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Bebauungsplan Nr. 9/ Ortsteil Kleinbüllesheim "Teilbereich zwischen Luxemburger Straße und L 182" a) Erneute Planberatung des überarbeiteten Entwurfes des Bebauungsplanes b) Beschluss zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB (Heilungsverfahren) c) Beschluss über die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB)
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Stadt Euskirchen |
| Datum | 2026-09-23 |
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Dokument
Extrahierter Text
Fachbereich
09 - Stadtplanung/Bauordn.
Euskirchen, 10.04.2026
Beschlussvorlage
Drucksachen-Nr.: 73/2026
öffentlich
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 9/ Ortsteil Kleinbüllesheim "Teilbereich zwischen Luxemburger Straße
und L 182"
a) Erneute Planberatung des überarbeiteten Entwurfes des Bebauungsplanes
b) Beschluss zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB
(Heilungsverfahren)
c) Beschluss über die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB)
Beratungsfolge:
Beschluss- abweichender
Gremium Sitzungsdatum: Einst.: Ja: Nein: Enth.: vorschlag Beschluss
UmPlanA 23.09.2026
Beschlussvorschlag:
a) Der geänderten städtebaulichen Planung wird zugestimmt.
b) Die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB für den
Bebauungsplan Nr. 9/Ortsteil Kleinbüllesheim „Teilbereich zwischen Luxemburger Straße und L
182“ wird beschlossen.
c) Die Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung bzw. Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 i.
V. m. §§ 4a Abs. 2 und 3 BauGB wird beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt die
Veröffentlichung durchzuführen.
Finanzielle Auswirkungen:
☐ Ja ☒ Nein
Produkt/Konto:
☐ investiv ☐ konsumtiv
Kosten der Maßnahme €
Im Haushalt veranschlagt ☐ Ja ☐ Nein €
Im Wirtschaftsplan veranschlagt ☐ Ja ☐ Nein €
Ggfs. Deckungsvorschlag
Erträge der Maßnahme €
Jährlicher Folgeaufwand/-ertrag €
Weiterer Folgeaufwand/- ertrag €
Auswirkungen auf den Stellenplan:
☐ Ja ☒ Nein
Gleichstellungsrelevant:
☐ Ja ☒ Nein
Klimaschutzrelevante Auswirkungen des Beschlusses:
Einschätzung der Klimarelevanz
Auswirkungen auf den Klimaschutz: klimaschützend klimaneutral klimagefährdend
☐ ☒ ☐
Fördermittel:
Name des Förderprogramms:
Eine Fördermöglichkeit wird noch geprüft ☐
Fördermittel können beantragt werden ☐ Ja ☐ Nein Fördersatz:
Für die Maßnahme sind Fördermittel beantragt ☐ Ja ☐ Nein Fördersatz:
Für die Maßnahme sind Fördermittel bewilligt ☐ Ja ☐ Nein Fördersatz:
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Sachdarstellung:
Auf Antrag eines Vorhabenträgers wurde 2016 das Planverfahren zum Bebauungsplan Nr. 9 OT
Kleinbüllesheim mit dem Ziel eingeleitet, Planungsrecht für einen Vollsortimenter am nördlichen
Ortsrand von Kleinbüllesheim zu schaffen. Nach Rechtskraft wurde ein Normenkontrollantrag beim
Oberverwaltungsgericht gestellt, das in der Folge den Bebauungsplan für unwirksam erklärte. Der
Bebauungsplan soll nun durch ein neues Verfahren korrigiert werden und die Umsetzung des
Vollsortimenters zeitnah erfolgen.
I. Bisheriges Planverfahren
Die Stadt verfolgt bereits seit einigen Jahren das Ziel, für die nördlichen Ortsteile Euskirchens die
wohnortnahe Versorgung zu verbessern. Bereits im Rahmen der Fortschreibung des
Einzelhandelskonzeptes 2014 wurde für diesen Teilraum die Etablierung eines
Nahversorgungsstandortes empfohlen, welcher bezüglich der Größenordnung dem
Einwohnerpotential entspricht und eine möglichst fußläufig erreichbare Grundversorgung
gewährleisten soll.
