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Bauleitplanung der Stadt Rinteln 35. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rinteln (Bereich: Auf dem Berge, Ortsteil Krankenhagen) - Feststellungsbeschluss über die 35. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rinteln
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Stadt Rinteln |
| Datum | 2026-09-22 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Stadt Rinteln
Die Bürgermeisterin
Beschlussvorlage 274-2026
AMT/OE 60 öffentlich
T O P :
Bauleitplanung der Stadt Rinteln
35. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rinteln
(Bereich: Auf dem Berge, Ortsteil Krankenhagen)
- Feststellungsbeschluss über die 35. Änderung des Flächennutzungsplans der
Stadt Rinteln
Beteiligte Gremien TOP-Nr. Sitzungs- Beratungsaktion
termin
Ortsrat der Ortschaft 22.09.2026 vorberatend
Krankenhagen-Volksen
Ausschuss für Umwelt, Bau- 28.09.2026 vorberatend
und Stadtentwicklung
Verwaltungsausschuss 30.09.2026 vorberatend
Rat der Stadt Rinteln 08.10.2026 beschließend
BESCHLUSSVORSCHLAG:
1. Die Abwägung der während der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 und § 4
Abs. 2 BauGB sowie im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 und §
4 Abs. 1 BauGB zum Entwurf der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt
Rinteln, (Bereich: Auf dem Berge), Ortsteil Krankenhagen abgegebenen
Stellungnahmen wird in der vorliegenden Fassung zur Kenntnis genommen. Über die
eingegangenen Stellungnahmen wird den Beschlussempfehlungen der Verwaltung
(Anlage 3) entsprechend entschieden.
2. Aufgrund des § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 58 des Nieders.
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in den jeweils zurzeit geltenden
Fassungen wird der Feststellungsbeschluss der 35. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Rinteln, Bereich: Auf dem Berge, Ortsteil
Krankenhagen für die Planzeichnung (Anlage 1) sowie die Begründung mit
Umweltbericht (Anlage 2) gefasst.
Stadt Rinteln
Die Bürgermeisterin
Beschlussvorlage 274-2026
Sachdarstellung:
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Rinteln hat in seiner Sitzung am 17.06.2026 die
öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB mit gleichzeitiger Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB für die
35. Änderung des Flächennutzungsplanes, (Bereich: Auf dem Berge), Ortsteil
Krankenhagen beschlossen. Hierzu wird auf die Beschlussvorlage 181-2026
verwiesen.
Parallel zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 9 „Freiflächen Photovoltaikanlage – Auf dem Berge, Ortsteil
Krankenhagen“. Hierzu wird auf die Beschlussvorlage 275-2026 verwiesen.
An den Sitzungen des Ortsrates Krankenhagen-Volksen sowie des Ausschusses für
Umwelt, Bau- und Stadtentwicklung werden Vertreter des beauftragten Planungsbüros
Tischmann Loh und Partner und des Vorhabenträgers teilnehmen, um zu den
Planungen und den Stellungnahmen ausführen und für Rückfragen zur Verfügung zu
stehen.
Ergebnisse der Beteiligungen:
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB für die
35. Änderung des Flächennutzungsplans sowie für die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 9 erfolgte in der Zeit vom 05.08.2026 bis einschließlich
04.09.2026. Vonseiten der Öffentlichkeit sind in diesem Zusammenhang 8
Stellungnahmen eingegangen. Die Stellungnahmen beziehen sich dabei zumeist auf
beide Bauleitplanverfahren, viele der Belange betreffen jedoch im Wesentlichen die
Ebene des Bebauungsplanes, die Abwägung zu den Änderungen des
Flächennutzungsplanes verweist in diesem Zusammenhang dann entsprechend auf
diesen. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
sowie der Öffentlichkeit können im Abwägungsvorschlag (Anhang 3) nachvollzogen
werden. Die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4
Abs. 1 BauGB sind in dieser Tabelle ebenfalls enthalten.
Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit formulieren dabei insbesondere Bedenken und
Fragestellungen in Bezug auf mögliche Immissionsbelastungen durch die Anlage
sowie bezugnehmend auf mögliche Vorbelastungen im Bereich der Boden- und
Bauschuttdeponie. Zu beiden Punkten erfolgte im Nachgang zu den
Beteiligungsverfahren daher auch ein erneuter Austausch mit dem Landkreis
Schaumburg sowie dem Gewerbeaufsichtsamt Hannover.
Stadt Rinteln
Die Bürgermeisterin
Beschlussvorlage 274-2026
Im Rahmen der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB wurden
mit den Stellungnahmen keine Punkte vorgetragen, die nach Prüfung der
Ausführungen wesentliche Änderungen an den ausgelegten Planunterlagen
erforderlich machen würden. Gleichwohl wurden verschiedene Punkte der
Stellungnahmen zum Anlass genommen, einzelne Aspekte der Planung detaillierter
auszuführen und nach Abstimmung mit den jeweiligen Gutachtern und Fachbehörden
ergänzend in den Unterlagen zu erläutern. Unter anderem erfolgten redaktionelle
Klarstellungen im Schallgutachten, um wiederkehrende Fragestellungen aus den
Stellungnahmen aufzugreifen.
Diese redaktionellen Überarbeitungen und Ausführungen machen jedoch keine
erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB erforderlich.
