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Mommenheim; Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 71 LBauO; Erneute Beteiligung der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 2 BauGB; Hier: Rheinstraße; Flur 12, Flurstück 252/1 Frist: 09.11.2026 Nutzungsänderung des Erdgeschosses zu zwei Gewerbeeinheiten, Wohnraumerweiterung im 1. OG mit Wintergarten und neue Wohneinheit im Dachgeschoss.
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Ortsgemeinde Mommenheim |
| Datum | 2026-10-22 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Vorlagen-Nummer: 037/2026/0075
Beschlussvorlage Oppenheim, den 22.09.2026
Thema: Mommenheim; Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß
§ 71 LBauO; Erneute Beteiligung der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 2
BauGB;
Hier: Rheinstraße; Flur 12, Flurstück 252/1
Frist: 09.11.2026
Nutzungsänderung des Erdgeschosses zu zwei Gewerbeeinheiten,
Wohnraumerweiterung im 1. OG mit Wintergarten und neue
Wohneinheit im Dachgeschoss.
Fachbereich: Bauen und Umwelt
Aktenzeichen: 037/521.12/2026/8
Gremium Sitzungstag Status
Ausschuss für Liegenschaften, 22.10.2026 Öff.
Verkehr, Bau und Dorferneuerung
Mommenheim
Gemeinderat Mommenheim 05.11.2026 Öff.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat erteilt das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 71
LBauO im Verfahren der beabsichtigten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
durch die Kreisverwaltung Mainz-Bingen.
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Buchungsstelle Höhe Haushaltsansatz Verfügbare
einschl. Überträge Haushaltsmittel
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Sachdarstellung der Verwaltung:
Gegenstand des Bauantrages ist die Nutzungsänderung des Erdgeschosses zu zwei
Gewerbeeinheiten, Wohnraumerweiterung im 1. OG mit Wintergarten und neue
Wohneinheit im Dachgeschoss.
An FB Abstimmungsergebnis F.d.R. Datum:
BV Ja Nein Enthaltungen
angenommen
Abweic hender
abgelehnt Beschluss
(Unterschrift)
(siehe Rückseite)
Seite 2
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.06.2026 das Einvernehmen gemäß § 36
BauGB zum vorbezeichneten Vorhaben versagt.
Die zuständige Baugenehmigungsbehörde teilt der Ortsgemeinde nunmehr mit
Schreiben vom 15.09.2026, eingegangen bei der Verbandsgemeinde am 21.09.2026
schriftlich mit, das fehlende gemeindliche Einvernehmen der Gemeinde ersetzen zu
wollen, um im Anschluss die Baugenehmigung zu erteilen.
Zur Begründung führt die Bauaufsichtsbehörde aus, dass das in Rede stehende
Grundstück bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen sei. Dies wird damit
begründet, dass sich die bestehende Bebauung nahtlos fortsetze, auch die
gegenüberliegende Straßenseite bebaut sei und das Grundstück durch die öffentliche
Grünfläche vom Außenbereich abgegrenzt werde. Es stellt daher das letzte
Baugrundstück innerhalb des bestehenden Bebauungszusammenhangs dar.
Es ist festzustellen, dass es sich bei dem Grundstück ursprünglich um ein
Außenbereichsgrundstück nach § 35 BauGB gehandelt hat. Das Grundstück wurde
jedoch durch die heranrückende Bebauung aufgrund des Bebauungsplanes ,,Auf dem
Erbesgarten, 2. Änderung“, die sich nahtlos daran anfügt, an den Innenbereich
angebunden Das Grundstück nimmt an Bebauungszusammenhang teil und bildet
somit eine zusammenhängende Ortsteilbebauung gemäß § 34 BauGB.
Das Gebäude ist schließlich bauplanungsrechtlich zulässig, da es sich trotz der
vorgenannten Änderungen in die Eigenart der Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB
einfügt. Gegenteilige Gründe für eine Versagung sind vorliegend nicht ersichtlich.
Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. § 71 Abs. 1,2 LBauO kann die
Bauaufsichtsbehörde ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde
ersetzen. Dazu gibt sie der Ortsgemeinde Gelegenheit, über das Einvernehmen erneut
zu beraten.
Text aus PDF extrahiert