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Anregung/Beschwerde nach § 21 KrO NRW - strukturelle Umsetzung und Einhaltung geltender Rechtsvorschriften zum Grundwasser- und Trinkwasserschutz
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Kreis Viersen |
| Datum | 2026-10-01 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage
- öffentlich -
Organisationseinheit: Datum Vorlage Nr.
Amt für Kommunalaufsicht, Recht und Kreis- 16.09.2026 149/2026
tagsangelegenheiten
Beratungsweg voraussichtlicher Sitzungstermin
Kreisausschuss 24.09.2026
Kreistag 01.10.2026
Tagesordnungspunkt:
Anregung/Beschwerde nach § 21 KrO NRW - strukturelle Umsetzung und Einhaltung gelten-
der Rechtsvorschriften zum Grundwasser- und Trinkwasserschutz
Anlagen:
1. Anregung Grund- und Trinkwasser
2. Anlagen
3. Kooperationsvereinbarung
4. Nachtrag
5. Nachtrag2
Berichterstattung: Landrat Gielen
Beschluss- bzw. Protokollvorschlag:
Der Kreistag nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Erläuterungen:
Mit umfangreichem Schreiben vom 29.03.2026 und weiteren Nachträgen in der Folgezeit hat ein
Einwohner des Kreises Viersen eine Anregung i.S.d. § 21 KrO NRW eingereicht.
Gegenstand seiner Anregung ist die vollständige Umsetzung bestehender Gesetze, Verordnungen
und Vorschriften nach dem Stand der Technik zum Grundwasser- und Trinkwasserschutz im West-
kreis Viersen hinsichtlich der Schutzgebietssituation im WSG Lüttelbracht (Burggemeinde Brüggen).
Mit seiner Eingabe erklärt der Anregungsführer die folgenden Anregungen:
1. Fortschreibung oder Ergänzung der Nitratstudie 2018 mit gesonderter Beurteilung für WSG-
Einzugsgebiete im Westkreis, insbesondere WSG Lüttelbracht — mit explizitem Abgleich ge-
gen die Schutzauflagen der WSG-Verordnung 1995.
2. Gesonderte Auswertung der Herbst-Nmin-Werte für WSG-Einzugsgebiete im Nitratbericht
mit Abgleich gegen DVGW-Maßgabe (60 kg N/ha) und WSG-Verordnungsauflagen. Bei sys-
tematischer Überschreitung: Einleitung ordnungsrechtlicher Maßnahmen nach § 52 Abs. 1
WHG. Umstellung der Kooperationsstrategie für WSG Lüttelbracht auf ein Prämienmodell,
da die Evaluationsstudie Heinen-Esser/HYDOR (2020) nachweist, dass nur Prämienmodelle
nachhaltige Nitratabnahmen bewirken.
Drucksache 149/2026 Seite - 2 -
3. Ordnungsrechtliche Erfassung und Bewertung der Flächen ohne Gewässerschutzmaßnah-
men im WSG Lüttelbracht (Evaluationsstudie Heinen-Esser/HYDOR 2020, Abb. 81) als Ver-
dachtsflächen nach § 5 LBodSchG NRW.
4. Explizite Bewertung des steigenden Nickel-Trends in Brunnen IV (TBRIV + BRD-IFG-Aus-
kunft 25.08.2025: 0,030 mg/l 2019 auf 0,039 mg/l Juni 2025) durch die untere Wasserbe-
hörde im Rahmen des Verschlechterungsverbots § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG — mit Einleitung
von Trendumkehrmaßnahmen.
5. Explizite Stellungnahme im Nitratbericht zum Verschlechterungsverbot (§ 47 Abs. 1 Nr. 1
WHG) und Trendumkehrgebot (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 WHG) für die Grundwasserkörper 284_01
und 286_06 (Brüggen) mit Benennung konkreter Maßnahmen.
6. Vollständige Beschilderung aller WSG im Kreisgebiet nach VZ 354 als eigenständige termi-
nierte Maßnahme im nächsten Nitratbericht.
7. Quantifizierung der geologischen Fenster (ahu 2018, S. 60) als eigenständiger Risikofaktor
mit zugehörigen Handlungsempfehlungen in der Fortschreibung der Nitratstudie.
Zur Begründung führt der Anregungsführer u.a. die aus seiner Sicht besondere Situation des Was-
serschutzgebietes mit mehreren miteinander verbundenen Risikofaktoren an:
• Das ahu-Gutachten 2018 beschreibe geologische Fenster im Reuver-B-Ton, über die nitrat-
belastetes Wasser in tiefere Grundwasserstockwerke gelangen kann. Die Tiefbrunnenförde-
rung könne diesen Prozess zusätzlich begünstigen.
• Im westlichen Kreisgebiet bestünde nach dem Nitratbericht 2024 kein ausreichendes Nitra-
tabbaupotenzial im ersten Grundwasserstockwerk. Gleichzeitig sei der anthropogene Anteil
im tieferen Grundwasserleiter deutlich gestiegen.
