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Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Langwieden
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau |
| Datum | 2026-10-29 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung Beschlussvorlage
Bruchmühlbach-Miesau
Nummer 0293/2026
Aktz. 119101
Zentrale Dienste - Finanzen
Datum 28.09.2026
Fischer, Lydia
Wiedervorlage
Bezug-Nr:
Beratungsfolge Termin Status
Ortsgemeinderat Langwieden 29.10.2026 öffentlich beschließend
Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Langwieden
Beschlussvorschlag:
Es ist zu erlassen die
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Langwieden vom 23. September
2024
I Änderung
§ 3 Ziffer 2 wird wie folgt geändert:
2. unbefristete Niederschlagung und Erlass gemeindlicher Forderungen bis zu einer Wertgrenze
von 110 Euro im Einzelfall.
II. Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Langwieden, den ____________________
(Havel)
Ortsbürgermeisterin
Sach- und Rechtslage:
Bei der überörtlichen Prüfung der Gemeindekasse der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-
Miesau am 04.02. und 05.02.2025 hat das Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt der KV
Kaiserslautern unter anderem festgestellt, dass unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben
folgende Regelungslücken enthalten sind:
„So fehlt beispielsweise in den Hauptsatzungen und in der Anlage 3 der Richtlinie zur
Organisation des Rechnungswesens jeweils die Erheblichkeitsgrenze für den Fall unbefristeter
Niederschlagungen öffentlich-rechtlicher Forderungen“.
Bei den Billigkeitsmaßnahmen ist zu unterscheiden zwischen
der Stundung (Hinausschieben der Fälligkeit der Forderung)
der Niederschlagung (befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines
fälligen Anspruches ohne Verzicht auf den Anspruch selbst und
dem Erlass (teilweise oder kompletter Verzicht auf einen Anspruch)
Gemäß der Verwaltungsvorschrift Nr. 6 zu § 23 GemHVO ist für die Stundung und die befristete
Niederschlagung die Verwaltung zuständig. Hintergrund ist, dass bei der Stundung der
Anspruch nicht in seiner Existenz gefährdet ist und es daher keiner Beteiligung des
Gemeinderates bedarf. Verwaltung ist im Verhältnis Ortsgemeinde/Verbandsgemeinde gemäß
§ 68 Abs. 1 GemO die zuständige Verbandsgemeindeverwaltung.
Eine Differenzierung wie bisher in der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Langwieden geregelt
zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen sieht weder die
Gemeindehaushaltsverordnung RP noch die Musterhauptsatzung des Gemeinde- und
Städtebundes RP vor.
Gemäß der derzeit gültigen Hauptsatzung hat der Rat folgende Entscheidungen auf den
Bürgermeister übertragen:
§ 3 Ziffer 2:
Stundung privatrechtlicher Forderungen bis 600 Euro im Einzelfall, Niederschlagung
gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 110 Euro und Erlass gemeindlicher
Forderungen bis zu einem Betrag von 110 Euro.
Text aus PDF extrahiert