Startseite › Stadt Homberg (Ohm) › Dokument
BauTurbo – §246e BauGB – Übertragung der Befugnis zur Erteilung der gemeindlichen Zustimmung an den Magistrat
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Stadt Homberg (Ohm) |
| Datum | 2026-09-23 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
- öffentlich -
VL-180/2026 2. Ergänzung
Fachbereich Bauverwaltung
Bauleitplanung,
Federführendes Amt
Hochbau
Antragsteller Magistrat
Beratungsfolge Termin Beratungsaktion
Magistrat der Stadt Homberg (Ohm) 11.08.2026 vorberatend
Stadtverordnetenversammlung der Stadt
01.09.2026 beschließend
Homberg (Ohm)
Bau- und Umweltausschuss 23.09.2026
Betreff:
BauTurbo – §246e BauGB – Übertragung der Befugnis zur Erteilung der
gemeindlichen Zustimmung an den Magistrat
Sachverhalt:
Das „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
(„BauTurbo“) vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 257) ist am 30. Oktober 2025 in
Kraft getreten. Der BauTurbo soll zunächst bis zum 31.12.2030 gelten – eine
anschließende Evaluierung ist vorgesehen.
Hauptziel des BauTurbo ist die Neuschaffung von Wohnraum, in Form von Neubauten,
Nachverdichtung, Anbauten sowie Umnutzung bestehender Gebäude, und den damit
verbundenen Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Es wird leichter vom geltenden
Planungsrecht abzuweichen, beispielweise kann von den Festsetzungen eines geltenden
Bebauungsplans leichter befreit werden, aber auch Abweichungen vom „Einfügungsgebot“
sind im Innenbereich zulässig.
Der BauTurbo geht mit folgenden Änderungen im Baugesetzbuch einher:
• § 31 BauGB Abs. 3 – Erleichterte Befreiung von Bebauungsplänen
Ermöglicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans die Schaffung zusätzlichen
Wohnraums über dessen Festsetzungen hinaus – Beispiel: Aufstockungen oder
Bebauung in zweiter Reihe sowie außerhalb des bebaubaren Bereiches
• § 34 BauGB Abs. 3b – Abweichung vom Einfügungsgebot
§ 34 Abs. 3b ermöglicht es mit Zustimmung der Gemeinde bei Errichtung von
Wohngebäuden vom Gebot des Einfügens abzuweichen.
Die Möglichkeit zur Abweichung vom Gebot des Einfügens nach § 34 Abs. 3a Satz 1
Nr. 1 Buchst. b bei Erweiterungen, Änderungen oder Erneuerung gilt nicht nur bei
Wohngebäuden, sondern bei allen zulässigerweise errichteten Gebäuden, wenn
hierdurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar
gemacht werden. (Beispiel: Bürogebäude im Gewerbegebiet wird umgebaut zu
einem Wohngebäude mit mehreren Wohneinheiten)
• § 36a BauGB – Zustimmung der Gemeinde
Seite 1 von 3
Hier wird das Zustimmungsverfahren der Gemeinde für Vorhaben nach § 31 Abs. 3
und § 34 Abs. 3b BauGB geregelt. Die Gemeinde muss prüfen, ob das Vorhaben mit
ihren städtebaulichen Entwicklungszielen vereinbar ist.
▪ Entscheidungsfrist grundsätzlich 3 Monate.
▪ Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Ablehnung, gilt die Zustimmung als erteilt.
▪ Die Gemeinde kann ihre Zustimmung an städtebauliche Bedingungen
knüpfen.
• § 246e BauGB – der eigentliche „Bau-Turbo“
Der neue § 246e BauGB ist das Herzstück der Reform. Er ermöglicht Gemeinden bis
Ende 2030, Wohnungsbauvorhaben deutlich einfacher zuzulassen, auch wenn sie
von bestehenden planungsrechtlichen Vorgaben abweichen. Geltungsbereich ist
sowohl der (un-) beplante Innen- sowie Außenbereich, sofern das Vorhaben in einem
Zusammenhang mit dem Siedlungsbereich steht.
Unverändert bleiben jedoch alle bauaufsichtlichen Verfahren, die materiellen Vorgaben der
Landesbauordnung sowie fachrechtlichen Anforderungen, insbesondere des Natur- und
Artenschutzes. Öffentliche Belange sowie nachbarliche Interessen müssen weiterhin
gewahrt bleiben. Auch bei einer städtebaulichen Zustimmung der Gemeinde besteht die
Möglichkeit, dass der Antrag durch die Baugenehmigungsbehörde aufgrund anderer
Belange daher abgelehnt wird.
Für Vorhaben im Sinne des Bauturbos ist in der Regel die Zustimmung der Gemeinde
innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang erforderlich. Diese kann erteilt werden,
wenn das Vorhaben mit den städtebaulichen Entwicklungszielen der Gemeinde vereinbar
ist und keine öffentlichen Belange oder nachbarschaftlichen Interessen entgegenstehen.
Die vorgenannte Frist kann einmalig um einen Monat verlängert werden, wenn eine
Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgen soll. Darüber hinaus ist keine Fristverlängerung
möglich. Erfolgt keine fristgemäße Rückmeldung der Gemeinde, gilt dies als Zustimmung
zur Anwendung des Bau-Turbos (Zustimmungsfiktion).
Da es sich bei der Zustimmung um einen Ausdruck des Planungswillens und der
Planungshoheit der Gemeinde handelt, ist für Entscheidungen über die Zustimmung zu
Bauanträgen im Rahmen des Bau-Turbo gemäß § 50 HGO die
Stadtverordnetenversammlung zuständig. Da die Stadtverordnetenversammlung oft nur
unregelmäßig tagt ist es notwendig, im Hinblick auf die enge Frist für die
Zustimmungserklärung, der Verwaltung die Möglichkeit zu geben schnell handeln zu
können. So soll ein Verstreichen der Frist oder eine Zustimmungsfiktion für städtebaulich
unerwünschte Projekte verhindert und Anträge fristgerecht bearbeitet werden.
Die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Zustimmung zu Bauanträgen, im Rahmen
des Bau-Turbo soll entsprechend § 50 HGO auf den Magistrat übertragen werden.
Der Magistrat informiert die Stadtverordnetenversammlung regelmäßig über die
beschiedenen Anträge, welche im Rahmen des „Bau-Turbo“ gestellt wurden.
Die Bauverwaltung empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung gemäß
Beschlussvorschlag zu entscheiden.
Auf Antrag der Bürgermeisterin wurde die Angelegenheit im Ältestenrat am 18.08.2026
direkt in den Bau- und Umweltausschuss verwiesen.
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
Beschlussvorlage VL-180/2026 2. Ergänzung Seite 2 von 3
1. Die Befugnis zur Erteilung der gemeindlichen Zustimmung nach § 36 a BauGB in
Verbindung mit den §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3 b und 246 e BauGB wird gemäß § 50 Abs.
1 HGO auf den Magistrat übertragen.
2. Der Magistrat berichtet der Stadtverordnetenversammlung regelmäßig über
entschiedene Bau-Turbo Anträge.
Beschlussvorlage VL-180/2026 2. Ergänzung Seite 3 von 3
Text aus PDF extrahiert