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Verwaltungsvereinbarung für den Ausbau der K50 OD Mahlberg, Michelsbergstraße Hier: Nebenanlagen und andere
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Stadt Bad Münstereifel |
| Datum | 2026-10-06 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 07.09.2026
- Der Bürgermeister
Az: Nr. der Ratsdrucksache: 310-XII
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Beratungsfolge Termin
Bau- und Feuerwehrausschuss 22.09.2026
Rat 06.10.2026
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Verwaltungsvereinbarung für den Ausbau der K50 OD Mahlberg, Michelsbergstraße
Hier: Nebenanlagen und andere
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Berichterstatter/in: Herr Lanzerath, / Frau Sigel
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( x ) Kosten €: rd. 600.000 ( ) Die Mittel müssen über-/außerplan-
mäßig bereitgestellt werden.
Die Mittel stehen haushalts- ( ) Kostenstelle V12541100 (Investiv)
rechtlich zur Verfügung ________________ _____________
( ) ja / ( ) nein ( ) Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft _________________ € jährlich
( ) Anlagen sind beigefügt ( ) Beschlussausführung bis ___________
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Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet:
GBA 20.1
PR SGL
AL
Dez _________________
Bürgermeister
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BauA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 310-XII
1. Sachverhalt:
Der Kreis Euskirchen plant den Ausbau der K 50 in der Ortsdurchfahrt Bad Münstereifel-Mahlberg.
Neben der vom Kreis als Baulastträger der Fahrbahn zu verantwortenden Fahrbahnerneuerung,
sollen zugleich die im Straßenbaulastbereich der Stadt liegenden bzw. der Stadt zugeordneten
Nebenanlagen erneuert werden. Dies betrifft insbesondere Gehwege, die beiden Bushaltestellen,
weitere Nebenanlagen, Parkbuchten und die Straßenbeleuchtung.
Hierzu fand am 12.11.2025 eine Anliegerversammlung in Mahlberg statt. Anregungen aus der
Bevölkerung flossen daraufhin in die Planung mit ein.
Die Maßnahme soll als Gemeinschaftsmaßnahme durchgeführt werden. Planung, Ausschreibung,
Vergabe, Bauabwicklung und Abrechnung werden nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung
zwischen Kreis, Stadt und Stadtwerken abgegrenzt. Die Erneuerung der Kanal- und Wasserleitungen
wird parallel im selben Baufeld durchgeführt und ist Gegenstand einer gesonderten Vorlage.
Der nach derzeitigem Planungs- und Kostenstand auf die Stadt entfallende Aufwand für die
gemeindlichen Nebenanlagen wird einschließlich der in der Verwaltungsvereinbarung vorgesehenen
Verwaltungskostenpauschale mit rd. 600.000 Euro brutto angegeben. Es handelt sich um einen
Schätzwert. Die endgültige Kostenbelastung ergibt sich aus der Abrechnung der tatsächlich
ausgeführten und nach der Verwaltungsvereinbarung der Stadt zuzuordnenden Leistungen.
2. Rechtliche Würdigung
Träger der Straßenbaulast für Kreisstraßen sind grundsätzlich die Kreise (§ 43 Abs.1 Nr. 2 StrWG
NRW). Für Ortsdurchfahrten bestimmt § 44 StrWG NRW die Straßenbaulast im Einzelnen. Soweit dem
Kreis die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrt obliegt, erstreckt sich diese gemäß § 44 Abs. 4 StrWG
NRW nicht auf Gehwege und Parkplätze. Soweit der Kreis insoweit nicht Träger der Straßenbaulast ist,
obliegt die Straßenbaulast der Gemeinde. Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen im Zuge einer
Ortsdurchfahrt sind bei unterschiedlicher Zuständigkeit gemäß § 44 Abs. 5 StrWG NRW im
gegenseitigen Benehmen durchzuführen.
Die konkrete Durchführung und Kostenzuordnung der Gemeinschaftsmaßnahme wird in der
beigefügten Verwaltungsvereinbarung geregelt (Anlage 1). Nach deren Entwurf übernimmt die Stadt
insbesondere die ihr zugeordneten Kosten für Gehwege, Bushaltestellen, Nebenanlagen, Parkbuchten
und Straßenbeleuchtung. Für einzelne gemeinsame Kosten sind besondere Kostenteilungsregelungen
vorgesehen. Für die Abwicklung der von der Stadt zu tragenden Bruttobaukosten ist nach § 14 des
Vereinbarungsentwurfs eine Verwaltungskostenpauschale von 10 v. H. vorgesehen.
