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Feststellung des Jahresabschlusses 2022

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
Datum2026-10-29
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Verbandsgemeindeverwaltung Beschlussvorlage Bruchmühlbach-Miesau Nummer 0313/2026 Aktz. I.2 116 180 Zentrale Dienste - Finanzen Datum 13.10.2026 Ming, Jacqueline Wiedervorlage Bezug-Nr: Beratungsfolge Termin Status Ortsgemeinderat Langwieden 29.10.2026 öffentlich beschließend Feststellung des Jahresabschlusses 2022 Beschlussvorschlag: Der Ortsgemeinderat stellt den Jahresabschluss 2022 der Ortsgemeinde Langwieden gemäß § 114 Abs. 1 GemO wie folgt fest: BILANZ Aktiva Passiva Anlagevermögen 1.978.384,63 € Eigenkapital 365.340,94 € Umlaufvermögen 113.288,97 € Sonderposten 1.365.147,46 € Rechnungsab- Rückstellungen 32.237,00 € grenzungsposten 16.972,46 € Verbindlichkeiten 248.213,04 € Rechnungsab- grenzungsposten 97.707,62 € ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 2.108.646,06 € 2.108.646,06 € ===================================================================== ERGEBNISRECHNUNG Erträge 487.125,34 € Aufwendungen 418.750,36 € --------------------------------------------------------------- Jahresüberschuss 68.374,98 € ==================================== Nachrichtlich: In der Finanzrechnung wird ein Finanzmittelfehlbetrag in Höhe von 223.941,60 € ausgewiesen. Sach- und Rechtslage: Die Ortsbürgermeisterin legt gemäß § 110 Abs. 2 GemO den Jahresabschluss dem Gemeinderat zur Prüfung vor. Der Jahresabschluss ist dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung für Gemeinden vermittelt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich auch darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften sowie die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen. Gemäß § 114 Abs. 1 GemO beschließt der Gemeinderat über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses. Der Gemeinderat entscheidet in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Ortsbürgermeisters und der Ortsbeigeordneten, soweit diese den Ortsbürgermeister im Prüfungszeitraum vertreten haben.

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