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Zivile Alarmplanung (ZAP); hier: grundlegende Information

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GemeindeGemeinde Inden
Datum2026-11-04
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Vorlagen-Nr. 213/2026 Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Fachbereich III 06.10.2026 öffentlich Beratungsfolge Termin TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Hauptausschuss 04.11.2026 Betrifft: Zivile Alarmplanung (ZAP); hier: grundlegende Information Mitteilung: Nachdem in den vergangenen rund 30 Jahren Verteidigung für die Bundesrepublik Deutschland kaum mehr von Relevanz war, hat sich spätestens mit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine die sicherheitspolitische Lage in Europa verändert. Diese ist darüber hinaus durch Cyberangriffe, Angriffe auf kritische Infrastrukturen und Sabotage von kritischen Infrastrukturen sowie Desinformationskampagnen geprägt, auch in Deutschland. Dies hat zur Folge, dass die Zivile Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland wieder in den Fokus gerückt und revitalisiert wurde. Für die Zivile Verteidigung relevante und frei zugängliche Dokumente sind insbesondere die Gesamtverteidigungsrichtlinien (RRGV)1, die Konzeption Zivile Verteidigung (KZV)2, die Basisszenarien im Kontext der Zivilen Verteidigung3 des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK), Berichte der Innenministerkonferenz4 sowie das Grünbuch Zivil-Militärische-Zusammenarbeit (ZMZ) 4.05. Die Sicherheitsvorsorge in Deutschland beruht auf dem Zusammenwirken staatlicher Stellen, Kommunen, Hilfsorganisationen, Betreibern Kritischer Infrastrukturen, Unternehmen und weiteren Akteuren. Ziel ist die Aufrechterhaltung staatlicher Handlungsfähigkeit sowie wesentlicher Leistungen für Bevölkerung, Wirtschaft und Streitkräfte auch in außergewöhnlichen Krisensituationen bis hin zum Verteidigungsfall. Mit jedem Zustand des äußeren Notstands greift die Bundesauftragsverwaltung, sodass Weisungen des Bundes, insbesondere im Rahmen der zivilen Alarmplanung, unmittelbar umzusetzen sind. Im Krisenfall ist die kommunale Ebene diejenige, die handeln muss. Ohne ihre Vorbereitung im Frieden bleibt der Auftrag des Bundes nur Theorie.6 1 https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/sicherheit/RRGV.pdf?__blob=publicationFile&v =1 2 https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/bevoelkerungsschutz/konzeption-zivile- verteidigung.pdf?__blob=publicationFile&v=3 3 https://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Mediathek/Publikationen/KRITIS/basisszenarien- zv.pdf?__blob=publicationFile&v=3 4 z. B. https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/20220603/anlage-zu-top- 49.pdf?__blob=publicationFile&v=2 5 https://zoes-bund.de/wp-content/uploads/2026/06/260607_Gruenbuch_ZMZ_digital_BF.pdf 6 KGSt, Publikation 12/2026: Zivile Verteidigung – Grundlagen, 2026, S. 21, 26 Die Zivile Verteidigung besteht gemäß Nr. 18 der RRGV aus vier Säulen, aus denen die Aufgabenbereiche (Nr. 19 ff. RRGV), die im Rahmen der Zivilen Alarmplanung zu beachten sind, resultieren: Aufrechterhaltung der Sicherstellung der Unterstützung der Staats- & Regierungs- Zivilschutz Versorgung Streitkräfte funktionen • Sicherstellung der • Selbstschutz • Ernährungsversor z. B. in den Gesetzgebung, • Warnung gung Bereichen: Regierung, • Baulicher Schutz • Versorgung mit • Kommunikation Verwaltung und • Brandschutz Gütern und Rechtsprechung • Evakuierung Leistungen der • Information und Warnung • Aufrechterhaltung gewerblichen • Betreuung der öffentlichen Wirtschaft • Sanitätsdienst • Schutz der Sicherheit und • Wasserversor- • Energieversor- Gesundheit Ordnung im gung und gung • CBRN-Schutz Spannungs- und Abwasserbe- • Ernährung • Technische Hilfe Verteidigungsfall seitigung • Transport • Objektschutz • Umsetzung der • Sicherstellung • Post • Kulturgutschutz Notstandsver- der Mobilität • Unterkunft fassung im • Versorgung mit • Instandsetzung Verteidigungsfall Post- und • Ziviles Melde- Telekommuni- und Lagewesen kationsleistungen sowie Zivile • Deckung des Alarmplanung Arbeitskräfte- • Behördeninternes bedarfs Risiko- und • Bargeldversor- Krisenmanageme