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Zivile Alarmplanung (ZAP); hier: grundlegende Information
Mitteilung
| Typ | Mitteilung |
| Gemeinde | Gemeinde Inden |
| Datum | 2026-11-04 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Vorlagen-Nr. 213/2026
Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum
Fachbereich III 06.10.2026
öffentlich
Beratungsfolge Termin TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen
Hauptausschuss 04.11.2026
Betrifft:
Zivile Alarmplanung (ZAP);
hier: grundlegende Information
Mitteilung:
Nachdem in den vergangenen rund 30 Jahren Verteidigung für die Bundesrepublik Deutschland
kaum mehr von Relevanz war, hat sich spätestens mit dem Angriffskrieg Russlands auf die
Ukraine die sicherheitspolitische Lage in Europa verändert. Diese ist darüber hinaus durch
Cyberangriffe, Angriffe auf kritische Infrastrukturen und Sabotage von kritischen
Infrastrukturen sowie Desinformationskampagnen geprägt, auch in Deutschland.
Dies hat zur Folge, dass die Zivile Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland wieder in den
Fokus gerückt und revitalisiert wurde. Für die Zivile Verteidigung relevante und frei zugängliche
Dokumente sind insbesondere die Gesamtverteidigungsrichtlinien (RRGV)1, die Konzeption
Zivile Verteidigung (KZV)2, die Basisszenarien im Kontext der Zivilen Verteidigung3 des
Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK), Berichte der
Innenministerkonferenz4 sowie das Grünbuch Zivil-Militärische-Zusammenarbeit (ZMZ) 4.05.
Die Sicherheitsvorsorge in Deutschland beruht auf dem Zusammenwirken staatlicher Stellen,
Kommunen, Hilfsorganisationen, Betreibern Kritischer Infrastrukturen, Unternehmen und
weiteren Akteuren. Ziel ist die Aufrechterhaltung staatlicher Handlungsfähigkeit sowie
wesentlicher Leistungen für Bevölkerung, Wirtschaft und Streitkräfte auch in
außergewöhnlichen Krisensituationen bis hin zum Verteidigungsfall.
Mit jedem Zustand des äußeren Notstands greift die Bundesauftragsverwaltung, sodass
Weisungen des Bundes, insbesondere im Rahmen der zivilen Alarmplanung, unmittelbar
umzusetzen sind. Im Krisenfall ist die kommunale Ebene diejenige, die handeln muss. Ohne ihre
Vorbereitung im Frieden bleibt der Auftrag des Bundes nur Theorie.6
1
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/sicherheit/RRGV.pdf?__blob=publicationFile&v
=1
2 https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/bevoelkerungsschutz/konzeption-zivile-
verteidigung.pdf?__blob=publicationFile&v=3
3 https://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Mediathek/Publikationen/KRITIS/basisszenarien-
zv.pdf?__blob=publicationFile&v=3
4 z. B. https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/20220603/anlage-zu-top-
49.pdf?__blob=publicationFile&v=2
5 https://zoes-bund.de/wp-content/uploads/2026/06/260607_Gruenbuch_ZMZ_digital_BF.pdf
6 KGSt, Publikation 12/2026: Zivile Verteidigung – Grundlagen, 2026, S. 21, 26
Die Zivile Verteidigung besteht gemäß Nr. 18 der RRGV aus vier Säulen, aus denen die
Aufgabenbereiche (Nr. 19 ff. RRGV), die im Rahmen der Zivilen Alarmplanung zu beachten
sind, resultieren:
Aufrechterhaltung der
Sicherstellung der Unterstützung der
Staats- & Regierungs- Zivilschutz
Versorgung Streitkräfte
funktionen
• Sicherstellung der • Selbstschutz • Ernährungsversor z. B. in den
Gesetzgebung, • Warnung gung Bereichen:
Regierung, • Baulicher Schutz • Versorgung mit
• Kommunikation
Verwaltung und • Brandschutz Gütern und
Rechtsprechung • Evakuierung Leistungen der • Information und
Warnung
• Aufrechterhaltung gewerblichen
• Betreuung
der öffentlichen Wirtschaft • Sanitätsdienst
• Schutz der
Sicherheit und • Wasserversor- • Energieversor-
Gesundheit
Ordnung im gung und gung
• CBRN-Schutz
Spannungs- und Abwasserbe- • Ernährung
• Technische Hilfe
Verteidigungsfall seitigung • Transport
