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Neufassung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet Bochum (Sondernutzungssatzung)
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Stadt Bochum |
| Datum | 2026-12-17 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage der Verwaltung
Nr.: 20262461
Status: öffentlich
Datum: 11.09.2026
Verfasser/in: Radtke, Marlon, Zimmer, Jessica
Fachbereich: Ordnungs- und Veterinäramt
Bezeichnung der Vorlage:
Neufassung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet Bochum (Sondernutzungssatzung)
Beschlussvorschriften:
Beratungsfolge:
Gremien: Sitzungstermin: Zuständigkeit:
Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid 13.10.2026 Anhörung
Bezirksvertretung Bochum-Mitte 14.10.2026 Anhörung
Bezirksvertretung Bochum-Nord 03.11.2026 Anhörung
Bezirksvertretung Bochum-Südwest 04.11.2026 Anhörung
Bezirksvertretung Bochum-Ost 04.11.2026 Anhörung
Bezirksvertretung Bochum-Süd 10.11.2026 Anhörung
Ausschuss für Mobilität, Digitalisierung und Infrastruk- 25.11.2026 Vorberatung
tur
Ausschuss für Sicherheit, Umwelt und Nachhaltigkeit 02.12.2026 Vorberatung
Haupt-, Wirtschafts- und Finanzausschuss 09.12.2026 Vorberatung
Rat 17.12.2026 Entscheidung
Kurzübersicht:
Neufassung der Sondernutzungssatzung
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die Neufassung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet Bochum
(Sondernutzungssatzung).
Begründung:
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Die im Beschlussvorschlag genannte Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzun-
gen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet Bochum (Sondernutzungssat-
zung) ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt.
Allgemeines
Die Gemeinden können gem. § 19a Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028,
ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355, ber. 2007 S. 327), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 22. Juni 2026 (GV. NRW. S. 399) geändert worden ist, für Sondernutzungen Gebühren
erheben. Hiervon hat die Stadt Bochum durch Erlass der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet Bochum (Son-
dernutzungssatzung) vom 24.12.1987, in der Fassung der achten Änderungssatzung vom 23. Ja-
nuar 2025, Gebrauch gemacht.
Die Neufassung der Satzung erfolgte in weitestgehender Anlehnung an die Mustersatzung des
Städtetages NRW, jedoch unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse.
Dabei sind folgende Aspekte berücksichtigt worden, die Einfluss auf die Gebühren haben:
1. Einteilung des Stadtgebietes in Zonen
2. Berechnung eines Basiswerts
Gründe für die Neufassung der Sondernutzungssatzung
Seit Einführung der Sondernutzungssatzung Ende 1987 wurde diese nicht vollumfänglich über-
prüft, sodass nur einzelne Regelungen überarbeitet und ergänzt wurden. Eine ganzheitliche Be-
trachtung, insbesondere der Gebühren hat bisher nicht stattgefunden.
Vor diesem Hintergrund wurde die Satzung durch das Tiefbauamt und das Ordnungs- und Veteri-
näramt unter verschiedenen Aspekten überarbeitet. Neben der Überarbeitung des Satzungstextes
wurden Tarife, die keine Praxisrelevanz mehr haben, entfernt sowie Bewertungskriterien überprüft
und angepasst.
Weiter wurden durch das Tiefbauamt aufgrund der Aktualisierung der Entgeltordnung einige Ent-
gelte in die Sondernutzungssatzung überführt.
Neubewertung des Basiswerts und der Bewertungskriterien
Nach dem Modell des Städtetags werden die folgenden Bewertungskriterien bei der Gebührener-
mittlung berücksichtigt:
(1) Einwirkungen auf die Straße
(2) Einwirkungen auf den Gemeingebrauch
(3) Umfang des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellenden
(4) Bewertung des Allgemeininteresses an der Sondernutzung
Jedes Kriterium erhält in einer festgelegten Skala für die jeweilige Tarifstelle einen Punktwert. Die
Summe der Punktwerte wird wiederum mit dem sogenannten Basiswert multipliziert. Der Basiswert
bildet die durchschnittlichen monatlichen Kosten einer Straße pro Quadratmeter ab.
Im Zuge der Neufassung wurde der Basiswert durch das Tiefbauamt neu berechnet. Er liegt aktuell
bei 0,73 Euro/m² monatlich. Der vorherige Basiswert lag bei 0,69 Euro/m² monatlich. Da der Basis-
wert eine Einflussgröße der Sondernutzungsgebühren ist, erhöhen sich die Gebühren bereits aus
diesem Grund bei allen Tarifstellen.
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Darüber hinaus wurden bei einzelnen Tarifstellen die Bewertungskriterien neu gewichtet. Ziel der
Neubewertung war es, die Tarifstellen anhand der jeweiligen Punktwerte in ein sachgerechtes und
nachvollziehbares Verhältnis zueinander zu setzen.
Die Entwicklungen der vergangenen 20 Jahre, insbesondere der zunehmende Leerstand in der In-
nenstadt und in den Stadtteilen sowie die fortschreitende Verlagerung von Kaufvorgängen in den
Online-Handel, machten eine erneute Bewertung des Allgemeininteresses bei einzelnen Sonder-
nutzungen erforderlich.
Die aus der Entgeltordnung überführten Tarife wurden ebenfalls nach den vorgenannten Kriterien
neu bewertet und die Sondernutzungsgebühr erstmalig berechnet.
Für eine detaillierte Begründung zu den textlichen Änderungen und zu einzelnen Tarifstellen wird
auf die beigefügten Synopsen verwiesen.