gung nt Die Erledigung dieser Aufgaben ist nicht in einem Gesetz zentral geregelt, sondern findet sich in zahlreichen verschiedenen Gesetzen und Richtlinien wieder. Übergreifend bestehen die RRGV sowie die KZV: • Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen: o Das Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG bilden die wesentliche verfassungsrechtliche Grundlage für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und der kommunalen Daseinsvorsorge. Hieraus ergibt sich die Anforderung, die Handlungs- und Leistungsfähigkeit staatlicher und kommunaler Stellen auch unter außergewöhnlichen Krisenbedingungen aufrechtzuerhalten. o Richtlinien für das zivile Melde- und Lagewesen in einer Krise und im Verteidigungsfall (MeldRL; "VS-NfD") o Richtlinie für die Zivile Alarmplanung (ZAPRL; Teil A "nur für den Dienstgebrauch"; Teil B "VS-NfD") o BSI-Standards, insb. 200-3 (Risikoanalyse auf der Basis von IT-Grundschutz) und 200-4 (Business Continuity Management) Mitteilungsvorlage 213/2026 Seite 2 • Zivilschutz (*) – (*) o Zivilschutz und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG) i.V.m. o Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) • Sicherstellung der Versorgung o Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze sowie ergänzende Verordnungen, u.a. Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz, Wirtschaftssicherstellungsgesetz, Verkehrssicherstellungsgesetz, Wassersicherstellungsgesetz, Erdölbevorratungsgesetz, Energiesicherungsgesetz, Arbeitssicherstellungsgesetz, Wirtschaftssicherstellungsgesetz, Telekommunikationsgesetz • Unterstützung der Streitkräfte o Bundesleistungsgesetz o Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze, Verkehrsleistungsgesetz, Arbeitssicherstellungsgesetz und weitere Sicherstellungsgesetze (*) Zivilschutz als Aufgabe der Gemeinden: Dieses Erfordernis ergibt sich aus einer Reihe von Rechtsnormen, darunter dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG): § 1 Ziel und Anwendungsbereich (1) Ziel dieses Gesetzes ist es, zum Schutz der Bevölkerung vorbeugende und abwehrende Maßnahmen zu gewährleisten 1. bei Brandgefahren (Brandschutz), 2. bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Hilfeleistung) und 3. bei Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutz). ……. § 2 Aufgabenträger (1) Aufgabenträger sind 1. die Gemeinden für den Brandschutz und die Hilfeleistung, 2. die Kreise für den Brandschutz und die Hilfeleistung, soweit ein überörtlicher Bedarf besteht, 3. die Kreise und die kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz und 4. das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes. ……., (2) Die Gemeinden und Kreise nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. § 3Aufgaben der Gemeinden (1) Für den Brandschutz und die Hilfeleistung unterhalten die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren als gemeindliche Einrichtungen. Sie sind im Katastrophenschutz und bei der Umsetzung der von dem für Inneres zuständigen Ministerium ergangenen Vorgaben zur landesweiten Hilfe unter Federführung des Kreises zur Mitwirkung verpflichtet und gemeinsam mit dem Kreis für die Warnung der Bevölkerung verantwortlich. Mitteilungsvorlage 213/2026 Seite 3 dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG): § 1 Aufgaben des Zivilschutzes (1) Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung. (2) Zum Zivilschutz gehören insbesondere 1. der Selbstschutz, 2. die Warnung der Bevölkerung, 3. der Schutzbau, 4. die Aufenthaltsregelung, 5. der Katastrophenschutz nach Maßgabe des § 11, 6. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit, 7. Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut. § 5 Selbstschutz (1) Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes der Bevölkerung sowie Förderung des Selbstschutzes der Behörden und Betriebe gegen die besonderen Gefahren, die im Verteidigungsfall drohen, obliegen den Gemeinden. (2) Für die Unterrichtung und Ausbildung der Bevölkerung sowie in den sonstigen Angelegenheiten des Selbstschutzes können die Gemeinden sich der nach § 26 mitwirkenden Organisationen bedienen. (3) Die Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden werden durch die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe unterstützt. (4) Im Verteidigungsfall können die Gemeinden allgemeine Anordnungen über das selbstschutzmäßige Verhalten der Bevölkerung bei Angriffen treffen. Die Anordnungen bedürfen keiner besonderen Form. § 6 Warnung der Bevölkerung (1) Der Bund erfasst die besonderen Gefahren, die der Bevölkerung in einem Verteidigungsfall drohen. (2) Die für die Warnung bei Katastrophen zuständigen Behörden der Länder warnen im Auftrage des Bundes auch vor den besonderen Gefahren, die der Bevölkerung in einem Verteidigungsfall drohen. Soweit die für den Katastrophenschutz erforderlichen Warnmittel für Zwecke des Zivilschutzes nicht ausreichen, ergänzt der Bund das Instrumentarium. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Ausführung dieses Gesetzes das Verfahren für die Warnung der Bevölkerung in einem Verteidigungsfall, insbesondere den Informationsaustausch zwischen Bund und Ländern sowie die Gefahrendurchsage einschließlich der Anordnung von Verhaltensmaßregeln durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln. Mitteilungsvorlage 213/2026 Seite 4 sowie der Konzeption Zivile Verteidigung (KZV). (*) Nr. 5 der RRGV führt hinsichtlich der Zuständigkeit aus, dass die Länder "Bundesgesetze auf dem Gebiet der zivilen Verteidigung im Auftrag des Bundes oder als eigene Angelegenheit" ausführen sowie "die planmäßige Vorbereitung und Durchführung der Einzelmaßnahmen bis auf die kommunale Ebene" überwachen. Ergänzend wird festgestellt, dass "im Regelfall die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe" zuständig sind. Zum Teil liegt die Zuständigkeit "auch bei den kreisangehörigen Kommunen". (Siehe oben. (*) – (*) ). Handlungsgrundlage sind insofern die Regelungen des Grundgesetzes für Krisensituationen (Verteidigungsfall, Spannungsfall, Zustimmungsfall, Bündnisfall) sowie das Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz des Bundes (ZSKG). Dabei ist es die grundlegende Aufgabe des Zivilschutzes, durch nicht militärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. In diesem Sinne gehören zum Zivilschutz insbesondere der Selbstschutz, die Warnung der Bevölkerung, der Schutzbau, die Aufenthaltsregelung, der Katastrophenschutz, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Maßnahmen zum Schutz von Kulturgütern (vgl. § 1 ZSKG). (Siehe oben. (*) – (*) ). Die Kommunen sind für zahlreiche Leistungen der Daseinsvorsorge verantwortlich. Hierzu gehören unter anderem die öffentliche Sicherheit, die Wasserver- und Abwasserentsorgung, Teile der Verkehrs- und Versorgungsinfrastruktur sowie Warnung und Information der Bevölkerung. Die Vorbereitung auf Lagen des äußeren Notstandes erfordert daher die Einbindung der gesamten Verwaltung auf allen Ebenen sowie die Zusammenarbeit mit weiteren staatlichen Stellen, Hilfsorganisationen, der Wirtschaft und insbesondere Betreibern Kritischer Infrastrukturen. Die Zivile Alarmplanung (ZAP) ist das Instrument zur Umsetzung der Zivilen Verteidigung auf allen Ebenen. Sie dient der Vorbereitung organisatorischer, personeller und technischer Maßnahmen, die im äußeren Notstand unverzüglich umgesetzt werden müssen. Dabei handelt es sich ausdrücklich um eine verwaltungsweite Querschnittsaufgabe. Zivile Alarmplanung: Der Wiederaufbau einer zivilen Alarmplanung muss dabei die Basis und der Schwerpunkt zum Wiederaufbau einer zivilen Verteidigungsstruktur auf kommunaler Ebene sein. Hierzu ist das Land NRW an die Kreisverwaltungsbehörden und die Kommunen herangetreten und hat in einem ersten Schritt die Richtlinie für die Zivile Alarmplanung (ZAPRL) übergeben. Die Bundesrepublik Deutschland muss für eine effektive Gesamtverteidigung in der Lage sein bzw. in die Lage versetzt werden, rechtzeitig Maßnahmen vorzubereiten um auf Krisensituationen angemessen reagieren zu können. Diese Maßnahmen müssen dabei so gestaltet sein, dass der Staat in letzter Konsequenz die volle sowohl zivile als auch militärische Verteidigungsbereitschaft schnell und aufeinander abgestimmt herstellen kann. Dies bedeutet, dass die für eine stabile Mitteilungsvorlage 213/2026 Seite 5 Handlungsfähigkeit erforderlichen Vorsorgeplanungen und die darauf beruhenden Maßnahmen bereits jetzt durch die an der zivilen Verteidigung