• Objektschutz
• Umsetzung der • Sicherstellung • Post
• Kulturgutschutz
Notstandsver- der Mobilität • Unterkunft
fassung im • Versorgung mit • Instandsetzung
Verteidigungsfall Post- und
• Ziviles Melde- Telekommuni-
und Lagewesen kationsleistungen
sowie Zivile • Deckung des
Alarmplanung Arbeitskräfte-
• Behördeninternes bedarfs
Risiko- und • Bargeldversor-
Krisenmanageme gung
nt
Die Erledigung dieser Aufgaben ist nicht in einem Gesetz zentral geregelt, sondern findet sich
in zahlreichen verschiedenen Gesetzen und Richtlinien wieder. Übergreifend bestehen die
RRGV sowie die KZV:
• Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen:
o Das Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG) sowie die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung gemäß
Art. 28 Abs. 2 GG bilden die wesentliche verfassungsrechtliche Grundlage für die
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und der kommunalen Daseinsvorsorge.
Hieraus ergibt sich die Anforderung, die Handlungs- und Leistungsfähigkeit
staatlicher und kommunaler Stellen auch unter außergewöhnlichen
Krisenbedingungen aufrechtzuerhalten.
o Richtlinien für das zivile Melde- und Lagewesen in einer Krise und im
Verteidigungsfall (MeldRL; "VS-NfD")
o Richtlinie für die Zivile Alarmplanung (ZAPRL; Teil A "nur für den
Dienstgebrauch"; Teil B "VS-NfD")
o BSI-Standards, insb. 200-3 (Risikoanalyse auf der Basis von IT-Grundschutz) und
200-4 (Business Continuity Management)
Mitteilungsvorlage 213/2026 Seite 2
• Zivilschutz (*) – (*)
o Zivilschutz und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG) i.V.m.
o Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
(BHKG)
• Sicherstellung der Versorgung
o Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze sowie ergänzende Verordnungen,
u.a. Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz,
Wirtschaftssicherstellungsgesetz, Verkehrssicherstellungsgesetz,
Wassersicherstellungsgesetz, Erdölbevorratungsgesetz, Energiesicherungsgesetz,
Arbeitssicherstellungsgesetz, Wirtschaftssicherstellungsgesetz,
Telekommunikationsgesetz
• Unterstützung der Streitkräfte
o Bundesleistungsgesetz
o Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze,
Verkehrsleistungsgesetz, Arbeitssicherstellungsgesetz und weitere
Sicherstellungsgesetze
(*)
Zivilschutz als Aufgabe der Gemeinden:
Dieses Erfordernis ergibt sich aus einer Reihe von Rechtsnormen, darunter dem
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG):
§ 1 Ziel und Anwendungsbereich
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, zum Schutz der Bevölkerung vorbeugende und abwehrende
Maßnahmen zu gewährleisten
1. bei Brandgefahren (Brandschutz),
2. bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse,
Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Hilfeleistung) und
3. bei Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutz). …….
§ 2 Aufgabenträger
(1) Aufgabenträger sind
1. die Gemeinden für den Brandschutz und die Hilfeleistung,
2. die Kreise für den Brandschutz und die Hilfeleistung, soweit ein überörtlicher Bedarf besteht,
3. die Kreise und die kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz und
4. das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des
Katastrophenschutzes. …….,
(2) Die Gemeinden und Kreise nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben
zur Erfüllung nach Weisung wahr.
§ 3Aufgaben der Gemeinden
(1) Für den Brandschutz und die Hilfeleistung unterhalten die Gemeinden den örtlichen
Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren als gemeindliche Einrichtungen. Sie
sind im Katastrophenschutz und bei der Umsetzung der von dem für Inneres zuständigen
Ministerium ergangenen Vorgaben zur landesweiten Hilfe unter Federführung des Kreises zur
Mitwirkung verpflichtet und gemeinsam mit dem Kreis für die Warnung der Bevölkerung
verantwortlich.
