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Umsetzung der 6. Reform zum Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)

Mitteilung
TypMitteilung
GemeindeStadt Euskirchen
Datum2026-09-22
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Fachbereich 06 - Schulen, Generationen, Soziales Euskirchen, 11.09.2026 Mitteilungsvorlage Drucksachen-Nr.: 181/2026 öffentlich Betreff: Umsetzung der 6. Reform zum Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kin­ derbildungsgesetz - KiBiz) Beratungsfolge: Beschluss- abweichender Gremium Sitzungsdatum Einst Ja Nein Enth. vorschlag Beschluss . ACI 16.09.2026 AGS 22.09.2026 Mitteilung: Der Ausschuss nimmt Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Finanzielle Auswirkungen: ☐ Ja ☒ Nein Produkt/Konto: ☐ investiv ☐ konsumtiv Kosten der Maßnahme € Im Haushalt veranschlagt ☐ Ja ☐ Nein € Im Wirtschaftsplan veranschlagt ☐ Ja ☐ Nein € Ggfs. Deckungsvorschlag  Erträge der Maßnahme € Jährlicher Folgeaufwand/-ertrag € Weiterer Folgeaufwand/- ertrag € Auswirkungen auf den Stellenplan: ☐ Ja ☒ Nein Gleichstellungsrelevant: ☒ Ja ☐ Nein Klimaschutzrelevante Auswirkungen des Beschlusses: Einschätzung der Klimarelevanz Auswirkungen auf den Klimaschutz: klimaschützend klimaneutral klimagefährdend ☐ ☒ ☐ Fördermittel: Name des Förderprogramms: Eine Fördermöglichkeit wird noch geprüft ☐ Fördermittel können beantragt werden ☐ Ja ☐ Nein Fördersatz: Für die Maßnahme sind Fördermittel beantragt ☐ Ja ☐ Nein Fördersatz: Für die Maßnahme sind Fördermittel bewilligt ☐ Ja ☐ Nein Fördersatz: 2 Sachdarstellung: Am 21.07.2026 wurde die 6. Reform zum Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz-KiBiz NRW) beschlossen, die zum 01.08.2027 in Kraft tritt. Kernpunkte des Gesetzes sollen die  Stabilisierung der Finanzierung  Fachkräftegewinnung und -sicherung, Verstetigung der Kita-Helfer/innen  Stärkung der Sprachbildung und -förderung  Einführung von Chancen-Kitas und eines Sozialindex  Flexibilisierung der Buchungszeiten sowie die Option der Flexibilisierung des Personalein- satzes sein. Die wesentlichen Änderungen im Überblick:  Neue Formulierung des Diskriminierungsverbotes  Eltern erhalten mehr Einfluss – die Wahl zum Jugendamtselternbeirat wird erleichtert  Neue Erhebungsverfahren: Bildungsdokumentation (Wie lernt das Kind?) und Entwicklungs- standserhebung (Wo steht das Kind in seiner Entwicklung?)  Sprachliche Bildung und Förderung wird verstärkt  Zusätzliche befristete Überschreitung der Gruppengröße möglich  Einführung von Chancen-Kitas (für Einrichtungen die plusKITA und Familienzentrum sind)  Neben Anwesenheitszeiten können Kern- und Randzeiten angeboten werden  Neue Buchungszeiten von 30 und 40 Stunden (neben 25, 35 und 45 Stunden)  Landeszuschuss Kitahelfer/innen wird in die Richtlinienförderung integriert (kein aufwendi- ges Förderverfahren mehr)  Landeszuschuss zur Finanzierung der Transformationskosten, zur Qualifizierung für piA-Kin- derpfleger/innen, zur Qualifizierung der Praxisanleitung und zur Fachberatung von plusKI- TAs Gem. § 54 Abs. 2 KiBiz NRW wird die Oberste Landesjugendbehörde ermächtigt, durch Rechtsver- ordnung die gesetzlichen Bestimmungen zu regeln. Diese möglichen Rechtsverordnungen stehen noch aus, sodass diverse Themen noch offenstehen. Da das Gesetz erst zum 01.08.2027 in Kraft tritt, können entsprechende Rechtsverordnungen auch erst nach diesem Termin erlassen werden. Hierbei handelt es sich um folgende Punkte:  Anpassung der Kita-Finanzierung an Kostenentwicklungen  Regelung von Mietzuschüssen für Kitagebäude  Vorgaben zum Verfahren der Landeszuschüsse  Neuverteilung von Mitteln für plusKITAs  Anpassung des finanziellen Ausgleichs für Kommunen  Festlegung der Familienzentren  Regelungen zur Qualität, Qualifikation und Personalschlüssel (Personalverordnung)  Regelung zu Bildungsdokumentationen, Entwicklung und Sprachstand  Ausgestaltung der plusKITA und der plusKITA Fachkraft Zudem befinden sich weitere Gesetzgebungsverfahren mit mittelbaren Auswirkungen u.a. auf die Strukturen der Kindertageseinrichtungen im Entwurfsstadium, deren Auswirkungen es abzuwarten gilt:  Mit dem 18. Schulrechtsänderungsgesetz NRW wurden ABC-Klassen beschlossen. Erste Vorkurse sollen 2028/29 beginnen, jedoch fehlt die Verordnung der Umsetzung bis dato.  