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Anregungen und Beschwerden gem. § 24 GO NRW Hier: Petition „Karrenweg muss offen bleiben“

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeGemeinde Wachtendonk
Datum2026-09-24
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Extrahierter Text

VERWALTUNGSVORLAGE NR.: 143/12/2025-2030 Datum Sachgebiet Bearbeiter/-in 04.09.2026 Planung und Klima Monika Hotz Status öffentlich Vorgesehene Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 24.09.2026 B E R A T U N G S G E G E N S T A N D Anregungen und Beschwerden gem. § 24 GO NRW Hier: Petition „Karrenweg muss offen bleiben“ B E S C H L U S S V O R S C H L A G Den mit der Petition „Karrenweg muss offen bleiben“ vorgebrachten Anregungen wird nicht entsprochen. 1. Der Verbindungsweg zwischen Bergstraße und Acignéring wird nicht als öffentliche Ver- kehrsfläche gewidmet. Der Weg steht nicht vollständig im Eigentum der Gemeinde. Die erforderliche Zustimmung für die privaten Grundstücksanteile liegt nicht vor. 2. Derzeit besteht keine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtung, den Weg dauerhaft für die Allgemeinheit offen zu halten. Die Nutzung durch Fußgänger und Rad- fahrer wird auf freiwilliger Grundlage geduldet. 3. Der Weg wird nicht als öffentliche Gemeindestraße in das Straßenverzeichnis der Ge- meinde aufgenommen. 4. Die Unterhaltung des Weges richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben bzw. privatrechtlichen Vereinbarungen. D A R S T E L L U N G Die im Dialog mit den Anwohnern bereits erreichte freiwillige Offenhaltung des „Karrenwegs“ für den Fuß- und Radverkehr ist aus Sicht der Verwaltung zu begrüßen und verkehrspolitisch sinnvoll. Diese direkte Verbindung hilft dabei, unnötige PKW-Bewegungen zu vermeiden – ein erklärtes Ziel des verabschiedeten Mobilitätskonzepts. Die vorliegende Petition geht in ihren Forderungen jedoch weit über eine solche auf Freiwilligkeit basierende Vereinbarung hinaus. Mit Eingangsdatum vom 25.06.2026 wurde diese als Anlage beigefügte Petition eingereicht. Die zur Petition gehörenden Unterschriftenlisten werden dieser Vorlage aus Datenschutzgrün- den nicht beigefügt. Die Anzahl der eingereichten Unterstützungsunterschriften beträgt 310. Rund 120 der Unterzeichnenden wohnen im Bereich Acignéring, Dr.-Draeck-Straße, Am Müh- lenberg, Auf der Weide und Bergstraße. Circa 40 Unterzeichnende wohnen im Bereich zwi- schen Kuhdyck und Auf dem Bock. Weitere rund 80 Unterzeichnende wohnen in anderen Be- reichen des Ortsteils Wachtendonk. Etwa 25 Unterzeichnende wohnen im Ortsteil Wankum. 1 VERWALTUNGSVORLAGE NR.: 143/12/2025-2030 Rund 30 Unterzeichnende wohnen nicht in der Gemeinde Wachtendonk. 9 Unterschriften wur- den geheim und 6 Unterschriften wurden doppelt abgegeben. Die Petition betrifft den zwischen den Grundstücken Bergstraße 12 und 14 verlaufenden Weg, der die Straßen Acignéring und Bergstraße verbindet und als „Karrenweg“ bezeichnet wird. Der Weg verläuft über das Grundstück Gemarkung Wachtendonk, Flur 2, Flurstück 255, das sich nach Bruchteilen gemeinschaftlich im Eigentum der Gemeinde und weiterer Anlieger be- findet. Eine Übersichtskarte mit Darstellung der örtlichen Lage ist der Vorlage beigefügt. Die Petition enthält folgende Anliegen: - Dauerhafte Offenhaltung für Fußgänger und Radfahrer, - Umsetzung des geltenden Bebauungsplans und öffentliche Widmung des Weges - Aufnahme des Weges in das Straßenverzeichnis - Sicherstellung der Unterhaltung Der Petition vorangegangen war die von den Miteigentümern des Karrenwegs erklärte Absicht, den Weg zu