Mitteilungsvorlage 213/2026 Seite 3
dem
Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG):
§ 1 Aufgaben des Zivilschutzes
(1) Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre
Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen,
Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen
und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Behördliche Maßnahmen ergänzen die
Selbsthilfe der Bevölkerung.
(2) Zum Zivilschutz gehören insbesondere
1.
der Selbstschutz,
2.
die Warnung der Bevölkerung,
3.
der Schutzbau,
4.
die Aufenthaltsregelung,
5.
der Katastrophenschutz nach Maßgabe des § 11,
6.
Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit,
7.
Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut.
§ 5 Selbstschutz
(1) Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes der Bevölkerung sowie Förderung des
Selbstschutzes der Behörden und Betriebe gegen die besonderen Gefahren, die im
Verteidigungsfall drohen, obliegen den Gemeinden.
(2) Für die Unterrichtung und Ausbildung der Bevölkerung sowie in den sonstigen
Angelegenheiten des Selbstschutzes können die Gemeinden sich der nach § 26 mitwirkenden
Organisationen bedienen.
(3) Die Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden werden durch die Behörden der
allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe unterstützt.
(4) Im Verteidigungsfall können die Gemeinden allgemeine Anordnungen über das
selbstschutzmäßige Verhalten der Bevölkerung bei Angriffen treffen. Die Anordnungen
bedürfen keiner besonderen Form.
§ 6 Warnung der Bevölkerung
(1) Der Bund erfasst die besonderen Gefahren, die der Bevölkerung in einem Verteidigungsfall
drohen.
(2) Die für die Warnung bei Katastrophen zuständigen Behörden der Länder warnen im Auftrage
des Bundes auch vor den besonderen Gefahren, die der Bevölkerung in einem Verteidigungsfall
drohen. Soweit die für den Katastrophenschutz erforderlichen Warnmittel für Zwecke des
Zivilschutzes nicht ausreichen, ergänzt der Bund das Instrumentarium.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Ausführung dieses Gesetzes das Verfahren für die
Warnung der Bevölkerung in einem Verteidigungsfall, insbesondere den Informationsaustausch
zwischen Bund und Ländern sowie die Gefahrendurchsage einschließlich der Anordnung von
Verhaltensmaßregeln durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu
regeln.
Mitteilungsvorlage 213/2026 Seite 4
sowie der Konzeption Zivile Verteidigung (KZV).
(*)
Nr. 5 der RRGV führt hinsichtlich der Zuständigkeit aus, dass die Länder "Bundesgesetze auf
dem Gebiet der zivilen Verteidigung im Auftrag des Bundes oder als eigene Angelegenheit"
ausführen sowie "die planmäßige Vorbereitung und Durchführung der Einzelmaßnahmen bis auf
die kommunale Ebene" überwachen. Ergänzend wird festgestellt, dass "im Regelfall die
Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe" zuständig sind. Zum Teil liegt die
Zuständigkeit "auch bei den kreisangehörigen Kommunen". (Siehe oben. (*) – (*) ).
Handlungsgrundlage sind insofern die Regelungen des Grundgesetzes für Krisensituationen
(Verteidigungsfall, Spannungsfall, Zustimmungsfall, Bündnisfall) sowie das Zivilschutz- und
Katastrophenhilfegesetz des Bundes (ZSKG). Dabei ist es die grundlegende Aufgabe des
Zivilschutzes, durch nicht militärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und
Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen
und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu
beseitigen oder zu mildern. In diesem Sinne gehören zum Zivilschutz insbesondere der
Selbstschutz, die Warnung der Bevölkerung, der Schutzbau, die Aufenthaltsregelung, der
Katastrophenschutz, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Maßnahmen zum Schutz von
Kulturgütern (vgl. § 1 ZSKG). (Siehe oben. (*) – (*) ).
