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Durchführung von Geschwindigkeitsüberwachungen und Einrichtung einer kommunalen Bußgeldstelle im Rahmen Interkommunaler Zusammenarbeit (IKZ) mit den Gemeinden Uedem und Weeze

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeStadt Goch
Datum2026-09-30
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Stadt Goch Beschlussdrucksache Der Bürgermeister - öffentlich - 124/2026 II.32 - 32 72 11 / IKZ Aktenzeichen Geschwindigkeitsüberwachung Federführende Abteilung Ordnung Datum 26.08.2026 Beratungsfolge Sitzungsdatum Ausschuss für Umwelt und Verkehr 30.09.2026 Haupt- und Finanzausschuss 08.10.2026 Rat 15.10.2026 Durchführung von Geschwindigkeitsüberwachungen und Einrichtung einer kommunalen Bußgeldstelle im Rahmen Interkommunaler Zusammenarbeit (IKZ) mit den Gemeinden Uedem und Weeze Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Goch beschließt: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, gemeinsam mit den Gemeinden Uedem und Weeze eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung der Geschwindigkeits- überwachung und Einrichtung einer gemeinsamen kommunalen Bußgeldstelle zu erarbeiten und abzuschließen. Die Stadt Goch übernimmt die Funktion als Trägerkommune. 2. Die erforderlichen rechtlichen, organisatorischen, personellen und technischen Voraus- setzungen für einen Beginn der Interkommunalen Zusammenarbeit im nächsten Kalenderjahr und die Aufnahme der Geschwindigkeitsmessungen sind vorzubereiten. 3. Die zur Umsetzung erforderlichen Ertrags- und Aufwandspositionen sowie Stellenbedarfe sind bereits im Rahmen der Haushalts- und Stellenplanungen für das Jahr 2027 zu berücksichtigen. Begründung: 1. Ausgangslage Vor dem Hintergrund der im landesweiten Vergleich hohen Unfallbelastung im Kreis Kleve und der weiterhin überdurchschnittlich hohen Zahl an Verkehrstoten kommt der Verbesserung der Verkehrssicherheit eine besondere Bedeutung zu. Dabei stellt die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten ein wesentliches Instrument zur Verbesserung der Verkehrssicherheit dar. Insbesondere an Unfallhäufungsstellen, in Bereichen mit einem erhöhten Schutzbedürfnis schwächerer Verkehrsteilnehmer – beispielsweise im Umfeld von Schulen oder Kindertageseinrichtungen – sowie auf Strecken mit erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen kann eine verstärkte Überwachung einen Beitrag zur Einhaltung der angeordneten Höchstgeschwindigkeit und damit zur Reduzierung von Gefahren leisten. Die ergänzende kommunale Geschwindigkeitsüberwachung wird dabei als geeignetes Instrument angesehen, die bestehenden Kontrollen von Polizei und Kreis zu unterstützen. Durch regelmäßige und wiederkehrende Geschwindigkeitskontrollen sollen Verkehrsteilnehmende nachhaltig für die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten sensibilisiert werden. Hierdurch soll insbesondere unangepassten und überhöhten Geschwindigkeiten entgegengewirkt und damit ein Beitrag zur Vermeidung von Verkehrsunfällen und zur Reduzierung möglicher Unfallfolgen geleistet werden. Mit Schnellbrief 158/2024 informierte der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen darüber, dass die Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung im Wege einer interkommunalen Zusammenarbeit mittlerer und sonstiger kreisangehöriger Kommunen rechtlich möglich ist. Zwischenzeitlich wurde zudem § 48 Abs. 2 OBG NRW geändert. Hierdurch wurde die Möglichkeit für die übrigen Gemeinden erweitert, auf Antrag selbst eine Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten an Gefahrenstellen und von Lichtzeichenanlagen (sog. ‚Rotlichtverstöße‘) zu erhalten. Vor diesem Hintergrund haben zwischen den Kommunen Goch, Uedem und Weeze bereits mehrere Gespräche auf Verwaltungsebene stattgefunden. Im Ergebnis besteht bei den drei Kommunen grundsätzliches Interesse daran, die Aufgabe gemeinsam wahrzunehmen. 