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Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen der Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB und Beschluss zur Durchführung einer erneuten Offenlage nach § 4a (3) BauGB zur 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Issum Nr. 26 - Erweiterung des Gewerbegebiets Am Schankweiler 1. Feststellung von Ausschließungsgründen 2. Beratung über die im Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Anregungen 3. Beschluss über die Durchführung der erneuten Beteiligung nach § 4a Abs.3 BauGB
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Gemeinde Issum |
| Datum | 2026-09-24 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Issum Issum, 16.07.2026
Der Bürgermeister
Bauen, Planen, Wohnen und Grünflächen
Vorlagenummer: 0177
Beschlussvorlage Beratungsart: öffentlich
Betreff:
Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen der Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4
Abs. 2 BauGB und Beschluss zur Durchführung einer erneuten Offenlage nach § 4a (3) BauGB zur
1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Issum Nr. 26 - Erweiterung des Gewerbegebiets
Am Schankweiler
1. Feststellung von Ausschließungsgründen
2. Beratung über die im Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB vorgetragenen
Anregungen
3. Beschluss über die Durchführung der erneuten Beteiligung nach § 4a Abs.3 BauGB
Beratungsweg:
Bau- und Umweltausschuss vorberatend 24.09.2026
Rat beschließend 13.10.2026
Beschlussvorschlag:
Die vorgetragenen Anregungen im Rahmen der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur 1. Änderung und Ergänzung des Bebau-
ungsplans Issum Nr. 26 – Erweiterung des Gewerbegebiets Am Schankweiler werden im Rahmen
einer Abwägungstabelle erfasst, bewertet und abgewogen.
Die Durchführung der erneuten Beteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB wird beschlossen.
Sachdarstellung:
Bereits in der Bauausschusssitzung am 01.04.2025 sowie der Ratssitzung am 08.04.2025 (Vorlage-
Nr. 751) wurden die Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4
Abs. 1 BauGB abgewogen. Der Beschluss zur Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2
BauGB wurde in der Bauausschusssitzung am 17.06.2025 bzw. Ratssitzung am 24.06.2025 (Vorlage-
Nr. 792) getroffen. Die Offenlage fand vom 03.07.2025 bis 04.08.2025 statt. Die Träger öffentlicher
Belange wurden am 02.07.2025 informiert.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, gehört auch die Beteiligung der Unteren
Naturschutzbehörde (UNB) des Kreises Kleve. Bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungs-
phase sprach sich die UNB vorsorglich gegen die Planung aus. Dies entspricht dem regulären Vor-
gehen der UNB bei Bauleitplanverfahren, da erst der Naturschutzbeirat als vorberatende und der
Kreistag als beschließendes Organ die letztendliche Stellungnahme abgeben müssen. Da diese the-
oretisch negativ ausfallen könnten, wird in der frühzeitigen Beteiligungsphase regulär eine vorbe-
haltlich negative Stellungnahme abgegeben. Der Kreistag berät erst bei ausgereiften Planungsun-
terlagen (sprich: erst bei der formellen Beteiligung) über das Vorhaben.
Alle von der UNB vorgebrachten Einwände während der frühzeitigen Beteiligung, wurden in der wei-
teren Ausarbeitung berücksichtigt und hatten keine größeren bzw. unüberwindbaren Auswirkungen
auf den Planentwurf. Während der Erarbeitung hat weiterhin Kontakt mit der UNB stattgefunden, um
möglichen auftretenden Problematiken rechtzeitig ausweichen zu können. Auch in diesen Gesprä-
chen brachte die UNB keine weiteren Einwände vor.
Vorlage 0177 Seite - 1 -
In der formellen Beteiligung brachte die UNB dann nicht nur Einwände gegen die Bauleitplanung an
(wie es üblich ist im Bauleitplanverfahren), sondern sprach sich komplett gegen die Gewerbege-
bietserweiterung aus. Sie argumentieren, dass auf langfristige Sicht die gesamte Fläche bis zur Be-
bauung in der Vrasselt als Gewerbegebiet ausgewiesen werden könnte. Dies ist seitens der Ge-
meinde Issum nicht nur eine Sache des Möglichen, sondern explizit so angedacht. Auch in der Be-
gründung des Planentwurfs findet dies mehrfach Erwähnung. Eine mögliche zweite Erweiterung
wurde bspw. bereits in der Straßenführung und sogar im Geltungsbereich mitgedacht. Dieser Sach-
verhalt war bereits ab der frühzeitigen Beteiligung bekannt.
