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Anregungen und Beschwerden gem. § 24 GO NRW Hier: Petition „Karrenweg muss offen bleiben“
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Gemeinde Wachtendonk |
| Datum | 2026-09-24 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
VERWALTUNGSVORLAGE
NR.: 143/12/2025-2030
Datum Sachgebiet Bearbeiter/-in
04.09.2026 Planung und Klima Monika Hotz
Status öffentlich
Vorgesehene Beratungsfolge Termin
Haupt- und Finanzausschuss 24.09.2026
B E R A T U N G S G E G E N S T A N D
Anregungen und Beschwerden gem. § 24 GO NRW
Hier: Petition „Karrenweg muss offen bleiben“
B E S C H L U S S V O R S C H L A G
Den mit der Petition „Karrenweg muss offen bleiben“ vorgebrachten Anregungen wird nicht
entsprochen.
1. Der Verbindungsweg zwischen Bergstraße und Acignéring wird nicht als öffentliche Ver-
kehrsfläche gewidmet.
Der Weg steht nicht vollständig im Eigentum der Gemeinde. Die erforderliche Zustimmung
für die privaten Grundstücksanteile liegt nicht vor.
2. Derzeit besteht keine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtung, den Weg
dauerhaft für die Allgemeinheit offen zu halten. Die Nutzung durch Fußgänger und Rad-
fahrer wird auf freiwilliger Grundlage geduldet.
3. Der Weg wird nicht als öffentliche Gemeindestraße in das Straßenverzeichnis der Ge-
meinde aufgenommen.
4. Die Unterhaltung des Weges richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben bzw.
privatrechtlichen Vereinbarungen.
D A R S T E L L U N G
Die im Dialog mit den Anwohnern bereits erreichte freiwillige Offenhaltung des „Karrenwegs“
für den Fuß- und Radverkehr ist aus Sicht der Verwaltung zu begrüßen und verkehrspolitisch
sinnvoll. Diese direkte Verbindung hilft dabei, unnötige PKW-Bewegungen zu vermeiden – ein
erklärtes Ziel des verabschiedeten Mobilitätskonzepts. Die vorliegende Petition geht in ihren
Forderungen jedoch weit über eine solche auf Freiwilligkeit basierende Vereinbarung hinaus.
Mit Eingangsdatum vom 25.06.2026 wurde diese als Anlage beigefügte Petition eingereicht.
Die zur Petition gehörenden Unterschriftenlisten werden dieser Vorlage aus Datenschutzgrün-
den nicht beigefügt. Die Anzahl der eingereichten Unterstützungsunterschriften beträgt 310.
Rund 120 der Unterzeichnenden wohnen im Bereich Acignéring, Dr.-Draeck-Straße, Am Müh-
lenberg, Auf der Weide und Bergstraße. Circa 40 Unterzeichnende wohnen im Bereich zwi-
schen Kuhdyck und Auf dem Bock. Weitere rund 80 Unterzeichnende wohnen in anderen Be-
reichen des Ortsteils Wachtendonk. Etwa 25 Unterzeichnende wohnen im Ortsteil Wankum.
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VERWALTUNGSVORLAGE
NR.: 143/12/2025-2030
Rund 30 Unterzeichnende wohnen nicht in der Gemeinde Wachtendonk. 9 Unterschriften wur-
den geheim und 6 Unterschriften wurden doppelt abgegeben.
Die Petition betrifft den zwischen den Grundstücken Bergstraße 12 und 14 verlaufenden Weg,
der die Straßen Acignéring und Bergstraße verbindet und als „Karrenweg“ bezeichnet wird.
Der Weg verläuft über das Grundstück Gemarkung Wachtendonk, Flur 2, Flurstück 255, das
sich nach Bruchteilen gemeinschaftlich im Eigentum der Gemeinde und weiterer Anlieger be-
findet. Eine Übersichtskarte mit Darstellung der örtlichen Lage ist der Vorlage beigefügt.
