimmt die oder der neu gewählte Ratsvorsitzende die Sitzungslei- tung. Beschlussvorschlag: Der Samtgemeinderat wählt aus der Mitte der Abgeordneten (Ratsfrauen und Ratsher- ren) eine/n Ratsvorsitzende/n.

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