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Wahl der/des Ratsvorsitzenden
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Samtgemeinde Emlichheim |
| Datum | 2026-11-04 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Abteilung Fachbereich 1
Beschlussvorlage
Verfasser(in) Breukelman, Mirko
Datum 08.10.2026
öffentlich
Aktenzeichen SGR/26-11-04
TOP 4
2026/219
Bezug-Nr.
Beratungsfolge
Gremium Termin
Samtgemeinderat (beschließend) 04.11.2026
Wahl der/des Ratsvorsitzenden
Sach- und Rechtslage:
Die Wahl der/des Ratsvorsitzenden wird von dem Ratsmitglied geleitet, das dem Samt-
gemeinderat die längste Zeit angehört und hierzu bereit ist; bei gleicher Dauer der Zuge-
hörigkeit ist das Lebensalter entscheidend (§ 61 Absatz 1 Satz 2 NKomVG).).
Die/der Ratsvorsitzende wird aus der Mitte der Abgeordneten (Ratsfrauen und Ratsher-
ren - § 45 Absatz 1 Satz 3 NKomVG) für die Dauer der Wahlperiode gewählt (§ 61 Absatz
1 NKomVG). Der Hauptverwaltungsbeamte (Samtgemeindebürgermeister) ist zwar wahl-
berechtigt, aber selbst nicht wählbar.
Jedes Ratsmitglied und auch der Samtgemeindebürgermeister ist vorschlagsberechtigt.
Vorschläge können auch von den im Samtgemeinderat vorhandenen Fraktionen und
Gruppen unterbreitet werden. Daher sollte vor der Wahl der/des Ratsvorsitzenden fest-
gestellt werden, welche Fraktionen und Gruppen ihre Bildung beim Samtgemeindebür-
germeister angezeigt haben.
Nach § 61 Absatz 1 NKomVG wird die/der Ratsvorsitzende vom Rat gewählt. Somit ist
§ 67 NKomVG anzuwenden. Gewählt wird danach schriftlich, es sei denn, es wird nur ein
Wahlvorschlag gemacht. In diesem Fall wird durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen eines
Ratsmitgliedes ist jedoch geheim zu wählen.
Nach der Wahl übernimmt die oder der neu gewählte Ratsvorsitzende die Sitzungslei-
tung.
Beschlussvorschlag:
Der Samtgemeinderat wählt aus der Mitte der Abgeordneten (Ratsfrauen und Ratsher-
ren) eine/n Ratsvorsitzende/n.
Text aus PDF extrahiert