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Konzept zur Regulierung von E-Scootern
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Stadt Bochum |
| Datum | 2026-12-17 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage der Verwaltung
Nr.: 20262501
Status: öffentlich
Datum: 16.09.2026
Verfasser/in: 61 3 (39 40)
Fachbereich: Amt für Stadtplanung und Wohnen
Bezeichnung der Vorlage:
Konzept zur Regulierung von E-Scootern
Beschlussvorschriften:
Beratungsfolge:
Gremien: Sitzungstermin: Zuständigkeit:
Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid 13.10.2026 Anhörung
Bezirksvertretung Bochum-Mitte 14.10.2026 Anhörung
Bezirksvertretung Bochum-Nord 03.11.2026 Anhörung
Bezirksvertretung Bochum-Südwest 04.11.2026 Anhörung
Bezirksvertretung Bochum-Ost 04.11.2026 Anhörung
Bezirksvertretung Bochum-Süd 10.11.2026 Anhörung
Ausschuss für Mobilität, Digitalisierung und Infrastruk- 25.11.2026 Vorberatung
tur
Haupt-, Wirtschafts- und Finanzausschuss 09.12.2026 Vorberatung
Rat 17.12.2026 Entscheidung
Kurzübersicht:
Die Verwaltung schlägt vor, das bestehende E-Scooter-System in Bochum schrittweise stärker zu
regulieren. Zunächst sollen in der Innenstadt zusätzliche feste Abstellstationen eingerichtet werden,
um Fehlabstellungen zu reduzieren und die Verkehrssicherheit zu verbessern.
Mittelfristig soll die Anzahl der Anbieter auf maximal drei und die Gesamtzahl der E-Scooter auf
3.600 begrenzt werden. Die Vergabe der Sondernutzungserlaubnisse soll künftig über ein transpa-
rentes, diskriminierungsfreies und chancengleiches Auswahlverfahren erfolgen. Nach der Umset-
zung der Maßnahmen in der Innenstadt sollen die Ergebnisse ausgewertet und das Konzept bei
Bedarf stufenweise erweitert werden.
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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bochum beschließt die Einführung eines Konzeptes zur Regulierung von E-Scoo-
tern. Dieses umfasst:
1. die Ausweitung der Abstellstationen für E-Scooter im Innenstadtbereich (Gleisdreieck),
2. die Begrenzung der Anzahl der im Stadtgebiet zulässigen E-Scooter auf zunächst maxi-
mal 3.600 Fahrzeuge und die Begrenzung der Anzahl der Anbieter auf maximal drei,
3. die Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse im Rahmen eines transpa-
renten, diskriminierungsfreien und sachgerechten Auswahl und Verteilungsverfahrens,
4. die Beauftragung der Verwaltung, das Auswahl- und Verteilungsverfahren entsprechend
den Ausführungen in der Begründung durchzuführen und die hierfür erforderlichen Aus-
führungsregelungen zu erlassen.
Die Auswirkungen der unter den Punkten 1 bis 4 beschlossenen Maßnahmen sind zunächst zu be-
obachten und zu bewerten. Auf dieser Grundlage wird über weitere Stufen des Konzepts zu einem
späteren Zeitpunkt entschieden.
Begründung:
1. Anlass
Der Rat hat in seiner Sitzung am 05.02.2026 mit Beschluss des Antrags Vorlage Nr. 20260197 die
Verwaltung beauftragt, ein Konzept zur Regelung zum Abstellen von E-Scootern nach dem Vorbild
der Stadt Essen sowie einen Zeitplan zur stufenweisen Umsetzung eines solchen Konzeptes vorzu-
legen.
2. Aktueller Stand in Bochum
In Bochum ist seit März 2025 der Betrieb von E-Scooter-Verleihsystemen über Sondernutzungser-
laubnisse geregelt. Zurzeit bieten in Bochum fünf Anbieter den E-Scooter-Verleih an: Voi, Tier (dott),
Bolt, Lime und Ryde. Zudem wird eine monatliche Sondernutzungsgebühr in Höhe von aktuell 3,86
Euro je E-Scooter erhoben. Aktuell befindet sich eine Vorlage zur Neufassung der Sondernutzungs-
satzung im Gremienverlauf (Vorlage Nr. 20262461) Danach ist eine Erhöhung der Sondernutzungs-
gebühr auf 5,25 Euro je E-Scooter ab 2027 vorgesehen.
