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Entscheidung nach dem „Bau-Turbo“ Vorhaben: Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelcarport Lage: Lennestadt-Melbecke, Melbecke

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TypNotiz
GemeindeStadt Lennestadt
Datum2026-09-22
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Stadt Lennestadt VORLAGE Der Bürgermeister mit 1 Anlage(n) Stadtplanung AZ: 51.00-2025/000009 X öffentlich nichtöffentlich Datum Drucksachen-Nr. (ggf. Nachtragsvermerk) 23.07.2026 3035/2026 Beratungsfolge Termin TOP Ein Für Geg Ent Bemerkungen Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, 22.09.2026 Stadtentwicklung und Bauen Betreff: Entscheidung nach dem „Bau-Turbo“ Vorhaben: Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelcarport Lage: Lennestadt-Melbecke, Melbecke Bezug: 3055/2025 vom 25.11.2025 bzw. 17.12.2025 Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Stadtentwicklung und Bauen der Stadt Lennestadt 1. stellt fest, dass das Vorhaben mit den Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung der Stadt Lennestadt gem. § 36a Abs. 1 Satz 2 BauGB vereinbar ist; 2. stimmt der beantragten Befreiung bzw. Abweichung von den Regelungen des BauGB bzw. der aufgrund des BauGB erlassenen Vorschriften gemäß § 246e Abs. 2 i.V.m. § 36a Abs. 1 Satz 1 BauGB zu; 3. beauftragt die Verwaltung, bei Vorliegen eines gleichlautenden Bauantrags die planungs- rechtliche Zustimmung gemäß § 246e Abs. 2 i.V.m. § 36a Abs. 1 Satz 1 BauGB zu erteilen. Sachdarstellung: Der Stadt Lennestadt liegt folgende Bauvoranfrage (Vorbescheid nach § 77 BauO NRW) vor: Aktenzeichen: 58.2026 Vorhaben: Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelcarport Lage: Lennestadt-Melbecke, Melbecke Gemarkung: Elspe Flur: 34 Flurstück: 59 Die wesentlichen Bauvorlagen zum Vorhaben sind in Anlage 1 beigefügt. . . . Vorlage 3035/2026 Seite 2 Das Vorhaben steht in Widerspruch zu den Regelungen des BauGB bzw. der aufgrund des BauGB erlassenen Vorschriften, da es im Außenbereich errichtet werden soll, kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB ist und eine Genehmigung als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB durch Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht möglich ist. Eine Baugenehmigung bzw. ein Bauvorbescheid kann daher aus planungsrechtlicher Sicht nur im Rahmen einer Befreiung bzw. Abweichung von den Regelungen des BauGB bzw. der auf- grund des BauGB erlassenen Vorschriften gemäß § 246e BauGB erteilt werden. Hierzu muss das Vorhaben mit den Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung der Stadt Lennestadt gem. § 36a Abs. 1 Satz 2 BauGB vereinbar sein. Für den Antragsteller besteht kein Rechtsanspruch auf eine positive Entscheidung. Die Ent- scheidung trifft allein die Gemeinde im pflichtgemäßen Ermessen nach Abwägung aller vorlie- genden entscheidungserheblichen Aspekte. Alle weiteren rechtlichen Beurteilungen des § 246e BauGB trifft die zuständige Bauaufsichtsbe- hörde nach Anhörung der tangierten Behörden in Ihrem pflichtgemäßen Ermessen. • Das auf befestigten Flächen und Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist gemäß § 44 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) i. V. m. § 55 Was- serhaushaltsgesetz (WHG) schadlos zu beseitigen. Gemäß § 55 Absatz 2 WHG soll Nie- derschlagswasser – sofern keine Altlasten vorliegen - ortsnah versickert oder verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden. • Sofern anfallendes Niederschlagswasser gesammelt und zentral in ein Gewässer oder das Grundwasser eingeleitet wird, ist hierfür eine Erlaubnis gemäß §§ 8 – 10 WHG zu beantra- gen. Keine Gewässerbenutzung und somit erlaubnisfrei ist die Versickerung von Nieder- schlagswasser über die belebte Bodenzone (z. B. großflächige Versickerung über eine un- befestigte begrünte Fläche) und eine Versickerung, die ähnlich wie über eine belebte Bo- denzone erfolgt. • Veränderungen der Niederschlagswasserbeseitigung im Zuge weiterer Baumaßnahmen und/oder versiegelter Flächen sind der Unteren Wasserbehörde mitzuteilen und abzustim- men. • Niederschlagswasser, welches sich in der Baugrube sammelt, ist ordnungsgemäß zu ent- sorgen. Die Einleitung in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser ist im Vorfeld mit der unteren Wasserbehörde abzustimmen. • Im Baugenehmigungsverfahren ist eine aktualisierte Artenschutzprüfung nach § 44 Abs. 5 BNatSchG für das konkrete Bauvorhaben vorzulegen. Für den Antragsteller besteht kein Rechtsanspruch auf eine positive Entscheidung. Die Ent- scheidung trifft allein die Gemeinde im pflichtgemäßen Ermessen nach Abwägung aller vorlie- genden, entscheidungserheblichen Aspekte. . . . Vorlage 3035/2026 Seite 3 Finanzielle Auswirkungen: Der Beschluss hat keine unmittelbare haushaltsrechtliche Relevanz. Durch den Beschluss entstehen Auszahlungen im Haushaltsjahr in Höhe von Aufwendungen im Haushaltsjahr in Höhe von Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt-/Auftragssachkonto: Haushaltsansatz: Mittel müssen über- / außerplanmäßig bereitgestellt werden. Betrag: Deckungsvorschlag: Einzahlungen im Haushaltsjahr in Höhe von Erträge im Haushaltsjahr in Höhe von Durch den Beschluss entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen. In Vertretung Schürheck Beigeordneter Anlage(n): (1) wesentliche Bauvorlagen zum Bauvorhaben

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