• Die jahrzehntelangen Importe von Wirtschaftsdüngern aus den Niederlanden stellten im
grenznahen Gebiet einen zusätzlichen möglichen Eintragspfad dar und sollten regional dif-
ferenziert bewertet werden.
• Die WSG-Verordnung vom 23.06.1995 enthalte verbindliche Anforderungen an eine grund-
wasserschonende Düngung. Gleichzeitig würden im Einzugsgebiet sehr hohe Nitratwerte
festgestellt, unter anderem bis zu 316 mg/l an einer oberflächennahen Grundwassermess-
stelle.
• Für rund 16.000 Menschen stelle das WSG die Grundlage der öffentlichen Trinkwasserver-
sorgung dar. Dem vorsorgenden Schutz des Einzugsgebietes komme daher besondere Be-
deutung zu.
Für die Erforderlichkeit der Fortschreibung und Erweiterung der Nitratstudie 2018 führt der Anre-
gungsführer u.a. aus, dass eine Fortschreibung folgende Punkte enthalten sollte:
1. Gesonderte Betrachtung der WSG-Einzugsgebiete, insbesondere des WSG, einschließlich
eines Abgleichs mit den verbindlichen Schutzauflagen der WSG-Verordnung von 1995.
2. Quantifizierung der geologischen Fenster und Bewertung ihrer Bedeutung für die Tiefenver-
lagerung von Nitrat.
3. Erfassung und Bewertung der grenzüberschreitenden Wirtschaftsdüngerimporte als mögli-
cher Eintragspfad.
4. Prüfung, welche Empfehlungen der Nitratstudie 2018 und des darauf aufbauenden 5-Punkte-
Plans des Kreises von 2018 tatsächlich umgesetzt wurden.
5. Prüfung, ob die bestehenden ordnungsrechtlichen Möglichkeiten nach § 52 Abs. 1 WHG an-
gesichts der festgestellten Belastungen und der fehlenden Trendumkehr ausreichend ge-
nutzt werden.
Künftig solle der Nitratbericht für Trinkwassereinzugsgebiete aus Sicht des Anregungsführers fol-
gende Punkte gesondert darstellen:
Drucksache 149/2026 Seite - 3 -
• Entwicklung der Herbst-Nmin-Werte,
• Einhaltung der Vorgaben der jeweiligen WSG-Verordnung,
• Flächen ohne ausreichende Gewässerschutzmaßnahmen,
• Nitrat- und Schadstofftrends in den relevanten Grundwasserstockwerken,
• Einhaltung des Verschlechterungsverbots und des Trendumkehrgebots nach § 47 Abs. 1
WHG,
• konkrete Maßnahmen bei festgestellten Belastungen oder negativen Trends.
Der Anregungsführer möchte, dass die Nickelkonzentration im Rohwasser von Brunnen IV beson-
dere Aufmerksamkeit geschenkt werde und der steigende Trend im Zusammenhang mit der Nitrat-
belastung, der geologischen Situation und möglichen Mobilisierungsprozessen im Untergrund fach-
lich untersucht werde. Dabei solle klar zwischen der Belastung des Rohwassers und der durch Auf-
bereitung erzielten Qualität des Reinwassers unterschieden werden. Eine technische Aufbereitung
beseitige nicht die Ursache einer zunehmenden Belastung des Grundwassers.
Die Risikobewertung solle erkennbare negative Entwicklungen im Rohwasser und im Trinkwasser-
einzugsgebiet bereits vorsorgend berücksichtigen. Für eine sachgerechte Beurteilung der Trinkwas-
sersituation sei eine vollständige und nachvollziehbare Datengrundlage erforderlich.
Auch bei Anregungen i.S.d § 21 KrO NRW gelten die Zuständigkeitsregeln für die jeweiligen Organe
fort, § 21 S. 2 KrO NRW. Die Angelegenheit fällt als Geschäft der laufenden Verwaltung in die Zu-
ständigkeit des Landrates und dort in die Zuständigkeit der jeweiligen Fachabteilung, so dass der
Kreistag über die Anregung nicht entscheiden kann und die Angelegenheit an den Landrat weiter-
zuleiten hat. Der Anregungsführer wird von der zuständigen Fachabteilung eine Stellungnahme er-
halten.
Finanzielle Auswirkungen
Produkt(e) / Kostenstelle(n)
X Keine.
Ja, bereits berücksichtigt.
Ja, folgende Abweichung: lfd. HHJ lfd. HHJ + 1 lfd. HHJ + 2 lfd. HHJ + 3
Aufwendungen / Auszahlungen
Erträge / Einzahlungen
Erläuterung zur finanziellen Abweichung (einschl. Rechtsgrundlage für die Aufgabe, Deckung
etc.):
G i e l e n
Landrat
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