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zu AT-76/26 Schulstraße oder Sicherheitszone Erzstraße

Mitteilung
TypMitteilung
GemeindeHamm
Datum2026-11-24
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Stadt Hamm Mitteilungsvorlage Vorlagennummer: MI-22/26 Kennung: öffentlich Dezernat: Stadtplanung, Bauwe- sen, Wohnen und Mo- bilität Stadtamt: Tiefbauamt Beteiligtes Stadtamt: Büro des Rates Beratungsfolge Gremium Termin Beratungsaktion Top Bezirksvertretung Hamm-Mitte 24.11.2026 zur Kenntnis Betreff: zu AT-76/26 Schulstraße oder Sicherheitszone Erzstraße Mitteilung / Information: Wortlaut des Antrags: Die CDU- Fraktion im Bezirk Mitte beantragt die Erzstraße als Schulstraße oder Sicherheitszone durch temporäre Sperrung dieser Straße für den KFZ-Verkehr im Nahbereich von der Wilhelm Busch Schule einzurichten. Die Unfallzahlen von Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren im Straßenverkehr sind wieder deut- lich angestiegen. Die „Vision Zero“, das langfristige Ziel, nach der kein Mensch im Straßenver-kehr getötet oder schwer verletzt werden darf, verfolgt die Landesregierung unter anderem mit dem Ver- kehrssicherheitsprogramm – und mit dem Schulstraßen- Erlass für NRW. Kinder sind die schwächs- ten Teilnehmer im Straßenverkehr. Sie müssen besonders geschützt werden. Der Schulstraßen-Erlass ermöglicht, sogenannte „Schulstraßen“ oder Sicherheitszonen durch tem- poräre Sperrungen von Straßen für den KFZ-Verkehr im Nahbereich von Schulen einzurichten, um hierdurch die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler zu erhöhen. Schulversuche in NRW haben gezeigt, dass durch temporäre Sicherheitszonen für 30 oder 45 Minuten zu Unterrichtsbeginn und - ende kritische Situationen entschärft werden können. Denn vor manchen Schulen kommt es neben dem Durchgangsverkehr gerade zu Beginn und Ende des Unterrichts regelmäßig zu kritischen Ver- kehrssituationen, auch durch den intensiven Bring- und Abholverkehr. Mit dem Schulstraßen-Erlass haben die Kommunen die Möglichkeit zu entscheiden, ob sie für eine Schule davon Gebrauch machen wollen und organisieren deren Umsetzung im Rahmen der Re- geln. Die Entscheidung über die Einrichtung einer „Schulstraße“ muss die Kommune treffen. Bürgerinnen und Bürger können aber die Einrichtung einer solchen Schulstraße bei ihren Städten beantragen. Eine probeweise Umsetzung als Verkehrsversuch, um die Maßnahme zu testen ist lt. § 45 Abs. S. 2 Nr. 6 StVO für maximal 1 Jahr möglich. Dafür ist eine Unfallhäufung als Begründung nicht erfor- derlich. Allerdings muss ein Ziel formuliert werden, was mit dem Versuch getestet wird, und es müs- sen Kriterien benannt werden, wann der Versuch als erfolgreich gelten wird. Stellungnahme der Verwaltung: Seite 1 von 2 Zu dem Anliegen hat bereits ein Ortstermin mit der Schulleitung stattgefunden, dabei wurde sich gegen die vorgeschlagene Maßnahme entschieden und sich gegen die Einrichtung einer Schul- straße ausgesprochen. Eine Sperrung hätte zur Folge, dass der Verkehr verlagert wird, dieser würde sich zwangsläufig in der Ackerstraße aufstellen und so den Durchgangsverkehr versperren. Aufgrund der Nähe zur Kreu- zung mit der Wilhelmstraße und den Aufstellflächen für die Lichtzeichenanlage wird eher ein Ge- fährdungspotenzial als ein Sicherheitsgewinn gesehen. Zusätzlich ist die Straße eine Zufahrt zur WDI, eine Sperrung hätte massive Einschränkungen für Mitarbeitende und den Betrieb zur Folge. Anlage(n): - keine Mitteilungsvorlage MI-22/26 Seite 2 von 2

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