Änderung der Zoneneinteilung
Im Zuge der Neufassung wurde auch die Zoneneinteilung betrachtet und angepasst. In Bochum
variiert – wie in anderen Städten auch – die Gebühr je nachdem, in welcher Zone sich eine Son-
dernutzung befindet. Insgesamt gibt es drei Zonen. Gegenüber Zone 2 sind die Gebühren in
Zone 1 um 20 % höher; in Zone 3 liegen sie 20 % unter den Gebühren der Zone 2.
Die Änderung der Zoneneinteilung bezieht sich auf Straßen, Wege und Plätze in der Bochumer In-
nenstadt sowie innerhalb des Innenstadtrings. Die Änderungen wurden vorgenommen, weil die ak-
tuelle Zoneneinteilung nicht mehr der tatsächlichen städtebaulichen und wirtschaftlichen Struktur
sowie der Dichte der Inanspruchnahme der Verkehrsfläche gerecht wird. Berücksichtigt wurden
auch die Attraktivität der Flächen und die Frequentierung durch Fußgänger, Radfahrer und den
ÖPNV. Dadurch werden vergleichbare Innenstadtlagen künftig auch gebührenrechtlich gleichbe-
handelt.
Für eine detaillierte Begründung wird auf die beigefügten Synopsen verwiesen.
Einheitlicher Gebührentarif für Veranstaltungen
Im Rahmen der Neufassung wurden auch die Tarife für Veranstaltungen neu strukturiert.
In der bisherigen Fassung der Sondernutzungssatzung gibt es 29 verschiedene Tarifstellen für
Veranstaltungen und damit deutlich mehr als in anderen Städten. Es handelt sich hierbei fast aus-
schließlich um Sondertarife, bei denen sich die Gebühr je Veranstaltung, je Tag oder je Verkaufs-
wagen bemisst, ohne dass auf die genutzte Fläche in Form der Anzahl an Quadratmetern Bezug
genommen wird.
Um die Sondernutzungsgebühren für Veranstaltungen künftig transparenter zu gestalten, wurde
eine einheitliche Tarifstelle für alle Veranstaltungen geschaffen. Sondertarife für einzelne Veran-
staltungen wurden hingegen entfernt.
Für Veranstaltungen gilt ein Gebührenrahmen von 60 Euro bis 18.360 Euro. Zur Ermittlung der
konkreten Gebühr für eine Veranstaltung wurde eine Gebührenmatrix erstellt. In der Gebührenma-
trix bildet – wie in anderen Städten auch – die Nutzungsdauer nach Tagen eine Grundlage für die
Berechnung. Allerdings nicht für einzelne, sondern für geclusterte Tage (Zeiträume). Zudem wur-
den auch die Flächengrößen einbezogen, aber ebenfalls nicht pro Quadratmeter, sondern durch
größer skalierte Flächen. Die Gebührenmatrix ist als Anlage beigefügt.
So entsteht ein System, in dem die Sondernutzungsgebühren für Veranstaltungen anhand von ob-
jektiv nachvollziehbaren Bewertungskriterien bestimmt werden.
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Ziel der Neufassung ist es, die Sondernutzungsgebühren an die tatsächlichen wirtschaftlichen,
städtebaulichen und verkehrlichen Rahmenbedingungen anzupassen sowie eine nachvollziehbare
und rechtssichere Gebührenstruktur sicherzustellen.
Finanzielle Auswirkungen:
Mit Beschluss der Neufassung der Sondernutzungssatzung inkl. der Gebührentarife zu § 8 werden
zusätzliche Erträge zugunsten des städtischen Haushalts erzielt. Dies ergibt sich bereits aus der
Erhöhung des Basiswertes und der daraus resultierenden Gebührenerhöhung. Die Mehrerträge er-
geben sich im Weiteren aus dem Hinzukommen neuer Gebührentatbestände und können ab der
Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse erhoben werden.
Die genaue Ertragshöhe ist von der Anzahl der beantragten und genehmigten Sondernutzungser-
laubnisse abhängig. Aufgrund der umfangreichen Überarbeitung aller Tarife, der Überführung eini-
ger Entgelttarife in die Sondernutzungssatzung sowie die damit zusammenhängenden Änderun-
gen in der Zahlweise kann die Veränderung der Gesamtsumme aller Sondernutzungen nicht ein-
deutig abgebildet werden.
Für E-Scooter ergeben sich beispielsweise folgende Mehreinnahmen: Aktuell generieren 3.250 E-
Scooter im Stadtgebiet Sondernutzungseinnahmen i.H.v. 12.545 € monatlich. Diese Einnahmen
erhöhen sich auf Grundlage der neuen Sondernutzungsgebühr auf rund 17.000 € monatlich.
Im Bereich der Veranstaltungen wird eine Gebührenmatrix eingeführt. Aktuell belaufen sich die
Einnahmen aus Veranstaltungen (z.B. Kirmessen, Weihnachtsmarkt) auf ca. 18.000,00 €. Mit der
neuen Gebührenmatrix werden in diesem Bereich Mehreinnahmen von ca. 6.500,00 € im Jahr er-
wartet.
Klimarelevante Auswirkungen:
Anlage(n):
1. Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, We-
gen und Plätzen im Stadtgebiet Bochum (Sondernutzungssatzung)
2. Anlage 1 - Gebührentarif zu § 8 der Sondernutzungssatzung
3. Anlage 2 - Lageplan zu Zone1 - Bochumer Innenstadt
4. Anlage 3 - Lageplan zu Zone 2 Nr. 2 - Bochumer Innenstadt
5. Synopse zur Neufassung der Sondernutzungssatzung
6. Synopse zur Neufassung der Sondernutzungssatzung - Gebührentarif
7. Gebührenmatrix zu Tarif-Nr. 7
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