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Verlängerung des Betrauungsaktes für die OstWestfalenLippe GmbH (OWL GmbH)

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeKreis Gütersloh
Datum2026-11-30
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Dokument

Extrahierter Text

Die Landrätin öffentliche Beschlussvorlage Organisationseinheit Datum Drucksachen-Nr. Landrätin 15.09.2026 6725 voraussichtl. Ergebnis Beratungsfolge Sitzungstermin Einst. Ja Nein Enth. Ausschuss für Wirtschaft, Digitalisierung, Finanzen 24.09.2026 und Rechnungsprüfung Kreisausschuss 23.11.2026 Kreistag 30.11.2026 Tagesordnungspunkt: Verlängerung des Betrauungsaktes für die OstWestfalenLippe GmbH (OWL GmbH) Beschlussvorschlag: 1. Der Kreistag des Kreises Gütersloh beschließt den als Anlage beigefügten Betrauungsakt der OstWestfalenLippe GmbH und betraut diese für einen Zeitraum von zehn Jahren mit der Erbrin- gung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („DAWI“). 2. Der Kreistag des Kreises Gütersloh betraut im Rahmen einer Gesamtbetrauung – in Einverneh- men mit den übrigen Gesellschaftern der OstWestfalenLippe GmbH – die OstWestfalenLippe GmbH für die Zukunft nach Maßgabe der im beigefügten Betrauungsakt aufgeführten Vorgaben mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, insbesonde- re in Form der kommunalen Wirtschafts-, Kultur- und Fremdenverkehrsförderung im Sinne der Gemeindeordnung NRW und aller damit in Zusammenhang stehenden Leistungen, die der Wirt- schafts-, Kultur- und Fremdenverkehrsförderung der Region Ostwestfalen-Lippe dienen. 3. Die ausgleichsfähigen Aufwendungen bemessen sich nach den zur Ausführung der gemeinwirt- schaftlichen Verpflichtung benötigten Kosten nach Abzug der dabei erzielten Einnahmen („Netto- mehrkosten“) und werden im Wirtschaftsplan der Gesellschaft nach allgemein anerkannten Kos- tenrechnungsgrundsätzen aufgestellt. 4. Eine Trennungsrechnung zur Abgrenzung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von den hiervon abzugrenzenden Dienstleistungen ist unter Beachtung der im Betrauungsakt aufgeführten Vorgaben sowie der Transparenzrichtlinie zu erstellen. 5. Die OstwestfalenLippe GmbH führt jährlich in Überstimmung mit dem Betrauungsakt eine Über- kompensationskontrolle durch und legt den Gesellschaftern hierbei einen Tätigkeitsbericht vor, der u. a. die Aktivitäten im Bereich der EU-Fördermittel beschreibt. Seite 2 von 4 6. Der Kreistag des Kreises Gütersloh erteilt den Vertreterinnen und Vertretern in den Organen der OstWestfalenLippe GmbH nach § 113 Absatz 1 Satz 2 GO NRW die Weisung, in der Gesellschaf- terversammlung zu beschließen, a) den als Anlage beigefügten Betrauungsakt der OstWestfalenLippe GmbH während des Be- trauungszeitraumes zu beachten; b) die Geschäftsführung der OstWestfalenLippe GmbH zur Umsetzung und Beachtung des als Anlage beigefügten Betrauungsaktes anzuweisen und dafür Sorge zu tragen, dass die ver- bindlichen Vorgaben der Betrauungsaktes während des Betrauungszeitraumes von der Ge- schäftsführung eingehalten werden. Seite 3 von 4 Erläuterungen: Zusammenfassung: Die OWL GmbH ist derzeit bis zum 30.06.2026 mit Aufgaben der Daseinsvorsorge (DAWI) betraut. Aufgrund des zum 08.01.2026 in Kraft getretenen neuen DAWI-Freistellungsbeschlusses der EU müs- sen bestehende Betrauungen erneuert werden. Die erneute Betrauung schafft die beihilferechtliche Grundlage dafür, dass die kommunalen Gesellschafter die OWL GmbH auch künftig rechtskonform finanziell unterstützen können. Die Betrauung begründet keine zusätzliche Finanzierungsverpflichtung. Sie legt lediglich die gemein- wohlorientierten Aufgaben der Gesellschaft verbindlich fest und stellt sicher, dass etwaige Ausgleichs- zahlungen auf das erforderliche Maß begrenzt bleiben und kontrolliert werden. Die Betrauung soll er- neut für zehn Jahre erfolgen. Mit Wirkung zum 8. Januar 2026 ist der von der EU-Kommission überarbeitet neue DAWI- Freistellungsbeschluss (EU) 2025/2630 vom 16. Dezember 2025 in Kraft getreten. Nach Artikel 9 Buchstabe a) des neuen DAWI-Freistellungsbeschlusses