Die aktuellen Sondernutzungserlaubnisse sind bis Ende 2027 bzw. 2028 erteilt. Ab Oktober wird ein
neuer Anbieter "RideMovie" E-Scooter in Bochum anbieten.
Die Anzahl der eingesetzten E-Scooter unterliegt quartalsweisen Schwankungen. Im Jahr 2025 wa-
ren durchgehend vier Anbieter im Stadtgebiet aktiv. Die Flottengröße bewegte sich dabei zwischen
rund 1.450 und 1.950 E Scooter je Quartal.
Im Jahr 2026 stellte sich die Entwicklung wie folgt dar:
1. Quartal 2026: rund 2.500 E Scooter (4 Anbieter)
2. Quartal 2026: rund 3.400 E Scooter (5 Anbieter)
3. Quartal 2026: rund 3.250 E Scooter (5 Anbieter)
4. Quartal 2026: voraussichtlich rund 3.600 E Scooter (6 Anbieter)
Zur Verbesserung der Ordnung und Verkehrssicherheit im Innenstadtbereich wurden bereits Ende
2025 sechs feste Abstellflächen für E-Scooter eingerichtet. Um jede Abstellfläche wurde eine Park-
verbotszone mit einem Radius von 100 Metern festgelegt. Die Abstellflächen befinden sich an fol-
genden Standorten: Rathaus (Hans-Böckler-Straße und Willy-Brandt-Platz), Hauptbahnhof (Kurt-
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Schumacher-Platz und Buddenbergplatz) sowie Bermuda-Dreieck (Konrad-Adenauer-Platz und
Kreuzstraße), (siehe Anlage 1 Vorhandene Abstellstationen).
Alle Anbieter nutzen derzeit über diese speziellen Bereiche hinaus ein sogenanntes Free Floating
System. Das bedeutet, dass die E-Scooter innerhalb definierter Geschäftsgebiete, außer Parkverbot-
Zonen, die in der Sondernutzungserlaubnis festgelegt sind, flexibel ausgeliehen und abgestellt wer-
den können, ohne an feste Stationen gebunden zu sein. Dieses System bietet zwar eine höhere
Flexibilität für Nutzende, führt jedoch gleichzeitig zu Herausforderungen im öffentlichen Raum, ins-
besondere durch ungeordnet abgestellte Fahrzeuge auf Gehwegen, an Haltestellen oder in Berei-
chen mit höherer Fußgängerfrequenz.
Neben der Anzahl der E-Scooter unterscheiden sich die Anbieter auch hinsichtlich ihrer Geschäfts-
gebiete (siehe Anlage 2 Geschäftsgebiete Anbieter). Diese überlappen sich teilweise zwischen den
verschiedenen Anbietern, weisen jedoch auch Unterschiede auf. Diese Unterschiede können Aus-
wirkungen auf die räumliche Verfügbarkeit und Nutzung der E-Scooter haben.
3. Beispiele aus anderen Städten
Zur Entwicklung eines geeigneten Konzeptes wurden bestehende Regelungen und Konzepte aus
anderen Städten betrachtet. Viele Städte stehen vor ähnlichen Herausforderungen im Umgang mit
Free-Floating Systemen von E-Scootern, insbesondere hinsichtlich ungeordnet abgestellter Fahr-
zeuge im öffentlichen Raum. Daher haben mehrere Städte bereits strukturierende Maßnahmen ein-
geführt, wie beispielsweise feste Abstellzonen.
Essen
In Essen wurden Teile des Stadtgebiets mit einem Wabenraster versehen. Die Waben sind im Ab-
stand von 300 m angeordnet. Das entspricht einer Fläche von ca. 78.000 qm je Wabe. Ziel der Stadt
Essen ist es, in jeder der 290 Waben bis zu zwei feste Abstellflächen einzurichten, um ungeordnet
abgestellte E-Scooter zu vermeiden und die Nutzung besser zu steuern. Ursprünglich war vorgese-
hen, pro Wabe jeweils eine Abstellfläche einzurichten. Im Rahmen der praktischen Umsetzung der
1. Stufe zeigte sich jedoch, dass in den meisten Waben zwei Standorte erforderlich sind.
Die Umsetzung erfolgt in fünf Schritten, wobei zunächst die Innenstadt sowie wichtige Bahnhöfe und
Haltepunkte priorisiert wurden. Diese Bereiche weisen eine besonders hohe Nutzungsdichte und
eine starke Verknüpfung mit dem öffentlichen Nahverkehr auf. In den nicht in Waben eingeteilten
Stadtbereichen wird weiterhin das Free-Floating System praktiziert.