KiTa-Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz (Referentenentwurf vom 13.07.2026)  Erstes Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Gesetzesentwurf vom 12.08.2026) 3 Das neue Kinderbildungsgesetz soll die fachliche Entwicklung stärken und die Akteure zur gemein- samen Steuerung und Qualitätsentwicklung befähigen und damit verlässliche Beziehungen, gute Bildung und echte Teilhabe im Alltag für Kinder und Familien bewirken. Auch wenn Vieles mangels Rechtsverordnungen noch nicht geregelt ist, ist im Hinblick auf das An- meldeverfahren zum Kindergartenjahr 2027/28, welches am 01.11.2026 beginnt, eine Anpassung des bisherigen städtischen Buchungsangebots in den Kindertageseinrichtungen festzulegen. Grundsätzlich gilt, dass der Träger einer Kindertageseinrichtung die pädagogische Angebotsstruktur und Gruppenbildung nach seiner Konzeption festlegen kann (§ 26 Abs. 1). Jede Kindertageseinrichtung soll bedarfsgerechte Öffnungs- und Betreuungszeiten unter Berück- sichtigung des Kindeswohls und der Elternwünsche anbieten (§ 27 Abs. 1). Grundlage für die angebotenen Betreuungszeiten ist die örtliche Jugendhilfeplanung gemäß § 4. In der Regel ist eine durchgehende Betreuung über Mittag anzubieten. Der Träger kann nach Anhörung des Elternbeirates zur Sicherung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages Zeiten festlegen, in de- nen die Kinder anwesend sein sollen (Anwesenheitszeit). Die wöchentliche Betreuungszeit eines Kindes ergibt sich aus der Summe der regelmäßigen Betreuungszeiten je Wochentag. Soweit orga- nisatorische, personelle Möglichkeiten oder festgelegte Anwesenheitszeiten dem nicht entgegenste- hen, soll auch ein regelmäßiger Bedarf an unterschiedlich langen Betreuungszeiten je Wochentag erfüllt werden. Ausgangslage in den städtischen Einrichtungen In den meisten städtischen Einrichtungen wird eine Öffnungszeit von 45 Stunden angeboten. Die Stadt betreut 1.175 Kinder (Stand Juli 2026). 91 Kinder (7,7%) werden mit 25 Stunden, 783 Kinder (66,6%) mit 35 Stunden und 301 Kinder (25,7%) mit 45 Stunden betreut. Aktuelle Tagesstruktur: Bringzeit möglich ab Öffnung bis 09.00 Uhr 9:00 Uhr bis 12:30 Uhr pädagogische Arbeit 12:30 Uhr bis 14:00 Uhr Mittagsbetreuung mit Essen 14:00 Uhr bis 14:30 Uhr mögliche Abholzeit 14:00 Uhr bis Schließung pädagogische Arbeit 25 Std.-Buchung: Betreuung nur vormittags 35 Std.-Buchung: Betreuung flexibel (mit Mittagsbetreuung/Essen und/oder Nachmittagsbetreuung) 45 Std.-Buchung: Ganztagsbetreuung Eine feste Abholzeit ist für eine gute pädagogische Arbeit notwendig (Struktur), jedoch sind Ausnah- men in Abstimmung mit Leitung für einzelne Tage möglich Hinsichtlich der Gestaltung der Tagesstruktur für Kindertageseinrichtungen können nach dem neuen KiBiz Kern- und Randzeiten festgelegt und zudem neben den bisherigen 25, 35 und 45 Stundenbu- chungen auch 30 und 40 Wochenstunden angeboten werden. Von einer Festlegung von Kern- und Randzeiten sollte Abstand genommen werden, da aufgrund der derzeit noch fehlenden Personalverordnung eine Personalausstattung nicht planbar ist. Die städ- tischen flexiblen Bring- und Abholzeiten sollten im bisherigen Umfang bestehen bleiben (morgens ab Öffnung bis 9:00 Uhr und je nach Buchung bis zur Schließung). Unter Berücksichtigung 1. der pädagogischen Arbeit und der Personalbereitstellung 2. der Bedarfe der Eltern (Flexibilität) und 3. der Wirtschaftlichkeit (Kindpauschalen/Betriebskosten) sollten wie folgt Betreuungszeiten gebucht werden können: 4 - 25 Std.