Startseite › Kreis Viersen › Dokument
Kooperationsvereinbarung zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Primarbereich ab 01.08.2026
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Kreis Viersen |
| Datum | 2026-10-01 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage
- öffentlich -
Organisationseinheit: Datum Vorlage Nr.
Jugendamt 14.09.2026 178/2026
Beratungsweg voraussichtlicher Sitzungstermin
Kreisausschuss 24.09.2026
Kreistag 01.10.2026
Tagesordnungspunkt:
Kooperationsvereinbarung zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für
Kinder im Primarbereich ab 01.08.2026
Anlage(n):
1. 6. Entwurf Kooperationsvereinbarung
Berichterstattung: Dezernent Ernesti
Beschluss- bzw. Protokollvorschlag:
Der Kreistag beschließt den Entwurf einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem Kreis Viersen
und der Stadt und den Gemeinden im Kreisjugendamtsbezirk zur Umsetzung des Rechtsanspruchs
auf Ganztagsförderung für Kinder im Primarbereich ab dem 01.08.2026.
Erläuterungen:
Mit Beginn des Schuljahres 2026/2027 ist der aufwachsende Rechtsanspruch auf Ganztagsförde-
rung für Kinder im Primarbereich in Kraft getreten. Die Erfüllungsverantwortung für die Umsetzung
des Rechtsanspruchs richtet sich gemäß § 24 Absatz 4 i.V.m. §§ 79 Absatz 1, 85 Absatz 1 Sozial-
gesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe) an den Träger der öffentlichen
Jugendhilfe. Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Um-
fang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen
Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Das Landeskabinett in Nordrhein-Westfalen hatte sich dagegen
entschieden, zur Umsetzung des Rechtsanspruchs ein Ausführungsgesetz zu erlassen, sondern
stattdessen am 02. Juli 2024 den gemeinsamen Erlass „Offene Ganztagsschulen sowie außerun-
terrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich“ vom Ministerium für Schule und
Bildung und vom Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des
Landes Nordrhein-Westfalen gebilligt. Der Erlass ist zum 01. August 2026 in Kraft getreten.
Das Kreisjugendamt und die Jugendamtskommunen hatten sich frühzeitig darauf verständigt, dass
der Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung in den offenen Ganztagsschulen (OGS) und den au-
ßerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten, soweit sie anspruchsdeckend sind, erfüllt
werden soll. Im Jahr 2024, als absehbar war, dass es in NRW kein Ausführungsführungsgesetz
geben wird und das Landeskabinett stattdessen den Gemeinsamen Erlass gebilligt hat, wurde von
der Verwaltung ein Entwurf für eine Kooperationsvereinbarung zwischen dem Kreis Viersen und den
Jugendamtskommunen zur Umsetzung der rechtlichen Vorgaben erarbeitet.
Drucksache 178/2026 Seite - 2 -
In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 28.08.2024 wurde unter TOP 2 mit der Vorlage Nr.
166/2024 sowie in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 21.05.2025 unter TOP 3 mit der
Vorlage Nr. 112/2025 über die geplante Umsetzung des Rechtsanspruches auf Ganztagsförderung
für Kinder im Primarbereich ab dem 01.08.2026 berichtet. Sachstand zur Sitzung des Jugendhilfe-
ausschusses am 21.05.2025 war, dass in der Burggemeinde Brüggen der Gemeinderat dem Entwurf
der Kooperationsvereinbarung bereits zugestimmt hatte, die anderen Jugendamtskommunen jedoch
noch einen entsprechenden Ratsbeschluss herbeiführen mussten.
Zeitnah zur Sitzung am 21.05.2025 riet der Städte- und Gemeindebund NRW jedoch davon ab,
Kooperationsvereinbarungen zu unterschreiben und kündigte an, die Möglichkeit einer gemeinsa-
men Empfehlung bzw. Mustervereinbarung in Zusammenarbeit mit dem Landkreistag NRW erarbei-
ten zu wollen. Zu diesem Zwecke übersandte das Kreisjugendamt auch den bereits erstellten Ver-
einbarungsentwurf an den Landkreistag. Die Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes führte
allerdings dazu, dass Verhandlungen zunächst ausgesetzt und bereits in die Kommunalpolitik ein-
gebrachte Vorlagen wieder von der Tagesordnung genommen wurden.
Aus einem offenen Austausch zwischen dem Städte- und Gemeindebund und dem Landkreistag
gingen zwei Mustervereinbarungen - Variante A und B - hervor, wobei sich das Grundgerüst der
Variante B weitestgehend mit dem ursprünglichen Entwurf der Kreisverwaltung deckte. Daraufhin
fanden weitere Gespräche zwischen den Jugendamtskommunen und dem Jugendamt des Kreises
statt, in denen der Vereinbarungsentwurf der Verwaltung unter Heranziehung der Muster-Variante
B weiterentwickelt wurde und der in dieser Form – vorbehaltlich der entsprechenden Gremiumsbe-
schlüsse – auch von den Gemeinden Grefrath, Niederkrüchten und Schwalmtal mitgetragen wurde.
In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 27.05.2026 wurde unter TOP 4 mit der Vorlage Nr.
110/2026 über den Sachstand berichtet. Der Jugendhilfeausschuss hat den als Anlage 1 beiliegen-
den Entwurf der Kooperationsvereinbarung in der in seiner Sitzung vom 27.05.2026 mündlich erläu-
terten modifizierten Fassung vorbehaltlich der Zustimmung durch den jeweiligen Stadt- bzw. Ge-
meinderat beschlossen.
Inzwischen wurden in allen fünf Jugendamtskommunen entsprechende Ratsbeschlüsse gefasst.
Da bei der Variante B der Mustervereinbarung des Landkreistages eine Aufgabendurchführung
durch die kreisangehörigen Kommunen ohne eigenes Jugendamt vereinbart wird, handelt es sich
nach Einschätzung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW
(MHKBD) um eine genehmigungsbedürftige öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz
über kommunale Zusammenarbeit (GkG NRW). Die auf Variante B beruhende Kooperationsverein-
barung zwischen dem Kreis Viersen und den Gemeinden im Kreisjugendamtsbezirk (Anlage 1) ist
daher nach Unterzeichnung aller Vertragsparteien zusammen mit den jeweiligen Beschlüssen der
zuständigen Gremien der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Bezirksregierung hat
im Rahmen einer Voranfrage mitgeteilt, dass sie bereits zwei Kooperationsvereinbarungen aus dem
Kreis Wesel sowie dem Rhein-Kreis Neuss genehmigt habe, denen jeweils die Variante B der Mus-
tervereinbarung des LKT zugrunde lag. Die Entscheidung, ob die erforderliche Genehmigung erteilt
wird, müsse jedoch im Einzelfall und unter Berücksichtigung der individuellen Anpassungen getrof-
fen werden.
Drucksache 178/2026 Seite - 3 -
Finanzielle Auswirkungen
Produkt(e) / Kostenstelle(n)
X Keine.
Ja, bereits berücksichtigt.
Ja, folgende Abweichung: lfd. HHJ lfd. HHJ + 1 lfd. HHJ + 2 lfd. HHJ + 3
Aufwendungen / Auszahlungen
Erträge / Einzahlungen
Erläuterung zur finanziellen Abweichung (einschl. Rechtsgrundlage für die Aufgabe, Deckung
etc.):
G i e l e n
Landrat
Text aus PDF extrahiert