Dortmund
Bereits im Jahr 2022 beschloss der Dortmunder Stadtrat, dass E-Scooter im Stadtbezirk Innenstadt-
West (dazu gehört u.a. auch der komplette Bereich innerhalb des Walls) feste Abstellplätze bekom-
men und außerhalb dieser Stellplätze Parkverbotszonen eingerichtet werden sollen. Die Umsetzung
erfolgte nun 2026. Nachdem ein kleinerer Bereich nördlich des Dortmunder Hauptbahnhofs und ein
größerer Bereich südlich des Hauptbahnhofs bereits seit dem 01.07.26 eine Parkverbotszone für E-
Scooter darstellen und E-Scooter nur noch in ausgewiesenen Bereichen abgestellt werden können,
errichtet die Stadt Dortmund seit Ende Juni 2026 in der westlichen Innenstadt 100 Abstellzonen für
E-Scooter. Wenn alle 100 Abstellzonen fertig eingerichtet sind, kann auch in der kompletten
Innenstadt-West nur noch in vorgegeben Zonen ein E-Scooter geliehen und abgegeben werden.
Danach möchte sich die Stadt Dortmund den beiden Stadtbezirken östliche und nördliche Innenstadt
widmen. Da die Maßnahme erst vor Kurzem umgesetzt wurde, liegen noch keine Erfahrungen vor.
Neben den Zonen wurde außerdem beschlossen, dass jeder der derzeit fünf Anbieter maximal 300
Roller pro Tag in der Innenstadt-West ausbringen darf.
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Münster
Die Stadt Münster hat zur Reduzierung von falsch abgestellten E-Scootern ein System mit festge-
legten Parkzonen eingeführt. In stark frequentierten Bereichen wurden Parkverbotszonen eingerich-
tet, sodass E-Scooter nur noch in ausgewiesenen Abstellflächen abgestellt werden dürfen. Gleich-
zeitig wurde darauf geachtet, ausreichend Parkflächen insbesondere im Umfeld von ÖPNV-Halte-
stellen bereitzustellen, um die Funktion der E-Scooter als Verkehrsmittel für die „Last Mile“ zu erhal-
ten. Nach der Einführung im April 2023 in der Innenstadt zeigte sich eine deutliche Verbesserung
der Situation, was auch durch einen Rückgang der Ordnungswidrigkeiten bestätigt wird. Das Kon-
zept umfasst derzeit insgesamt 427 Parkzonen in den Bereichen, in denen das Abstellen von E-
Scootern ausschließlich in ausgewiesenen Flächen zulässig ist.
Frankfurt
Die Stadt Frankfurt am Main hat für E Scooter im Juli 2026 ein stadtweites Sondernutzungskonzept
eingeführt, das eine Begrenzung sowohl der Anbieterzahl auf drei und der im öffentlichen Straßen-
raum zulässigen E-Scooter auf 10.500 vorsieht (je Anbieter 3.500). Das Stadtgebiet wird dabei räum-
lich differenziert; für besonders stark frequentierte Innenstadtbereiche gelten gesonderte Kontin-
gente (800 E-Scooter pro Anbieter) und Nutzungsbeschränkungen. Zugleich erfolgt eine schrittweise
Umstellung von einem überwiegend stationslosen System auf feste Abstellflächen, deren Nutzung
technisch insbesondere durch Geofencing gesteuert wird. Die Vergabe der Sondernutzungserlaub-
nisse erfolgt in einem transparenten Auswahlverfahren mit vorgeschalteter Eignungsprüfung und
anschließender qualitativer Bewertung der eingereichten Betriebskonzepte. Berücksichtigt werden
dabei insbesondere Kriterien der Verkehrssicherheit, Barrierefreiheit, Qualität des Abstell und Flot-
tenmanagements, des Beschwerdemanagements sowie der Datenbereitstellung. Die Erlaubnisse
werden befristet erteilt und nach Ablauf der Laufzeit erneut im Rahmen eines Auswahlverfahrens
vergeben.