Im Rahmen der Beteiligung machte sich die UNB die Stellungnahme des NABU zu eigen und argu-
mentierte mit dem Vorkommen der Schleiereule. Ein Schleiereulenkasten befindet sich an der
Adresse Gelderner Str. 139, also westlich unmittelbar angrenzend an das Plangebiet. Da das Nah-
rungshabitat der Schleiereule somit im Plangebiet liegt, wird seitens der UNB ein Ersatzhabitat ge-
fordert.
Die Weseler Straße, als Bundesstraße im Süden stellt eine zu große Barriere dar und verhindert
somit das Aufsuchen eines Ersatzhabitats unterhalb dieser. Westlich wird der Radius durch die Be-
bauung in der Vrasselt (Gelderner Straße 183/ 185) und östlich durch das vorhandene Gewerbege-
biet begrenzt.
Vorerst argumentierte die UNB, dass auch die Gelderner Straße im Norden für die Schleiereule
unüberwindbar sei. Somit bleiben lediglich Flächen in dem Bereich, der bisher für die zweite Erwei-
terung angedacht war, übrig. Demnach wäre diese zukünftige Erweiterung stark eingeschränkt und
ggf. unmöglich.
Der UNB steht diese Forderung, das Gewerbevorhaben zu verhindern, nicht zu, da es einem Wider-
spruch zur geforderten Positivplanung gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB entspricht. Sie kann lediglich
Forderungen stellen, wie z.B. ein Ersatzhabitat zu ermöglichen. Dass ein Ersatzhabitat notwendig
ist und die bisher von der Gemeinde Issum getroffenen Festsetzungen während des Verfahrens
nicht mehr auszureichen scheinen, ist demnach nicht anzufechten.
Der Gemeinde Issum wurde die gesamte Fläche bis zur Vrasselt, also eine Fläche für die erste
(jetzige), sowie zweite Erweiterung als Gewerbefläche im Rahmen des virtuellen Gewerbeflächen-
pools durch die Bezirksregierung zugeschrieben. Auch der Bedarf an Gewerbeflächen konnte nach-
gewiesen werden. Die Bezirksregierung, als Verwaltungsebene über dem Kreis unterstützt die Ge-
meinde Issum in ihrem Erweiterungsvorhaben im Sinne des Gewerbegebiets. Diese prüft allerdings
nur den Bedarf an Gewerbeflächen, nicht aber natur- oder artenschutzrechtliche Belange.
Dass die Gelderner Straße für die Schleiereule nicht überwindbar sei, entspricht nicht den tatsäch-
lichen Gegebenheiten. Nach einer Vor-Ort-Untersuchung durch die UNB, bestätigte diese dies. So-
mit stand es der Verwaltung frei, auch Ersatzhabitatflächen nördlich der Gelderner Straße aufzusu-
chen (ungefähr im Bereich Aengenescher Weg bis Kevelaerer Straße).
Vorerst musste hierfür ein Standort für den neuen Brut- und Nistkasten als Ersatz für den bestehen-
den Kasten an der Gelderner Str. 139 gefunden werden. Ob dieser bestehende Kasten in der Rea-
lität überhaupt von Eulen angeflogen und genutzt wird, ist unerheblich. Der Kasten darf nur in direk-
ter Lage an einem bewohnten Hof liegen, da Schleiereulen die Nähe zum Menschen suchen (aller-
dings nicht zu Gewerbegebieten).
Hierfür fielen bereits einige Hofstandorte in direkter Umgebung aus, da an ihnen bereits ein Kasten
existiert. Pro Hofstandort darf nicht mehr als ein Kasten vorkommen.
Letztlich konnte ein Standort an der Adresse Aengenescher Weg 33a gesichert werden.
Vorlage 0177 Seite - 2 -
Für die rechtliche Sicherung der Ersatzhabitatflächen im direkten Umkreis zum neuen Kastenstand-
ort wurde die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft beauftragt. Diese sichert die Flächen grundbuch-
lich über Pachtverhältnisse (die Gemeinde wird somit kein Flächeneigentümer der Maßnahmenflä-
chen), führt die Maßnahmen, z.B. Blühstreifen anlegen oder Grünland aufwerten, durch und kontrol-
liert die Maßnahmen für die nächsten 30 Jahre für die Gemeinde Issum. Dies wurde in einem Maß-
nahmenübernahmevertrag geregelt. Nach den 30 Jahren steht es der Gemeinde frei, die Maßnah-
menkontrolle und -pflege neu zu vergeben, selbst durchzuführen oder erneut die Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft zu beauftragen. Ein Ankauf von ökologischen Werteinheiten (Ökopunkte) ist somit
nicht erforderlich.
