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Erlass einer Satzung der Gemeinde Wachtendonk über die Wahlsichtwerbung im öffentlichen Raum (Wahlsichtwerbesatzung)
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Gemeinde Wachtendonk |
| Datum | 2026-09-24 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
VERWALTUNGSVORLAGE
NR.: 139/12/2025-2030
Datum Sachgebiet Bearbeiter/-in
26.08.2026 Öffentliche Ordnung Carina Wolters
Status öffentlich
Vorgesehene Beratungsfolge Termin
Haupt- und Finanzausschuss 24.09.2026
Gemeinderat 01.10.2026
B E R A T U N G S G E G E N S T A N D
Erlass einer Satzung der Gemeinde Wachtendonk über die Wahlsichtwerbung im öffentlichen
Raum (Wahlsichtwerbesatzung)
B E S C H L U S S V O R S C H L A G
Die als Anlage 1 beigefügte Satzung der Gemeinde Wachtendonk über die Wahlsichtwerbung
im öffentlichen Raum (Wahlsichtwerbesatzung) wird beschlossen.
D A R S T E L L U N G
I. Ausgangslage
Die Sondernutzungssatzung der Gemeinde Wachtendonk enthält bislang keine eigenständi-
gen und abschließenden Regelungen zur Wahlsichtwerbung im öffentlichen Raum. Wahlpla-
kate werden derzeit nach vorheriger Genehmigung der Verwaltung dezentral im Gemeindege-
biet angebracht.
Der Haupt- und Finanzauschuss hat in seiner Sitzung am 25.06.2026 die Verwaltung beauf-
tragt, eine eigenständige Satzung zur Regelung der Wahlsichtwerbung im öffentlichen Raum
zu erarbeiten (vgl. Verwaltungsvorlage Nr. 127/12/2025-2030).
II. Zielsetzung
Mit dem Erlass einer eigenständigen Wahlsichtwerbesatzung soll eine rechtssichere, einheit-
liche und transparente Grundlage für die Wahlwerbung im öffentlichen Raum geschaffen wer-
den.
Die Satzung verfolgt insbesondere folgende Ziele:
• Gewährleistung der Chancengleichheit aller Wahlvorschlagsträger,
• Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
• Schutz der Verkehrssicherheit,
• geordnete Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen,
• Schutz eines angemessenen Ortsbildes,
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• Reduzierung des Verwaltungs- und Kontrollaufwands sowie
• Vermeidung von Konflikten zwischen Wahlvorschlagsträgern.
III. Wesentlicher Inhalt der Satzung
Kern der Wahlsichtwerbesatzung ist die Konzentration der Wahlwerbung auf zentrale, von
der Gemeinde bereitgestellte Sammelstellen. Einzelplakatierungen im gesamten öffentlichen
Verkehrsraum sollen künftig nicht mehr zulässig sein.
Die Sammelstellen sollen in Form standsicherer Bauzaunelemente mit geeigneter Beplankung
eingerichtet werden. Die Wahlvorschlagsträger erhalten auf diesen Anlagen zugewiesene und
eindeutig abgegrenzte Werbeflächen. Dadurch wird gewährleistet, dass alle Berechtigten un-
ter vergleichbaren Bedingungen für ihre Wahlvorschläge werben können.
IV. Umfang der Wahlsichtwerbung
Die Anzahl der zulässigen Werbemöglichkeiten wird auf eine Werbemöglichkeit je 46 Ein-
wohnerinnen und Einwohner begrenzt. Bei einer Einwohnerzahl von rund 8.200 Personen er-
gibt sich daraus eine maximale Gesamtzahl von 180 Werbemöglichkeiten.
Als Berechnungsgrundlage dient das Format DIN A2. Dabei entspricht ein DIN-A2-Plakat einer
Werbemöglichkeit. Zwei DIN-A3-Plakate entsprechen einer Werbemöglichkeit; ein DIN-A1-
Plakat beansprucht zwei Werbemöglichkeiten.
Bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen wird die insgesamt verfügbare Zahl der Werbemöglich-
keiten gleichmäßig auf die jeweiligen Wahlarten aufgeteilt.
Die Verteilung der Werbeflächen bei parteibezogenen Wahlen erfolgt nach dem Grundsatz der
abgestuften Chancengleichheit. Damit wird dem unterschiedlichen Gewicht der Wahlvor-
schlagsträger Rechnung getragen, ohne kleinere oder neue Wahlvorschlagsträger von der öf-
fentlichen Wahlwerbung auszuschließen:
• „Kleinen Parteien“ ist ein Sockelbetrag von mindestens 5 % der Plakatierungsmöglich-
keiten zur Verfügung zu stellen. Hierbei ist ihnen im Verhältnis zu den „großen Par-
teien“ grundsätzlich eine überproportionale, großzügige bemessene Mindestanzahl an
Plakaten zuzuerkennen, während diese Zahl bei den großen Parteien entsprechend zu
kürzen ist.
