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Bebauungsplan Nr. 159, Ortsteil Euskirchen (Erweiterung Thermen und Badewelt Euskirchen) für einen Bereich zwischen Erftaue, Gewerbegebiet Stresemannstraße und den Poldern der Zuckerfabrik a) Planberatung b) Änderung des Geltungsbereiches c) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit d) Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Stadt Euskirchen |
| Datum | 2026-09-23 |
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Dokument
Extrahierter Text
Fachbereich
09 - Stadtplanung/Bauordn.
Euskirchen, 24.08.2026
Beschlussvorlage
Drucksachen-Nr.: 168/2026
öffentlich
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 159, Ortsteil Euskirchen (Erweiterung Thermen und Badewelt
Euskirchen) für einen Bereich zwischen Erftaue, Gewerbegebiet Stresemannstraße und den
Poldern der Zuckerfabrik
a) Planberatung
b) Änderung des Geltungsbereiches
c) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
d) Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Beratungsfolge:
Beschluss- abweichender
Gremium Sitzungsdatum: Einst.: Ja: Nein: Enth.: vorschlag Beschluss
UmPlanA 23.09.2026
Beschlussvorschlag:
a) Die Planung wird zur Kenntnis genommen.
b) Der Geltungsbereich wird gemäß der Übersicht geändert und erweitert.
c) Die Verwaltung wird beauftragt, eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB
durchzuführen.
d) Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 (1) BauGB durchzuführen.
Finanzielle Auswirkungen:
☐ Ja ☒ Nein
Produkt/Konto:
☐ investiv ☐ konsumtiv
Kosten der Maßnahme €
Im Haushalt veranschlagt ☐ Ja ☐ Nein €
Im Wirtschaftsplan veranschlagt ☐ Ja ☐ Nein €
Ggfs. Deckungsvorschlag
Erträge der Maßnahme €
Jährlicher Folgeaufwand/-ertrag €
Weiterer Folgeaufwand/- ertrag €
Auswirkungen auf den Stellenplan:
☐ Ja ☒ Nein
Gleichstellungsrelevant:
☐ Ja ☒ Nein
Klimaschutzrelevante Auswirkungen des Beschlusses:
Einschätzung der Klimarelevanz
Auswirkungen auf den Klimaschutz: klimaschützend klimaneutral klimagefährdend
☐ ☒ ☐
Fördermittel:
Name des Förderprogramms:
Eine Fördermöglichkeit wird noch geprüft ☐
Fördermittel können beantragt werden ☐ Ja ☐ Nein Fördersatz:
Für die Maßnahme sind Fördermittel beantragt ☐ Ja ☐ Nein Fördersatz:
Für die Maßnahme sind Fördermittel bewilligt ☐ Ja ☐ Nein Fördersatz:
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Sachdarstellung:
Im Ortsteil Euskirchen soll die bestehende „Thermen und Badewelt Euskirchen“ nach Norden
erweitert werden. Der Standort soll entsprechend der gesteigerten Nachfrage gesichert und die
Wirtschaftlichkeit und Marktfähigkeit gewährleistet werden. Mit der Erweiterung sollen
darüberhinausgehende neue Kundenkreise, insbesondere Familien und Kinder angesprochen
werden. Im Ergebnis wird die neue Badewelt Euskirchen ein umfassenderes Angebot für alle
Nachfragegruppen bieten. Für die Erweiterung der Therme muss neues Planungsrecht geschaffen
werden. Dies soll durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 159 „Erweiterung Thermen und
Badewelt Euskirchen“ erfolgen.
Geltungsbereich
Die beiden Geltungsbereiche des BP 159 liegen in der Gemarkung Euskirchen, am nordöstlichen
Rand des Siedlungskörpers, nördlich der B 266/B 56 sowie jenseits der Erftauen. Konkret grenzt der
Geltungsbereich des Teilbereichs A im Westen an die Erftstraße, im Norden an einen
Wirtschaftsweg (Flurstück 168), im Osten an bestehende Gewerbenutzungen und im Süden an den
bestehenden Bebauungsplan Nr. 119, 1. Änderung (Sondergebiet „Freizeit- und Gesundheitsbad“)
und überlappt diesen partiell. Teilbereich B liegt innerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans Nr. 119, 1. Änderung. Der nördliche Geltungsbereich Teil A umfasst eine Fläche
von ca. 12,66 ha, der südliche Teilbereich B eine Fläche von 0,25 ha. Planungsrechtlich liegt der
überwiegende Teil des Geltungsbereichs A im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 94. Der
Bebauungsplan setzt Gewerbegebiete und Grünfläche fest, sodass zur Verwirklichung der
beabsichtigten Nutzung zwingend ein neuer Bebauungsplan nach § 2 BauGB aufzustellen ist.