-Buchung = 5 Tage á 5 Stunden - ab Öffnung bis 12:30 Uhr (ohne Mittagessen) - 30 Std.-Buchung = 5 Tage á 6 Stunden - ab Öffnung bis 12:30 Uhr zzgl. 2x Mittagsbetreuung - 35 Std.-Buchung = 5 Tage á 7 Stunden - ab Öffnung bis 12:30 Uhr zzgl. 5x Mittagsbetreuung - 40-Std.-Buchung = 5 Tage á 8 Stunden - ab Öffnung bis 12:30 Uhr zzgl. 5x Mittagsbetreuung und 2x Nachmittagsbetreuung - 45 Std.-Buchung = 5 Tage á 9 Stunden - Ganztagsbetreuung Bei den Überlegungen zu den zukünftigen Betreuungszeiten wurde neben der Familienfreundlichkeit auch die Wirtschaftlichkeit betrachtet. Es ist davon auszugehen, dass Eltern gerne einen geringeren Buchungsumfang wählen, um beim Elternbeitrag einzusparen. Geringere Buchungsstunden bedeuten jedoch für die Stadt als Träger weniger Betriebskosten und damit gleichzeitig auch weniger Personalkraftstunden, was wiederum die Abdeckung flexibler Be- treuungszeiten (45 Stunden Öffnungszeit) unmöglich macht. Gruppenform Wöchentliche Gesamt- Kindpauschale Differenz zwi­ durch- Betreuungs­ personal- schen den schnittliche zeit kraftstun­ Betreuungs­ Differenz den zeiten Gruppenform I: 25 71,50 8.029,60 € Kinder im Alter 30 86,50 9.701,07 € 1.671,47 € von 2 Jahren bis zur Einschu­ 35 99,50 10.794,41 € 1.093,34 € lung 40 113,75 12.906,89 € 2.112,48 € 45 128,00 13.856,86 € 949,97 € 1.456,82 € Gruppenform II: 25 76,50 17.024,23 € Kinder im Alter 30 91,75 20.788,98 € 3.764,75 € von unter drei Jahren 35 107,00 23.036,86 € 2.247,88 € 40 122,25 27.700,05 € 4.663,19 € 45 137,50 29.547,79 € 1.847,74 € 3.130,89 € Gruppenform III: 25 71,00 6.296,03 € Kinder im Alter 30 85,00 7.593,71 € 1.297,68 € von drei Jahren und älter 35 99,00 8.472,34 € 878,63 € 40 101,50 11.338,78 € 2.866,44 € 45 114,00 12.311,83 € 973,05 € 1.503,95 € Weil zwischen den einzelnen Buchungsmöglichkeiten bei den Kindpauschalen eine durchschnittli- che Differenz bei den Gruppenformen I und III von rund 1.500 € je Kind liegt (in der Gruppenform II sogar bei 3.100 €), muss die Anwesenheit der Kinder genau dokumentiert werden. Laut Auswer- tungstabelle der Elternbeiträge könnten rund 1.000 Eltern weniger Stunden buchen (301 von 45 Stunden auf 40 Stunden und 783 von 35 Stunden auf 30 Stunden), was bedeuten würde, dass mindestens 1.500 € x 1.000 Kinder = rund 1,5 Mio € (unter Zugrundelegung der Differenzen bei GF I und GF III) weniger Kindpauschalen und damit rund 750 Personalkraftstunden weniger (rund 19 Stellen) zur Verfügung stünden. Mit dieser Stellenreduzierung wäre eine Öffnungszeit von 45 Stun- den nicht mehr realisierbar. Eine Reduzierung der Öffnungszeit ist allerdings nicht mehr familien- freundlich und flexibel und würde dazu führen, dass Familien Beruf und Familie nicht vereinbaren könnten. 5 Deshalb ist es notwendig, die bisherige flexible 35-Stunden Buchung dahingehend zu verändern, dass hier dann eine Nachmittagsbetreuung nicht mehr buchbar ist und somit davon ausgegangen werden kann, dass manche Eltern 40 Stunden buchen. Der Verwaltung ist es wichtig, dennoch weiterhin eine 45-Stunden Öffnungszeit vorzuhalten, um familienfreundliche und flexible Betreuungszeiten anzubieten. Nach derzeitigem Kenntnisstand unter Abwägung aller Interessen ist das von der Verwaltung erar- beitete Buchungsmodell dasjenige, welches eine höchstmögliche Flexibilität für Familien sicherstellt, eine Planung der Personalstunden zur optimalen Betreuung gewährleistet und ein mögliches finan- zielles Defizit durch weniger Kindpauschalen aufgrund verändertem Buchungsverhalten kompen- siert. Deutlich erkennbar ist aber auch, dass die Reform erneut deutlich mehr organisatorischen und bü- rokratischen Aufwand mit sich bringt. Mermi 6

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