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Neufassung der Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit in der Stadt Kempen

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GemeindeStadt Kempen
Datum2026-11-16
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Vorlage 2026/B51/360 STAND FEDERFÜHRUNG/DEZERNENT STATUS Stand: 16.10.2026 Amt für Kinder, Jugend und Familien öffentlich Bürgermeister Dellmans BERATUNGSFOLGE TERMIN STATUS BERATUNGSART Jugendhilfeausschuss 16.11.2026 öffentlich Vorberatung Haupt- und Finanzausschuss 08.12.2026 öffentlich Vorberatung Rat der Stadt Kempen 15.12.2026 öffentlich Entscheidung BERATUNGSGEGENSTAND Neufassung der Richtlinien zur Förderung der Jugendverbandsarbeit in der Stadt Kempen BESCHLUSS . 1. Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kempen, die Neufassung der Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Kempen einschließlich der „Übersicht über die förderungsfähigen Maßnahmen“ (Anlage 2 zur Richtlinie) mit Wirkung zum 01.01.2027 zu beschließen. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 01.04.2019 außer Kraft. 2. Die Verwaltung wird gebeten, die Träger der freien Jugendhilfe und die Jugendverbände rechtzei- tig über die Neuregelungen zu informieren und eine Jugendverbandskonferenz zur Erläuterung der neuen Förderbedingungen sowie zur Vernetzung bei der Erstellung und Weiterentwicklung in- stitutioneller Kinderschutzkonzepte vorzubereiten. Das fachliche Beratungsangebot des AKJuF ist dabei sichtbar einzubeziehen. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN Die Zuschussgewährung bleibt an die jährlich bereitgestellten Haushaltsmittel gebunden; ein Rechts- anspruch besteht nicht. Die Gesamtauszahlungen einschließlich JuLeiCa lagen bei 28.273,17 € im Jahr 2023 (Pro-Kopf-Zuschuss: 15.501,30 €; Haushaltsansatz: 53.000 €), bei 34.278,38 € im Jahr 2024 (Pro-Kopf-Zuschuss: 17.780,84 €; Haushaltsansatz: 38.800 €) und bei 29.125,03 € im Jahr 2025 (Pro-Kopf-Zuschuss: 16.264,98 €; Haushaltsansatz: 38.800 €) Der Pro-Kopf-Zuschuss belief sich in diesem Zeitraum insgesamt auf 49.547,12 € und damit auf rund 54 % der kumulierten Gesamt- auszahlungen. Dies entspricht durchschnittlich 16.515,71 € pro Jahr. Vorlage 2026/B51/360 Stadt Kempen Seite 2 Für eine orientierende Zukunftsbetrachtung wird der künftig entfallende Pro-Kopf-Zuschuss rechne- risch aus den historischen Gesamtauszahlungen herausgerechnet. Die übrigen Auszahlungen ein- schließlich JuLeiCa betrugen 12.771,87 € im Jahr 2023, 16.497,54 € im Jahr 2024 und 12.860,05 € im Jahr 2025. Der daraus errechnete Dreijahresdurchschnitt liegt bei 14.043,15 €. Für die weiteren Szenarien wird ergänzend das höhere Auszahlungsniveau 2024 als vorsichtige Vergleichsbasis ge- nutzt: • Dreijahresdurchschnitt 2023–2025: 14.043,15 € jährliche Auszahlungen ohne Pro-Kopf-Zu- schuss; rechnerischer Abstand zum Vergleichsansatz von 38.800 €: 24.756,85 €. • Niveau 2024: 16.497,54 € jährliche Auszahlungen ohne Pro-Kopf-Zuschuss; rechnerischer Ab- stand: 22.302,46 €. • Planungsfall (+10 % gegenüber dem Niveau 2024): 18.147,29 € jährliche Auszahlungen; rech- nerischer Abstand: 20.652,71 €. • Stressszenario (+20 % gegenüber dem Niveau 2024): 19.797,05 € jährliche Auszahlungen; rechnerischer Abstand: 19.002,95 €. Die Szenarien verdeutlichen, dass die modellierten jährlichen Auszahlungen