Für die Grün- bzw. Maßnahmenfläche im Nordosten muss der Geltungsbereich erweitert werden.
Verfahren
Der Bebauungsplan Nr. 159 wird im Regelverfahren, d. h. mit Durchführung aller Beteiligungsschritte
nach den §§ 3, 4 i. V. m. § 4a BauGB als Angebotsbebauungsplan aufgestellt. Die Möglichkeit eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde seitens des Vorhabenträgers verworfen, da dies eine
geringere Flexibilität für die Errichtung bzw. spätere Änderungen der Anlage bedeuten würde. Der
Vorhabenträger möchte in der Anpassungsfähigkeit an die Markt- und Nachfragelage und daraus
resultierende Anpassungserfordernisse nicht eingeschränkt werden. Der Aufstellungsbeschluss
zum Bebauungsplan Nr. 159 wurde am 07.07.2025 durch den Ausschuss für Umwelt und Planung
gefasst (DS-Nr.: 139/2025).
Übergeordnete Planung
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln stellt die Geltungsbereiche überwiegend als
Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Lediglich ein schmaler Streifen in Nord-Süd-Ausrichtung
im Westen des Plangebietes sowie der Teilbereich nördlich des Wirtschaftsweges (Flurstück Nr.
166) sind im Regionalplan als allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche dargestellt. Die
Übereinstimmung der Planung mit den Zielen der Regional- und Landesplanung wurde von der
Bezirksregierung mit Schreiben vom 29.08.2025 in Aussicht gestellt. Da zwischenzeitlich der
Geltungsbereich der Planung erweitert wurde, ist eine erneute Abstimmung mit der Bezirksregierung
im weiteren Verfahren erforderlich.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Euskirchen stellt die nördliche Fläche derzeit als Fläche für
gewerbliche Nutzung und sonstige Grünfläche dar. Die nun hinzukommende Erweiterung des
Geltungsbereiches im Nordosten stellt der Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft
dar. Die erforderliche 16. Änderung des Flächennutzungsplans wurde mit Beschluss des
Ausschusses für Umwelt und Planung vom 07.07.2025 eingeleitet. Die frühzeitige Beteiligung hierzu
erfolgte bereits im September 2025. Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt ab der
Veröffentlichung im Parallelverfahren.
Bebauungs-, Nutzungskonzept
Im Zuge der Erweiterung ist eine Ergänzung der bestehenden Therme nach Norden vorgesehen.
Hier sollen ein großzügiger Bereich für Familien sowie eine Saunawelt entstehen. Darüber hinaus
sind Komplementärnutzungen wie ein Hotel, Shops und gastronomische Angebote und
Wohnmobilstellplätze geplant. Durch die Erweiterung soll die bisher an überwiegend Erwachsene
gerichtete Therme neue Kundenkreise, insbesondere Familien mit Kindern ansprechen. Das
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bestehende städtebauliche Gerüst soll hierbei fortentwickelt werden. Die innere Erschließung soll
zukünftig weiterhin von Osten über die Stresemannstraße bzw. die Thermenallee erfolgen. Zur
Deckung der zusätzlichen Parkplatzbedarfe ist ein Parkhaus vorgesehen. Zusätzlich ist gegenwärtig
im Norden des Geltungsbereichs ein Wohnmobilstellplatz vorgesehen, welcher im Gegensatz zum
aktuellen Standort räumlich verlagert werden soll. Das Parkhaus und der Wohnmobilstellplatz sollen
über das Plangebiet von Süden erschlossen werden. Im Westen des Gebietes sollen insbesondere
der Außenbereich mit Saunen, Pools, Teichen und Liegebereichen der Therme entstehen.
Im südwestlichen Bereich des Geltungsbereichs ist ein gesondertes Freizeitbad (Freibad) geplant.
Die Erschließung soll ebenfalls von der Stresemannstraße im Südosten über das Gebiet nach
Norden über die derzeitigen Wirtschaftswege an der nördlichen und westlichen Gebietsgrenze
erfolgen. Die Verkehrsflächen sind den zukünftigen Anforderungen entsprechend auszubauen. Eine
über die Erschließung des Freibades sowie die landwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Funktion
als allgemeine Durchgangsverbindung ist nicht vorgesehen. Die Beschränkung der zulässigen
Verkehrsarten und Benutzerkreise erfolgt durch verkehrsrechtliche Anordnung. Von einer
Erschließung von Süden aus über die Erftstraße wird abgesehen, um keine Verkehrsbelastung des
Landschaftsschutzgebietes und des dortigen Naherholungsgebietes entlang des Veybachs zu
erzeugen. Hier wird lediglich die Erschließung zu Fuß, mit dem Fahrrad oder als Rettungsweg
möglich sein. Zudem ist die Brücke über die Erft nicht für eine Erschließung mit dem MIV ausgebaut.
