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Verwaltungsvereinbarung für den Ausbau der K50 OD Mahlberg, Michelsbergstraße Hier: Nebenanlagen und andere

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeStadt Bad Münstereifel
Datum2026-10-06
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Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 07.09.2026 - Der Bürgermeister Az: Nr. der Ratsdrucksache: 310-XII __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Bau- und Feuerwehrausschuss 22.09.2026 Rat 06.10.2026 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Verwaltungsvereinbarung für den Ausbau der K50 OD Mahlberg, Michelsbergstraße Hier: Nebenanlagen und andere __________________________________________________________________________ Berichterstatter/in: Herr Lanzerath, / Frau Sigel __________________________________________________________________________ ( x ) Kosten €: rd. 600.000 ( ) Die Mittel müssen über-/außerplan- mäßig bereitgestellt werden. Die Mittel stehen haushalts- ( ) Kostenstelle V12541100 (Investiv) rechtlich zur Verfügung ________________ _____________ ( ) ja / ( ) nein ( ) Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft _________________ € jährlich ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 20.1 PR SGL AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: BauA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 310-XII 1. Sachverhalt: Der Kreis Euskirchen plant den Ausbau der K 50 in der Ortsdurchfahrt Bad Münstereifel-Mahlberg. Neben der vom Kreis als Baulastträger der Fahrbahn zu verantwortenden Fahrbahnerneuerung, sollen zugleich die im Straßenbaulastbereich der Stadt liegenden bzw. der Stadt zugeordneten Nebenanlagen erneuert werden. Dies betrifft insbesondere Gehwege, die beiden Bushaltestellen, weitere Nebenanlagen, Parkbuchten und die Straßenbeleuchtung. Hierzu fand am 12.11.2025 eine Anliegerversammlung in Mahlberg statt. Anregungen aus der Bevölkerung flossen daraufhin in die Planung mit ein. Die Maßnahme soll als Gemeinschaftsmaßnahme durchgeführt werden. Planung, Ausschreibung, Vergabe, Bauabwicklung und Abrechnung werden nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen Kreis, Stadt und Stadtwerken abgegrenzt. Die Erneuerung der Kanal- und Wasserleitungen wird parallel im selben Baufeld durchgeführt und ist Gegenstand einer gesonderten Vorlage. Der nach derzeitigem Planungs- und Kostenstand auf die Stadt entfallende Aufwand für die gemeindlichen Nebenanlagen wird einschließlich der in der Verwaltungsvereinbarung vorgesehenen Verwaltungskostenpauschale mit rd. 600.000 Euro brutto angegeben. Es handelt sich um einen Schätzwert. Die endgültige Kostenbelastung ergibt sich aus der Abrechnung der tatsächlich ausgeführten und nach der Verwaltungsvereinbarung der Stadt zuzuordnenden Leistungen. 2. Rechtliche Würdigung Träger der Straßenbaulast für Kreisstraßen sind grundsätzlich die Kreise (§ 43 Abs.1 Nr. 2 StrWG NRW). Für Ortsdurchfahrten bestimmt § 44 StrWG NRW die Straßenbaulast im Einzelnen. Soweit dem Kreis die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrt obliegt, erstreckt sich diese gemäß § 44 Abs. 4 StrWG NRW nicht auf Gehwege und Parkplätze. Soweit der Kreis insoweit nicht Träger der Straßenbaulast ist, obliegt die Straßenbaulast der Gemeinde. Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen im Zuge einer Ortsdurchfahrt sind bei unterschiedlicher Zuständigkeit gemäß § 44 Abs. 5 StrWG NRW im gegenseitigen Benehmen durchzuführen. Die konkrete Durchführung und Kostenzuordnung der Gemeinschaftsmaßnahme wird in der beigefügten Verwaltungsvereinbarung geregelt (Anlage 1). Nach deren Entwurf übernimmt die Stadt insbesondere die ihr zugeordneten Kosten für Gehwege, Bushaltestellen, Nebenanlagen, Parkbuchten und Straßenbeleuchtung. Für einzelne gemeinsame Kosten sind besondere Kostenteilungsregelungen vorgesehen. Für die Abwicklung der von der Stadt zu tragenden Bruttobaukosten ist nach § 14 des Vereinbarungsentwurfs eine Verwaltungskostenpauschale von 10 v. H. vorgesehen. Nach § 10 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Bad Münstereifel, entscheidet der Bau- und Feuerwehrausschuss in den dort genannten Fällen über städtische Baumaßnahmen bzw. öffentlich- rechtliche Verträge über bauliche Maßnahmen an öffentlichen Straßen bei finanziellen Verpflichtungen von