Vor diesem Hintergrund wurden zunächst mehrere Standortvarianten in Groß- und Kleinbüllesheim
geprüft, die sich jedoch aus verschiedenen Gründen nicht realisieren lassen. An der Alfred-
Wegener-Straße in Großbüllesheim war eine Fläche in der Diskussion, die jedoch für den
Planungszweck nicht zu akquirieren war. Die sich südlich anschließenden Flächen liegen außerhalb
des regionalplanerisch festgelegten allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB), weshalb hier
großflächiger Einzelhandel nicht zulässig ist. In Kleinbüllesheim wurde 2014 noch eine Fläche
westlich der Luxemburger Straße/südlich der L 182 in Erwägung gezogen. Aufgrund der Nähe zu
einem landwirtschaftlichen Betrieb kann diese Fläche jedoch nicht entwickelt werden. Zudem legt
der Regionalplan inzwischen einen Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich fest, weshalb die
Fläche auch aus diesen Gründen nicht geeignet ist. Somit hat sich der Standort Luxemburger Straße
am direkten Anschluss an den nördlichen Siedlungsrand von Kleinbüllesheim als der einzig
realistische Standort für das Vorhaben herauskristallisiert.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 9, Ortsteil Kleinbüllesheim sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Ansiedlung eines (großflächigen) Lebensmittelvollsortimenters am
vorgenannten Standort geschaffen werden. Die Planung sieht die Festsetzung eines Sondergebiets
vor, in dem ein großflächiger Lebensmittelvollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von mind. 900 m²
und max. 1.750 m² zulässig ist. Der Anteil an nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß
„Euskirchener Sortimentsliste“ muss mind. 90 % betragen.
Der Baukörper soll im östlichen Plangebietsbereich angesiedelt werden. Die Stellplatzanlage ist dem
Markt vorgelagert und zur Luxemburger Straße ausgerichtet. Das Plangebiet wird durch
unterschiedliche Anpflanzungen eingegrünt. Entlang der südlichen Plangebietsgrenze wird zur
optischen Abschirmung zur Wohnbebauung eine Baumreihe vorgesehen. Die Grenzen nach
Westen, Norden und Osten werden durch unterschiedlich breite Hecken eingefasst. Entlang der
südlichen Grenze wird zudem zum Schutz für die Anlieger an der Militscher Straße die Errichtung
einer Lärmschutzwand ermöglicht. Die Erschließung ist von der Luxemburger Straße aus über einen
Kreisverkehr geplant. Südlich der Zufahrten des Kreisverkehrs besteht eine SVE-Haltestelle, die
barrierefrei ausgebaut werden soll. Die Anlieferung soll nördlich des Einzelhandelsgebäudes über
eine eingehauste Anlieferzone erfolgen. Die verbleibenden Flächen im östlichen Plangebiet werden
für eine private Versickerungsanlage vorgehalten.
Der Bebauungsplan Nr. 9, Ortsteil Kleinbüllesheim wurde vom Rat der Stadt Euskirchen am
13.08.2020 als Satzung beschlossen und ist mit der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der
Kreisstadt Euskirchen vom 21.08.2020 rechtswirksam geworden.
Am 16.09.2020 wurde der Vorhabenträgerin eine Baugenehmigung zur „Errichtung eines EDEKA-
Marktes inkl. eines Bäckers/Café und Außenanlage sowie einer Lärmschutzwand“ innerhalb des
Geltungsbereichs des vorgenannten Bebauungsplans erteilt. Hiergegen haben Nachbarn am
13.10.2020 Klage vor dem Verwaltungsgericht Aachen erhoben, über die noch nicht entschieden
worden ist. Der Markt ist bislang nicht errichtet worden.
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Die Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes 2021 verweist für den Norden des Stadtgebietes
weiterhin auf deutliche Versorgungslücken, führt aber an, dass im August 2020 vor diesem
Hintergrund der Bebauungsplan Nr. 9 (Ortsteil Kleinbüllesheim) vom Stadtrat beschlossen worden
sei. In dessen Geltungsbereich habe der Anbieter Edeka bereits einen Bauantrag für einen
Vollsortimenter mit 1.700 m² bei der Stadt Euskirchen eingereicht. Dieser übernehme perspektivisch
eine Nahversorgungsfunktion für die nördlichen Ortsteile und werde somit zur Schließung der dort
bestehenden Versorgungslücken beitragen.
II. Gründe für die erneute Beteiligung
Mit Urteil vom 21.04.2023 hat das Oberverwaltungsgericht Münster den Bebauungsplan Nr. 9,
Ortsteil Kleinbüllesheim - „Teilbereich zwischen Luxemburger Straße und L 182“ wegen eines
Verstoßes gegen die Ziele der Raumordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB für unwirksam erklärt
(OVG NRW, Urteil vom 21.04.2023 – 7 D 291/21.NE). Das Urteil ist rechtskräftig. Nach der
Feststellung des Senats widerspricht der Bebauungsplan dem Ziel Nr. 6.5-2 LEP NRW. Nach Nr.
