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Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Langwieden

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
Datum2026-10-29
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Dokument

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Verbandsgemeindeverwaltung Beschlussvorlage Bruchmühlbach-Miesau Nummer 0293/2026 Aktz. 119101 Zentrale Dienste - Finanzen Datum 28.09.2026 Fischer, Lydia Wiedervorlage Bezug-Nr: Beratungsfolge Termin Status Ortsgemeinderat Langwieden 29.10.2026 öffentlich beschließend Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Langwieden Beschlussvorschlag: Es ist zu erlassen die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Langwieden vom 23. September 2024 I Änderung § 3 Ziffer 2 wird wie folgt geändert: 2. unbefristete Niederschlagung und Erlass gemeindlicher Forderungen bis zu einer Wertgrenze von 110 Euro im Einzelfall. II. Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Langwieden, den ____________________ (Havel) Ortsbürgermeisterin Sach- und Rechtslage: Bei der überörtlichen Prüfung der Gemeindekasse der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach- Miesau am 04.02. und 05.02.2025 hat das Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt der KV Kaiserslautern unter anderem festgestellt, dass unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben folgende Regelungslücken enthalten sind: „So fehlt beispielsweise in den Hauptsatzungen und in der Anlage 3 der Richtlinie zur Organisation des Rechnungswesens jeweils die Erheblichkeitsgrenze für den Fall unbefristeter Niederschlagungen öffentlich-rechtlicher Forderungen“. Bei den Billigkeitsmaßnahmen ist zu unterscheiden zwischen  der Stundung (Hinausschieben der Fälligkeit der Forderung)  der Niederschlagung (befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruches ohne Verzicht auf den Anspruch selbst und  dem Erlass (teilweise oder kompletter Verzicht auf einen Anspruch) Gemäß der Verwaltungsvorschrift Nr. 6 zu § 23 GemHVO ist für die Stundung und die befristete Niederschlagung die Verwaltung zuständig. Hintergrund ist, dass bei der Stundung der Anspruch nicht in seiner Existenz gefährdet ist und es daher keiner Beteiligung des Gemeinderates bedarf. Verwaltung ist im Verhältnis Ortsgemeinde/Verbandsgemeinde gemäß § 68 Abs. 1 GemO die zuständige Verbandsgemeindeverwaltung. Eine Differenzierung wie bisher in der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Langwieden geregelt zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen sieht weder die Gemeindehaushaltsverordnung RP noch die Musterhauptsatzung des Gemeinde- und Städtebundes RP vor. Gemäß der derzeit gültigen Hauptsatzung hat der Rat folgende Entscheidungen auf den Bürgermeister übertragen: § 3 Ziffer 2: Stundung privatrechtlicher Forderungen bis 600 Euro im Einzelfall, Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 110 Euro und Erlass gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 110 Euro.

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