bei rund 18.147 € im Planungsfall und rund 19.797 € im Stressszenario, gerundet etwa 18.000 bis 20.000 €, liegen könn- ten. Die Herausnahme des pauschalen Pro-Kopf-Zuschusses leistet damit einen Beitrag zur Haus- haltskonsolidierung. Der Ansatz von 38.800 € dient jedoch ausschließlich als Vergleichsgröße und ist keine Festlegung des Haushaltsansatzes für 2027. Die ausgewiesenen Restbeträge sind rechneri- sche Differenzen und keine gesicherten Einsparungen; die Szenarien sind keine statistische Pro- gnose. Die tatsächliche Inanspruchnahme ab 2027 ist noch nicht bekannt. Insbesondere Auszahlun- gen für externe Referierende, JuLeiCa-Schulungen und zusätzliche Betreuung bei jungen Menschen mit Behinderung können die Gesamtsumme beeinflussen; der zusätzliche Betreuungsbedarf lässt sich aus den historischen Summen nicht verlässlich ableiten. Die Neuausrichtung ist als Veränderung der Förderlogik zu verstehen, nicht als bereits erbrachter Nachweis einer höheren Angebotsqualität. Ob die Förderung die angestrebte Wirkung entfaltet, soll nach dem ersten vollständigen Förderjahr anhand der bewilligten Maßnahmen, der Auszahlungsent- wicklung und der Erfahrungen der Träger ausgewertet werden. Für die Jugendverbandskonferenz werden organisatorischer Aufwand und gegebenenfalls anfallende Sachkosten bei der konkreten Planung ermittelt und im Rahmen der verfügbaren Ressourcen bzw. der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eingeordnet. STELLUNGNAHMEN Stellungnahmen: (- = nicht erforderlich; x = erforderlich) Kämmerei Rechnungsprüfung Sonstige Vorlage 2026/B51/360 Stadt Kempen Seite 3 - - - - KENNZEICHNUNG Freiwillige Aufgabe Pflichtaufgabe Gemischt * - - x BEGRÜNDUNG 1. Ausgangslage und Anlass der Richtlinienänderung Die geltenden Förderrichtlinien stammen aus dem Jahr 2019. Mit der Neufassung soll die Förder- struktur der Stadt Kempen weitgehend an die Richtlinien zur Förderung der freien Jugendhilfe des Kreises Viersen vom 01.01.2026 angeglichen werden. Damit werden Förderbereiche, Voraussetzun- gen, Nachweise und Fördersätze neu geordnet und nachvollziehbarer beschrieben. Zugleich werden die örtlichen Rahmenbedingungen der Stadt Kempen, insbesondere die je Fördergegenstand unter- schiedlichen Fördervoraussetzungen, die Haushaltsbindung und die Zuständigkeit des AKJuF, aus- drücklich berücksichtigt. Die Neuregelung bewegt sich im Rahmen des gesetzlichen Auftrags der Ju- gendarbeit nach § 11 SGB VIII und der Fördergrundsätze des § 74 SGB VIII; die Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe ist zudem in § 79a SGB VIII verankert. Ein zentraler Schwerpunkt ist die verbindliche Verankerung des Kinderschutzes als Fördervorausset- zung. Die Neufassung verbindet klare Anforderungen mit konkreten Unterstützungsangeboten der Verwaltung. Die Angleichung ist damit nicht allein eine Änderung von Fördersätzen, sondern auch eine Gelegenheit, präventive Strukturen in der verbandlichen und offenen Jugendarbeit zu stärken. Die Neuausrichtung knüpft zugleich an das Leitbild des AKJuF an. Dieses stellt insbesondere chan- cengerechte Teilhabe, die Orientierung an den Lebenswelten der Betroffenen sowie Mit- und Selbst- bestimmung in den Mittelpunkt. Eine pauschale Förderung nach Mitgliederzahl bildet diese Ziele nur begrenzt ab: Sie sagt für sich genommen wenig darüber aus, welche konkreten Angebote