Nach § 10 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Bad Münstereifel, entscheidet der Bau- und
Feuerwehrausschuss in den dort genannten Fällen über städtische Baumaßnahmen bzw. öffentlich-
rechtliche Verträge über bauliche Maßnahmen an öffentlichen Straßen bei finanziellen Verpflichtungen
von mehr als 30.000 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro. Der nach derzeitigem
Planungs- und Kostenstand voraussichtliche städtische Aufwand von rd. 600.000 Euro überschreitet
diese Entscheidungsgrenze. Die Angelegenheit ist daher vom Bau- und Feuerwehrausschuss
vorzuberaten; die abschließende Entscheidung trifft der Rat.
Für Straßenausbaumaßnahmen, die unter das Erhebungsverbot des § 8 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW
fallen, erstattet das Land Nordrhein-Westfalen nach § 8a KAG NRW die aufgrund dieses
Erhebungsverbots nicht mehr zu erhebenden Beträge nach Maßgabe der Straßenausbaubeitrag-
Erstattungsverordnung Nordrhein-Westfalen (SABErstV NRW). Der Erstattungsantrag ist innerhalb von
vier Jahren geltend zu machen; die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Schlussrechnung der Straßenausbaumaßnahme vorliegt. Die konkrete Höhe der Erstattung wird nach
Abschluss der Maßnahme und Vorliegen der Schlussrechnung auf Grundlage der dann maßgeblichen
erstattungsfähigen Aufwendungen ermittelt.
3. Finanzielle Auswirkungen und Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept
Der auf die Stadt entfallende Aufwand für die gemeindlichen Nebenanlagen wird nach derzeitigem
Planungs- und Kostenstand einschließlich der nach der Verwaltungsvereinbarung vorgesehenen
Seite 3 von Ratsdrucksache 310-XII
Verwaltungskostenpauschale auf rd. 600.000 Euro brutto geschätzt. Die Angabe stellt keine
Kostenobergrenze dar. Die tatsächliche Kostenbelastung richtet sich nach den im Zuge der
Baumaßnahme tatsächlich anfallenden und nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung
abzurechnenden Kosten. Nach Abschluss der Baumaßnahme erstellt der Kreis die
Baukostenabrechnung; die endgültige Abrechnung erfolgt auf dieser Grundlage.
Soweit die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, wird die Stadt nach
Abschluss der Maßnahme und Vorliegen der Schlussrechnung die Erstattung nach § 8a KAG NRW i.
V. m. der Straßenausbaubeitrag-Erstattungsverordnung Nordrhein-Westfalen (SABErstV NRW)
beantragen. Die voraussichtliche Erstattung wird nicht als Minderung des für die Zuständigkeitsprüfung
maßgeblichen, von der Stadt einzugehenden Kostenanteils angesetzt.
Für diese Maßnahme sind daher im kommenden Haushaltsjahr Mittel in Höhe von rund 600.000 € zu
veranschlagen. Unter Zugrundelegung eines derzeit zu erwartenden Erstattungsanteils von rd. 75%
nach § 8a KAG NRW i.v.m. der SABErstV NRW werden Erstattungen in Höhe von rund 450.000 €
erwartet. Der voraussichtliche Eigenanteil beträgt damit rd. 150.000 €.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Für die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahme ist eine laufende Abstimmung mit dem Kreis als
Träger der Straßenbaulast für die Fahrbahn sowie mit den Stadtwerken hinsichtlich der parallel
auszuführenden Leitungsarbeiten erforderlich. Die Einzelheiten der Planung, Vergabe,
Bauüberwachung, Abrechnung und Gewährleistungsüberwachung richten sich nach der
Verwaltungsvereinbarung.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Vorgeschlagen wird, der Verwaltungsvereinbarung mit dem Kreis zuzustimmen und die Erneuerung der
gemeindlichen Anlagen im Zuge der Kreisstraßenmaßnahme gemeinsam mit der Fahrbahnsanierung
durchzuführen.
Als Alternative kommt eine zeitlich getrennte Durchführung der städtischen Maßnahmen in Betracht.
Über eine solche abweichende Vorgehensweise wäre gesondert zu entscheiden.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Mit dem barrierefreien Ausbau der Bushaltestellen und der Erneuerung der Gehwege werden die
vorhandenen Anlagen im Rahmen der Maßnahme erneuert. Weitere konkrete Auswirkungen sind nach
dem derzeit vorliegenden Planungsstand nicht beziffert.
7. Auswirkungen auf den Klimawandel
Im Rahmen der weiteren Planung sind die Belange der Straßenentwässerung und der Bepflanzung nach
Maßgabe der abgestimmten Planung und der Verwaltungsvereinbarung zu berücksichtigen
8. Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Feuerwehrausschuss empfiehlt dem Rat, der Verwaltungsvereinbarung mit dem Kreis
Euskirchen über den Ausbau der K 50 in der Ortsdurchfahrt Bad Münstereifel-Mahlberg, Erneuerung
der gemeindlichen Nebenanlagen, zuzustimmen und die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel
bereitzustellen.
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