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Außenbereichssatzung "Rheiner Straße" - Beschluss zur öffentlichen Auslegung

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeStadt Emsdetten
Datum2026-09-24
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STADT EMSDETTEN Beschlussvorlage Der Bürgermeister Anlagen: Ja FBIII / FD 61 Stadtentwicklung und Umwelt öffentlich Drucksache 119/2026 Beratungsfolge Termin Bemerkungen Ausschuss für Stadtentwicklung, 24.09.2026 Wirtschaft und Wohnen Außenbereichssatzung "Rheiner Straße" - Beschluss zur öffentlichen Auslegung Beschlussvorschlag: 1. Der vorläufigen Abwägung zu den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgebrach­ ten Stellungnahmen zur Planzeichnung und zur Begründung der Außenbereichssat­ zung „Rheiner Straße“ wird zugestimmt. 2. Dem Entwurf der Außenbereichssatzung „Rheiner Straße“, bestehend aus Planzeich­ nung und Begründung, wird zugestimmt. 3. Die öffentliche Auslegung der Außenbereichssatzung „Rheiner Straße“ gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie das Einholen von Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB werden beschlossen. Ziele: Mit der Außenbereichssatzung „Rheiner Straße“ sollen erleichterte Zulassungsvoraussetzun­ gen für Wohnbauvorhaben und kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe geschaffen wer­ den. Der Bereich ist bereits durch eine Wohnbebauung von einigem Gewicht geprägt. Die Aufstellung der Außenbereichssatzung „Rheiner Straße“ entspricht dem strategischen Schwerpunkt „Wohnen und Leben“ und trägt zur Schaffung zusätzlicher Wohnbaupotenziale in Emsdetten bei. Kurzbegründung: Das zuvor genannte Ziel kann durch die Aufstellung einer städtischen Satzung nach dem Bau­ gesetzbuch (BauGB) erreicht werden. Hierfür stellt das BauGB mit der Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB ein geeignetes Planungsinstrument zur Verfügung. Das Aufstellungsverfahren einer Außenbereichssatzung verläuft analog zum vereinfachten Bebauungsplanverfahren nach § 13 BauGB. Entgegen dem vereinfachten Verfahren wird in dem Aufstellungsverfahren zur Außenbereichssatzung „Rheiner Straße“ zusätzlich die früh­ zeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Durch die Aufstellung der Außenbereichssatzung wird die planungsrechtliche Einordnung des Gebietes als Außenbereich nicht verändert. Künftige Bauvorhaben sind somit weiterhin nach den Vorgaben des § 35 BauGB zu beurteilen. Die rechtlichen Voraussetzungen für bauliche Vorhaben im Bereich der Außenbereichssatzung „Rheiner Straße“ werden jedoch teilweise erleichtert. Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein X Das Verfahren für die Aufstellung der Außenbereichssatzung „Rheiner Straße“ wird von der Stadtverwaltung mit eigenem Personal durchgeführt. Dadurch entstehen lediglich Personal­ kosten. Klimaverträglichkeit: Von der Aufstellung der Außenbereichssatzung gehen keine positiven Auswirkungen auf das Klima aus. Der Satzungsbereich ist jedoch bereits durch Wohnbebauung geprägt und hat seine ursprüngliche Funktion als weitgehend unbebauter Freiraum bereits verloren. Durch die Außenbereichssatzung werden keine neuen Siedlungsansätzen im Außenbereich geschaffen. Vielmehr werden planungsrechtliche Voraussetzungen für eine maßvolle Nach­ verdichtung innerhalb bereits vorhandener Siedlungsstrukturen erleichtert. Insbesondere kön­ nen bestehende Baulücken geschlossen und vorhandene Flächenpotenziale genutzt werden. Hierdurch wird eine zusätzliche Inanspruchnahme unbebauter Freiflächen an anderer Stelle vermieden. Durch die Erleichterung von Baulückenschließungen entstehen den aktuellen Erfordernissen zum Klimaschutz (EEWärmeG und EnEv) entsprechende Gebäude, welche weniger Energie verbrauchen und somit weniger CO2 ausstoßen. Dadurch entstehen im Vergleich zu älteren Bestandsgebäuden energieeffizientere Gebäude mit einem geringeren Energiebedarf und ent­ sprechend reduzierten CO -Emissionen. 2 Insgesamt sind durch die Aufstellung der Außenbereichssatzung keine erheblichen negativen Auswirkungen auf das Klima zu erwarten. Sachdarstellung: Rückblick: Am 3. November 2022 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Wohnen den Grundsatzbeschluss für die Aufstellung von drei Außenbereichssatzungen in Emsdetten ge­ fasst. Grundlage dieses Beschlusses war eine umfassende Untersuchung des Außenbereichs auf mögliche Potenzialflächen für Außenbereichssatzungen. Dabei wurden drei geeignete Be­ reiche in Isendorf, Austum und an der Rheiner Straße identifiziert (s. Drucksache 251/2022). Im Anschluss wurde eine Informationsveranstaltung mit den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern der drei Potenzialbereiche durchgeführt. Im Rahmen dieser Veranstaltung er­ folgte eine grundlegende Information über das Planungsinstrument der Außenbereichssat­ zung. Darüber hinaus wurden in einer Diskussionsrunde erste Fragen beantwortet. Im ersten Schritt wurde die Außenbereichssatzung „Isendorf“ aufgestellt. Der Satzungsbe­ schluss erfolgte im Dezember 2023 (s. Drucksache 238/2023). Mit Bekanntmachung vom 20.12.2023 im Amtsblatt Nr. 29 der Stadt Emsdetten ist die Außenbereichssatzung rechtskräf­ tig geworden. Im zweiten Schritt wurde im April 2024 das Verfahren für die Außenbereichssat­ zung „Austum“ eingeleitet (s. Drucksache 51/2024). Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 31/2024 der Stadt Emsdetten vom 28.11.2024 ist diese Außenbereichssatzung rechtskräftig geworden. Voraussetzungen: Gemäß § 35 Abs. 6 BauGB kann die Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich durch Satzung bestimmen, dass Vorhaben, die Wohnzwecken dienen, nicht entgegengehalten wer­ den kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten las­ sen. Die Regelungen können zudem auch auf kleinere Handwerks- oder Gewerbebetriebe Beschlussvorlage 119/2026 Seite 2 von 5 ausgeweitet werden. Planungsrechtlich bleibt der Bereich trotz Aufstellung einer Außenbe­ reichssatzung Außenbereich nach § 35 BauGB. Nach § 35 Abs. 6 BauGB ist eine wesentliche Voraussetzung für die Aufstellung einer Außen­ bereichssatzung, dass die vorhandene Nutzung im Planbereich nicht überwiegend landwirt­ schaftlich geprägt ist und eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist. Darüber hinaus setzt die Aufstellung einer Außenbereichssatzung voraus, dass • sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, • sie nicht die Zulässigkeit von Bauvorhaben, die einer Pflicht zu Umweltverträglichkeits­ prüfung unterliegen, begründet und • keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutz­ zwecks der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, zu denen u.a. Wohnhäuser, die nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, und kleinere Hand­ werks- oder Gewerbebetriebe zählen, im Außenbereich grundsätzlich nur dann genehmigt werden können, wenn durch ihre Errichtung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist. § 35 Abs. 3 BauGB enthält eine nicht abschließende Auf­ zählung der öffentlichen Belange. Eine Beeinträchtigung liegt danach z.B. vor, wenn das Vor­ haben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht oder die Entstehung, Ver­ festigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Mittels der Außenbereichssatzung kann die Gemeinde bestimmen, dass bestimmte öffentliche Belange (Darstellungen des Flächennutzungsplans sowie Entstehung und Verfestigung einer Splittersiedlung; nicht aber die Erweiterung einer Splittersiedlung!) einem Bauvorhaben nicht entgegengehalten werden können. Die Beeinträchtigungen anderer öffentlicher Belange, wie z.B. solche des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Wasserwirtschaft, sind weiter­ hin im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen und können daher im Einzelfall dazu führen, dass das konkrete Bauvorhaben trotz einer Außenbereichssatzung unzulässig ist. Geltungsbereich der Satzung: Das Plangebiet befindet sich im nördlichen Stadtgebiet von Emsdetten. Die Entfernung zur Innenstadt beträgt rund 1,5 km Luftlinie. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 28.435 m². Er beinhaltet die Flur­ stücke Nr. 108, 366, 371, 413, 414 und 469 (teilw.), der Flur 24, Gemarkung Emsdetten, sowie die Flurstücke Nr. 15, 17, 18, 100, 114, 115, 116, 131, 132, 152, 186, 187, 240 und 241 (teilw.), der Flur 55, Gemarkung Emsdetten. Inhalt der Satzung: Die Satzung regelt, dass der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Wohnzwecken dienenden Vorhaben oder Vorhaben, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben die­ nen, nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Ver­ festigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. In der Satzung werden „nähere Bestimmungen“ über die Zulässigkeit von Vorhaben im Sat­ zungsbereich getroffen. Durch diese soll die mögliche Nachverdichtung verträglich gesteuert werden. Festgesetzt werden daher Baugrenzen und einige wenige textliche Festsetzungen. Die textlichen Festsetzungen beziehen sich u.a. auf die Bauweise, die maximale Wohnfläche und die maximale Anzahl von Wohneinheiten. Durch die Vorgaben in der Satzung wird eine bauliche Entwicklung entlang der Erschließungs­ straßen ermöglicht. Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits­ prüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Lan­ desrecht unterliegen, sind nicht zulässig. Beschlussvorlage 119/2026 Seite 3 von 5 Grundsätzlich verändert sich die planungsrechtliche Einordnung der Grundstücke nach Auf­ stellung einer Außenbereichssatzung nicht. Auch nach Aufstellung einer Außenbereichssat­ zung gehören die Flächen im Geltungsbereich weiterhin zum planungsrechtlichen Außenbe­ reich und sind weiterhin nach § 35 BauGB zu beurteilen. Allerdings gelten für Vorhaben im Geltungsbereich der Satzung erleichterte Genehmigungsvoraussetzungen. Wald: Der Eigentümer der bestehenden Waldflächen hat bereits mit Blick auf eine zukünftige Bebau­ ung einen Waldausgleich geschaffen. Die innerhalb des Plangebietes vorhandenen Waldflä­ chen sind somit weitgehend kompensiert und können einer baulichen Entwicklung zugeführt werden. Westlich des Hummertsbaches befindet sich ein circa 12 m breiter Waldbestand, der im forst­ rechtlichen Sinne weiterhin als Wald definiert ist und erhalten werden soll. Zum Schutz dieses Waldbestandes hält die westlich festgesetzte Baugrenze einen Abstand von 5 m ein. Hierdurch wird ein ausreichender Abstand zwischen einer möglichen Bebauung und dem zu erhaltenden Wald gewährleistet. Planverfahren: Mit der Außenbereichssatzung wird kein Baurecht geschaffen. Alle Vorhaben sind weiterhin nach § 35 Abs. 2 BauGB als Einzelfall zu prüfen. Da die Außenbereichssatzung keine gezielte Planung ist, fällt sie auch nicht unter den Begriff „Bauleitplan“, sondern stellt eine Art „Plan-Ersatz“ dar. Dennoch erfolgt das Verfahren nach den Grundprinzipien der Verfahren für die Bauleitplanung. Bei der Aufstellung einer Außenbereichssatzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB anzuwen­ den. Die Außenbereichssatzung „Rheiner Straße“ wird entgegen dem o.g. Verfahren mit einem zweistufigen Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 Abs.1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB aufgestellt. Das Erfordernis zur Erstellung eines Umweltberichts besteht nicht. Mit der Satzung dürfen keine Vorhaben ermöglicht werden, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträg­ lichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen (Abs. 35 Abs. 6 Satz 4 Nr. 2 BauGB). Außerdem dürfen keine An­ haltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe e genannten Schutz­ güter bestehen (§ 35 Abs. 6 Satz 4 Nr. 2 BauGB; gemeint sind Natura-2000-Schutzgebiete). Im Baugenehmigungsverfahren muss, sofern erforderlich, ein Ausgleich erfolgen. Die Aufstellung der Außenbereichssatzung „Rheiner Straße“, der Vorentwurf der Planzeich­ nung und der Begründung sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wurden am 13.06.2024 durch den Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Wohnen beschlossen (Drucksache 93/2024). Die öffent­ liche Bekanntmachung dieses Beschlusses erfolgte am 18.06.2024 im Amtsblatt Nr. 14/2024 Gem. § 3 Abs. 1 BauGB konnte die Öffentlichkeit vom 19.06.2024 bis 26.07.2024 über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren und Anregungen vorbringen. In der Zeit vom 19.06.2024 bis 26.07.2024 lag der Vorentwurf der Außenbereichssatzung mit der Begründung öffentlich aus und war im Internet unter https://www.emsdetten.de/bauleitpla­ nung einsehbar. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schrei­ ben vom 17.06.2024 gem. § 4 Abs. 1 BauGB aufgefordert, die Planungsabsichten unter Be­ rücksichtigung der von ihnen zu vertretenden Belange zu prüfen und ihre Stellungnahme bis zum 26.07.2024 abzugeben. Beschlussvorlage 119/2026 Seite 4 von 5 Die Abwägung zu den eingegangenen Anregungen, Bedenken oder Hinweisen ist der Anlage 3 zu entnehmen. Auf Basis der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung und aufgrund des Projektverlaufs wurden Anpassungen in der Außenbereichssatzung „Rheiner Straße“ vor­ genommen: • Anpassung der Baugrenzen • Definition von Gebiet 3 und Anpassung der textlichen Festsetzungen • Aktualisierung und Aufnahme von Hinweisen • Anpassungen in der Begründung Bodenpolitik: Nach den Grundzügen der Bodenpolitik der Stadt Emsdetten wurden mit einem betroffenen Eigentümer Gespräche zur Übernahme von Grundstücksflächen geführt. Für die in der Au­ ßenbereichssatzung „Rheiner Straße“ durch die Stadt zu übernehmenden Flächen werden vertragliche Regelungen vereinbart. Weitere Vorgehensweise: Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB auf Grundlage des Entwurfs der Außenbereichssatzung „Rheiner Straße“ ist der nächste er­ forderliche Verfahrensschritt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wird über den Internetauftritt der Stadt Emsdetten sowie in Form eines Aushangs im 5. OG des Rathauses erfolgen. Sichtvermerke Verfasser/in Mitzeichnung BM Alina Willner FDL 61 TL 231 III Anlage 1_Planzeichnung Entwurf Anlage 2_Begründung Entwurf Anlage 3_Vorläufige Abwägungstabelle frühzeitige Beteiligung Beschlussvorlage 119/2026 Seite 5 von 5

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