Bremen
Die Freie Hansestadt Bremen hat für E Scooter ein straßenrechtliches Sondernutzungskonzept ein-
geführt, das die Anzahl der Anbieter und die Gesamtzahl der im öffentlichen Straßenraum zulässigen
Fahrzeuge begrenzt. Das Konzept sieht ein Gesamtkontingent von 2.500 E Scootern vor, das auf
maximal zwei Anbieter verteilt wird. Die Begrenzung wird insbesondere mit den beschränkten Ka-
pazitäten des öffentlichen Straßenraums, dem Schutz des Gemeingebrauchs sowie der besseren
Überwachbarkeit und Durchsetzbarkeit der straßenrechtlichen Anforderungen begründet. Sonder-
nutzungserlaubnisse werden jeweils befristet für zwei Jahre erteilt und anschließend neu vergeben.
Bei einer Bewerberkonkurrenz erfolgt die Auswahl anhand der Qualität der eingereichten Betriebs-
konzepte; maßgeblich ist insbesondere, inwieweit die Bewerber die Einhaltung der straßenrechtli-
chen Anforderungen und Nebenbestimmungen gewährleisten. Können die Bewerbungen hiernach
nicht hinreichend voneinander abgegrenzt werden, erfolgt die Auswahl durch Losentscheid. Zudem
erfolgt eine räumliche Kontingentierung der Flotten durch die Aufteilung des Stadtgebiets in ver-
schiedene Betriebszonen, um sowohl eine ausreichende Versorgung der Außenbereiche als auch
eine Begrenzung der Fahrzeugdichte in besonders sensiblen Innenstadtlagen zu gewährleisten.
Bachelorarbeit zum Thema E-Scooter (mit Wattenscheid als Praxisraum)
Die Stadt Bochum betreute von Juni bis August 2026 eine Bachelorarbeit an der Hochschule Bo-
chum zum Thema “E-Scooter im urbanen Raum: Analyse von Nutzung, Problemen und kommunalen
Lösungsansätzen am Beispiel von Bochum”. In der Arbeit wurden anhand der Städte Düsseldorf,
Essen und Münster erfolgversprechende Maßnahmen zum Umgang mit und zur Regulierung von E-
Scootern erörtert. Dabei kam der Student zu dem Schluss, dass nicht eine Stadt als Vorbild dienen
sollte, sondern vielmehr ein Mix aus Strategien aller drei Städte am erfolgversprechendsten ist.
Dazu zählen:
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• Eine räumlich differenzierte Bewertung
• Der Aufbau eines gut erreichbaren Stationsnetzes
• Die Berücksichtigung unterschiedlicher Nutzungsziele
• Die Zusammenarbeit verschiedener Akteure
• Eine Integration in das bestehende Mobilitätssystem
• Eine Begrenzung von Anbietern und Fahrzeugen, sowie
• Eine regelmäßige Evaluation und Nachsteuerung
Des Weiteren beschäftigte sich der Student mit festen E-Scooter-Standorten für Bochum-Watten-
scheid. Diese Entscheidung wurde in Abstimmung mit der Stadt Bochum getroffen. Hintergrund war,
dass nicht parallel am gleichen Thema (Abstellflächen in der Innenstadt) gearbeitet werden sollte.
Die für Wattenscheid vorgeschlagenen Ergebnisse können in einer der nächsten Stufen des Bochu-
mer E-Scooter-Konzepts berücksichtigt werden, sind aber vorher von der Stadt Bochum zu prüfen
und daher nicht Gegenstand dieser Vorlage.
