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Förmliche Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsfrauen und Ratsherren

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeSamtgemeinde Emlichheim
Datum2026-11-04
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Abteilung Fachbereich 1 Beschlussvorlage Verfasser(in) Breukelman, Mirko Datum 08.10.2026 öffentlich Aktenzeichen SGR/26-11-04 TOP 3 2026/218 Bezug-Nr. Beratungsfolge Gremium Termin Samtgemeinderat (beschließend) 04.11.2026 Förmliche Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsfrauen und Ratsherren Sach- und Rechtslage: Vor der Wahl der/des Ratsvorsitzenden sind die Ratsfrauen und Ratsherren gemäß § 60 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) förmlich zu ver- pflichten, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und die Ge- setze zu beachten. Außerdem hat die Pflichtenbelehrung (§ 54 Absatz 3, § 43 NKomVG) zu erfolgen. Die Pflichtenbelehrung ist aktenkundig zu machen. Sowohl die förmliche Verpflichtung als auch die Pflichtenbelehrung obliegen dem Samt- gemeindebürgermeister unter der Leitung der Sitzung durch die Dienstälteste oder den Dienstältesten. Ein Abdruck der Pflichtenbelehrung einschließlich Anlagen ist dieser Vorlage zur Infor- mation vorab beigefügt. Anlagen: - Formblatt der Pflichtenbelehrung - Pflichtenbelehrung – Anlage 1 (NKomVG) - Pflichtenbelehrung – Anlage 2 (StGB) - Pflichtenbelehrung – Anlage 3 (BGB) Beschlussvorschlag: Der Samtgemeindebürgermeister verpflichtet die Ratsmitglieder und führt die Pflichten- belehrung durch. Die Pflichtenbelehrung wird aktenkundig gemacht.

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