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Förmliche Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsfrauen und Ratsherren
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Samtgemeinde Emlichheim |
| Datum | 2026-11-04 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Abteilung Fachbereich 1
Beschlussvorlage
Verfasser(in) Breukelman, Mirko
Datum 08.10.2026
öffentlich
Aktenzeichen SGR/26-11-04
TOP 3
2026/218
Bezug-Nr.
Beratungsfolge
Gremium Termin
Samtgemeinderat (beschließend) 04.11.2026
Förmliche Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsfrauen und Ratsherren
Sach- und Rechtslage:
Vor der Wahl der/des Ratsvorsitzenden sind die Ratsfrauen und Ratsherren gemäß § 60
des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) förmlich zu ver-
pflichten, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und die Ge-
setze zu beachten.
Außerdem hat die Pflichtenbelehrung (§ 54 Absatz 3, § 43 NKomVG) zu erfolgen. Die
Pflichtenbelehrung ist aktenkundig zu machen.
Sowohl die förmliche Verpflichtung als auch die Pflichtenbelehrung obliegen dem Samt-
gemeindebürgermeister unter der Leitung der Sitzung durch die Dienstälteste oder den
Dienstältesten.
Ein Abdruck der Pflichtenbelehrung einschließlich Anlagen ist dieser Vorlage zur Infor-
mation vorab beigefügt.
Anlagen:
- Formblatt der Pflichtenbelehrung
- Pflichtenbelehrung – Anlage 1 (NKomVG)
- Pflichtenbelehrung – Anlage 2 (StGB)
- Pflichtenbelehrung – Anlage 3 (BGB)
Beschlussvorschlag:
Der Samtgemeindebürgermeister verpflichtet die Ratsmitglieder und führt die Pflichten-
belehrung durch. Die Pflichtenbelehrung wird aktenkundig gemacht.
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