beteiligten Akteure vorbereitet werden müssen. Eine wichtige Rolle kommt dabei dem Alarmwesen zu. Das Alarmwesen umfasst die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Vorbereitung, Erhöhung und Herstellung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft sowie die Identifizierung und Bereitstellung von zivilen Fähigkeiten und deren Alarmierung. Das Alarmwesen dient dazu, die Reaktionsfähigkeit in Krisensituationen über Ressource- und Verwaltungsgrenzen hinweg sicherzustellen. Dabei ist die zivile Alarmplanung das Kernelement des zivilen Alarmwesens. Die zivile Alarmplanung ist das Instrument zur Sicherstellung der planerischen Vorbereitung sowie der verzugslosen und durchgängigen Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz und zur Versorgung der Bevölkerung, zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen und zur Unterstützung der Streitkräfte in Krisensituationen. Die hierzu erforderlichen Aufgaben der zivilen Verwaltung sind als sogenannte Alarmmaßnahmen im Zivilen Alarmplan (ZAP) festgelegt. Im Falle einer Krisensituation, eines Spannungs-, Bündnis- oder Verteidigungsfalles sind die in der zivilen Alarmplanung im Vorfeld festgelegten definierten Maßnahmen dann durch die zuständigen Stellen auf kommunaler Ebene zu ergreifen und umzusetzen. Die kommunale Struktur muss sich daher auf diesen Alarmfall sowohl vorsorgend planerisch, vor allen durch entsprechende konzeptionelle Maßnahmen, vorbereiten, als sich auch inhaltlich sachlich und personell entsprechend aufstellen. Die im Alarmfall zu treffenden Alarmmaßnahmen sind dann am Ende die aus den Zivilfähigkeiten abgeleiteten Aufgaben, welche von der zivilen Verwaltung zum Schutz und zur Versorgung der Zivilbevölkerung, zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen oder zur Unterstützung der Streitkräfte entsprechend vorzubereiten und dann im Alarmfall auch tatsächlich wahrzunehmen sind. Die wichtigste Aufgabe einer Kommune im Rahmen der Zivilen Verteidigung ist zunächst die Sicherstellung ihrer eigenen Handlungsfähigkeit. Nur eine handlungsfähige Verwaltung kann die Bevölkerung schützen, Daseinsvorsorge aufrechterhalten und weitere Aufgaben der Zivilen Verteidigung erfüllen. Durch die Bürgermeisterin und Bürgermeister der kreisangehörigen Kommunen im Kreis Düren sind Alarmkalenderbeauftragte zu bestellen. Diese wurden im Mai/Juni 2026 hinsichtlich der ZAP geschult, eine erste Dienstbesprechung zwischen Kreis und kreisangehörigen Kommunen für den weiteren Austausch fand am 29.09.2026 statt. In dessen Rahmen wurde beschlossen, hinsichtlich der ZAP interkommunale Zusammenarbeit zu fördern. Alarmkalender: Die zu treffenden Alarmmaßnahmen werden vorab in den sogenannten Alarmkalender beschrieben und geführt. Der Alarmkalender ist daher ein zentrales Element der zivilen Alarmplanung und dient der detaillierten Beschreibung von Maßnahmen und Abläufen im Krisenfall. Damit soll eine eigenständige Handlungsfähigkeit der beteiligten Stellen gewährleistet werden. Der Alarmkalender ist somit der zentrale Bestandteil der zivilen Verteidigung auf kommunaler Ebene. Mitteilungsvorlage 213/2026 Seite 6 Innerhalb der obenstehenden Beschreibung der zivilen Alarmplanung wurde insbesondere auf die ZAPRL hingewiesen. Diese Richtlinie unterteilt sich in Teil A und Teil B, wobei Teil A sich mit Begriffsbestimmungen und Zuständigkeiten auseinandersetzt. Der Teil B der ZAPRL ist als Verschlusssache („nur für den Dienstgebrauch“) gekennzeichnet und ist daher nicht Teil der Ausführungen. Es handelt sich um eine Anzahl einzelner Alarmmaßnahmen mit Schwerpunkten in der Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen, der Ver- und Entsorgung, der Information und Kommunikation sowie des Verkehrs, um nur einige Aspekte grob zu benennen. Der Alarmkalender ist die Zusammenfassung dieser Maßnahmen, ausformuliert für das jeweilige kommunale Aufgabengebiet. Der Teil B der ZAPRL wurde der Gemeinde kürzlich vom Kreis Düren zugeleitet. In einem ersten Schritt sind die darin aufgeführten Alarmmaßnahmen auf ein Handlungserfordernis der Gemeinde zu überprüfen. Diese Maßnahme wurde bereits umgesetzt. Gestellte Aufgabe an die Kommunalverwaltungen ist es grundsätzlich, den Alarmkalender für das