Die Kommunen sind für zahlreiche Leistungen der Daseinsvorsorge verantwortlich. Hierzu
gehören unter anderem die öffentliche Sicherheit, die Wasserver- und Abwasserentsorgung,
Teile der Verkehrs- und Versorgungsinfrastruktur sowie Warnung und Information der
Bevölkerung.
Die Vorbereitung auf Lagen des äußeren Notstandes erfordert daher die Einbindung der
gesamten Verwaltung auf allen Ebenen sowie die Zusammenarbeit mit weiteren staatlichen
Stellen, Hilfsorganisationen, der Wirtschaft und insbesondere Betreibern Kritischer
Infrastrukturen.
Die Zivile Alarmplanung (ZAP) ist das Instrument zur Umsetzung der Zivilen Verteidigung auf
allen Ebenen. Sie dient der Vorbereitung organisatorischer, personeller und technischer
Maßnahmen, die im äußeren Notstand unverzüglich umgesetzt werden müssen. Dabei handelt es
sich ausdrücklich um eine verwaltungsweite Querschnittsaufgabe.
Zivile Alarmplanung:
Der Wiederaufbau einer zivilen Alarmplanung muss dabei die Basis und der Schwerpunkt zum
Wiederaufbau einer zivilen Verteidigungsstruktur auf kommunaler Ebene sein. Hierzu ist das Land
NRW an die Kreisverwaltungsbehörden und die Kommunen herangetreten und hat in einem ersten
Schritt die Richtlinie für die Zivile Alarmplanung (ZAPRL) übergeben.
Die Bundesrepublik Deutschland muss für eine effektive Gesamtverteidigung in der Lage sein bzw.
in die Lage versetzt werden, rechtzeitig Maßnahmen vorzubereiten um auf Krisensituationen
angemessen reagieren zu können. Diese Maßnahmen müssen dabei so gestaltet sein, dass der Staat in
letzter Konsequenz die volle sowohl zivile als auch militärische Verteidigungsbereitschaft schnell
und aufeinander abgestimmt herstellen kann. Dies bedeutet, dass die für eine stabile
Mitteilungsvorlage 213/2026 Seite 5
Handlungsfähigkeit erforderlichen Vorsorgeplanungen und die darauf beruhenden Maßnahmen
bereits jetzt durch die an der zivilen Verteidigung beteiligten Akteure vorbereitet werden müssen.
Eine wichtige Rolle kommt dabei dem Alarmwesen zu. Das Alarmwesen umfasst die Gesamtheit
aller Maßnahmen zur Vorbereitung, Erhöhung und Herstellung der personellen und materiellen
Einsatzbereitschaft sowie die Identifizierung und Bereitstellung von zivilen Fähigkeiten und deren
Alarmierung. Das Alarmwesen dient dazu, die Reaktionsfähigkeit in Krisensituationen über
Ressource- und Verwaltungsgrenzen hinweg sicherzustellen. Dabei ist die zivile Alarmplanung das
Kernelement des zivilen Alarmwesens.
Die zivile Alarmplanung ist das Instrument zur Sicherstellung der planerischen Vorbereitung sowie
der verzugslosen und durchgängigen Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz und zur Versorgung
der Bevölkerung, zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen und zur Unterstützung
der Streitkräfte in Krisensituationen. Die hierzu erforderlichen Aufgaben der zivilen Verwaltung sind
als sogenannte Alarmmaßnahmen im Zivilen Alarmplan (ZAP) festgelegt.
Im Falle einer Krisensituation, eines Spannungs-, Bündnis- oder Verteidigungsfalles sind die in der
zivilen Alarmplanung im Vorfeld festgelegten definierten Maßnahmen dann durch die zuständigen
Stellen auf kommunaler Ebene zu ergreifen und umzusetzen. Die kommunale Struktur muss sich
daher auf diesen Alarmfall sowohl vorsorgend planerisch, vor allen durch entsprechende
konzeptionelle Maßnahmen, vorbereiten, als sich auch inhaltlich sachlich und personell entsprechend
aufstellen.