mehr als 30.000 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro. Der nach derzeitigem Planungs- und Kostenstand voraussichtliche städtische Aufwand von rd. 600.000 Euro überschreitet diese Entscheidungsgrenze. Die Angelegenheit ist daher vom Bau- und Feuerwehrausschuss vorzuberaten; die abschließende Entscheidung trifft der Rat. Für Straßenausbaumaßnahmen, die unter das Erhebungsverbot des § 8 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW fallen, erstattet das Land Nordrhein-Westfalen nach § 8a KAG NRW die aufgrund dieses Erhebungsverbots nicht mehr zu erhebenden Beträge nach Maßgabe der Straßenausbaubeitrag- Erstattungsverordnung Nordrhein-Westfalen (SABErstV NRW). Der Erstattungsantrag ist innerhalb von vier Jahren geltend zu machen; die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussrechnung der Straßenausbaumaßnahme vorliegt. Die konkrete Höhe der Erstattung wird nach Abschluss der Maßnahme und Vorliegen der Schlussrechnung auf Grundlage der dann maßgeblichen erstattungsfähigen Aufwendungen ermittelt. 3. Finanzielle Auswirkungen und Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept Der auf die Stadt entfallende Aufwand für die gemeindlichen Nebenanlagen wird nach derzeitigem Planungs- und Kostenstand einschließlich der nach der Verwaltungsvereinbarung vorgesehenen Seite 3 von Ratsdrucksache 310-XII Verwaltungskostenpauschale auf rd. 600.000 Euro brutto geschätzt. Die Angabe stellt keine Kostenobergrenze dar. Die tatsächliche Kostenbelastung richtet sich nach den im Zuge der Baumaßnahme tatsächlich anfallenden und nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung abzurechnenden Kosten. Nach Abschluss der Baumaßnahme erstellt der Kreis die Baukostenabrechnung; die endgültige Abrechnung erfolgt auf dieser Grundlage. Soweit die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, wird die Stadt nach Abschluss der Maßnahme und Vorliegen der Schlussrechnung die Erstattung nach § 8a KAG NRW i. V. m. der Straßenausbaubeitrag-Erstattungsverordnung Nordrhein-Westfalen (SABErstV NRW) beantragen. Die voraussichtliche Erstattung wird nicht als Minderung des für die Zuständigkeitsprüfung maßgeblichen, von der Stadt einzugehenden Kostenanteils angesetzt. Für diese Maßnahme sind daher im kommenden Haushaltsjahr Mittel in Höhe von rund 600.000 € zu veranschlagen. Unter Zugrundelegung eines derzeit zu erwartenden Erstattungsanteils von rd. 75% nach § 8a KAG NRW i.v.m. der SABErstV NRW werden Erstattungen in Höhe von rund 450.000 € erwartet. Der voraussichtliche Eigenanteil beträgt damit rd. 150.000 €. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Für die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahme ist eine laufende Abstimmung mit dem Kreis als Träger der Straßenbaulast für die Fahrbahn sowie mit den Stadtwerken hinsichtlich der parallel auszuführenden Leitungsarbeiten erforderlich. Die Einzelheiten der Planung, Vergabe, Bauüberwachung, Abrechnung und Gewährleistungsüberwachung richten sich nach der Verwaltungsvereinbarung. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Vorgeschlagen wird, der Verwaltungsvereinbarung mit dem Kreis zuzustimmen und die Erneuerung der gemeindlichen Anlagen im Zuge der Kreisstraßenmaßnahme gemeinsam mit der Fahrbahnsanierung durchzuführen. Als Alternative kommt eine zeitlich getrennte Durchführung der städtischen Maßnahmen in Betracht. Über eine solche abweichende Vorgehensweise wäre gesondert zu entscheiden. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Mit dem barrierefreien Ausbau der Bushaltestellen und der Erneuerung der Gehwege werden die vorhandenen Anlagen im Rahmen der Maßnahme erneuert. Weitere konkrete Auswirkungen sind nach dem derzeit vorliegenden Planungsstand nicht beziffert. 7. Auswirkungen auf den Klimawandel Im Rahmen der weiteren Planung sind die Belange der Straßenentwässerung und der Bepflanzung nach Maßgabe der abgestimmten Planung und der Verwaltungsvereinbarung zu berücksichtigen 8. Beschlussvorschlag: Der Bau- und Feuerwehrausschuss empfiehlt dem Rat, der Verwaltungsvereinbarung mit dem Kreis Euskirchen über den Ausbau der K 50 in der Ortsdurchfahrt Bad Münstereifel-Mahlberg, Erneuerung der gemeindlichen Nebenanlagen, zuzustimmen und die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel bereitzustellen.

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