2. Vorteile der Interkommunalen Zusammenarbeit Die Durchführung einer eigenständigen Geschwindigkeitsüberwachung erfordert neben der eigentlichen Messtechnik insbesondere personelle Kapazitäten für den Messbetrieb, die Auswertung der Messdaten und die anschließende Bearbeitung der Verwarn- und Bußgeldverfahren. Durch eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung können diese Ressourcen gebündelt werden. Insbesondere können • die erforderliche Messtechnik gemeinsam genutzt, • Mess- und Auswertungspersonal zentral beschäftigt, • eine gemeinsame Fachkompetenz aufgebaut, • eine zentrale Bußgeldstelle betrieben und • Vertretungs- und Ausfallzeiten besser aufgefangen werden. Aufgrund der Größe und der vorhandenen Verwaltungsstruktur soll die Stadt Goch als Trägerkommune tätig werden. Die notwendigen Beschäftigten werden bei der Stadt Goch geführt. Gleiches gilt für die Beschaffung bzw. Anmietung der erforderlichen Fahrzeuge, Messtechnik, Software sowie sonstigen Sachmittel. Die Stadt Goch übernimmt darüber hinaus die zentrale Bearbeitung der aus den Messungen resultierenden Verwarn- und Bußgeldverfahren im Rahmen einer gemeinsamen kommunalen Bußgeldstelle. 3. Einsatzkonzeption und Aufteilung der Messzeiten Für die Zusammenarbeit ist zu klären, wie die Nutzungszeit der Messtechnik aufgeteilt wird. Hier bietet sich als Ermittlungsgrundlage die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl an. Diese beträgt derzeit (IT.NRW, Stand 31.12.2025) 34.825 Einwohner in Goch (~63 %), 8.084 Einwohner in Uedem (~15 %) und 12.364 Einwohner in Weeze (~22 %). Auf dieser Grundlage wird folgende Aufteilung der Nutzungszeit angestrebt: • 3/5 Stadt Goch, • 1/5 Gemeinde Uedem und • 1/5 Gemeinde Weeze Die Einsätze sollen innerhalb der jeweiligen Zeitkontingente flexibel geplant werden. Hierdurch kann untere anderem auf aktuelle Erkenntnisse aus Verkehrsmessungen, besondere Gefahrenlagen, Beschwerden aus der Bevölkerung sowie zeitlich begrenzte Situationen reagiert werden. Beschlussdrucksache 124/2026 Seite 2 von 5 Auch die konkreten Messzeiten sollen entsprechend der jeweiligen örtlichen Situation variieren können. Die jeweiligen Kommunen wirken bei der Auswahl und Priorisierung der Messstellen innerhalb ihres Gemeindegebietes mit. Voraussetzung für eine Messung ist stets, dass der jeweilige Standort die rechtlichen Anforderungen an eine geeignete Messstelle erfüllt. 4. Technische Ausstattung Zunächst soll ein mobiles Messfahrzeug mit entsprechender Geschwindigkeitsmesstechnik eingesetzt werden. Ein mobiles Messfahrzeug bietet gerade für die Einführungsphase wesentliche Vorteile: • hohe Flexibilität: Unterschiedliche Messstellen innerhalb der drei Gemeindegebiete können kurzfristig angefahren werden. • bedarfsgerechter Einsatz: Die Messtätigkeit kann auf Grundlage aktueller Verkehrsdaten und örtlicher Schwerpunktsetzungen angepasst werden. • Erprobung unterschiedlicher Messstellen: Vor einer späteren Erweiterung der Technik können zunächst Erfahrungen darüber gesammelt werden, welche Standorte und Einsatzzeiten besonders relevant sind. • geringere Anfälligkeit gegen Vandalismus: Anders als ein über längere Zeit unbeaufsichtigt im öffentlichen Verkehrsraum abgestellter Messanhänger befindet sich das Fahrzeug während des Messbetriebes grundsätzlich unter Betreuung und kann nach Beendigung des Einsatzes an einem gesicherten Standort abgestellt werden. • flexiblere Reaktion auf Veränderungen: Baustellen, Veranstaltungen, geänderte Verkehrsführungen oder neue Gefahrenstellen können kurzfristig in die Einsatzplanung aufgenommen werden. Nach Sammlung erster praktischer Erfahrungen soll geprüft werden, ob die Messtechnik durch einen semistationären Geschwindigkeitsmessanhänger (Enforcement-Trailer) ergänzt werden soll. Ein derartiges Gerät kann insbesondere an dauerhaft relevanten Gefahrenstellen eingesetzt werden und ermöglicht längere Messzeiträume, ohne dass während der gesamten Messdauer Personal unmittelbar am Messstandort eingesetzt werden muss. Ob und zu welchem Zeitpunkt eine solche Erweiterung wirtschaftlich und organisatorisch sinnvoll ist, soll auf Grundlage der tatsächlichen Erfahrungen aus dem zunächst aufgenommenen mobilen Messbetrieb entschieden werden. 