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Erlass einer neuen Gebührensatzung für die gemeindlichen Friedhöfe
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Gemeinde Rödinghausen |
| Datum | 2026-09-24 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Rödinghausen
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Datum Vorlagen-Nr.
18.09.2026 162/2025-2030 1. Ergänzung
Geschäftsbereich Verfasser/in beteiligter Geschäftsbereich
Geschäftsbereich 1 Ann-Kathrin Nedderhoff Geschäftsbereich 1
Beratungsfolge Termin TOP Ein Für Geg Ent
Ausschuss für Feuerwehr, Si- 23.09.2026
cherheit und Ordnung
Gemeinderat 24.09.2026
Betreff:
Erlass einer neuen Gebührensatzung für die gemeindlichen Friedhöfe
Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Gemeinde Rödinghausen beschließt die als Anlage beigefügte Friedhofsge-
bührensatzung der Gemeinde Rödinghausen einschließlich des Gebührentarifs. Die Ge-
bühr für Sternenkindergrabstätten wird dabei einheitlich auf 390,00 € festgesetzt.
2. Die Satzung tritt zum 01.01.2027 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsge-
bührensatzung einschließlich der hierzu ergangenen Änderungen außer Kraft.
3. Der Rat der Gemeinde Rödinghausen beschließt, Stelen für Sternenkinder auf allen ge-
meindlichen Friedhöfen zu errichten sowie die Möglichkeit zur Durchführung von ent-
sprechenden Bestattungen in diesen Anlagen zu schaffen.
Sachdarstellung:
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 16.09.2026 Änderungen hinsichtlich
der Gebühr für Sternkindergrabstätten sowie der Errichtung von Stelen für Sternenkinder auf
allen gemeindlichen Friedhöfen beschlossen. Die Friedhofsgebührensatzung einschließlich des
Gebührentarifs wurde entsprechend angepasst.
Die Gemeinde Rödinghausen unterhält drei kommunale Friedhöfe in Ostkilver,
Schwenningdorf und Bruchmühlen als öffentliche Einrichtungen.
Die derzeit geltenden Friedhofsgebühren sowie deren kalkulatorische Grundlagen entsprechen
in wesentlichen Teilen nicht mehr den heutigen tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-
sen des Friedhofsbetriebes.
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Insbesondere haben sich durch die Neugestaltung der gemeindlichen Friedhöfe, die Entwick-
lung neuer Grabangebote sowie die zunehmende Nachfrage nach pflegefreien und urnenbezo-
genen Bestattungsformen sowohl das Leistungsangebot als auch die Kostenstrukturen verän-
dert.
Aus diesem Grund wurde die Friedhofsgebührenkalkulation grundlegend neu aufgebaut.
Ziel der Neukalkulation ist eine transparente, nachvollziehbare und verursachungsgerechte Zu-
ordnung der für die öffentliche Einrichtung „Friedhof“ entstehenden Kosten auf die jeweiligen
gebührenpflichtigen Leistungen.
Grundlagen der Kalkulation
Friedhofsgebühren werden für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Friedhof er-
hoben.
Bei der Kalkulation sind insbesondere das Kostendeckungsprinzip, das Kostenüberschreitungs-
verbot, das Äquivalenzprinzip sowie der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen.
Die Gebühren sollen grundsätzlich so bemessen werden, dass das voraussichtliche Gebühren-
aufkommen die gebührenfähigen Kosten der Einrichtung deckt. Gleichzeitig dürfen die voraus-
sichtlichen Kosten der Einrichtung nicht überschritten werden.
In die neue Gebührenkalkulation wurden insbesondere folgende Kosten einbezogen:
• die unmittelbar dem Friedhofswesen zuzurechnenden Personalkosten,
• sachgerecht zugeordnete Kosten verwaltungsinterner Querschnittsbereiche,
• Kosten der eingesetzten Fachverfahren,
• Kosten für Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen,
• Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten der Grundstücke und baulichen Anlagen,
• interne Leistungen für den Friedhofsbetrieb,
• Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen sowie
• die erforderlichen Vorhalte- und Reservekosten.
Investitionsmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Friedhöfe
und der Anlage neuer Grabfelder, werden nicht unmittelbar als Aufwand einer Kalkulationsperi-
ode berücksichtigt. Sie fließen vielmehr über die jeweiligen Abschreibungen und kalkulatori-
schen Zinsen in die Gebührenkalkulation ein.
Verteilung der Kosten auf einzelne Grabarten
Die grabnutzungsbezogenen Kosten wurden grundsätzlich über eine Äquivalenzziffernkalkula-
tion verteilt.
Dadurch werden die unterschiedlichen Leistungen und Kostenstrukturen der verschiedenen
Grabarten berücksichtigt. Neben den bislang angebotenen Grabarten wurden insbesondere die
im Zuge der Friedhofsentwicklung neu geschaffenen Bestattungsangebote in die Kalkulation
aufgenommen.
Hierzu gehören unter anderem:
• Sternenkindergrabstätten,
• verschiedene pflegefreie Urnenwahlgrabstätten,
• Urnenbänder,
• Urnenwahlgrabstätten im Fliedergarten,
• Urnenwahlgrabstätten im Bestattungspark,
• Partnerurnengräber sowie
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• pflegefreie Erdgrabstätten.
Soweit die Gemeinde bei einzelnen Grabarten zusätzliche Leistungen übernimmt, insbesondere
die Herrichtung und laufende Pflege der Grabflächen beziehungsweise Grabfelder, werden die
hierdurch entstehenden Kosten der jeweiligen Grabart zugeordnet.
Besondere Kostenpositionen
Gemeinschaftsgrabflächen und Stelen
Bei verschiedenen neuen Grabarten werden einheitliche Grabmale, Gemeinschaftsstelen oder
vergleichbare Gestaltungselemente verwendet.
Soweit die hierfür entstehenden Kosten einem bestimmten Nutzerkreis unmittelbar und ein-
deutig zugeordnet werden können, erfolgt keine allgemeine Umlage auf sämtliche Friedhofs-
nutzer. Die entsprechenden Kosten werden gesondert behandelt und verursachungsgerecht
den jeweils betroffenen Nutzerinnen und Nutzern zugeordnet.
Damit wird vermieden, dass Gebührenpflichtige für Leistungen herangezogen werden, die aus-
schließlich anderen Grabarten zugutekommen.
Vorhalte- und Reserveflächen
Die Gemeinde ist verpflichtet, dauerhaft ausreichende Bestattungsmöglichkeiten vorzuhalten.
Daher können grundsätzlich auch solche Flächen gebührenrelevant sein, die aktuell noch nicht
belegt sind, jedoch für zukünftige Bestattungen benötigt werden. Im Rahmen der Kalkulation
wurde geprüft, ob auf den gemeindlichen Friedhöfen strukturelle Überhangflächen vorhanden
sind, die mittel- oder langfristig nicht mehr für Bestattungszwecke benötigt werden.
Nach Bewertung der derzeitigen Flächen- und Belegungssituation werden die vorhandenen Re-
serveflächen weiterhin für die Erfüllung der Friedhofsaufgabe benötigt.
Öffentlicher Grünanteil
Weiterhin wurde geprüft, ob den gemeindlichen Friedhöfen neben ihrer Funktion als Bestat-
tungs-, Gedenk- und Trauerort eine eigenständige Bedeutung als öffentliche Grün- oder Erho-
lungsfläche zukommt.
Aufgrund der tatsächlichen Nutzung der Friedhöfe und der ländlichen Struktur der Gemeinde
Rödinghausen mit umfangreichen anderweitigen Wald- und Freiflächen wurde kein gesonderter
Anteil für öffentliches Grün aus der Gebührenkalkulation ausgeschieden.
Ergebnis der Gebührenkalkulation
Die Neukalkulation führt gegenüber den bislang geltenden Gebührensätzen teilweise zu erheb-
lichen Veränderungen.
Bei einzelnen Gebührentatbeständen würde die vollständige Umsetzung der kalkulatorisch er-
mittelten Kosten zu Steigerungen von bis zu rund 190 Prozent gegenüber den bisherigen Ge-
bühren führen.
