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Mommenheim; Bauantrag mit Abweichungsantrag; Beteiligung der Gemeinde/Stadt gemäß § 36 BauGB Hier: Gaustraße; Flur 6, Flurstück 34, 35 Fristende: 30.11.2026 Teilabriss Scheune mit Errichtung eines neuen Daches
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Ortsgemeinde Mommenheim |
| Datum | 2026-10-22 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Vorlagen-Nummer: 037/2026/0079
Beschlussvorlage Oppenheim, den 01.10.2026
Thema: Mommenheim; Bauantrag mit Abweichungsantrag; Beteiligung der
Gemeinde/Stadt gemäß § 36 BauGB
Hier: Gaustraße; Flur 6, Flurstück 34, 35
Fristende: 30.11.2026
Teilabriss Scheune mit Errichtung eines neuen Daches
Fachbereich: Bauen und Umwelt
Aktenzeichen: 037/521.12/2026/22
Gremium Sitzungstag Status
Ausschuss für Liegenschaften, 22.10.2026 Öff.
Verkehr, Bau und Dorferneuerung
Mommenheim
Gemeinderat Mommenheim 05.11.2026 Öff.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss empfiehlt/ Der Gemeinderat erteilt
A) das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zum vorliegenden Bauantrag.
B) und stimmt der Abweichung hinsichtlich der Dachform zu.
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Buchungsstelle Höhe Haushaltsansatz Verfügbare
einschl. Überträge Haushaltsmittel
Buchungsstelle eintragen. Wert eintragen. Wert eintragen
Sachdarstellung der Verwaltung:
• Grundsätzliches zu Beteiligung der Gemeinden nach § 36 BauGB
Nach § 36 Abs. 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33,
34 und 35 im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde der
Kreisverwaltung Mainz-Bingen im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Da
An FB Abstimmungsergebnis F.d.R. Datum:
BV Ja Nein Enthaltungen
angenommen
Abweic hender
abgelehnt Beschluss
(Unterschrift)
(siehe Rückseite)
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Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde nicht identisch sind, die Entscheidung
jedoch die Gemeinde in ihrer Planungshoheit berühren kann, hat der Gesetzgeber zu
deren Sicherung die Beteiligung im Genehmigungsverfahren vorgesehen.
Hinweis: Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt das Einvernehmen der Gemeinde als
erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens entscheidet,
bzw. wenn das zuständige Gremium keinen eindeutigen Beschluss, wie vorgelegt,
fasst. Beschlussfassungen, verbunden mit Auflagen oder unter Vorbehalt, sind
rechtlich nicht zulässig; infolgedessen gilt als Rechtsfolge im Rechtsverkehr das
Einvernehmen im Sinne des § 36 BauGB als nicht erteilt! Fristende: 30.11.2026
• Bauantrag
Gegenstand des Bauantrages ist der Teilabriss einer Scheune mit der Errichtung eines
neuen Daches.
Das Grundstück befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils
und zugleich im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde. Im unbeplanten
Innenbereich ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die
Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das
Vorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Des Weiteren befindet sich das Grundstück im räumlichen Geltungsbereich der
Gestaltungs- und Erhaltungssatzung, deren Regelungen dementsprechend zu
beachten sind.
Nach Angaben des Antragstellers kam es in der Nacht vom 28.01.2026 auf den
29.01.2026 zu einem Teileinsturz der südlichen Giebelwand der vorhandenen
Scheune. Die betroffene Giebelwand wurde daraufhin durch Feuerwehr und
Technisches Hilfswerk abgestützt. Ein anschließend eingeholtes fachliches Gutachten
stellte fest, dass aufgrund der vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen derzeit keine
akute Einsturzgefahr besteht, die Maßnahmen jedoch keine dauerhafte Sicherung
darstellen. Weitere Sicherungsmaßnahmen wurden im Juli 2026 durchgeführt.
Aufgrund des baulichen Zustandes besteht weiterhin Handlungsbedarf.
Nach der vorliegenden Planung sollen die einsturzgefährdeten Teile der Scheune
zurückgebaut werden. Hierzu gehören insbesondere die südliche Giebelwand, Teile
der nördlichen Giebelwand einschließlich der vorhandenen Dachkonstruktion sowie
die Wände der ehemaligen Stallungen. Die Scheune wird hierdurch um ca. 4 m
verkürzt. Teile des Bestandes, darunter zwei weiterhin nutzbare Räume sowie die
Scheuneneinfahrt mit Scheunentor, sollen erhalten bleiben. Zum Witterungsschutz der
verbleibenden Gebäudeteile ist die Errichtung eines begrünten Flachdaches mit einer
Dachneigung von 2° vorgesehen.
Gegen das Bauvorhaben bestehen keine bauplanungsrechtlichen Bedenken.
Die verkehrstechnische Erschließung ist gesichert.
Das Bauvorhaben löst keinen Mehrbedarf an Stellplätzen aus.
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• Abweichungsantrag
Gegenstand des Abweichungsantrages ist eine Abweichung von der Gestaltungs- und
Erhaltungssatzung hinsichtlich der vorgesehenen Dachform. Nach § 7.1 der
Gestaltungs- und Erhaltungssatzung können Dächer von zurückliegenden
Gebäudeteilen, die nicht an öffentlichen Straßen liegen, ausnahmsweise als
Flachdach ausgeführt werden, wenn sie als Terrasse begehbar oder begrünt sind.
Nach Angaben des Antragstellers beträgt der Abstand des verbleibenden
Scheunengebäudes zur öffentlichen Straße nach Durchführung des Teilabrisses ca.
12 m. Für die verbleibenden Gebäudeteile ist ein Flachdach mit einer Dachneigung
von 2° vorgesehen, das begrünt werden soll. Die Scheune befindet sich zwar auf
einem an die Gaustraße angrenzenden Grundstück, der von der beantragten
Dachänderung betroffene Gebäudeteil liegt jedoch gegenüber der öffentlichen Straße
zurückgesetzt. Gegen die beantragte Abweichung hinsichtlich der Dachform bestehen
keine Bedenken.
Text aus PDF extrahiert