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Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet "Südlich Bismarckallee - Mitte" zwischen Bismarckallee, Gneisenaustraße, Bechtoldstraße, Ludwigsallee, Yorckstraße und Scharnhorststraße (Nr. 3/28) (Vorberatend)

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeAschaffenburg
Datum2026-09-22
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Beschlussvorschlag: I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt auf Grund § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist i.V.m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) geändert worden ist, den Erlass der Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet „Südlich Bismarckallee – Mitte“ zwischen Bismarckallee, Gneisenaustraße, Bechtoldstraße, Ludwigsallee, Yorckstraße und Scharnhorststraße (Nr. 3/28). II. Angaben zur Klimawirkung: Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG) wenig klimarelevant teilweise klimarelevant sehr klimarelevant [ x ] keine weiteren Angaben erforderlich [ ] kurze Erläuterung in den Begründungen [ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten) (Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU) III. Angaben zu den Kosten: Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten: ja [ ] nein [ x ] Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung: Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg hat in der Sitzung am 24.11.2025 die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB für das Gebiet für das Gebiet „Südlich Bismarckallee – Mitte“ zwischen Bismarckallee, Gneisenaustraße, Bechtoldstraße, Ludwigsallee, Yorckstraße und Scharnhorststraße (Nr. 3/28) beschlossen und zugleich die Planungsziele gebilligt. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 28.11.2025 ortsüblich bekanntgemacht. Damit liegen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB vor. Das übergeordnete Planungsziel des o.g. Bauleitplans ist der Erhalt der Bestandsstruktur bei Gewährung einer moderaten Nachverdichtung. Ferner gelten folgende Zielsetzungen: Vorrangige Wohnnutzung im Gebiet Orientierung der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke am vorhandenen baulichen Bestand im Plangebiet Sicherung von innenliegenden Grünflächen und von „Großgrün“ Festsetzung von Baufenstern zur Begrenzung der Bautiefe und zum Erhalt einer Vorgartenzone Offene Bauweise bei Einhaltung von Abstandsflächen Im Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens ist derzeit ein Baugesuch zur Entscheidung anhängig. Zur Sicherung der mit dem Bebauungsplan verfolgten Planungsziele wird daher empfohlen, für das Plangebiet eine Veränderungssperre gemäß §§ 14 ff. BauGB zu erlassen. Die Veränderungssperre dient der Sicherung der Bauleitplanung. Mit ihrem Inkrafttreten dürfen gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB grundsätzlich nicht durchgeführt sowie bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Darüber hinaus sind nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen unzulässig, soweit diese nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind. Die Veränderungssperre hat insbesondere zur Folge, dass Bauanträge und Anträge auf Erteilung eines Bauvorbescheids grundsätzlich nicht genehmigt werden. Unzulässige Veränderungen sind zu untersagen. Von der Veränderungssperre unberührt bleiben gemäß § 14 Abs. 3 BauGB: Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, Unterhaltungsarbeiten sowie die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Lageplan. Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, sofern sie nicht nach den gesetzlichen Vorschriften verlängert wird. Für das Plangebiet "Südlich Bismarckallee - Ost" zwischen Bismarckallee, Fußweg Flurstück-Nr. 4347/2, entlang der westlichen Grenze der Grundstücke Flurstück-Nr. 4319, 4382, 4381, 4319/2 und 4338 bis zur nördlichen Grenze der Grünanlage Flurstück-Nr. 4473/2, entlang der westlichen Grenze des Grund-stücks Flurstück-Nr. 4343/14, Lug ins Land (nordöstliche Grenze), Fußweg Flurstück-Nr. 4386/4 (nördliche Grenze), Yorckstraße und Gneisenaustraße (Nr. 3/29) wird ebenfalls zur Sicherung der Bauleitplanung eine Veränderungssperre erlassen. Für das Plangebiet „Südlich Bismarckallee – West“ zwischen Bismarckallee, Scharnhorststraße, Yorckstraße, Ludwigsallee und Fußweg zwischen Bismarck- und Ludwigsallee (Nr. 3/27) wurde bislang kein Bauvorhaben angezeigt. Daher besteht derzeit kein Erfordernis, zur Sicherung der Bauleitplanung eine Veränderungssperre zu erlassen. Anlagen: Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet für das Gebiet „Südlich Bismarckallee – Mitte“ zwischen Bismarckallee, Gneisenaustraße, Bechtoldstraße, Ludwigsallee, Yorckstraße und Scharnhorststraße (Nr. 3/28) Lageplan vom 23.07.2026

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