stattfinden, welche jungen Menschen erreicht werden und welche Unterstützungsbedarfe bestehen. Die maßnah- menbezogene Förderstruktur richtet den Blick daher stärker auf die tatsächlich geleistete Kinder- und Jugendarbeit und auf die Voraussetzungen der jeweiligen Angebote. Damit ist keine pauschale Ab- wertung der bisherigen Vereinsarbeit verbunden: Mitgliederzahlen können die Reichweite eines Trä- gers abbilden, sagen für sich genommen jedoch nur begrenzt etwas über Inhalt, Zugänglichkeit und konkreten Unterstützungsbedarf eines Angebots aus. § 11 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII verlangt ausdrücklich, die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Ange- bote für junge Menschen mit Behinderungen sicherzustellen. Abschnitt 2.4 greift dies förderseitig auf, indem er bei mehrtägiger Jugendbildung, Kinder- und Jugenderholung sowie internationalen Begeg- nungen die bedarfsbezogene Finanzierung zusätzlicher Betreuungspersonen ermöglicht. Das ergänzt den gesetzlichen Auftrag, ersetzt aber nicht die barriere- und bedarfssensible Gestaltung der Ange- bote insgesamt. Zusammengefasst verfolgt die Neufassung eine klare fachliche Neuausrichtung: Weg von einer pau- schalen Förderung nach Mitgliederzahl, hin zu einer stärker maßnahmenbezogenen Förderung, die Qualität, chancengerechte Teilhabe und konkrete Unterstützungsbedarfe in den Mittelpunkt stellt. Zu- sammen mit dem verbindlichen Kinderschutz und vergleichbareren Förderbedingungen soll sie die Kinder- und Jugendarbeit fachlich stärken. Ob die Neuausrichtung die angestrebte Wirkung entfaltet, wird nach dem ersten vollständigen Förderjahr ausgewertet. Vorlage 2026/B51/360 Stadt Kempen Seite 4 2. Begründung 2.1 Praktischer Nutzen der Orientierung an der Kreisrichtlinie Einheitlichere Förderbedingungen für kommunalübergreifend aktive Jugendverbände: Jugend- verbände haben den Wunsch nach einer stärkeren Angleichung im Kreis der Jugendpflegenden der Städte Kempen, Willich, Nettetal und Viersen sowie des Kreises Viersen eingebracht. Die Jugendpfle- genden haben sich auf das Ziel einer stärkeren Angleichung der Förderbedingungen verständigt. Die Orientierung an der Kreisrichtlinie greift dieses Anliegen auf und soll dazu beitragen, dass Jugendver- bände mit Mitgliedern aus unterschiedlichen Kommunen möglichst vergleichbare Fördervorausset- zungen und -modalitäten vorfinden. Bessere Vergleichbarkeit: Förderbereiche, Altersgrenzen, Mindestteilnehmendenzahlen und Nach- weise folgen in wesentlichen Teilen einer ähnlichen Systematik wie in der Richtlinie des Kreisjugend- amtes Viersen. Mehr Planungssicherheit: Die Richtlinie beschreibt klarer, welche Maßnahmen förderfähig sind, welche Unterlagen benötigt werden und welche Förderobergrenzen gelten. Weniger Auslegungsfragen: Die Trennung von Jugendbildung, Kinder- und Jugenderholung, inter- nationalen Begegnungen, zusätzlicher Betreuung und Jugendpflegematerial erleichtert die Zuordnung eines Antrags. Bessere Orientierung für Ehrenamtliche: Die JuLeiCa-Förderung einschließlich Antragstellung und Nachweisen ist ausdrücklich geregelt. Kinderschutz mit Unterstützung: Neben verbindlichen Anforderungen benennt die Richtlinie die fachliche Beratung des AKJuF und den Leitfaden von PsG.nrw. Lokale Klarheit: Die Förderberechtigung richtet sich nach dem Fördergegenstand. Für Maßnahmen nach