Die Änderungen sind in der Begründung (Anlage 2) in „Blau“ hervorgehoben.
Städtebauliche Einordnung des Planvorhabens:
Das Vorhaben, für das durch die vorliegenden Bauleitplanverfahren die
planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden soll, dient der Errichtung einer
Freiflächenphotovoltaikanlage. Diese soll einen nachhaltigen Beitrag zum Ausbau der
erneuerbaren Energien leisten. Bei Realisierung des Vorhabens sollen nach aktueller
Planung 6,5 ha für die Modulflächen, technische Nebenanlagen, Zuwegung sowie
Heckenpflanzungen genutzt werden.
Dies stellt aus städtebaulicher Sicht einen wertvollen Beitrag zur Erfüllung sowohl der
niedersächsischen klimapolitischen Zielsetzungen wie auch der Ziele der Stadt Rinteln
dar:
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3a NKlimaG wird bis zum Jahr 2033 ein Wert von 0,5 % der
Landesfläche für die Erzeugung von Strom durch Freiflächenanlagen als
klimapolitisches Ziel benannt. Entsprechend der Beschlussfassung des Rates der
Stadt Rinteln vom 26.09.2024 wird diese Zielsetzung des Landes seitens der Stadt
Rinteln unterstützt, aufgrund der eingeschränkten Flächenverfügbarkeiten wurde das
Ausbauziel der Stadt Rinteln jedoch auf 0,4 % des Stadtgebietes, also ca. 44 ha
festgelegt. Dieses Ziel wurde auf Basis der Ergebnisse des Standortkonzeptes für
Freiflächenphotovoltaik für die Stadt Rinteln in der Fassung vom 15.08.2024 formuliert.
Bereits im Rahmen dieses Standortkonzeptes wurde die Vorhabenfläche als mögliche
Potenzialfläche identifiziert und als grundsätzlich geeignet eingestuft.
Insbesondere die Lage auf dem (ehemaligen) Deponiestandort/ der
Altlastenverdachtsfläche als anthropogen geprägter Standort stellt dabei ein
Gunstkriterium dar, welches sich sowohl in den Kriterienkatalogen des Landkreises
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Die Bürgermeisterin
Beschlussvorlage 274-2026
Schaumburg und der Stadt Rinteln wie auch in den Regelungen des § 3a NKlimaG als
Grundsätze der Raumordnung wiederfindet.
Auch aufgrund der insgesamt im Stadtgebiet sehr begrenzten Flächenverfügbarkeiten
für Freiflächenphotovoltaikvorhaben ist eine Nutzung der Fläche aus städtebaulicher
Sicht zu begrüßen, soweit keine planungsrechtlichen Belange dagegensprechen.
Wie vorstehend beschrieben, sind die durch die Öffentlichkeit vorgebrachten
Einwendungen gegen die Planung zwar nachvollziehbar, sind aber nach
entsprechender Prüfung ausreichend durch die vorliegende Planung berücksichtigt.
Das Vorhaben ist aus städtebaulicher und planerischer Sicht weiterhin sinnvoll und der
entsprechende Feststellungsbeschluss für die 35. Änderung des
Flächennutzungsplans sollte aus Sicht der Stadtverwaltung gefasst werden.
Um verfahrensrechtliche Fehler zu vermeiden und sämtliche im Rahmen der
Stellungnahmen vorgetragene Belange korrekt in der Abwägung zu berücksichtigen,
wurde die Stadt Rinteln im Verfahren durch den Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Herrn Prof. Dr. Olaf Reidt von der „Redeker Sellner Dahs Partnerschaft von
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mbB“ aus Berlin fachlich begleitet.
Auch nach Durchsicht der Unterlagen, die für den Feststellungsbeschluss der 35.
Änderung des Flächennutzungsplanes bzw. den Satzungsbeschluss des
Bebauungsplanes Nr. 9, OT Krankenhagen erarbeitet wurden, sprechen nach
Austausch mit Prof. Dr. Reidt keine verfahrensrechtlichen oder fachlichen Gründe
gegen eine entsprechende Beschlussfassung.
Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
Die Kosten des Verfahrens trägt der Vorhabenträger.
Belange von Jugendlichen und jungen Erwachsenen:
Die Belange von Jugendlichen und jungen Erwachsenen werden im
Bauleitplanverfahren berücksichtigt. Gem. § 3 Abs. 1 S. 2 BauGB sind Kinder und
Jugendliche auch Teil der Öffentlichkeit und wurden im Verfahren beteiligt.
Belange von Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderung:
Die Belange von Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderung wurden
im Verfahren berücksichtigt.
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Die Bürgermeisterin
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Auswirkungen auf die Umwelt:
Die Belange der Umwelt wurden im Verfahren berücksichtigt. Im Rahmen der
Beteiligungen der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB wurde auch
den Umweltorganisationen die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Entsprechend des § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB wurde eine Umweltprüfung durchgeführt,
in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem
Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden.
Mit der vorliegenden Bauleitplanungen der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes
sowie der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Freiflächen-Photovoltaikanlage –
Auf dem Berge“, Ortsteil Krankenhagen, soll die planungsrechtliche Grundlage zur
Realisierung eines Vorhabens zur Gewinnung erneuerbarer Energien geschaffen
werden.
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