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Feststellung des Jahresabschlusses 2023
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau |
| Datum | 2026-10-29 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung Beschlussvorlage
Bruchmühlbach-Miesau
Nummer 0317/2026
Aktz. I.2 116 180
Zentrale Dienste - Finanzen
Datum 13.10.2026
Ming, Jacqueline
Wiedervorlage
Bezug-Nr:
Beratungsfolge Termin Status
Ortsgemeinderat Langwieden 29.10.2026 öffentlich beschließend
Feststellung des Jahresabschlusses 2023
Beschlussvorschlag:
Der Ortsgemeinderat stellt den Jahresabschluss 2023 der Ortsgemeinde Langwieden gemäß
§ 114 Abs. 1 GemO wie folgt fest:
BILANZ
Aktiva Passiva
Anlagevermögen 1.888.156,52 € Eigenkapital 505.541,14 €
Umlaufvermögen 349.931,23 € Sonderposten 1.301.748,71 €
Rechnungsab- Rückstellungen 33.756,00 €
grenzungsposten 15.667,72 € Verbindlichkeiten 321.525,80 €
Rechnungsab-
grenzungsposten 91.183,82 €
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2.253.755,47 € 2.253.755,47 €
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ERGEBNISRECHNUNG
Erträge 595.201,47 €
Aufwendungen 455.001,27 €
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Jahresüberschuss 140.200,20 €
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Nachrichtlich:
In der Finanzrechnung wird ein Finanzmittelüberschuss in Höhe von 186.059,23 €
ausgewiesen.
Sach- und Rechtslage:
Die Ortsbürgermeisterin legt gemäß § 110 Abs. 2 GemO den Jahresabschluss dem
Gemeinderat zur Prüfung vor.
Der Jahresabschluss ist dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde unter Beachtung
der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung für Gemeinden vermittelt. Die Prüfung des
Jahresabschlusses erstreckt sich auch darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften sowie die sie
ergänzenden Satzungen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die
Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich
festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen.
Gemäß § 114 Abs. 1 GemO beschließt der Gemeinderat über die Feststellung des geprüften
Jahresabschlusses.
Der Gemeinderat entscheidet in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des
Ortsbürgermeisters und der Ortsbeigeordneten, soweit diese den Ortsbürgermeister im
Prüfungszeitraum vertreten haben.
Text aus PDF extrahiert