Die im Alarmfall zu treffenden Alarmmaßnahmen sind dann am Ende die aus den Zivilfähigkeiten
abgeleiteten Aufgaben, welche von der zivilen Verwaltung zum Schutz und zur Versorgung der
Zivilbevölkerung, zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen oder zur
Unterstützung der Streitkräfte entsprechend vorzubereiten und dann im Alarmfall auch tatsächlich
wahrzunehmen sind.
Die wichtigste Aufgabe einer Kommune im Rahmen der Zivilen Verteidigung ist zunächst die
Sicherstellung ihrer eigenen Handlungsfähigkeit. Nur eine handlungsfähige Verwaltung kann
die Bevölkerung schützen, Daseinsvorsorge aufrechterhalten und weitere Aufgaben der Zivilen
Verteidigung erfüllen.
Durch die Bürgermeisterin und Bürgermeister der kreisangehörigen Kommunen im Kreis Düren
sind Alarmkalenderbeauftragte zu bestellen. Diese wurden im Mai/Juni 2026 hinsichtlich der
ZAP geschult, eine erste Dienstbesprechung zwischen Kreis und kreisangehörigen Kommunen
für den weiteren Austausch fand am 29.09.2026 statt. In dessen Rahmen wurde beschlossen,
hinsichtlich der ZAP interkommunale Zusammenarbeit zu fördern.
Alarmkalender:
Die zu treffenden Alarmmaßnahmen werden vorab in den sogenannten Alarmkalender beschrieben
und geführt. Der Alarmkalender ist daher ein zentrales Element der zivilen Alarmplanung und dient
der detaillierten Beschreibung von Maßnahmen und Abläufen im Krisenfall. Damit soll eine
eigenständige Handlungsfähigkeit der beteiligten Stellen gewährleistet werden. Der Alarmkalender
ist somit der zentrale Bestandteil der zivilen Verteidigung auf kommunaler Ebene.
Mitteilungsvorlage 213/2026 Seite 6
Innerhalb der obenstehenden Beschreibung der zivilen Alarmplanung wurde insbesondere auf die
ZAPRL hingewiesen. Diese Richtlinie unterteilt sich in Teil A und Teil B, wobei Teil A sich mit
Begriffsbestimmungen und Zuständigkeiten auseinandersetzt. Der Teil B der ZAPRL ist als
Verschlusssache („nur für den Dienstgebrauch“) gekennzeichnet und ist daher nicht Teil der
Ausführungen. Es handelt sich um eine Anzahl einzelner Alarmmaßnahmen mit Schwerpunkten in
der Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen, der Ver- und Entsorgung, der
Information und Kommunikation sowie des Verkehrs, um nur einige Aspekte grob zu benennen. Der
Alarmkalender ist die Zusammenfassung dieser Maßnahmen, ausformuliert für das jeweilige
kommunale Aufgabengebiet.
Der Teil B der ZAPRL wurde der Gemeinde kürzlich vom Kreis Düren zugeleitet. In einem ersten
Schritt sind die darin aufgeführten Alarmmaßnahmen auf ein Handlungserfordernis der Gemeinde zu
überprüfen. Diese Maßnahme wurde bereits umgesetzt.
Gestellte Aufgabe an die Kommunalverwaltungen ist es grundsätzlich, den Alarmkalender für das
jeweilige Verwaltungsgebiet vorzubereiten, aufzubauen und anschließend dauerhaft zu betreuen
sowie im Alarmfall dann die veranlassten Maßnahmen auch konsequent umzusetzen.
Dabei ist der Alarmkalender als eine Art von Aktionsplan zu verstehen, der eine detaillierte
Beschreibung der Maßnahmen enthält, die im Alarmfalle durch die Verwaltung lokal zu ergreifen
sind. Durch den aufgestellten Alarmkalender soll im Alarmfall sichergestellt werden, dass die
jeweilige Dienststelle im Krisenfall ohne weitere Rückfragen oder Abstimmungen zum
eigenständigen Handeln in der Lage ist.