• Die zulässige Grenze ist dabei überschritten, wenn der größten Partei mehr als etwa
das Vier- bis Fünffache an Plakatflächen eingeräumt wird als der kleinsten Partei.
Bei Personenwahlen wird die Zahl der Werbemöglichkeiten auf maximal 12 Plakate je Kandi-
datin oder Kandidat (formale Gleichbehandlung) begrenzt.
Werbemöglichkeiten insgesamt: 8.200:46=178 (gerundet 180)
Verfügbare Werbemöglichkeiten je Wahl bei KW (Kreistag, Rat): 180:2=90
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Rechenbeispiel für Ratswahl anhand der Ergebnisse der letzten Kommunalwahl
Partei/ Stimmenanteil Werbemögl. Werbemögl.
Wählervereinigung Rechnerisch Gerundet
CDU 38,55 % 34,7 35
WWG 20,09 % 18,08 18
WBV 13,53 % 12,18 12
Bündnis 90/Die Grünen 11,67 % 10,5 10
AfD 8,60 % 7,74 8
SPD 7,56 % 6,8 7
Gesamt 90 90
Personenwahl: 12 Webemöglichkeiten je Kandidat (formale Gleichbehandlung)
BM-Wahl: 4 Kandidaten 48
LR-Wahl: 6 Kandidaten 72
Gesamt 120
V. Vorgesehene Standorte
Die Sammelstellen können vorbehaltlich einer abschließenden verkehrsrechtlichen und tech-
nischen Prüfung an folgenden Standorten eingerichtet werden:
1. Achter de Stadt (Stadtgraben)
2. Auf dem Bock, Ecke Lessingstraße
3. Auf dem Bock, Rasenfläche an der Ausfahrt zur L 140
4. Bruchstraße, Rasenfläche am Parkplatz Bruchtor
5. Friedensplatz
6. Kempener Straße, Ecke Gelinter
7. Kempener Straße, Kurve an der Feuerwehr
8. Kempener Straße, zwischen Feuerwehr und Reparatur-Café
9. Pellmannssteg, Rasenfläche an der Ecke L 361
10. Wankumer Straße, Rasenfläche gegenüber dem Seniorenheim
11. Bröhlstraße, Wiese an der Feuerwehr
12. Dorfplatz Wankum
13. Gebrüder-Funcken-Straße, Ecke Zufahrt Netto
14. Roulesweg, Rasenfläche an der Ecke L 140
15. Venloer Straße, Rasenfläche vor der Lärmschutzwand
16. Wachtendonker Straße, Rasenfläche gegenüber Netto
Die Standorte gewährleisten eine ausgewogene Verteilung der Wahlsichtwerbung im Gemein-
degebiet und berücksichtigen beide Ortsteile. Die Verwaltung soll ermächtigt werden, einzelne
Standorte aus Gründen der Verkehrssicherheit, wegen baulicher Maßnahmen oder aufgrund
anderer sachlicher Gründe anzupassen oder vorübergehend nicht bereitzustellen.
VI. Rechtliche Bewertung
Wahlsichtwerbung im öffentlichen Verkehrsraum stellt grundsätzlich eine erlaubnispflichtige
Sondernutzung dar. Die Gemeinde kann die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen im Rah-
men ihrer Zuständigkeit durch Satzung regeln und hierzu Vorgaben über Standorte, Umfang,
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Zeitraum und Ausgestaltung der Wahlwerbung treffen. Die vorgesehenen Regelungen be-
rücksichtigen dabei insbesondere die Chancengleichheit der Wahlvorschlagsträger sowie
Belange der Verkehrssicherheit und der öffentlichen Ordnung.
F I N A N Z I E L L E A U S W I R K U N G E N
Zur Umsetzung der zentralen Wahlsichtwerbung ist die Anschaffung von Bauzaunelementen
mit den Maßen von etwa 1,80 m × 2,40 m vorgesehen. Je Element können bis zu 18 Plakate
im Format DIN A2 angebracht werden.
Die Materialkosten für ein Bauzaunelement einschließlich Bauzaun, Siebdruckplatten, Holzlat-
tung sowie Befestigungs- und Zubehörmaterial werden auf etwa 350 € geschätzt.
Für die Gesamtmaßnahme ist ein Budget von rund 6.000 € in der Haushaltsplanung für das
Jahr 2027 vorzusehen. Die Bauzaunelemente können bei späteren Wahlen erneut verwendet
werden. Hierdurch entstehen langfristig geringere Aufwendungen als bei einer fortlaufenden
Kontrolle dezentraler Einzelplakatierungen.
A N L A G E N
(1) Satzung Wahlsichtwerbung
Paul Hoene
Bürgermeister
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