Der Student schlug darüber hinaus aber eine generelle Vorgehensweise zur Planung von E-Scooter-
Abstellflächen vor, die hier Erwähnung finden soll:
• Definition von Gebieten und Zonen
• Bestimmung möglicher Hotspots (Nutzungsdaten als Cluster, POI definieren)
• Konkrete Verortung (z. B. mit Hilfe mathematischer Analyse)
• Einrichtung / Betrieb
• Markierung / Beschilderung
• Auswertung und ggf. Anpassungen
4. Ausweitung der festen Abstellstationen in Bochum
Die Verwaltung schlägt vor, das Konzept der festen Abstellstationen zunächst innerhalb des Gleis-
dreiecks (und unmittelbar südlich des Hauptbahnhofs) auszuweiten. In diesem Bereich überlagern
sich die Geschäftsgebiete aller E-Scooter-Anbieter, weil eine besonders hohe Nachfrage besteht.
Gleichzeitig kommt es durch die verschiedenen Nutzungsansprüche an den öffentlichen Straßen-
raum gerade im Innenstadtbereich zu den meisten Konflikten.
Diese zeitnahe Erweiterung des bestehenden Abstellzonennetzes (siehe 4a) soll in ihrer Wirkung
zunächst beobachtet und bewertet werden, bevor über mögliche weitere Ausweisungen von Abstell-
flächen entschieden wird. Eine grundsätzliche Vorgehensweise zur potenziellen Erweiterung des
Abstellzonennetzes wurde in Anlehnung an das stufenweise Konzept der Stadt Essen bereits erar-
beitet (siehe 4b).
4a) Zeitnahe Erweiterung des bestehenden Abstellzonennetzes
Für das Gleisdreieck bzw. den Bereich Innenstadt sind zusätzlich zu den vorhandenen sechs Stati-
onen 30 bis 35 Stationen erforderlich, um einen Abstand von ca. 100 bis 200 Metern zwischen den
einzelnen Stationen zu gewährleisten (siehe Anlage 4 Geplante Ausweitung der Abstellstationen).
Im Vergleich zu Essen (zwei Stationen je Wabe mit 78.000 qm) ergibt sich dadurch eine geringfügig
höhere Dichte von einer Station je 36.000 qm. Die in der Anlage vorgeschlagenen 34 Standorte
dienen lediglich zur Veranschaulichung der geplanten Stationsdichte. Die Prüfung und finale Fest-
legung der Standorte erfolgt durch die Verwaltung auf Basis des Beschlusses.
Das Mindestmaß für eine Station beträgt 1,60 x 3,00 m und bietet damit Platz für sechs E-Scooter.
Größere Stationen sind jedoch, auch nach Erfahrung anderer Städte, i.d.R. sinnvoller. In den der-
zeitigen Sondernutzungserlaubnissen ist bereits enthalten, dass die Anzahl von E-Scootern an öf-
fentlichen Ausbringungsstandorten bei Bereitstellungs- oder Umverteilungsmaßnahmen durch den
Erlaubnisinhaber auf maximal fünf Fahrzeuge pro Standort zu begrenzen ist.
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Standortkriterien für die einzelnen Abstellstationen sind u. a.:
• ausreichend große nutzbare Fläche,
• keine Unterschreitung der erforderlichen Gehwegbreiten und keine Beeinträchtigung der
Barrierefreiheit,
• ausreichender Abstand zu Querungsstellen, Einmündungen, Bushaltestellen, Treppen-
anlagen und Zugängen,
• gute Sichtbarkeit und Auffindbarkeit für die Nutzenden,
• möglichst unmittelbare Anbindung an wichtige Ziele wie ÖPNV-Haltestellen, öffentliche
Einrichtungen oder zentrale Nutzungen,
• geringe Konflikte mit anderen Nutzungen des öffentlichen Raums (Außengastronomie,
Lieferzonen, Fahrradabstellanlagen, Grünanlagen etc.) und
• möglichst Kombination mit metropolradruhr-Stationen und Fahrradabstellanlagen (aller-
dings keine Überlagerung der Flächen).
Sollten die Restflächen auf Gehwegen nicht ausreichen, kann es zur Umsetzung des Konzeptes
erforderlich sein, Kfz-Stellplätze umzuwandeln.
4b) Potenzielle Erweiterung des Abstellzonennetzes in der Zukunft
Zur Identifikation geeigneter Standorte für E-Scooter-Abstellflächen wurde eine GIS-basierte Ge-
wichtungsanalyse durchgeführt. Ziel dieser Analyse war es, räumliche Bereiche mit einer hohen po-
tenziellen Nachfrage nach E-Scootern zu identifizieren. Dafür wurde das städtische Verkehrsmodell
mit seinen 370 Verkehrszellen verwendet. Für jede Zelle wurden verschiedene Einflussfaktoren be-
rücksichtigt, die eine erhöhte Nutzung von E-Scootern erwarten lassen. Am Ende wurde daraus ein
Nachfrageindex gebildet.
