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Änderung / Ergänzung der Vereinsförderrichtlinie der Gemeinde Wachtendonk
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Gemeinde Wachtendonk |
| Datum | 2026-09-24 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
VERWALTUNGSVORLAGE
NR.: 148/12/2025-2030
Datum Sachgebiet Bearbeiter/-in
11.09.2026 Öffentliche Ordnung Sabrina Küsters
Status öffentlich
Vorgesehene Beratungsfolge Termin
Haupt- und Finanzausschuss 24.09.2026
Gemeinderat 01.10.2026
B E R A T U N G S G E G E N S T A N D
Änderung / Ergänzung der Vereinsförderrichtlinie der Gemeinde Wachtendonk
B E S C H L U S S V O R S C H L A G
Die als Anlage 2 beigefügte Richtlinie der Gemeinde Wachtendonk „Vereinsförderrichtlinie“
wird beschlossen.
D A R S T E L L U N G
Die Richtlinie über die Förderung von Vereinen und Organisationen der Gemeinde Wachten-
donk ist am 01.08.2025 in Kraft getreten.
Ziel dieser Richtlinie ist es, Vereine und Organisationen zu unterstützen, die einen Beitrag zum
kulturellen, gesellschaftlichen und allgemeinen Wohl der Bevölkerung in der Gemeinde Wach-
tendonk leisten.
Im Rahmen der Anwendung der Richtlinie wurde deutlich, dass hinsichtlich der Förderfähigkeit
von Fördervereinen eine weitergehende klarstellende Regelung erforderlich ist.
Im vergangenen Jahr wurde ein Förderantrag durch den Förderverein eines Kindergartens
gestellt.
Fördervereine finanzieren ihre Tätigkeiten in der Regel durch Mitgliedsbeiträge und Spenden
und unterstützen damit die jeweils zugehörige Einrichtung. Bei einer zusätzlichen Förderung
des Fördervereins durch die Gemeinde kann es zu einer mittelbaren Doppelförderung kom-
men, wenn die durch den Förderverein unterstützte Einrichtung bzw. deren Träger bereits
Leistungen oder Zuschüsse erhält.
Ein weiterer Aspekt ergibt sich aus der in der Richtlinie vorgenommenen Definition von Kindern
und Jugendlichen. Danach sind Kinder und Jugendliche im Sinne der Richtlinie Vereinsmit-
glieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Bei einem Förderverein eines Kindergartens sind jedoch grundsätzlich die Eltern bzw. die Er-
ziehungsberechtigten Mitglieder des Fördervereins. Die Kinder und Jugendlichen, die durch
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VERWALTUNGSVORLAGE
NR.: 148/12/2025-2030
die Tätigkeit des Fördervereins mittelbar unterstützt bzw. begünstigt werden, sind in der Regel
selbst keine Vereinsmitglieder.
Vor diesem Hintergrund soll die bestehende Regelung zur Nichtförderfähigkeit von Förderver-
einen verdeutlicht werden. Damit soll sowohl eine mittelbare Doppelförderung als auch eine
Ausweitung der Förderung auf Personen und Einrichtungen vermieden werden, die die För-
dervoraussetzung der Richtlinie nicht unmittelbar erfüllen.
Daher wird folgendes geändert
3. Fördervoraussetzungen und Begriffsbestimmung
Nicht gefördert im Sinne dieser Richtlinie werden:
• Fördervereine, deren zu fördernde Vereinen und Organisationen bereits durch die Ge-
meinde Wachtendonk bezuschusst oder finanziert werden, sowie Fördervereine von
Kindergärten, Schulen, u.a.
F I N A N Z I E L L E A U S W I R K U N G E N
Keine finanziellen Auswirkungen
A N L A G E N
(1) Anlage 1: Vereinsförderrichtlinie der Gemeinde Wachtendonk -alt-
(2) Anlage 2: Vereinsförderrichtlinie der Gemeinde Wachtendonk Stand 24.09.2026 -neu-
Paul Hoene
Bürgermeister
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