Die Petition enthält folgende Anliegen:
- Dauerhafte Offenhaltung für Fußgänger und Radfahrer,
- Umsetzung des geltenden Bebauungsplans und öffentliche Widmung des Weges
- Aufnahme des Weges in das Straßenverzeichnis
- Sicherstellung der Unterhaltung
Der Petition vorangegangen war die von den Miteigentümern des Karrenwegs erklärte Absicht,
den Weg zu schließen. Die Absicht wurde damit begründet, dass es täglich zu Problemen
durch eine respektlose und gar gefährliche Nutzung des Weges gekommen sei. Es habe wie-
derholt Ruhestörungen, unbefugtes Befahren des Weges mit Fahrrädern und Mopeds und im
Hinblick auf die Sicherheit der dort wohnenden Kinder problematische Situationen gegeben.
Bebauungsplan und öffentliche Widmung
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Wachtendonk Nr. 3 – Berg-
straße – Kuhdyck – B 60 – und ist dort als Straßenverkehrsfläche festgesetzt.
Hiermit wird die zulässige bzw. städtebaulich gewünschte Nutzung für das Grundstück be-
stimmt. Die Festsetzung sichert das Grundstück planungsrechtlich für den Straßenverkehr.
Sie begründet jedoch nicht das Eigentum der Gemeinde oder ein öffentliches Nutzungsrecht.
Der Bebauungsplan ersetzt auch keinen erforderlichen Grunderwerb oder privatrechtliche Ver-
einbarungen. Die öffentliche Nutzung wird grundsätzlich durch eine förmliche Widmung nach
dem Straßen- und Wegegesetz NRW ermöglicht. Diese Widmung kann für Privatgrundstücke
nur verfügt werden, wenn alle Eigentümer dem zustimmen.
Der sogenannte Karrenweg befindet sich zu einem untergeordneten Anteil im Eigentum der
Gemeinde Wachtendonk. Die mehrheitlichen Anteile des Weges befinden sich im Eigentum
weiterer Anlieger. Die Miteigentümer des Weges stimmen der öffentlichen Widmung nicht zu.
Eine förmliche Widmung des Verbindungsweges wurde bisher nicht verfügt und ist aufgrund
der fehlenden Eigentümerzustimmung derzeit auch nicht möglich. Eine Einigung zum Kauf der
Grundstücksanteile durch die Gemeinde konnte bisher ebenfalls nicht erzielt werden.
Offenhalten des Weges für Fußgänger und Radfahrer
Solange kein öffentliches Wegerecht, keine öffentliche Widmung oder sonstige entsprechende
rechtliche Bindung z.B. durch Vertrag oder Grundbucheintrag besteht, gibt es keine öffentlich-
rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtung, den Weg für Fußgänger und Radfahrer offen zu
halten. Unabhängig von dieser rechtlichen Verpflichtung, ist es aber gelungen, eine Einigung
auf freiwilliger Basis zu erzielen. Mit der bereits erfolgten Errichtung einer Wegesperre kann
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NR.: 143/12/2025-2030
ein schnelles und rücksichtsloses Durchfahren mit dem Fahrrad unterbunden werden. Hier-
durch wird die Hauptursache für eine geplante Schließung des Weges voraussichtlich ausge-
räumt. Die Nutzung des Weges durch Fußgänger und Radfahrer wird freiwillig geduldet.
Aufnahme in das Straßenverzeichnis
Da der Weg nicht als öffentliche Gemeindestraße gewidmet ist, wird er nicht als öffentliche
Straße in das Straßenverzeichnis der Gemeinde aufgenommen.
Unterhaltung des Weges
Die Unterhaltung des gemeinschaftlichen Weges richtet sich nach den gesetzlichen Vorschrif-
ten des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), solange keine anderen Vereinbarungen getroffen
werden. Insofern bedarf es keines Beschlusses, um die Unterhaltung des Weges sicherzustel-
len.
Die Verwaltung empfiehlt, den Anregungen der Petition nicht zu entsprechen. Mit der Errich-
tung einer Wegesperre konnte eine freiwillige Einigung zur Offenhaltung des Weges zwischen
den Eigentümern erzielt werden. Weitere rechtliche Möglichkeiten zur dauerhaften Offenhal-
tung des Weges bestehen nach derzeitigem Prüfergebnis nicht.
F I N A N Z I E L L E A U S W I R K U N G E N
keine
A N L A G E N
(1) 2026-06-15 Karrenweg Bergstraße-Acignering Petition
(2) Übersichtskarte Lage Karrenweg
Paul Hoene
Bürgermeister
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