schließen. Die Absicht wurde damit begründet, dass es täglich zu Problemen durch eine respektlose und gar gefährliche Nutzung des Weges gekommen sei. Es habe wie- derholt Ruhestörungen, unbefugtes Befahren des Weges mit Fahrrädern und Mopeds und im Hinblick auf die Sicherheit der dort wohnenden Kinder problematische Situationen gegeben. Bebauungsplan und öffentliche Widmung Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Wachtendonk Nr. 3 – Berg- straße – Kuhdyck – B 60 – und ist dort als Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Hiermit wird die zulässige bzw. städtebaulich gewünschte Nutzung für das Grundstück be- stimmt. Die Festsetzung sichert das Grundstück planungsrechtlich für den Straßenverkehr. Sie begründet jedoch nicht das Eigentum der Gemeinde oder ein öffentliches Nutzungsrecht. Der Bebauungsplan ersetzt auch keinen erforderlichen Grunderwerb oder privatrechtliche Ver- einbarungen. Die öffentliche Nutzung wird grundsätzlich durch eine förmliche Widmung nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW ermöglicht. Diese Widmung kann für Privatgrundstücke nur verfügt werden, wenn alle Eigentümer dem zustimmen. Der sogenannte Karrenweg befindet sich zu einem untergeordneten Anteil im Eigentum der Gemeinde Wachtendonk. Die mehrheitlichen Anteile des Weges befinden sich im Eigentum weiterer Anlieger. Die Miteigentümer des Weges stimmen der öffentlichen Widmung nicht zu. Eine förmliche Widmung des Verbindungsweges wurde bisher nicht verfügt und ist aufgrund der fehlenden Eigentümerzustimmung derzeit auch nicht möglich. Eine Einigung zum Kauf der Grundstücksanteile durch die Gemeinde konnte bisher ebenfalls nicht erzielt werden. Offenhalten des Weges für Fußgänger und Radfahrer Solange kein öffentliches Wegerecht, keine öffentliche Widmung oder sonstige entsprechende rechtliche Bindung z.B. durch Vertrag oder Grundbucheintrag besteht, gibt es keine öffentlich- rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtung, den Weg für Fußgänger und Radfahrer offen zu halten. Unabhängig von dieser rechtlichen Verpflichtung, ist es aber gelungen, eine Einigung auf freiwilliger Basis zu erzielen. Mit der bereits erfolgten Errichtung einer Wegesperre kann 2 VERWALTUNGSVORLAGE NR.: 143/12/2025-2030 ein schnelles und rücksichtsloses Durchfahren mit dem Fahrrad unterbunden werden. Hier- durch wird die Hauptursache für eine geplante Schließung des Weges voraussichtlich ausge- räumt. Die Nutzung des Weges durch Fußgänger und Radfahrer wird freiwillig geduldet. Aufnahme in das Straßenverzeichnis Da der Weg nicht als öffentliche Gemeindestraße gewidmet ist, wird er nicht als öffentliche Straße in das Straßenverzeichnis der Gemeinde aufgenommen. Unterhaltung des Weges Die Unterhaltung des gemeinschaftlichen Weges richtet sich nach den gesetzlichen Vorschrif- ten des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), solange keine anderen Vereinbarungen getroffen werden. Insofern bedarf es keines Beschlusses, um die Unterhaltung des Weges sicherzustel- len. Die Verwaltung empfiehlt, den Anregungen der Petition nicht zu entsprechen. Mit der Errich- tung einer Wegesperre konnte eine freiwillige Einigung zur Offenhaltung des Weges zwischen den Eigentümern erzielt werden. Weitere rechtliche Möglichkeiten zur dauerhaften Offenhal- tung des Weges bestehen nach derzeitigem Prüfergebnis nicht. F I N A N Z I E L L E A U S W I R K U N G E N keine A N L A G E N (1) 2026-06-15 Karrenweg Bergstraße-Acignering Petition (2) Übersichtskarte Lage Karrenweg Paul Hoene Bürgermeister 3

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