In die Analyse wurden die folgenden Parameter einbezogen:
Parameter Gewichtung
Einwohnende 1,0
Arbeitsplätze 0,5
Verkaufsfläche 0,1 (d.h.10 qm = 1 Einwohnender)
Im Nachfrageindex finden somit Einwohnende, Arbeitsplätze und die Verkaufsfläche Berücksichti-
gung. Die Einwohnenden stellen den wichtigsten Faktor dar, insbesondere für kurze Wege und die
„letzte Meile“ zu den Haltestellen des ÖPNV. Die Anzahl der Arbeitsplätze wurde ebenfalls berück-
sichtigt, da Beschäftigte die E-Scooter häufig zwischen Haltestellen und Arbeitsplatz sowie umge-
kehrt nutzen. Dabei wurde berücksichtigt, dass Beschäftigte sich nur zu bestimmten Tageszeiten im
Gebiet aufhalten, weshalb dieser Faktor geringer gewichtet wurde als die Einwohnerzahl (2 Arbeits-
plätze entsprechen einem Einwohnenden). Zusätzlich wurde die Verkaufsfläche als Indikator für Be-
sucheraufkommen und städtische Aktivität einbezogen. Bereiche mit mehreren kleinen Geschäften
oder einem größeren Geschäft weisen in der Regel ein erhöhtes Personenaufkommen auf, was
ebenfalls zu einer höheren Nachfrage nach E-Scootern führen kann. Im Einzelhandel beispiels-
weise, liegen typische Größenordnungen für Verkaufsflächen bei 1.000 qm für Discounter, 2.000 qm
für Vollsortimenter und über 3.000 qm für Verbrauchermärkte. Dies würde 100, 200 bzw. 300 Ein-
wohnenden entsprechen.
Um keine Verzerrungen durch unterschiedliche Zellgrößen zu erhalten, werden die drei Parameter
abschließend auf die Zellengröße bezogen.
Der Nachfrageindex ergibt sich somit zu:
Nachfrageindex = (Einwohnende + 0,5 x Arbeitsplätze + 0,1 x Verkaufsfläche) / Zellengröße
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Der Nachfrageindex wurde in 10 Stufen mit je 37 Zellen eingeteilt (siehe Anlage 3 Nachfragepoten-
zial). Eine mögliche nächste Stufe zur Ausweitung der festen Abstellstationen würde sich demnach
durch eine Überlagerung der Geschäftsgebiete aller dann aktiven Anbieter mit der/den höchsten
Nachfragestufe/n (dunkelrote Verkehrszellen) ergeben. Aus der Karte ist ersichtlich, dass mit der
Wahl des Gleisdreiecks bereits viele Bereiche mit den höchsten Nachfragewerten (Nachfrageindex
über 123) abgedeckt werden.
5. Verfahren
5a) Verteilungsverfahren
Während der Erarbeitung des Konzepts zur Ausweitung der Abstellstationen hat sich gezeigt, dass
ergänzend zu der Ausweisung von Abstellstationen weitere Steuerungsinstrumente erforderlich
sind, um eine geordnete und dauerhaft kontrollierbare Nutzung des öffentlichen Straßenraums si-
cherzustellen.
Zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Barrierefreiheit, eines geord-
neten Stadtbildes sowie zur Vermeidung einer Überbeanspruchung des öffentlichen Raums ist zu-
sätzlich eine Begrenzung der Gesamtzahl der im Stadtgebiet eingesetzten E-Scooter erforderlich.
Das Gesamtkontingent ist aus Gründen der Gleichbehandlung gleichmäßig und diskriminierungsfrei
auf die Anbieter von E-Scootern zu verteilen. Eine unbegrenzte Zulassung von Fahrzeugen führt zu
Konflikten mit anderen Nutzungen des öffentlichen Straßenraums, insbesondere durch ungeordnete
Abstellungen, Behinderungen des Fuß und Radverkehrs sowie eine Übermöblierung des Straßen-
raums.