5. Personalbedarf und gemeinsame Bußgeldstelle Für den Betrieb der Geschwindigkeitsüberwachung entstehen insbesondere Personalbedarfe für • Durchführung der Geschwindigkeitsmessungen, • Auswertung und Aufbereitung der Messdaten, • Bearbeitung der Verwarn- und Bußgeldverfahren, • Leitung und Koordination sowie • anteilige Leistungen weiterer Verwaltungsbereiche, insbesondere Finanzbuchhaltung, Kasse und Vollstreckung. Nach den bislang betrachteten Vergleichsmodellen ist für den Start der Zusammenarbeit von mehreren zusätzlichen Vollzeitäquivalenten auszugehen. Die abschließende Stellenbemessung und Stellenbewertung wird im weiteren Projektverlauf konkretisiert und im Stellenplan 2027 entsprechend berücksichtigt. Beschlussdrucksache 124/2026 Seite 3 von 5 Die Stadt Goch soll das erforderliche Personal als Trägerkommune beschäftigen und die notwendigen organisatorischen Strukturen innerhalb des Ordnungsamtes schaffen. Die Personalbedarfsermittlung basiert auf den bei der Kreisverwaltung Kleve bestehenden personellen Strukturen im Bereich der Geschwindigkeitsüberwachung und Bußgeldbearbeitung sowie auf den im Rahmen vergleichbarer interkommunaler Geschwindigkeitsüberwachungen kreisangehöriger Kommunen (hier IKZ mit den Trägerkommunen Kleve und Straelen) vorgesehenen Personalbedarfen. 6. Finanzierung und jährliche Abrechnung Die finanzielle Abwicklung soll über die Stadt Goch als Trägerkommune erfolgen. Hierzu werden die der Interkommunalen Zusammenarbeit zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen zusammengeführt. Zu berücksichtigen sind insbesondere • Personal- und Personalnebenkosten, • Sach- und Gemeinkosten der Arbeitsplätze, • Fahrzeug- und Messtechnikkosten, • Software- und Lizenzkosten, • laufende Betriebs- und Unterhaltungskosten sowie • weitere unmittelbar der Geschwindigkeitsüberwachung zurechenbare Aufwendungen. Den Aufwendungen werden die Erträge aus Verwarn- und Bußgeldern gegenübergestellt. Nach Abschluss eines Kalenderjahres wird durch die Stadt Goch eine Gesamtabrechnung erstellt. Das sich ergebende Jahresergebnis wird anhand der Einwohnerzahlen des jeweiligen Vorjahres auf die drei beteiligten Kommunen verteilt. Als Berechnungsgrundlage dienen die Bevölkerungszahlen des statistischen Landesamts Nordrhein-Westfalens zum 30.06. des Vorjahres. Die Verteilung der finanziellen Ergebnisse nach Einwohnerzahlen ist bewusst von der Aufteilung der Fahrzeugnutzungszeit im Verhältnis 3/5: 1/5: 1/5 zu unterscheiden. Während die Nutzungsanteile eine verlässliche Einsatzplanung gewährleisten sollen, berücksichtigt der jährlich aktualisierte Einwohnerschlüssel die unterschiedliche Größe der beteiligten Kommunen. Die tatsächlich erzielbaren Einnahmen hängen im Wesentlichen von den späteren Messstellen, Messzeiten und festgestellten Verstößen ab. Für die Haushaltsplanung ist daher von einer vorsichtigen Ertragsschätzung auszugehen. Nach den bisherigen Erfahrungswerten ist jedoch davon auszugehen, dass die im Rahmen der Geschwindigkeitsüberwachung erzielten Erträge die hierfür entstehenden Aufwendungen übersteigen werden. 7. Weiteres Vorgehen und zeitlicher Ablauf Nach positiver Grundsatzentscheidung in den drei beteiligten Kommunen soll die öffentlich- rechtliche Vereinbarung abschließend zwischen den Verwaltungen abgestimmt werden. Parallel sind insbesondere • die notwendigen aufsichtsrechtlichen Genehmigungen, • die konkrete Organisationsstruktur, • die Personalbedarfe, • die haushalterische Abbildung, • die technischen Anforderungen an Fahrzeug und Messtechnik, • das erforderliche Vergabe- bzw. Beschaffungsverfahren, • die benötigten Softwarelösungen und Schnittstellen sowie • die Vorbereitung und Abstimmung der Messstellen Beschlussdrucksache 124/2026 Seite 4 von 5 weiter auszuarbeiten. Die notwendigen finanziellen Mittel und Stellen sollen bereits in den Haushalts- und Stellenplanentwurf 2027 aufgenommen werden. Der formelle Beginn der Interkommunalen Zusammenarbeit wird für das erste Quartal 2027 angestrebt. Unter Berücksichtigung der notwendigen Beschaffungs- und Personalverfahren soll die Aufnahme der tatsächlichen Geschwindigkeitsmessungen im dritten Quartal 2027 erfolgen. Im Auftrage: gez. Wolfgang Peiter Fachbereichsleiter Beschlussdrucksache 124/2026 Seite 5 von 5

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