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Regelung der Nachfolge für einen ausgeschiedenen Stadtverordneten
Mitteilung
| Typ | Mitteilung |
| Gemeinde | Stadt Bad Münstereifel |
| Datum | 2026-11-05 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 19.10.2026
- Der Bürgermeister -
Az: 13-23-55 Nr. der Ratsdrucksache: 345-XII
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Sitzungsfolge Termin
Rat 05.11.2026
Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung der Mitteilung:
Regelung der Nachfolge für einen ausgeschiedenen Stadtverordneten
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Berichterstatter/in: Frau Bruchhagen
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( ) Kosten €: ( ) Die Mittel müssen über-/außerplan-
mäßig bereitgestellt werden.
Die Mittel stehen haushalts- ( ) Kostenstelle Konto
rechtlich zur Verfügung ________________ _____________
( ) ja / ( ) nein ( ) Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft _________________ € jährlich
( ) Anlagen sind beigefügt
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Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet:
GBA 20.1
PR AL
20 _________________
Bürgermeister
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1. Sachverhalt:
Der Stadtverordnete Martin Finder hat am 19.10.2026 durch Erklärung zur Niederschrift beim Bür-
germeister der Stadt Bad Münstereifel als örtlichem Wahlleiter die Niederlegung seines Ratsman-
dats zum 20.10.2026 erklärt.
Auf der Reserveliste der CDU Bad Münstereifel ist Frau Katja Ullrich als gebundene Ersatzbewer-
berin im Sinne des § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen
(Kommunalwahlgesetz - KWahlG NRW) für Herrn Finder aufgeführt. Daher hat der Wahlleiter am
19.10.2026 mit Wirkung zum 20.10.2026 Frau Katja Ullrich als neue Stadtverordnete im Rat der
Stadt Bad Münstereifel festgestellt.
Frau Ullrich hat das Mandat am 19.10.2026 form- und fristgerecht angenommen.
Sie rückt daher mit Wirkung zum 20.10.2026 gemäß § 45 Abs. 6 KWahlG NRW in der zurzeit gültigen
Fassung als Stadtverordnete in den Rat der Stadt Bad Münstereifel nach.
Seite 2 von Ratsdrucksache 345-XII
2. Rechtliche Würdigung
Bei Ausscheiden eines Mitglieds einer Vertretung stellt der Wahlleiter nach Maßgabe des § 45
Abs. 6 KWahlG NRW die Nachfolgerin bzw. den Nachfolger des ausscheidenden Mitglieds fest
und macht dies bekannt.
Gemäß § 67 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) werden
die Stellvertreter des Bürgermeisters und die übrigen Ratsmitglieder vom Bürgermeister eingeführt
und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben ver-
pflichtet.
Eine Verpflichtung von Frau Ullrich ist nicht erforderlich, da diese bereits im Rahmen ihrer Mit-
gliedschaft als sachkundige Bürgerin im Stadtentwicklungsausschuss erfolgte.
3. Finanzielle Auswirkungen und Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept
Keine.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Keine.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine.
7. Auswirkungen auf den Klimawandel
Keine.
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