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Gebühren für Straßenaufbruchgenehmigungen - aktueller Sachstand

Mitteilung
TypMitteilung
GemeindeStadt Bochum
Datum2026-09-25
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Mitteilung der Verwaltung Nr.: 20262416 Status: öffentlich Datum: 09.09.2026 Verfasser/in: , 66 11 (16 07) Fachbereich: Tiefbauamt Bezeichnung der Vorlage: Gebühren für Straßenaufbruchgenehmigungen - aktueller Sachstand Bezug: Bericht über die Prüfung der Gebühren für Straßenaufbruchgenehmigungen, RPA-Sitzung vom 29.08.2025 Beratungsfolge: Gremien: Sitzungstermin: Zuständigkeit: Rechnungsprüfungsausschuss 25.09.2026 Kenntnisnahme Kurzübersicht: Das Rechnungsprüfungsamt hat im Juli 2025 seinen Bericht über die Prüfung der Gebühren für Straßenaufbruchgenehmigungen vorgelegt. Im Rahmen der Prüfung wurde die Einführung von Ver- waltungsgebühren sowie die Prüfung der Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Straßenauf- bruchgenehmigungen empfohlen. Wortlaut: Umsetzungsstand Eingeführte Verwaltungsgebühren Die Empfehlung des Rechnungsprüfungsamtes zur Einführung von Verwaltungsgebühren wurde umgesetzt. Es wurden Verwaltungsgebühren für Straßenaufbruchgenehmigungen eingeführt. Die hierfür erfor- derlichen Gebührentatbestände wurden in die Allgemeine Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bochum zum 01.01.2026 aufgenommen. Die Festsetzung der Gebühren erfolgte auf Grundlage der vom Amt für Finanzsteuerung ermittelten und gebührenrechtlich zulässigen Kostenansätze. Die Einführung der Verwaltungsgebühren erforderte neben den satzungsrechtlichen Voraussetzun- gen zunächst die organisatorische und verfahrenstechnische Umsetzung der neuen Gebührentat- Seite 1 von 3 bestände. Hierzu waren u. a. Anpassungen der internen Abläufe sowie der eingesetzten Fachver- fahren erforderlich. Die tatsächliche Erhebung der Verwaltungsgebühren konnte ab März 2026 auf- genommen werden. Bislang liegen Erfahrungen aus rund sechs Monaten praktischer Gebührenerhebung vor. Eine be- lastbare Prognose der künftig jährlich zu erwartenden Gebührenerträge ist daher derzeit noch nicht möglich. Die neu geschaffenen Tarifstellen umfassen insbesondere Gebühren für: Tarif­ Bezeichnung Gebühr stelle 66/08 Genehmigung und Abnahme von Grundstückszufahrten 213,50 Euro (Gehwegüberfahrten) 66/09 Erteilung einer Aufbruchsgenehmigung sowie Abnahme für Versorgungsträger (Antrag digital) - sofern kein Konzessionsvertrag vorliegt a) Punktuelle Aufgrabung b) Längsverlegung je Straßenzug 100,00 Euro 125,50 Euro 66/10 Erteilung einer Aufbruchsgenehmigung, z. B. Kanalhausanschlussleitungen, Lichtschächte, Fassaden- sanierung 106,00 Euro 66/11 Erteilung einer Zustimmung nach § 127 TKG a) Punktuelle Aufgrabung 100,50 Euro b) Längsverlegung je Straßenzug 150,00 Euro Sondernutzungsgebühren Die Einführung zusätzlicher Sondernutzungsgebühren konnte nach Prüfung nicht umgesetzt wer- den. Ein wesentlicher Teil der im Zusammenhang mit Straßenaufbrüchen anfallenden Verfahren betrifft Zustimmungen nach § 127 Telekommunikationsgesetz (TKG). Hierbei handelt es sich nicht um Son- dernutzungserlaubnisse, sondern um telekommunikationsrechtliche Zustimmungsverfahren auf- grund gesetzlich eingeräumter Nutzungsrechte der Telekommunikationsunternehmen. Bei der Genehmigung und Herstellung von Grundstückszufahrten (Gehwegüberfahrten) steht nicht die Einräumung einer Sondernutzung der öffentlichen Verkehrsfläche im Vordergrund. Die Zulas- sung einer Grundstückszufahrt dient vielmehr der Ausübung des straßenrechtlich geschützten An- liegergebrauchs und der Sicherstellung der Erreichbarkeit des angrenzenden Grundstücks. Die hier- für erhobenen Verwaltungsgebühren decken den mit der Prüfung, Genehmigung und Abnahme ver- bundenen Verwaltungsaufwand bereits ab. Weiterhin wurde die Einführung einer gesonderten Sondernutzungsgebühr für Aufbruchsgenehmi- gungen, insbesondere für Kanalhausanschlussleitungen, Lichtschächte oder Fassadensanierungen geprüft. Da auch hier die Mehrzahl der Vorhaben ganz oder teilweise dem Anliegergebrauch zuzu- ordnen ist, liegt eine pauschale gebührenpflichtige Sondernutzung daher in der Regel nicht vor. Mitteilung der Verwaltung 20262416 Seite 2 von 3 Bisherige Einnahmeentwicklung Seit März 2026 werden Verwaltungsgebühren für Straßenaufbruchgenehmigungen erhoben. Bis zum 31.08.2026 wurden Verwaltungsgebühren in Höhe von insgesamt rund 38.000 Euro verein- nahmt. Eine Hochrechnung der bisher erzielten Einnahmen auf ein volles Kalenderjahr lässt derzeit noch keine belastbare Aussage über das künftig zu erwartende jährliche Gebührenaufkommen zu. Die Einnahmen sind nicht von der Verwaltung beeinflussbar und hängen von den Bautätigkeiten Dritter ab. Die im Prüfbericht genannte Einnahmeerwartung von rund 240.000 Euro jährlich beruhte auf einer überschlägigen Hochrechnung anhand der Gebührenpraxis der Stadt Gelsenkirchen und nicht auf einer eigenständigen Gebührenkalkulation für die Stadt Bochum. Des Weiteren muss bei der Höhe der Gebühreneinnahmen darauf hingewiesen werden, dass Maß- nahmen der Stadtwerke Bochum über den Konzessionsvertrag mit entsprechender Konzessionsab- gabe abgewickelt werden und nicht in die v. g. Gebührenerhebung einfließen. Die bislang erzielten Einnahmen erlauben insgesamt noch keine belastbare Einschätzung der künf- tig jährlich zu erwartenden Gesamterträge. Zusammenfassende Bewertung Die wesentliche Prüfungsfeststellung des Rechnungsprüfungsamtes zur Einführung von Verwal- tungsgebühren für Straßenaufbruchgenehmigungen wurde umgesetzt. Die entsprechenden Gebüh- rentatbestände wurden geschaffen und werden seit März 2026 angewendet. Die Einnahmenent- wicklung wird fortlaufend beobachtet und ausgewertet. Mitteilung der Verwaltung 20262416 Seite 3 von 3

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