Startseite › Heidelberg › Dokument

Eigenbetrieb Städtische Beteiligungen - Stadtwerke Heidelberg Bäder GmbH (SWH-B) - TOP-Antrag Anpassung der Haus- und Bäderordnung der SWH-B: Ermöglichung oberkörperfreien Badens für alle Personen

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeHeidelberg
Datum2026-11-04
QuelleQuelldokument herunterladen →

Dokument

Extrahierter Text

Stadt Heidelberg Drucksache: 0079/2026/KV Datum: 25.08.2026 K u r z i n f o r m a t i o n Betreff: Eigenbetrieb Städtische Beteiligungen - Stadtwerke Heidelberg Bäder GmbH (SWH-B) – TOP-Antrag Anpassung der Haus- und Bäderordnung der SWH-B: Ermöglichung oberkörperfreien Badens für alle Personen Federführung: Dezernat I, Eigenbetrieb Städtische Beteiligungen Gremienlauf: Sitzungstermin: Behandlung: Sportausschuss 30.09.2026 Ö Haupt- und Finanzausschuss 04.11.2026 Ö Gemeinderat 18.11.2026 Ö  Antrag von Die Linke und Bunte Linke vom 27.04.2026 und Annahme des Antrags in Gemeinderatssitzung am 11.06.2026 (0017/2026/AN).  Die Gesellschaft empfiehlt keine Anpassung und begründet dies im Rahmen einer Stellungnahme (Details siehe Anlage 01) unter anderem wie folgt:  Die Einschätzung, dass eine unterschiedliche Bewertung des ein und desselben Körperteils nicht mehr zeitgemäß sei, wird nach Erfahrung der Bäderleitung nicht von allen Nutzergruppen durchgängig geteilt.  Vielmehr würde die Möglichkeit bestehen, dass eine Anpassung dazu führen könnte, dass nicht mehr alle Anspruchsgruppen -unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung- am Schwimmbetrieb teilnehmen können. Die Sicherstellung der Teilhabe wird dabei als zentrale Aufgabe der SWH-B verstanden und es wird auf das Sittlichkeitsempfinden des Einzelnen verwiesen.  Die aktuelle Fassung der Bäderordnung der SWH-B verfolgt das Ziel, allen Bürgerinnen und Bürgern die Teilnahme am Schwimmbetrieb grundsätzlich zu ermöglichen, einen angenehmen und sicheren Raum zum Schwimmen zu bieten und für einen geordneten Ablauf zu sorgen. Die klaren Vorgaben tragen dazu bei, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich auf ihre Kernaufgabe –die Überwachung des Badebetriebs- konzentrieren können.  Das im Antrag geäußerte Argument, man würde durch die Ablehnung des oberkörperfreien Badens für alle Personen das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe einschränken kann nicht nachvollzogen werden, da die bestehende Regelung niemandem die Teilnahme am Schwimmbetrieb selbst verwehrt und keine Personengruppe von der Nutzung ausgeschlossen wird.  Empfehlung der SWH-B: Die gesellschaftliche Entwicklung wird weiterhin aufmerksam beobachtet. Eine Anpassung der Haus- und Bäderordnung zum jetzigen Zeitpunkt wird aus den aufgeführten Gründen nicht empfohlen. Die Erteilung einer abweichenden Weisung an die SWH GmbH bzw. SWH-N GmbH für die SWH-B GmbH ist möglich.

Text aus PDF extrahiert