jeweilige Verwaltungsgebiet vorzubereiten, aufzubauen und anschließend dauerhaft zu betreuen sowie im Alarmfall dann die veranlassten Maßnahmen auch konsequent umzusetzen. Dabei ist der Alarmkalender als eine Art von Aktionsplan zu verstehen, der eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen enthält, die im Alarmfalle durch die Verwaltung lokal zu ergreifen sind. Durch den aufgestellten Alarmkalender soll im Alarmfall sichergestellt werden, dass die jeweilige Dienststelle im Krisenfall ohne weitere Rückfragen oder Abstimmungen zum eigenständigen Handeln in der Lage ist. Um sowohl den Aufbau als auch die im Krisenfall erforderliche Umsetzung des Alarmplans sicherzustellen, sind die Verwaltungen gefordert, diese Funktion auch mit den entsprechenden personellen sowie finanziellen Ressourcen auszustatten. Der Alarmkalender ist damit ein entscheidender Baustein innerhalb der zivilen Verteidigung in der Ausprägung der zivilen Alarmplanung, zumindest auf kommunaler Ebene. Durch den Alarmkalender/die Maßnahmen zur zivilen Verteidigung werden nur Vorkommnisse der weiter oben beschriebenen Art abgedeckt, das heißt bezogen auf Krisensituationen wie den Verteidigungsfall gemäß Artikel 115a ff Grundgesetz (GG), den Spannungsfall gemäß Artikel 80 a Abs. 1 Satz 1 1.AH. GG, den Zustimmungsfall gemäß Artikel 80 a Abs. 1 Satz 1 2.AH. GG sowie den Bündnisfall gemäß Artikel 80 a Abs. 3 GG. Ferner betrifft die Zivile Alarmplanung andere außenpolitisch- militärische Krisen. Die zivile Alarmplanung befasst sich nicht mit anderen Katastrophenfällen, die ggf. zur Einberufung des Stabes für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) auf kommunaler Ebene führen. In Abgrenzung zu den Maßnahmen der zivilen Verteidigung werden Maßnahmen des SAE nicht vorgeplant, sondern situationsbezogen entwickelt und umgesetzt. Gemäß der Richtlinie für die Zivile Alarmplanung (ZAPRL) ist die bestellte Person für das Erstellen und Führen des Alarmkalenders der Behörde verantwortlich. Die wahrzunehmenden Aufgaben der Alarmkalenderbeauftragten umfassen insbesondere: • Erstellen und Führen des Alarmkalenders entsprechend der ZAPRL • Beratung der Hausleitung in Fragen der ZAP • Koordinierung der Umsetzung der ZAP innerhalb der Behörde • Überwachung der Durchführung der Alarmmaßnahmen im Alarmfall Mitteilungsvorlage 213/2026 Seite 7 Anforderungen an die den Alarmplan führende Stelle: Grundsätzlich erfordert die in dieser Vorlage beschriebene, erforderliche Reaktion auf eine sich veränderte sicherheitspolitische Gesamtlage innerhalb der Gemeindeverwaltung eine strategisch ausgerichtete Koordinierungsstruktur für alle Fragen und Aufgaben im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Sicherstellung und Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben im Zusammenhang mit der zivilen Verteidigung und dem Krisenmanagement. Insbesondere sind dabei die sich für alle kommunalen Behörden abzeichnenden, zusätzlichen Aufgaben im Bereich der zivilen Alarmplanung von der entsprechenden Funktion mit zu übernehmen und deren dauerhafte Wahrnehmung dort auch sicherzustellen. Aufgrund dieser Aufgabenstellung bedarf es einer übergreifenden Steuerung sowie einer organisatorischen Lösung, die ressourcenübergreifend agiert und mit entsprechenden Weisungsbefugnissen ausgestattet ist. Als entsprechendes Steuerungselement dient ein sogenannter Alarmkalenderbeauftragter sowie ein entsprechender Stellvertreter. Die fachlich verantwortlichen Organisationseinheiten der Behörde sind dabei zu beteiligen bzw. federführend für die fachliche Ausarbeitung der einzelnen Alarmmaßnahmen verantwortlich. Eine Einschätzung des erforderlichen Arbeitsaufwandes und dem daraus ggf. resultierenden Stellenmehrbedarf, kann weder von Bund, Land noch Kreis gegeben werden und ist somit im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung zu ermitteln. Das Ministerium des Innern des Landes NRW hat per Erlass festgelegt, dass die kreisangehörigen Kommunen ihre Alarmkalender bis zum 31.12.2027 aufgestellt haben sollen. Aufgestellt Stefan Pfennings Frank Heidbüchel Michael Linzenich Bürgermeister Fachbereichsleitung Kämmerer Mitteilungsvorlage 213/2026 Seite 8

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