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Gebührensatzung über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kirchlengern

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeGemeinde Kirchlengern
Datum2026-11-12
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Dokument

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GEMEINDE KIRCHLENGERN | DER BÜRGERMEISTER BESCHLUSSVORLAGE öffentlich Datum Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk) 21.07.2026 2026/93 Aktenzeichen: 37 06 Anlagen: 3 Beratungsfolge Termin Beratungsergebnis Feuerwehrausschuss 24.09.2026 Rat 12.11.2026 Betreff: Gebührensatzung über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kirchlen­ gern Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Kirchlengern beschließt die beigefügte Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kirchlengern (Anlage 1). Sachdarstellung: Die Kalkulation des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr wird auf Grundlage des BHKG (Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz) durchgeführt. Gemäß § 52 Abs. 4 und 5 BHKG können Gemeinden Kostenersatz, Gebühren und Entgelte auf­ grund einer Satzung erheben. Aufgrund der Komplexität einer rechtssicheren Kostenkalkulation erfolgte bei der Kalkulation eine Unterstützung durch die Kommunal Agentur NRW. Die Kommunal Agentur NRW verfügt über Ju­ risten und Erfahrungswerte von zahlreichen anderen Kommunen, so dass von einem hohen Maß an Rechtssicherheit bei der Kalkulation auszugehen ist. Auf Basis der Jahre 2023 bis 2025 wurde zur Ermittlung der nach dem BHKG abrechenbaren Kos­ ten für Feuerwehreinsätze eine aktuelle Kostenkalkulation erstellt. Ziel ist die Ermittlung nachvoll­ ziehbarer und rechtssicherer Kostensätze, die als Grundlage für die satzungsrechtliche Festset­ zung dienen. Hierzu werden ein einheitlicher Personalstundensatz sowie Fahrzeugstundensätze für die jeweiligen Fahrzeuggruppen ermittelt. Berücksichtigt werden für die Kalkulation die im Zusammenhang mit der Feuerwehr entstehenden und nach den rechtlichen Vorgaben ansatzfähigen Kosten. Diese Kosten werden anschließend den Gemein- bzw. Einzelkosten sowie den Vorhalte- und nutzungsbedingten Kosten zugeordnet. Die Vorhaltekosten umfassen insbesondere Aufwendungen, die unabhängig von einem konkreten Einsatz zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft entstehen. Hierfür werden grundsätzlich die Jah­ resstunden von 8.760 Stunden zugrunde gelegt. Nutzungsbedingte Kosten entstehen dagegen Seite 1 von 3 durch die tatsächliche Nutzung bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Kostenpositio­ nen, die sowohl Vorhalte- als auch Nutzungsanteile enthalten, werden entsprechend aufgeteilt. Bei der Ermittlung der Fahrzeugstundensätze werden die Gemeinkosten anhand eines Kostenfak­ tors auf die Fahrzeuge verteilt. Dieser berücksichtigt Anschaffungs- und Herstellungskosten, Alter sowie Einsatzstunden des jeweiligen Fahrzeugs. Die Einsatzstunden werden aus den Einsatzbe­ richten übernommen. Zusätzlich werden Fahrzeuge mit vergleichbaren Aufgaben zu Fahrzeug­ gruppen zusammengefasst. Dadurch werden einheitliche Kostensätze innerhalb der jeweiligen Fahrzeuggruppe ermöglicht und Schwankungen einzelner Fahrzeuge im Zeitverlauf ausgeglichen. Für das Feuerwehrpersonal wird ein einheitlicher Personalstundensatz ermittelt. Grundlage der Einsatzzeiten sind die minutengenau dokumentierten Angaben aus den Einsatzberichten. Der Per­ sonalstundensatz setzt sich aus den anteiligen Vorhaltekosten und den nutzungsbedingten Kosten zusammen. Für