Abschnitt 2 sind grundsätzlich anerkannte Träger der freien Jugendhilfe mit Sitz in Kempen, im Kreis Viersen, im Kreis Kleve, in Krefeld oder Mönchengladbach antragsberechtigt; Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sind bei Maßnahmen von dieser örtlichen Begrenzung ausgenommen. Für Jugendpflegematerial können Vereine und Verbände mit Sitz in Kempen auch ohne Anerkennung nach § 75 SGB VIII Anträge stellen. Für JuLeiCa-Leistungen gelten gesonderte Voraussetzungen für Personen, die für einen Träger der freien oder öffentlichen Jugendhilfe mit Sitz in Kempen tätig sind. Abgrenzung zur Kreisrichtlinie: Die Neufassung orientiert sich an der Richtlinie des Kreisjugend- amtes Viersen, übernimmt sie aber nicht vollständig. Eigenständige Kempener Regelungen betreffen insbesondere die verbindliche Fördervoraussetzung eines institutionellen Kinderschutzkonzeptes und die ausdrückliche § 72a-Voraussetzung, die Fristenausnahmen für JuLeiCa, die Zählweise bei Lei- tungszuschüssen sowie den Leitungszuschuss bei internationalen Begegnungen. Diese Unterschiede sind bei der Beratung der Träger transparent zu erläutern. Leitbildorientierte Förderlogik: Die Förderung knüpft stärker an konkrete Maßnahmen und Unter- stützungsbedarfe an. Die Mitgliederzahl bleibt ein möglicher Hinweis auf Reichweite, begründet aber nicht mehr allein einen eigenständigen finanziellen Vorteil. Damit sollen chancengerechte Teilhabe, Lebensweltorientierung und die Entwicklungsmöglichkeiten junger Menschen stärker zum Maßstab der Förderstruktur werden. 2.2 Wesentliche Änderungen im Überblick Die Neufassung führt eine einheitlichere, maßnahmenbezogene Fördersystematik ein. Für die Bewer- tung ist zwischen Fördermöglichkeiten mit einem höheren möglichen Zuschuss, neu ausdrücklich ge- regelten Förderungen und erleichterten Zugangsvoraussetzungen einerseits sowie Einschränkungen gegenüber der bisherigen Richtlinie andererseits zu unterscheiden. Die folgenden Beispiele zeigen, wo Vereine und Jugendverbände finanziell profitieren können; sie stellen keine Zusage einer höheren Gesamtförderung dar. Vorlage 2026/B51/360 Stadt Kempen Seite 5 Förderbereich Neuregelung und praktische Wirkung Eintägige Maßnahmen: 50 % der nachgewiesenen Kosten externer Refe- rentinnen und Referenten, bis zu 150 € bei unter fünf Zeitstunden bzw. bis zu 250 € ab fünf Zeitstunden. Mehrtägige Angebote: bis zu 4,00 € je Teil- Jugendbildung nehmendem und Tag ohne Übernachtung bzw. 4,50 € mit Übernachtung; für externe Referierende gelten zusätzliche Höchstgrenzen. Jugendleiterschu- lungen erhalten eigene Ausnahmen bei Alter, Gruppengröße und Antrags- frist. Gefördert werden mehrtägige Maßnahmen mit Übernachtung von drei bis 21 Tagen. Die Mindestgruppengröße sinkt von zehn auf fünf Personen; grundsätzlich sechs bis 18 Jahre, mit Nachweis in Ausbildung oder bei Ar- Kinder- und Ju- beitslosigkeit bis zum 21. Lebensjahr. Die Tagespauschale beträgt künftig genderholung bis zu 4,50 € je teilnehmender, in Kempen wohnhafter Person (bisher 4,70 €). Tagesferienspiele ohne Übernachtung werden nicht gefördert. Die Zeh- nerstaffel für Leitungszuschüsse zählt alle Teilnehmenden; mindestens drei müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Kempen haben. Bei Kinder- und Jugenderholung zählen in Kempen alle Teilnehmenden für die Zehnerstaffel; mindestens drei müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Kempen haben. Das weicht von der Kreisrichtlinie ab, die bei der Leitungs- Leitungszuschüsse staffel auf Teilnehmende aus dem Zuständigkeitsbereich des Kreisjugend- amtes abstellt. Je bezuschusster Leitung sind in Kempen bis zu 4,50 € pro Veranstaltungstag vorgesehen. Bei internationalen Begegnungen werden auch ausländische Partnergruppen für die Zehnerstaffel mitgezählt. Eigenständiger Förderbereich für Maßnahmen im In- und Ausland von drei bis 21 Tagen; mindestens fünf Teilnehmende im Alter von 12 bis 26 Jahren. Die Kreisrichtlinie formuliert diese Altersgruppe als Soll-Vorgabe; Kempen Internationale Be- legt sie verbindlich fest. Der Zuschuss beträgt bis zu 4,50 € je teilnehmen- gegnungen der, in Kempen wohnhafter Person und Tag. Zusätzlich sieht Kempen – an- ders als die Kreisrichtlinie ausdrücklich – bis zu 4,50 € je bezuschusster Lei- tung und Veranstaltungstag vor. Anstelle pauschaler Zusatzbeträge je Person kann bei mehrtägiger Jugend- Zusätzliche Betreu- bildung, Kinder- und Jugenderholung sowie internationalen Begegnungen ung bei Behinde- die Finanzierung zusätzlicher Betreuungspersonen ermöglicht werden. Be- rung darf und Begründung sind im Antrag darzustellen; ein geeigneter Nachweis der Behinderung ist dem Verwendungsnachweis beizufügen. Die erstmalige Ausstellungsgebühr wird vollständig erstattet; Schulungskos- ten werden mit 50 % der nachgewiesenen Kosten, höchstens 60 € je Per- son, gefördert. Erste-Hilfe-Schulungen sind ausgeschlossen. Die Regelung JuLeiCa schafft erstmals ausdrücklich bezifferte Fördermöglichkeiten und sieht be- sondere Ausnahmen bei Antragsfristen, Alter und Mindestteilnehmenden- zahl vor. Bis zu 30 % der anerkannten Kosten, maximal 1.500 € jährlich je Träger (bisher maximal 1.250 €). Die Mindestinvestitionssumme von 500 €, die Be- grenzung auf einen Antrag jährlich und die ausdrückliche Pflicht, zunächst Jugendpflegemate- andere Fördermöglichkeiten auszuschöpfen, entfallen. Der niedrigere För- rial dersatz von 30 % ist zu beachten; der Höchstbetrag setzt mindestens 5.000 € anerkannte Kosten voraus. Anträge bis zum 1. April mit Kostenvoran- schlag und Finanzierungsplan; Auszahlung nach Rechnungsnachweis. Vorlage 2026/B51/360 Stadt Kempen Seite 6 Förderbereich Neuregelung und praktische Wirkung Der bisherige pauschale Pro-Kopf-Zuschuss von bis zu 6,25 € je jugendli- chem Mitglied wird nicht fortgeführt; auch die jährliche Dynamisierung der Fördersätze um 1,5 % entfällt. Die Förderung konzentriert sich künftig auf Allgemeine Beihilfe konkrete Maßnahmen und förderfähiges Jugendpflegematerial. Diese Ein- schränkung ist bei der Bewertung der finanziellen Gesamtwirkung ausdrück- lich zu berücksichtigen. Für Maßnahmen gelten grundsätzlich eine Vorlauffrist von vier Wochen so- wie der jährliche Stichtag 1. April; verspätete Anträge können nur berück- sichtigt werden, wenn nach Bearbeitung fristgerechter Anträge noch Mittel Anträge und Nach- verfügbar sind. Für Jugendpflegematerial gilt ebenfalls der Stichtag 1. April. weise Kempen nimmt beide JuLeiCa-Leistungen ausdrücklich von der allgemeinen Vorlauffrist und dem Stichtag aus; diese örtliche Abweichung sollte bei der Information der Träger besonders hervorgehoben werden. 