6.5-2 LEP NRW dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne von § 11 Abs. 3
BauNVO mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in bestehenden zentralen
Versorgungsbereichen sowie in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich
integrierten Lagen, die aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung sowie verkehrsmäßigen Anbindung für
die Versorgung der Bevölkerung zentrale Funktionen des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs
erfüllen sollen, dargestellt und festgesetzt werden. Das hier festgesetzte Sondergebiet liegt weder
in einem bestehenden zentralen Versorgungsbereich noch in einem neu geplanten zentralen
Versorgungsbereich in städtebaulich integrierter Lage. Nach Nr. 6.5-2 Abs. 3, 1. Spiegelstrich LEP
NRW dürfen Sondergebiete für Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit nahversorgungsrelevanten
Kernsortimenten jedoch ausnahmsweise auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche
festgesetzt werden, wenn u. a. nachweislich eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus
städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen, insbesondere der Erhaltung gewachsener
baulicher Strukturen oder der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild, nicht möglich
ist. Der erkennende Senat vermochte jedoch nicht festzustellen, dass eine Lage des zugelassenen
Vorhabens in dem (nächstgelegenen) zentralen Versorgungsbereich Kuchenheim aus
städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen nicht möglich war. Hierbei verwies er ferner
darauf, dass der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Frage, ob der Bebauungsplan an die
Ziele der Raumordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB angepasst ist, der Zeitpunkt der
Bekanntmachung sei. Zugrunde zu legen sei demnach nicht die im Jahre 2021 erfolgte
Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes vom 18.05.2022, sondern die Fortschreibung von
November 2014.
In Konsequenz des unter II. zitierten Urteils des OVG NRW vom 21.04.2023 sind die in Rede
stehenden Flächen weiterhin als Außenbereichsfläche i.S.v. § 35 BauGB zu bewerten. Unter
Berücksichtigung dieser planungsrechtlichen Situation ist das bereits genehmigte Vorhaben für den
Fall der Realisierung auch im Falle des Klageerfolgs planungsrechtlich nicht abgesichert, sondern
auf den Bestandsschutz reduziert. Zudem ist für den Fall der Aufhebung der erteilten
Baugenehmigung die Möglichkeit der Erteilung einer neuen Baugenehmigung nicht gegeben. Die
planungsrechtliche Situation hat sich daher nicht verändert. Insofern besteht weiterhin ein
Planungserfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB.
Im Rahmen der vom Rat der Stadt Euskirchen am 21.09.2021 beschlossenen Fortschreibung des
Einzelhandelskonzeptes wurde die räumliche Abgrenzung des Nahversorgungszentrums
Kuchenheim als in Bezug auf den Bebauungsplan Nr. 9 maßgeblich nächstgelegener zentraler
Versorgungsbereich bei der Bewertung der Ausnahmevorschrift zu Nr. 6.5-2 LEP NRW deutlich
verkleinert. Sah zudem die Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes aus dem Jahre 2014 noch
zwei Entwicklungsstandorte innerhalb des Nahversorgungszentrums vor, sind diese in der
Fortschreibung 2021 gänzlich entfallen. Die Rahmenbedingungen für die Bewertung der
Ausnahmevorschrift zu Nr. 6.5-2 LEP NRW haben sich daher in erheblicher Weise verändert. Zudem
hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen am 14. März 2025 die Änderung des
Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen beschlossen. Im Zeitraum vom 03. April bis zum 30.
Juni 2025 fand das Beteiligungsverfahren hierzu statt. Die geplante Änderung stellt (Stand August
2026) eine Abkehr zum o.g. Urteil des OVG NRW dar und legt fest, dass sich siedlungsstrukturelle
Gründe nicht unmittelbar auf den zentralen Versorgungsbereich beziehen müssen, sondern auch
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außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs liegen können. Auch dieser Umstand verändert die
Bewertung der Ausnahmevorschrift im vorliegenden Verfahren.
Um den bereits genehmigten Lebensmittelmarkt wieder planungsrechtlich abzusichern, ist der
Bebauungsplan im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens gem. § 214 Abs. 4 BauGB zu heilen.
Hierzu ist die Fortsetzung des Verfahrens an der Stelle zu beginnen, wo der Fehler passiert ist (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 – 4 BN 42.09). Da vorliegend neben der Anpassung der
Begründung einschließlich Umweltbericht sowie der klarstellenden Anpassung verschiedener
Festsetzungen auch die Gutachten aktualisiert wurden, sollten die Öffentlichkeit sowie die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB vollumfänglich erneut
beteiligt werden.
III. Verfahrensstand
Der Aufstellungsbeschluss erfolgte am 07.12.2016.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand am 14.02.2017 in Form einer Bürgerversammlung
statt, in deren Nachgang Gelegenheit zur Stellungnahme bestand. Die frühzeitige Beteiligung der
von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit
Schreiben vom 09.07.2018.
Die Offenlage des Bauleitplanentwurfs mit der Begründung und den nach Einschätzung der Stadt
wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen fand sodann in der Zeit vom
18.02.2019 - 29.03.2019 statt. Die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 20.02.2019.