die Kalkulation wurde der dreijährige Durchschnitt der Jahre 2023 bis 2025 angesetzt. Bei al­ len Kostenpositionen wo eine Preissteigerung zu erwarten ist wurde diese entsprechend berück­ sichtigt. Für nicht unmittelbar erfasste Leistungen der Verwaltung wird ein Verwaltungskostenzuschlag von 20 % der Gesamtkosten berücksichtigt. Folgende grundsätzliche Anpassungen wurden in Abstimmung mit der Kommunalagentur vorge­ nommen: • Eventuell anfallender Lohn- und Verdienstausfall wird nicht mehr separat abgerechnet, son­ dern ist im neuen Stundensatz für den Personalaufwand enthalten. • Die verschiedenen Fahrzeugtypen wurden in Gruppen zusammengefasst. • Einzeltarife für die Gestellung von Geräten entfallen. Die Kosten für die Geräte sind in den Stundensätzen für die Fahrzeuge enthalten. Eine Gestellung von einzelnen Geräten kommt in der Praxis nicht vor, weshalb die Tarife überflüssig geworden sind. • Die Pauschalbeträge z. B. für böswillige Alarmierung oder Tierrettung entfallen. Entspre­ chende Einsätze werden künftig wie alle anderen Einsätze nach Aufwand abgerechnet. Im Übrigen wurde die Satzung redaktionell überarbeitet. Die Änderungen werden in der Synopse (Anlage 2) dargestellt. Tabellarische Gegenüberstellung der Stundensätze: Stundensätze: alt: neu: Personalaufwand je Feuerwehr Einsatzkraft 20,00 € 46,22 € Mannschaftstransportfahrzeug (MTF) 25,00 € Einsatzleitwagen (ELW 1) 32,00 € neu: Einsatzleit- und Transportfahrzeuge 51,02 € Tanklöschfahrzeug (TLF 16/24) 70,00 € Löschgruppenfahrzeug (LF 8, LF 8/6, LF 10/6, LF 10) 75,00 € Löschgruppenfahrzeug (LF 16) 95,00 € Tanklöschfahrzeug (TLF 16/25, LF 20) 100,00 € Löschgruppenfahrzeug (LF 24, HLF 20/16, HLF 20) 130,00 € neu: Löschfahrzeuge 90,99 € Seite 2 von 3 neu: Logistikfahrzeuge 87,48 € Finanzielle Auswirkungen: Mit der Neukalkulation werden die Kostensätze für kostenpflichtige Feuerwehreinsätze an die aktu­ ellen Kostenstrukturen angepasst. Gegenüber den bislang geltenden Sätzen ergeben sich dabei überwiegend höhere Stundensätze. So erhöht sich beispielsweise der Personalstundensatz je Feuerwehreinsatzkraft von bislang 20,00 € auf 46,22 €. Gleichzeitig werden die bisherigen fahr­ zeugbezogenen Einzelsätze in Fahrzeuggruppen zusammengefasst und hierfür einheitliche Stun­ densätze festgelegt. Für Einsatzleit- und Transportfahrzeuge beträgt der neue Stundensatz 51,02 €, für Löschfahrzeuge 90,99 € und für Logistikfahrzeuge 87,48 €. Durch die Anpassung der Kostensätze sind bei kostenpflichtigen Feuerwehreinsätzen grundsätz­ lich höhere Erträge je abgerechnetem Einsatz zu erwarten. Ob und in welcher Höhe hieraus tat­ sächlich Mehreinnahmen für den Haushalt entstehen, kann jedoch nicht seriös prognostiziert wer­ den. Die Höhe der jährlichen Einnahmen ist insbesondere davon abhängig, wie viele nach den ge­ setzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen kostenpflichtige Einsätze innerhalb eines Jah­ res anfallen sowie welcher Personal- und Fahrzeugeinsatz hierbei jeweils erforderlich ist. Die Neufestsetzung der Kostensätze dient daher in erster Linie einer aktuellen, verursachungsge­ rechten und rechtssicheren Abrechnung der tatsächlich anfallenden Kosten. Anlage 1: Gebührensatzung Anlage 2: Synopse Anlage 3: Berechnung Kostenersatz Kosten € Folgekosten € Deckung Produkt/Ertrags- o. Aufwandsart Keine Deckung bei Investitionen: Auftragssachkonto Fachbereich/VerfasserIn beteiligter Fachbereich Ordnung und Soziales Finanzwesen Herr Kuhle Kirchlengern, den ___________________ Seite 3 von 3

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