Das Freibad soll unabhängig vom Freizeit- und Gesundheitsbad betrieben werden und eine
eigenständige Funktion innerhalb des Plangebietes übernehmen. Es richtet sich insbesondere an
die lokale Bevölkerung und das nähere Umfeld und soll ein niedrigschwelliges Angebot für
regelmäßige bzw. tägliche Besuche schaffen. Damit ergänzt das Freibad das touristisch und
überörtlich ausgerichtete Angebot der Therme um eine stärker auf die örtliche Freizeit- und
Naherholungsnutzung ausgerichtete Einrichtung.
Zur planungsrechtlichen Sicherung des geplanten Freizeit- und Gesundheitsbades wird ein
sonstiges Sondergebiet (SO1) gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Freizeit- und
Gesundheitsbad mit komplementären Nutzungen zur Beherbergung und Versorgung der Gäste“
festgesetzt. Für den Bereich des Freibades wird ein sonstiges Sondergebiet (SO2) mit der
Zweckbestimmung „Freibad“ festgesetzt. Neben den Schwimm- und Badebecken werden
insbesondere Verwaltungs-, Personal, Sanitär- und Umkleideanlagen sowie Einrichtungen zur
Versorgung der Gäste zugelassen. Für den Teilbereich B im Bereich der Bestandsanlage wird ein
weiteres sonstiges Sondergebiet (SO3) mit der Zweckbestimmung „Außenanlagen“ festgesetzt, um
den Außenbereich der Bestandsanlage an neue Anforderungen anzupassen. Zulässig sind in
diesem Bereich Außenbecken, Liege-, Ruhe-, Aufenthalts-, Sauna-, Wellness- und Freizeitbereiche
sowie die hierfür erforderlichen technischen und sonstigen Nebenanlagen.
Im Norden wurde der Geltungsbereich der Planung gegenüber dem Aufstellungsbeschluss um einen
Bereich nördlich des Wirtschaftsweges erweitert. Hier ist die Festsetzung einer privaten Grünfläche
mit der Zweckbestimmung „Ausgleichsfläche und Versickerung“ vorgesehen, die mehrere
miteinander kombinierte Funktionen übernehmen soll. Sie dient der Unterbringung von
Ausgleichsmaßnahmen sowie der Rückhaltung, Versickerung und Ableitung von
Niederschlagswasser und sichert damit Flächen für eine naturnahe Gestaltung und
Niederschlagswasserbewirtschaftung innerhalb des Plangebietes. Sie bildet zudem einen
Übergangsbereich zwischen den baulich geprägten Nutzungen und dem angrenzenden Freiraum.
Ergänzend wird innerhalb der Grünfläche eine untergeordnete geothermische Nutzung mit
geplanten Tiefbohrungen ermöglicht. Zulässig sind Grundwasserentnahmestellen einschließlich der
hierfür unmittelbar erforderlichen Leitungen und technischen Anlagen. Die geothermische Nutzung
hat sich der vorrangigen Grün-, Ausgleichs- und Entwässerungsfunktion unterzuordnen. Das
zulässige Höchstmaß der geothermischen Nutzung wird im weiteren Verfahren auf Grundlage der
fachtechnischen Planung, insbesondere hinsichtlich der Anzahl und des Flächenbedarfs der
Grundwasserentnahmestellen, konkretisiert.
Ökologischer Ausgleich
Der Landschaftsplan des Kreises Euskirchen stellt im nordwestlichen Bereich des Geltungsbereichs
Teil A eine Fläche für die Erhaltung der durch Gehölze relativ reich strukturierten, intensiv
landwirtschaftlich genutzten Agrarlandschaften dar.
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Nach aktuellem Planungsstand und Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde beim Kreis
Euskirchen handelt es sich hierbei um die bestehenden Vegetationsstrukturen an der Westkante
des Teilbereichs A. Damit die Planung mit den Zielen des Landschaftsplans vereinbar ist, wird im
genannten Bereich eine Maßnahmenfläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur
und Landschaft festgesetzt.
Eine weitere Maßnahmenfläche wird im Nordosten des Plangebietes festgesetzt. Die
Konkretisierung der Maßnahmen erfolgt im weiteren Verfahren.
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird entsprechend der unterschiedlichen baulichen und
funktionalen Anforderungen innerhalb der Sondergebiete und Teilbereiche differenziert festgesetzt.
Mit der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 17 BauNVO festgesetzten Grundflächenzahl von
0,8 wird der für sonstige Sondergebiete vorgesehene Orientierungswert für Obergrenzen
ausgeschöpft. Dies trägt dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung und
berücksichtigt den hohen Flächenbedarf der Thermen- und Badewelt.