sind bestehende Betrauungsakte innerhalb von zwei Jahren zu erneuern. Da der bestehende Betrauungsakt der OstWestfalenLippe GmbH („OWL GmbH“) auf 10 Jahre befristet ist und zum 30.06.2026 auslief, empfiehlt die Verwaltungsleitung die erneute Beschlussfassung zur Betrauung, um auch zukünftig eine rechtskonforme Finanzierung der OWL GmbH sicherzustellen. Eine Betrauung, die den Anforderungen des DAWI-Freistellungsbeschlusses entspricht, ermöglicht eine beihilfenrechtskonforme finanzielle Unterstützung der OWL GmbH durch die kommunalen Ge- sellschafter. Die Maßnahmen sind nach Art. 106 Abs. 2 AEUV als gerechtfertigte Beihilfen von der Anmeldepflicht (siehe Art. 108 Abs. 3 AEUV) freigestellt und damit zulässig. Eine Verpflichtung zur Vornahme von Unterstützungsmaßnahmen geht mit einem Betrauungsakt nicht einher. Voraussetzung einer Betrauung ist, dass das zu betrauende Unternehmen tatsächlich eine DAWI erbringt. DAWI sind häufig dadurch gekennzeichnet, dass sie im Interesse der Allgemeinheit bzw. zum Wohle der Bürger oder im Interesse der Gesellschaft als Ganzes erbracht werden. Aufgrund dieses spezifischen Gemeinwohlbezugs können sie häufig nicht oder nicht kostendeckend erbracht bzw. betrieben werden. Diese Anforderungen hat die EU-Kommission in einer vorläufigen Bewertung ver- schiedener Sachverhalte in Bezug auf Wirtschaftsförderungsleistungen im Jahr 2019 weiter ausformu- liert und eingegrenzt. Die von dem Betrauungsakt umfassten Tätigkeitsbereiche gemäß § 2 des Be- trauungsaktes umfassen nach Auffassung der Verwaltungsleitung Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, insbesondere jene in den Aufgabenbereichen Wirtschafts-, Kultur- und Fremdenverkehrsförderung nach §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 107 Abs. 2 S. 1 GO NRW. Da dieser Tätigkeitsbereich der OWL GmbH der kommunalen Selbstverwaltung der Kommunen ent- stammt und ohne Betrauung der OWL GmbH von diesen selbst wahrgenommen werden müsste, liegt nach Auffassung der Veraltungsleitung eine DAWI vor. In formaler Hinsicht müssen dem betrauten Unternehmen (d.h. der OWL GmbH) die Gemeinwohlver- pflichtungen ausdrücklich bestimmt und verbindlich auferlegt werden (§§ 1 und 2 des Betrauungsak- tes). Das Beihilferecht gibt hierbei keine „Form“ oder besondere Gestaltung für den Betrauungsakt vor, verlangt hierfür aber einen verbindlichen hoheitlichen bzw. staatlichen Akt. Ein Kreistagsbeschluss über die Betrauung der OWL GmbH in Verbindung mit einer verbindlichen gesellschaftsrechtlichen Weisung an die Geschäftsführung zur Beachtung und Einhaltung der Regelungen des Betrauungsak- tes wird diesen Anforderungen gerecht (siehe § 7 des Betrauungsaktes). § 3 des Betrauungsaktes enthält die verpflichtende Regelung, dass die Höhe der Ausgleichsleistun- gen nicht über das hinausgehen darf, was erforderlich ist, um die „Nettokosten“ der Erfüllung der ge- meinwirtschaftlichen Verpflichtung einschließlich eines angemessenen Gewinns zu decken. Die ma- ximal mögliche Höhe der Ausgleichsleistungen ergibt sich aus dem Wirtschaftsplan der OWL GmbH des jeweiligen Jahres. Um eine Überkompensation zu vermeiden, ist die OWL GmbH nach § 4 des Betrauungsakts dazu verpflichtet, nach Ablauf jedes Geschäftsjahres im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses einen Nachweis über die Verwendung der in dem betreffenden Jahr erhaltenen Mittel zu erbringen. Festgestellte Überkompensationen sind an die kommunalen Gesellschafter zzgl. Seite 4 von 4 Zinsen zurückzuerstatten, wenn der im Prüfungsjahr gewährte Ausgleichbetrag mehr als 110 % der tatsächlich entstanden DAWI-Nettokosten beträgt. § 6 Abs. 2 des Betrauungsaktes regelt die neuen Transparenzpflichten, wonach spätestens ab dem 1. Januar 2028 alle Informationen über Beihilfen von mehr als 1 Mio. € im Betrauungszeitraum in einem Zentralregister auf nationaler oder Unionsebe- ne erfasst werden müssen. Die Betrauung ist auf zehn Jahre befristet. Finanzielle Auswirkungen: NEIN Anlagenliste: Betrauungsakt OWL GmbH

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