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Eigenbetrieb Städtische Beteiligungen - Stadtwerke Heidelberg Bäder GmbH (SWH-B) - TOP-Antrag Anpassung der Haus- und Bäderordnung der SWH-B: Ermöglichung oberkörperfreien Badens für alle Personen
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Heidelberg |
| Datum | 2026-11-04 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Stadt Heidelberg
Drucksache:
0079/2026/KV
Datum:
25.08.2026
K u r z i n f o r m a t i o n
Betreff:
Eigenbetrieb Städtische Beteiligungen - Stadtwerke Heidelberg Bäder GmbH (SWH-B) –
TOP-Antrag Anpassung der Haus- und Bäderordnung der SWH-B: Ermöglichung
oberkörperfreien Badens für alle Personen
Federführung: Dezernat I, Eigenbetrieb Städtische Beteiligungen
Gremienlauf: Sitzungstermin: Behandlung:
Sportausschuss 30.09.2026 Ö
Haupt- und Finanzausschuss 04.11.2026 Ö
Gemeinderat 18.11.2026 Ö
Antrag von Die Linke und Bunte Linke vom 27.04.2026 und Annahme des Antrags in
Gemeinderatssitzung am 11.06.2026 (0017/2026/AN).
Die Gesellschaft empfiehlt keine Anpassung und begründet dies im Rahmen einer
Stellungnahme (Details siehe Anlage 01) unter anderem wie folgt:
Die Einschätzung, dass eine unterschiedliche Bewertung des ein und desselben Körperteils
nicht mehr zeitgemäß sei, wird nach Erfahrung der Bäderleitung nicht von allen
Nutzergruppen durchgängig geteilt.
Vielmehr würde die Möglichkeit bestehen, dass eine Anpassung dazu führen könnte, dass
nicht mehr alle Anspruchsgruppen -unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Religion oder
Weltanschauung- am Schwimmbetrieb teilnehmen können. Die Sicherstellung der Teilhabe
wird dabei als zentrale Aufgabe der SWH-B verstanden und es wird auf das
Sittlichkeitsempfinden des Einzelnen verwiesen.
Die aktuelle Fassung der Bäderordnung der SWH-B verfolgt das Ziel, allen Bürgerinnen und
Bürgern die Teilnahme am Schwimmbetrieb grundsätzlich zu ermöglichen, einen
angenehmen und sicheren Raum zum Schwimmen zu bieten und für einen geordneten Ablauf
zu sorgen. Die klaren Vorgaben tragen dazu bei, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich
auf ihre Kernaufgabe –die Überwachung des Badebetriebs- konzentrieren können.
Das im Antrag geäußerte Argument, man würde durch die Ablehnung des oberkörperfreien
Badens für alle Personen das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe einschränken kann nicht
nachvollzogen werden, da die bestehende Regelung niemandem die Teilnahme am
Schwimmbetrieb selbst verwehrt und keine Personengruppe von der Nutzung
ausgeschlossen wird.
Empfehlung der SWH-B: Die gesellschaftliche Entwicklung wird weiterhin aufmerksam
beobachtet. Eine Anpassung der Haus- und Bäderordnung zum jetzigen Zeitpunkt wird aus
den aufgeführten Gründen nicht empfohlen.
Die Erteilung einer abweichenden Weisung an die SWH GmbH bzw. SWH-N GmbH für die SWH-B
GmbH ist möglich.
Text aus PDF extrahiert