Da der Entwurf des Bebauungsplans im Nachgang noch einmal geändert und u.a. auch das
Schallgutachten sowie die Begründung ergänzt werden mussten, wurde die Öffentlichkeit in der Zeit
vom 24.05.2019 - 12.06.2019 erneut beteiligt. Die erste erneute Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 24.05.2019.
Erst im Anschluss wurde festgestellt, dass im Rahmen der Offenlagen nicht alle Fachgutachten zur
Einsichtnahme in das Internet eingestellt worden waren. Zudem hatte der Projektentwickler
zwischenzeitlich die Durchführung einer Artenschutzprüfung Stufe II beauftragt, aus der sich erneut
Anpassungsbedarf hinsichtlich der Festsetzungen des Bebauungsplans sowie der Begründung
ergab. Dies machte eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom 11.10.2019 -
11.11.2019 sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom
11.10.2019 erforderlich.
Sodann wurde der Bebauungsplan am 19.12.2019 vom Rat als Satzung beschlossen. Nachdem die
Bezirksregierung mit Schreiben vom 23.1.2020 zwischenzeitlich die im Parallelverfahren
beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans gem. § 6 BauGB genehmigt hatte, wurden die
Unterlagen zum Bebauungsplan noch einmal eingehend juristisch überprüft. In der Folge mussten
namentlich die Festsetzungen des Bebauungsplans sowie der Umweltbericht noch einmal geändert
werden, weshalb die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
vom 04.05.2020 – 15.05.2020 erneut beteiligt wurden.
Wegen der o.g. Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans durch das OVG NRW wird im
ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB das Bebauungsplanverfahren auf den Stand der
Entscheidung über die Öffentlichkeitsbeteiligung zurückgesetzt. Es erfolgt somit eine (vierte) erneute
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung.
Die hierzu überarbeiteten Unterlagen liegen der Sitzungsvorlage bei (s. Anlagen). In den
Planunterlagen wurden dabei verschiedene redaktionelle Änderungen, Klarstellungen und
Aktualisierungen von inzwischen veralteten Sachverhalten vorgenommen.
Darüber hinaus wurde in der Planzeichnung die „Fläche für besondere Anlagen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen“ angepasst. Durch die vorliegende Anpassung werden potenziell
konkurrierende Nutzungen (Stellplätze und Lärmschutz) vermieden. Zum anderen ermöglicht die
Anpassung die Errichtung einer über die Stellplatzanlage hinausgehenden Lärmschutzwand zum
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Schutz der südlich angrenzenden Wohngebäude. Im Bereich des Baufensters wurde die
zeichnerische Festsetzung reduziert, da die Errichtung von Lärmschutzanlagen hier auch ohne eine
entsprechende zeichnerische Darstellung zulässig ist.
Die Änderungen nach dem Satzungsbeschluss sind zur besseren Nachvollziehbarkeit in den
Dokumenten hervorgehoben.
Kosten
Der Vorhabenträger trägt sämtliche Kosten für Planung, Gutachten und Erschließung.
Städtebaulicher Vertrag
Im Rahmen des Bebauungsplan Nr. 9 wurde ein städtebaulicher Vertrag zwischen Stadt und
Vorhabenträger geschlossen. Darin enthalten sind u.a. Regelungen zur Kostenübernahme,
Errichtung der Lärmschutzwand und Flächenübertrag für Erschließungsanlagen, wie auch
Ausgleichsregelungen.
Die Regelungen im städtebaulichen Vertrag werden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens
überarbeitet. Neu hinzu kommen soll eine Regelung, wonach sich der Vorhabenträger dazu
verpflichtet zur Reduzierung der Fernwirkung auf den direkten Ortseingang technische
Dachaufbauten in nicht reflektierenden Materialien auszuführen oder einzuhausen.
Neben dem städtebaulichen Vertrag ist bis zum Satzungsbeschluss eine neue
Verwaltungsvereinbarung zwischen Stadt und Kreis Euskirchen zu schließen. Diese dient der
Sicherung der verkehrlichen Erschließung und umfasst die Kostenregelungen und erforderlichen
Maßnahmen zum Ausbau des erforderlichen Kreisverkehrs am Ortseingang, mit direkter
verkehrlicher Erschließungsfunktion des Einzelhandelsstandortes.
Rechtsrisiko
Ein erneuter Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan sowie entsprechende vorgelagerte
Stellungnahmen im Rahmen der Veröffentlichung/Auslegung sind nicht auszuschließen. Daher wird
die Überarbeitung des Bebauungsplanes eng juristisch begleitet.
Im Auftrag
Thorsten Sigglow
Fachbereichsleitung
Anlagen
- Übersicht
- Bebauungsplan
- Planzeichnung
- Textliche Festsetzungen
- Begründung
- Umweltbericht
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