2.3 Konkrete Verbesserungen und zusätzliche Fördermöglichkeiten für Vereine und Jugend- verbände • Externe Referentinnen und Referenten bei Jugendbildungsmaßnahmen: Statt des bisherigen Zu- schusses von 25 € pro Tag können künftig 50 % der nachgewiesenen Kosten übernommen wer- den – bei eintägigen Veranstaltungen bis zu 150 € bei weniger als fünf Zeitstunden bzw. bis zu 250 € ab fünf Zeitstunden. Damit steigt der mögliche Zuschuss je nach Veranstaltung und Kosten deutlich; die Mindestteilnehmendenzahl sinkt zugleich von sechs auf fünf. Für mehrtägige Maß- nahmen sind zusätzlich 50 % der nachgewiesenen Referierendenkosten bis zu 250 € pro Tag und höchstens 1.500 € je Träger und Jahr möglich. • Jugendpflegematerial: Der jährliche Höchstzuschuss steigt von 1.250 € auf 1.500 € je Träger, also um bis zu 250 €. Zudem entfällt die bisherige Mindestinvestitionssumme von 500 €; auch die frü- here Begrenzung auf einen Antrag pro Jahr und die ausdrückliche Voraussetzung, zunächst alle anderen Fördermöglichkeiten auszuschöpfen, sind nicht mehr vorgesehen. Wichtig ist die Gegen- rechnung: Der Förderanteil sinkt von höchstens 50 % auf höchstens 30 % der anerkannten Kos- ten. Der neue Höchstbetrag von 1.500 € kann daher erst bei anerkannten Kosten von mindestens 5.000 € ausgeschöpft werden. • JuLeiCa: Die erstmalige Ausstellungsgebühr wird künftig vollständig erstattet. Zusätzlich können 50 % der nachgewiesenen Schulungskosten bis zu 60 € je Person übernommen werden; Erste-Hilfe- Schulungen sind ausgenommen. Diese Fördermöglichkeiten werden erstmals ausdrücklich gere- gelt. Für Jugendleiterschulungen gelten außerdem erleichterte Voraussetzungen, unter anderem keine Mindestteilnehmendenzahl und besondere Ausnahmen bei Alter und Antragsfristen. • Zusätzlicher Betreuungsbedarf bei jungen Menschen mit Behinderungen: Bei mehrtägiger Jugend- bildung, Kinder- und Jugenderholung sowie internationalen Begegnungen können erforderliche zusätzliche Betreuungspersonen bedarfsbezogen berücksichtigt werden. Die Förderung ist nicht pauschal garantiert; Voraussetzung sind eine nachvollziehbare Bedarfsbegründung und die vor- gesehenen Nachweise. Bei entsprechendem Bedarf kann diese Einzelfalllösung passgenauer sein als die bisherige pauschale Zusatzförderung. • Niedrigere Mindestgruppengröße bei mehrtägigen Maßnahmen: Bei Kinder- und Jugenderholung sowie internationalen Begegnungen sinkt die Mindestzahl von zehn auf fünf Teilnehmende. Das erleichtert insbesondere kleineren Gruppen den Zugang zur Förderung. Bei internationalen Be- gegnungen kommt hinzu, dass die Kempener Richtlinie einen Zuschuss von bis zu 4,50 € je bezu- schusster Leitung und Veranstaltungstag ausdrücklich vorsieht. Bei Kinder- und Jugenderholung und internationalen Begegnungen beträgt der Teilnehmendenzuschuss bis zu 4,50 € je förderfähi- ger Person und Tag, bei Jugendbildung abhängig von Maßnahmeart und Übernachtung bis zu 4,00 € bzw. 4,50 €. Vorlage 2026/B51/360 Stadt Kempen Seite 7 Die Änderungen führen nicht in jedem Fall zu einem höheren Zuschuss. Bei Kinder- und Jugenderho- lung lag der bisherige Tagessatz beispielsweise bei 4,70 € je teilnehmender Person und Leitung; künftig sind bis zu 4,50 € vorgesehen. Auch die Leitungsstaffel verändert sich. Zudem entfällt der bis- herige pauschale Pro-Kopf-Zuschuss von bis zu 6,25 € je jugendlichem Mitglied sowie die jährliche Dynamisierung der Fördersätze um 1,5 %. Ob ein Verein insgesamt mehr oder weniger Förderung er- hält, hängt daher von seinen bisherigen Fördermöglichkeiten, den geplanten Maßnahmen, den aner- kannten Kosten und den verfügbaren Haushaltsmitteln ab. Die genannten Beträge beschreiben För- dermöglichkeiten und Höchstgrenzen, keine garantierte Auszahlung. 