Um sowohl den Aufbau als auch die im Krisenfall erforderliche Umsetzung des Alarmplans
sicherzustellen, sind die Verwaltungen gefordert, diese Funktion auch mit den entsprechenden
personellen sowie finanziellen Ressourcen auszustatten. Der Alarmkalender ist damit ein
entscheidender Baustein innerhalb der zivilen Verteidigung in der Ausprägung der zivilen
Alarmplanung, zumindest auf kommunaler Ebene.
Durch den Alarmkalender/die Maßnahmen zur zivilen Verteidigung werden nur Vorkommnisse der
weiter oben beschriebenen Art abgedeckt, das heißt bezogen auf Krisensituationen wie den
Verteidigungsfall gemäß Artikel 115a ff Grundgesetz (GG), den Spannungsfall gemäß Artikel 80 a
Abs. 1 Satz 1 1.AH. GG, den Zustimmungsfall gemäß Artikel 80 a Abs. 1 Satz 1 2.AH. GG sowie
den Bündnisfall gemäß Artikel 80 a Abs. 3 GG. Ferner betrifft die Zivile Alarmplanung andere
außenpolitisch- militärische Krisen. Die zivile Alarmplanung befasst sich nicht mit anderen
Katastrophenfällen, die ggf. zur Einberufung des Stabes für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) auf
kommunaler Ebene führen. In Abgrenzung zu den Maßnahmen der zivilen Verteidigung werden
Maßnahmen des SAE nicht vorgeplant, sondern situationsbezogen entwickelt und umgesetzt.
Gemäß der Richtlinie für die Zivile Alarmplanung (ZAPRL) ist die bestellte Person für das
Erstellen und Führen des Alarmkalenders der Behörde verantwortlich. Die wahrzunehmenden
Aufgaben der Alarmkalenderbeauftragten umfassen insbesondere:
• Erstellen und Führen des Alarmkalenders entsprechend der ZAPRL
• Beratung der Hausleitung in Fragen der ZAP
• Koordinierung der Umsetzung der ZAP innerhalb der Behörde
• Überwachung der Durchführung der Alarmmaßnahmen im Alarmfall
Mitteilungsvorlage 213/2026 Seite 7
Anforderungen an die den Alarmplan führende Stelle:
Grundsätzlich erfordert die in dieser Vorlage beschriebene, erforderliche Reaktion auf eine sich
veränderte sicherheitspolitische Gesamtlage innerhalb der Gemeindeverwaltung eine strategisch
ausgerichtete Koordinierungsstruktur für alle Fragen und Aufgaben im Zusammenhang mit der
Notwendigkeit der Sicherstellung und Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben im Zusammenhang
mit der zivilen Verteidigung und dem Krisenmanagement. Insbesondere sind dabei die sich für alle
kommunalen Behörden abzeichnenden, zusätzlichen Aufgaben im Bereich der zivilen Alarmplanung
von der entsprechenden Funktion mit zu übernehmen und deren dauerhafte Wahrnehmung dort auch
sicherzustellen.
Aufgrund dieser Aufgabenstellung bedarf es einer übergreifenden Steuerung sowie einer
organisatorischen Lösung, die ressourcenübergreifend agiert und mit entsprechenden
Weisungsbefugnissen ausgestattet ist.
Als entsprechendes Steuerungselement dient ein sogenannter Alarmkalenderbeauftragter sowie ein
entsprechender Stellvertreter.
Die fachlich verantwortlichen Organisationseinheiten der Behörde sind dabei zu beteiligen bzw.
federführend für die fachliche Ausarbeitung der einzelnen Alarmmaßnahmen verantwortlich.
Eine Einschätzung des erforderlichen Arbeitsaufwandes und dem daraus ggf. resultierenden
Stellenmehrbedarf, kann weder von Bund, Land noch Kreis gegeben werden und ist somit im
Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung zu ermitteln.
Das Ministerium des Innern des Landes NRW hat per Erlass festgelegt, dass die
kreisangehörigen Kommunen ihre Alarmkalender bis zum 31.12.2027 aufgestellt haben sollen.
Aufgestellt
Stefan Pfennings Frank Heidbüchel Michael Linzenich
Bürgermeister Fachbereichsleitung Kämmerer
Mitteilungsvorlage 213/2026 Seite 8
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