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Verwaltung mit den im Stadtgebiet aktuell eingesetzten E-
Scooter-Verleihsystemen wird das Gesamtkontingent auf maximal 3.600 E-Scooter festgelegt. Die
Festlegung berücksichtigt insbesondere die vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen, die Gewähr-
leistung der Barrierefreiheit, die Anforderungen an ein geordnetes Stadtbild sowie die bisherigen
Erkenntnisse hinsichtlich Beschwerdeaufkommen, Fehlabstellungen und Überwachungsaufwand.
Die festgelegte Obergrenze orientiert sich an den bisherigen Erfahrungen im Stadtgebiet und den
bislang festgestellten Auswirkungen auf die Nutzung des öffentlichen Straßenraums. Eine Auswei-
tung der Flottengrößen über das festgelegte Kontingent hinaus würde zu einer Überlastung des
öffentlichen Straßenraums führen und die mit dem Konzept verfolgten Ziele einer geordneten, si-
cheren und barrierefreien Nutzung beeinträchtigen.
Das Gesamtkontingent wird auf maximal drei Anbieter verteilt. Die Begrenzung dient der Gewähr-
leistung eines geordneten, steuerbaren und dauerhaft kontrollierbaren Betriebs der E-Scooter-Ver-
leihsysteme im öffentlichen Straßenraum. Die Beschränkung trägt dazu bei, die Einhaltung einheit-
licher Qualitäts- und Betriebsstandards sicherzustellen und die mit der Sondernutzung verbundenen
Pflichten wirksam durchzusetzen. Dies betrifft insbesondere die Vermeidung von Fehlabstellungen,
die Einhaltung vorgegebener Abstellflächen und Verbotszonen, die Gewährleistung der Barrierefrei-
heit sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Gleichzeitig ermöglicht eine begrenzte An-
zahl von Anbietern eine effektive Koordinierung der Flotten im öffentlichen Raum und trägt dazu bei,
den öffentlichen Straßenraum vor einer übermäßigen Inanspruchnahme zu schützen. Die Begren-
zung auf drei Anbieter gewährleistet zugleich einen ausreichenden Wettbewerb sowie eine ange-
messene Auswahl für die Nutzerinnen und Nutzer, ohne die mit der Sondernutzung verfolgten stra-
ßenrechtlichen Ziele zu beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Er-
laubnis für einen begrenzten Zeitraum von zwei Jahren erteilt wird und sich andere Anbieter nach
Ablauf wieder bewerben können.
5b) Auswahlverfahren
Vor diesem Hintergrund wird ein transparentes, diskriminierungsfreies und chancengleiches Aus-
wahlverfahren durchgeführt, welches öffentlich bekannt gemacht wird.
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In der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens werden die wesentlichen Rahmenbedingungen
festgelegt. Hierzu gehören insbesondere die stadtweite Obergrenze von maximal 3.600 E-Scootern,
die Begrenzung auf drei Anbieter, die Laufzeit der Sondernutzungserlaubnisse von zwei Jahren so-
wie die Anforderungen an Betrieb, Abstellungsmodalitäten und Flottenmanagement.
Darüber hinaus werden Eignungs- und straßenbezogene Kriterien festgelegt, die von den Bewer-
bern zu erfüllen sind. Hierzu gehören insbesondere ein ausreichender Versicherungsschutz, ein
schlüssiges Betriebskonzept sowie ein geeignetes Servicemodell zur Beseitigung von Störungen
und Fehlabstellungen.
Die Auswahl erfolgt zunächst anhand der festgelegten Eignungsanforderungen. Erfüllen mehrere
Bewerber die Anforderungen und übersteigt die Anzahl geeigneter Bewerber die zulässige Anzahl
von Anbietern, erfolgt die Auswahl durch ein transparentes, diskriminierungsfreies und nachvollzieh-
bares Losverfahren. Hierdurch werden Chancengleichheit und Gleichbehandlung der Bewerber ge-
währleistet. Auf ein komplexes Bewertungssystem wird verzichtet, da die Unterschiede zwischen
gleichermaßen geeigneten Bewerbern regelmäßig nicht erheblich sind und keinen zusätzlichen
Mehrwert für die Erreichung der städtischen Ziele erwarten lassen.