Das Vorgehen wurde bereits ausführlich mit der UNB abgestimmt. Diese sicherte zu, dass die Be-
denken nun ausgeräumt seien. Eine Zustimmung durch den Kreistag wurde bereits vorsorglich am
30.10.2025 erteilt, sofern alle genannten Bedenken behoben werden können.
Nachrichtlich weist die Verwaltung darauf hin, dass ein Ankauf von möglichen Ersatzhabitatsflächen
und Flächen für den naturschutzrechtlichen Ausgleich zu höheren Kosten geführt hätte. Außerdem
standen die erforderlichen Flächen hierfür nicht zum Verkauf. Eine andere Möglichkeit ein Ersatz-
habitat zu schaffen, hätte es somit gegeben.
Da der Bauleitplan nach der bereits stattgefundenen zweiten Offenlage geändert wurde, muss ge-
mäß § 4a Abs. 3 BauGB eine erneute einmonatige Offenlage und Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange durchgeführt werden. Diese erneute Offenlage und Beteiligung soll nicht eingeschränkt auf
arten- und naturschutzrechtliche Belange stattfinden, da die Überarbeitung des Entwurfs außerdem
genutzt wurde, um neues Planungsrecht auf dem Grundstück der Gemarkung Issum, Flur 31, Flur-
stück 214 zu schaffen. Somit ist eine vollständige erneute Offenlage und Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange notwendig.
Das besagte Flurstück soll vom Eigentümer für Lagerungsmöglichkeiten, untergeordneten Einzel-
handel an Endkunden und eine betriebsgebundene Tankstelle genutzt werden. Dies war nach dem
bisherigen Bebauungsplan, sowie dem Entwurf der Änderung, in dem dieses Grundstück enthalten
ist, nicht möglich. Hierfür wurden im Bebauungsplan die Gebietsgliederungen GE 2.1 und GE 3.1
geschaffen und das Planungsrecht für die Vorhaben geschaffen.
Zu 2.)
Die vorgetragenen Anregungen sind der Abwägungstabelle in Anlage 1 zu entnehmen.
Zu 3.)
Die Durchführung der erneuten Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 BauGB wird beschlossen.
Die entsprechenden Unterlagen zum Planentwurf sind den Anlagen zu entnehmen.
Finanzielle Auswirkungen:
Das Honorarangebot wird nach Abschluss der erneuten Offenlage aktualisiert. Mittel stehen in
1.100.09.01.01 zur Verfügung.
Die Honorarsumme für die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft beläuft sich auf eine einmalige Zah-
lung von 113.601,84 € (netto) in 2027 und 7.953,32 € (netto) jährlich von 2027 bis 2056. Die Haus-
haltsmittel werden in der entsprechenden Höhe in den Folgejahren unter dem Projekt 1.100.09.01.01
geplant.
Die zusätzlichen Kosten für die Ersatzhabitatmaßnahme müssen zukünftig auf die Grundstücks-
preise der Gewerbegrundstücke angerechnet werden.
Anlage:
(1) Anlage 1 zu Vorlagenr. 177: Abwägungstabelle
(2) Anlage 2 zu Vorlagenr. 177: Planurkunde B-Plan
(3) Anlage 3 zu Vorlagenr. 177: Textliche Festsetzungen B-Plan
Vorlage 0177 Seite - 3 -
(4) Anlage 4 zu Vorlagenr. 177: Begründung B-Plan
(5) Anlage 5 zu Vorlagenr. 177: Umweltbericht mit integriertem Landschaftspflegerischem Fach-
beitrag
(6) Anlage 6 zu Vorlagenr. 177: Broschüre Immissionsschutz in der Bauleitplanung
(7) Anlage 7 zu Vorlagenr. 177: Fachbeitrag Entwässerung
(8) Anlage 8 zu Vorlagenr. 177: Schallgutachten
(9) Anlage 9 zu Vorlagenr. 177: Geruchsgutachten
(10) Anlage 10 zu Vorlagenr. 177: Natura-2000-Vorstudie
(11) Anlage 11 zu Vorlagenr. 177: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
(12) Anlage 12 zu Vorlagenr. 177: Baugrundgutachten
(13) Anlage 13 zu Vorlagenr. 177: Verkehrsgutachten
Alberts Ricken
Bürgermeister stellv. Fachbereichsleitung
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