2.4 Kinderschutz als verbindliche Fördervoraussetzung Die Neufassung macht ein institutionelles Kinderschutzkonzept zur verbindlichen Fördervorausset- zung. Ein bereits vorhandenes Konzept kann anerkannt werden, wenn es den aktuellen fachlichen Standards entspricht; das maßgebliche Konzept ist vom jeweiligen Träger vorzuhalten. Damit geht Kempen über die Formulierung der Kreisrichtlinie hinaus: Dort sollen Träger ein institutionelles Schutzkonzept mit dem Antrag vorlegen; das Konzept soll nicht älter als fünf Jahre sein. Die Kempe- ner Regelung übernimmt diese Altersgrenze nicht ausdrücklich, sondern stellt auf die aktuellen fachli- chen Standards ab. Zusätzlich wird in Kempen die Vereinbarung nach § 72a SGB VIII für Förderun- gen freier Träger – einschließlich Jugendpflegematerial und beider JuLeiCa-Leistungen – als Voraus- setzung festgelegt. Diese ausdrückliche Fördervoraussetzung ist eine örtliche Ergänzung. Für Ju- LeiCa-Schulungskosten und die Erstattung der erstmaligen Ausstellungsgebühren von Personen bei öffentlichen Trägern mit Sitz in Kempen ist keine gesonderte Vereinbarung nach § 72a SGB VIII erfor- derlich; die gesetzlichen Verpflichtungen des öffentlichen Trägers bleiben unberührt. Der Ansatz verbindet verbindliche Anforderungen mit Unterstützung: Das AKJuF bietet auf Wunsch fachliche Beratung zur Erarbeitung bzw. Weiterentwicklung eines Schutzkonzeptes. Ergänzend stellt die Landesfachstelle Prävention sexualisierte Gewalt (PsG.nrw) einen Leitfaden zur Verfügung. Die Fördervoraussetzung soll damit nicht nur formale Wirkung entfalten, sondern Träger bei der Entwick- lung belastbarer Präventions- und Schutzstrukturen unterstützen. 2.5 Geplante Jugendverbandskonferenz Die Verwaltung beabsichtigt, eine Jugendverbandskonferenz möglichst vor, hilfsweise zeitnah nach dem Inkrafttreten der Richtlinie durchzuführen. Sie soll die Neuerungen verständlich erläutern und zu- gleich einen praktischen Raum für Austausch und Vernetzung bieten. Im Mittelpunkt steht insbeson- dere die Frage, wie Jugendverbände und weitere Träger institutionelle Kinderschutzkonzepte neu er- stellen oder vorhandene Konzepte fachlich weiterentwickeln können. Erläuterung der neuen Förderbereiche, Antragswege, Fristen, Förderhöchstgrenzen und Nachweise. Vorstellung der Anforderungen an institutionelle Kinderschutzkonzepte sowie der Beratungsangebote des AKJuF und des Leitfadens von PsG.nrw. Austausch der Träger über bewährte Vorgehensweisen, offene Fragen und mögliche Kooperationen bei der Entwicklung und Umsetzung von Schutzkonzepten. Termin, Format und gegebenenfalls benötigte Sachmittel werden im Zuge der weiteren Planung fest- gelegt. Die Konferenz soll den Übergang zur neuen Richtlinie begleiten und eine praxisnahe Umset- zung fördern. DELLMANS Bürgermeister ANLAGEN 1. Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Kempen Vorlage 2026/B51/360 Stadt Kempen Seite 8 2. Synopse der Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Kempen 3. Anlage 2 – Übersicht über die förderungsfähigen Maßnahmen

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