Hierfür sind insbesondere folgende Faktoren maßgeblich:
• die seit der letzten grundlegenden Gebührenanpassung eingetretene Kostenentwick-
lung,
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• die erstmalige beziehungsweise präzisere Zuordnung bislang nicht oder nur pauschal
berücksichtigter Kosten,
• die Berücksichtigung der Investitionen über Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen,
• die verursachungsgerechtere Verteilung von Personal-, Unterhaltungs- und Gemeinkos-
ten sowie
• die Aufnahme und gesonderte Kalkulation der neu geschaffenen Grabarten.
Die Gebührenkalkulation weist damit zunächst diejenigen Beträge aus, die nach den zugrunde
gelegten Kosten- und Leistungsansätzen für eine vollständige Kostendeckung erforderlich wä-
ren.
Von der rechnerischen Ermittlung einer kostendeckenden Gebühr ist die Entscheidung über die
tatsächlich durch Satzung festzusetzende Gebühr zu unterscheiden.
Die Verwaltung schlägt vor, die Ergebnisse der Kalkulation vollständig transparent darzustel-
len, die teilweise sehr erheblichen Gebührensprünge jedoch nicht in allen Fällen unmittelbar
und vollständig auf die Gebührenpflichtigen zu übertragen.
Hierzu werden in der als Anlage beigefügten Gebührenübersicht drei Werte gegenübergestellt:
1. bisherige Gebühr
2. kalkulierte Gebühr und Veränderungen zum Vorwert in Prozent
3. durch die Verwaltung vorgeschlagene Gebühr und Veränderung zum Vorwert in Prozent
Die Verwaltung empfiehlt, die kalkulatorisch ermittelten Gebühren nicht in sämtlichen Fällen
unmittelbar vollständig umzusetzen.
Insbesondere dort, wo sich aufgrund der Neukalkulation außergewöhnlich hohe Steigerungen
gegenüber den bisherigen Gebührensätzen ergeben, soll die Gebührenentwicklung abgefedert
werden.
Mit dem Verwaltungsvorschlag werden dabei zwei Ziele miteinander verbunden:
1. Die Gebühren werden an die tatsächliche Kostenentwicklung und die neu ermittelte
Kostenstruktur angepasst.
2. Gleichzeitig werden außergewöhnliche einmalige Belastungssprünge für die Bürgerinnen
und Bürger vermieden.
Die zugrunde liegende Gebührenkalkulation wird hierdurch nicht verändert. Die dort ausgewie-
senen Beträge bleiben die rechnerisch ermittelten kostendeckenden Gebühren.
Der Unterschiedsbetrag zwischen der kalkulierten und der tatsächlich festgesetzten Gebühr
stellt einen bewussten Verzicht auf eine vollständige Kostendeckung durch die Gebührenpflich-
tigen dar.
Die hieraus entstehende Unterdeckung ist entsprechend aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu
finanzieren.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Festsetzung von Gebühren unterhalb der kalkulierten kostendeckenden Beträge führt zu
einem entsprechend geringeren Gebührenaufkommen.
Bei vollständiger Umsetzung der Gebührenkalkulation wird auf Grundlage der zugrunde geleg-
ten Fallzahlen ein jährliches Gebührenaufkommen von voraussichtlich rund 177.000,00 Euro
erwartet.
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Auf Grundlage des Verwaltungsvorschlags ergibt sich demgegenüber ein voraussichtliches
jährliches Gebührenaufkommen von rund 137.000,00 Euro.
Hieraus ergibt sich eine voraussichtliche jährliche Differenz in Höhe von 40.000,00 Euro.
Diese Differenz ist aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu finanzieren. Der sich daraus ergebende
rechnerische Kostendeckungsgrad beträgt 73 %.
Die tatsächliche Entwicklung ist abhängig von den jeweiligen Bestattungszahlen und der Inan-
spruchnahme der einzelnen Grabarten.
Verantwortlich gezeichnet:
Siegfried Lux
(Bürgermeister)
Anlage(n):
Änderung Gebührensatzung_final
Änderung Anlage_Gegenueberstellung_Gebuehrenentwicklung_2026
Änderung Dokumentation_Kalkulationsannahmen
Interkommunaler Vergleich der Friedhofsgebühren 2026
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