Für das SO 1 wird eine maximale Grundfläche der baulichen Hauptnutzung von 54.000 m²
festgesetzt. Die Größenordnung ergibt sich aus der Vorhabenplanung und dem Flächenbedarf der
zulässigen Nutzungen im SO 1.
Innerhalb des SO 1 sind unterschiedliche Höhenbereiche festgesetzt, die sich aus den
Anforderungen der geplanten Nutzungen ergeben.
Im Höhenbereich A (Außenbereiche) wird die zulässige Höhe baulicher Anlagen auf 163,20 m ü.
NHN (7,20 m. ü. EFH) begrenzt. Auf einer Grundfläche von max. 2.000 m² können Rutschenanlagen
bis zu einer OK von 185,00 m ü. NHN (29 m ü. EFH) errichtet werden
Im Höhenbereich B (Hauptgebäudekomplex) wird die zulässige Höhe baulicher Anlagen auf 185,00
m ü. NHN (25,8 m ü. EFH) begrenzt. Rutschenanlagen einschließlich eines geschlossenen
Rutschenturms sind darüber hinaus auf max. 3.000 m² Grundfläche bis zu einer OK von 210 m ü.
NHN (50,8 m ü. EFH) zulässig. Zusätzlich sind auf max. 1.000 m² außerhalb von Gebäuden
verlaufende Teile von Rutschen bis zu einer OK von 200 m ü. NHN (40,8 m ü. EFH) zulässig.
Im Höhenbereich C (Parkhaus & Hotel) wird die zulässige Höhe baulicher Anlagen auf 185,00 m ü.
NHN (29 m ü. EFH) begrenzt.
Für das SO2 Freibad sowie das SO 3 Außenanlagen wird die zulässige Höhe baulicher Anlagen auf
163,20 m ü. NHN begrenzt.
Die mögliche Höhenentwicklung der baulichen Anlagen ist städtebaulich beachtlich. Aufgrund der
Sondernutzung und weitgehend solitären Lage erübrigt sich jedoch eine Orientierung an
Umgebungshöhen. Der geplante Rutschenturm ist als solches ohne nachteilige Wirkung auf die
direkte Umgebung vertretbar. Eine städtebauliche Prägung des Stadteingangs wird hierdurch
hingegen hervorgerufen.
Artenschutz
Im Zuge von faunistischen Erfassungen im Jahr 2025 und 2026 wurden Hinweise auf Vorkommen
planungsrelevanter Tierarten (insbesondere halboffenland-/offenlandbewohnende und
gewässergebundene Arten – z. B. Nachtigall, Neuntöter und Bluthänfling) erbracht. Vorbehaltlich
der Ergebnisse der Artenschutzprüfung ist derzeit davon auszugehen, dass artenschutzrechtliche
Konflikte durch geeignete Vermeidungs- oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen abgewendet
werden können, sodass einzelne Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie die generelle ökologische
Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben können. Um auszuschließen, dass es
vorhabenbedingt zu einem Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG kommt, ist
eine vertiefende Artenschutzprüfung (Stufe II) durchzuführen.
Vertragliche Regelungen
Im Rahmen des Verfahrens werden mehrere vertragliche Vereinbarungen zwischen Stadt und
Vorhabenträger geschlossen werden.
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Der städtebauliche Vertrag wird neben den Regelungen zu Erschließung, Ausgleich und
Artenschutzmaßnahmen sowie erforderlichen Wege- und Nutzungsrechten insbesondere
Regelungen für das neue (öffentliche) Freibad enthalten. Die Erforderlichkeit weiterer
Vereinbarungen wird im weiteren Verfahren geprüft.
Grunderwerb
Für die Planungen der Badewelt ist Grunderwerb durch den Vorhabenträger erforderlich. Die
erforderlichen Verhandlungen werden durch ihn derzeit geführt.
Städtebauliche Kennziffern
Nutzung Fläche in m² Flächenanteil
Teilbereich A 126.583
Sonstiges Sondergebiet 1 105.354 83,2 %
Sonstiges Sondergebiet 2 5.035 4,0 %
Verkehrsfläche 4.457 3,5%
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung 1.293 1,0%
„Wirtschaftsweg“
Private Grünflächen „Ausgleichsfläche und 10.444 8,3%
Versickerung“
Teilbereich B 2.480
Sonstiges Sondergebiet 3 2.480 100%
Im Auftrag
Thorsten Sigglow
Fachbereichsleitung
Anlagen:
- Übersicht
- Planzeichnung (Vorentwurf)
- Textliche Festsetzungen (Vorentwurf)
- Bebauungsplan (Vorentwurf)
- Begründung (Vorentwurf)
- Umweltbericht (Vorentwurf)
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