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Behandlung des Antrags der SPD-Stadtratsfraktion vom 06.07.2026 wegen "Wasserpreisgestaltung AVG" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung (Beschließend)
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Aschaffenburg |
| Datum | 2026-09-21 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorschlag: I. Die Empfehlungen der Verwaltung zum Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 06.07.2026 werden zustimmend zur Kenntnis genommen. II. Angaben zur Klimawirkung: Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG) wenig klimarelevant teilweise klimarelevant sehr klimarelevant [ x ] keine weiteren Angaben erforderlich [ ] kurze Erläuterung in den Begründungen [ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten) (Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU) III. Angaben zu den Kosten: Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten: ja [ ] nein [ x ]
Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung: 1. Wasserpreismodell Die SPD-Fraktion greift mit ihrem Antrag v. 06.07.2026 die seit einigen Jahren insbesondere vor dem Hintergrund häufiger auftretender Hitze- und Trockenperioden wiederholt geführte Diskussion über progressive Wasserpreise auf. Dabei wird das Ziel verfolgt, einen sozialverträglichen Grundbedarf an Trinkwasser zu günstigen Preisen abzusichern und zugleich durch höhere Preise für darüberhinausgehende Verbrauchsmengen Anreize für einen sparsameren Umgang mit der Ressource Wasser zu setzen. Rein rechtlich gesehen bestehen gegen das Modell nach der als Anlage zu dieser Beschlussvorlage beigefügten Stellungnahme des VKU keine von vornherein durchgreifenden Bedenken, soweit und solange der Grundpreis verbrauchsunabhängig nach einem von der Rechtsprechung anerkannten Maßstab (wie z.B. der Zählergröße) bemessen wird und der personenbezogene Basisverbrauch nach objektiven und transparenten Kriterien ermittelt wird. Hinsichtlich einer stufenweisen höheren Bepreisung über den Basisverbrauch hinausgehender Verbrauchsmengen wird man im Zweifelsfall - insbesondere bei Bestreiten der Billigkeit des jeweiligen Preises - nachvollziehbar objektiv darlegen und beweisen müssen, dass in jeder Preisstufe die Kosten der Wasserversorgung in entsprechender Relation steigen und darüber keine Subventionierung des Basisverbrauchs erfolgt. Die Verwaltung sieht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des VKU folgende praktische und rechtliche Schwierigkeiten des beschriebenen Modells: Dem privatrechtlich organisierten Wasserversorger liegen keine belastbaren Informationen darüber vor, wie viele Personen tatsächlich hinter einem Anschluss versorgt werden. → Eine Erhebung/Pflege der Daten über die Grundstückseigentümer als Vertragspartner würde erheblichen Verwaltungsaufwand für den Wasserversorger verursachen bei gleichzeitig fraglicher Datenqualität und Aktualität. → Anders als bei der hoheitlichen Abfallentsorgung - hier übermittelt die Meldebehörde Meldedaten gem. §§ 36 Bundesmeldegesetz i.V.m. 19 der Verordnung zur zweckgebundenen Datenerfassung/-pflege - stehen keine belastbaren Datensätze zur Verfügung. Eine Weitergabe der Daten von den Stadtwerken (hoheitlicher Entsorgungsbetrieb) an die AVG als Wasserversorger wäre rechtlich nicht zulässig. Im Bereich der Wasserversorgung werden Hausanschlüsse und nicht einzelne Haushalte oder Personen beliefert. → Die Abrechnung erfolgt also typischerweise gegenüber dem Grundstückseigentümer, Vermieter oder Verwalter. → Die Verteilung der Kosten erfolgt somit regelmäßig auch erst über Vermieter oder Verwalter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung. Dies erhöht die Komplexität und birgt zugleich erhebliche Fehler- und Streitpotenziale. Gemessen an diesen Problemen ist das vorgeschlagene Wasserpreismodell aus Sicht der Verwaltung in Bezug auf seine Geeignetheit/Verhältnismäßigkeit zur Zielerreichung zu hinterfragen: Ein sozialverträglicher Grundbedarf wird bereits dadurch gesichert, dass die Kosten der Trinkwasserversorgung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von den Sozialämtern übernommen werden. Die tatsächliche Lenkungswirkung ist aufgrund der beschriebenen wenigen direkten Berührungspunkte mit den Kosten des Wasserverbrauchs ungewiss. Da die Kosten der Wasserversorgung - wie oben beschrieben - in jeder Preisstufe des Arbeitspreises in entsprechender Relation steigen müssen, um rechtlich haltbar zu sein, ist der Spielraum des Versorgers in Bezug auf die Preisspreizung begrenzt. In Bezug auf die Wasserlieferungsverträge mit Weiterverteilerkunden ist festzuhalten, dass die ab 2021 verhandelten Verträge keine degressiven Verbrauchspreise mehr enthalten, sondern neben einem gleichbleibendem Verbrauchspreis auch die Vertragsmengen begrenzen. Insofern ist der Lenkungszweck in den neu abgeschlossenen Verträgen bereits umgesetzt. Die Verwaltung empfiehlt in Konsequenz der bisherigen Ausführungen und der Stellungnahme des VKU das bisherige Wasserpreismodell der AVG ebenso beizubehalten wie die neue Systematik der Weiterverteilerverträge. 2. Beschlussfassung Wasserpreise § 7 Abs. 10 der Satzung AVG sieht ein Weisungsrecht der Stadt Aschaffenburg gegenüber den von ihr entsandten Mitgliedern des fakultativen Aufsichtsrats der AVG iSd Art. 93 Abs. 2 S. 3 GO Bayern vor. Voraussetzung einer solchen Weisung der Aufsichtsräte ist i.d.R. genauso wie bei einer Weisung der Geschäftsführung über die Gesellschafterversammlung eine Beschlussfassung des Gemeinderats (Starck/Elert in: Aufsichtsrat in kommunalen Unternehmen, S. 28). Insofern ist es grundsätzlich möglich, den gesamten Stadtrat in die Beschlussfassung der kommunalen GmbH hinsichtlich der Wasserpreise einzubinden. Zielführend erscheint dies aus Sicht der Verwaltung jedoch nicht, da der Einfluss der Kommune i.S.d. Art. 92 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GO Bayern regelmäßig bereits dann als angemessen anzusehen ist, wenn sich der Anteil der Vertreter der Stadt im Aufsichtsrat an der Quote ihrer Beteiligung orientiert (vgl. Lück in: Dietlein/Suerbaum, BeckOK Kommunalrecht Bayern, GO, Art. 92 Unternehmen in Privatrechtsform, 30. Edition, Stand: 01.05.2026, Rn. 11-14). Die Stadt Aschaffenburg ist alleiniger Gesellschafter der AVG. Der Aufsichtsrat der AVG besteht gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung neben dem Oberbürgermeister und dem Kämmerer der Stadt Aschaffenburg als geborenen Mitgliedern aus den Mitgliedern des Werksenats. Im Werksenat sind gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 der Geschäftsordnung des Stadtrats die den Stadtrat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten. Somit ist eine hinreichende kommunale Rückkopplung gewährleistet. Ein Korrektiv besteht für den gedachten Extremfall in der Aufhebung eines gefassten Aufsichtsratsbeschlusses durch einen entsprechenden Aufhebungsbeschluss des Stadtrates. Die Verwaltung empfiehlt die Zuständigkeit für Beschlüsse zu Wasserpreisen im Aufsichtsrat der AVG zu belassen.
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