Das Verfahren wird vollständig dokumentiert und nach einheitlichen Kriterien durchgeführt.
5c) Umgang mit bestehenden Sondernutzungserlaubnissen
Die derzeit bestehenden Sondernutzungserlaubnisse bleiben zunächst bestehen.
Die Umsetzung des Konzepts erfolgt unter Berücksichtigung der bestehenden Erlaubnisse. Spätes-
tens nach Auslaufen aller derzeit bestehenden Sondernutzungserlaubnisse (Ende 2028) werden
neue Sondernutzungserlaubnisse auf Grundlage des in diesem Konzept festgelegten Auswahl und
Verteilungsverfahrens erteilt.
Hierbei sind insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und eines
geordneten Übergangs zu beachten.
6. Weiteres Vorgehen / Zeitplanung
Die Verwaltung beabsichtigt, die vorgesehenen Maßnahmen sukzessive umzusetzen. Die Auswei-
tung der Abstellstationen in der Innenstadt erfolgt voraussichtlich ab Frühjahr 2027.
Parallel werden die organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung des Aus-
wahl und Verteilungsverfahrens geschaffen. Die Umsetzung des Konzepts erfolgt unter Berücksich-
tigung der bestehenden Sondernutzungserlaubnisse sowie der jeweils geltenden rechtlichen Rah-
menbedingungen. Eine öffentliche Bekanntmachung des Auswahl und Verteilungsverfahrens wird
aufgrund der derzeit laufenden Sondernutzungserlaubnisse voraussichtlich erst nach deren Auslau-
fen Ende 2028 erfolgen können. Ob ein Widerruf der bestehenden Sondernutzungserlaubnisse und
somit ein früherer Start des neuen Auswahlverfahrens rechtlich zulässig ist, wird derzeit noch ge-
prüft.
Der E-Scooter-Markt ist durch eine hohe Dynamik gekennzeichnet. Veränderungen bei den in Bo-
chum aktiven Anbietern, ihren Geschäftsmodellen, der Anzahl der verfügbaren Fahrzeuge, den Be-
diengebieten sowie den technischen Möglichkeiten erfolgen in vergleichsweise kurzen Zeitabstän-
den. Dadurch haben sich die Rahmenbedingungen bereits während der Erarbeitung dieses Kon-
zepts wesentlich verändert und werden es auch zukünftig tun.
Vor diesem Hintergrund wird bewusst auf die Entwicklung eines detaillierten mehrstufigen Umset-
zungsplans über mehrere Jahre verzichtet. Stattdessen verfolgt die Verwaltung einen schrittweisen
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und wirkungsorientierten Ansatz. Zunächst sollen die vorgeschlagenen Maßnahmen in der Innen-
stadt umgesetzt und ihre Auswirkungen auf das Nutzungsgeschehen, die Verkehrssicherheit sowie
die Ordnung im öffentlichen Raum beobachtet werden. Auf Grundlage der gewonnenen Erkennt-
nisse kann das Konzept anschließend bedarfsgerecht weiterentwickelt und an veränderte Rahmen-
bedingungen angepasst werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Mittelbedarf für die Durchführung der Maßnahmen:
Für die Einrichtung der voraussichtlich 34 E Scooter-Abstellstationen werden einmalig Haushalts-
mittel in Höhe von ca. 20.400 Euro benötigt. Die Finanzierung erfolgt aus dem Budget von StA 66.
Jährliche Folgelasten:
Es entstehen geringe laufende Kosten für die Unterhaltung und Erneuerung der Abstellstationen.
Diese können derzeit nicht beziffert werden.
Klimarelevante Auswirkungen:
Die Auswirkungen auf das Klima sind geringfügig positiv. Durch das geordnete Abstellen der E-
Scooter im Innenstadtbereich wird die Sicherheit und Qualität für den Fußverkehr erhöht. Die Redu-
zierung der Zahl der Anbieter soll zu einem effektiveren Leihsystem führen, dass weniger Material
(insbesondere für die Akkus) und Wartungsfahrten erfordert.
Anlage(n):
1. Vorhandene Abstellstationen
2. Geschäftsgebiete Anbieter
3. Nachfragepotenzial
4. Geplante Ausweitung der Abstellstationen
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