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Außenbereichssatzung "Rheiner Straße" - Beschluss zur öffentlichen Auslegung
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Stadt Emsdetten |
| Datum | 2026-09-24 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
STADT EMSDETTEN Beschlussvorlage
Der Bürgermeister Anlagen: Ja
FBIII / FD 61 Stadtentwicklung und Umwelt
öffentlich Drucksache 119/2026
Beratungsfolge Termin Bemerkungen
Ausschuss für Stadtentwicklung, 24.09.2026
Wirtschaft und Wohnen
Außenbereichssatzung "Rheiner Straße"
- Beschluss zur öffentlichen Auslegung
Beschlussvorschlag:
1. Der vorläufigen Abwägung zu den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgebrach
ten Stellungnahmen zur Planzeichnung und zur Begründung der Außenbereichssat
zung „Rheiner Straße“ wird zugestimmt.
2. Dem Entwurf der Außenbereichssatzung „Rheiner Straße“, bestehend aus Planzeich
nung und Begründung, wird zugestimmt.
3. Die öffentliche Auslegung der Außenbereichssatzung „Rheiner Straße“ gem. § 3 Abs.
2 BauGB sowie das Einholen von Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB werden beschlossen.
Ziele:
Mit der Außenbereichssatzung „Rheiner Straße“ sollen erleichterte Zulassungsvoraussetzun
gen für Wohnbauvorhaben und kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe geschaffen wer
den. Der Bereich ist bereits durch eine Wohnbebauung von einigem Gewicht geprägt.
Die Aufstellung der Außenbereichssatzung „Rheiner Straße“ entspricht dem strategischen
Schwerpunkt „Wohnen und Leben“ und trägt zur Schaffung zusätzlicher Wohnbaupotenziale
in Emsdetten bei.
Kurzbegründung:
Das zuvor genannte Ziel kann durch die Aufstellung einer städtischen Satzung nach dem Bau
gesetzbuch (BauGB) erreicht werden. Hierfür stellt das BauGB mit der Außenbereichssatzung
gem. § 35 Abs. 6 BauGB ein geeignetes Planungsinstrument zur Verfügung.
Das Aufstellungsverfahren einer Außenbereichssatzung verläuft analog zum vereinfachten
Bebauungsplanverfahren nach § 13 BauGB. Entgegen dem vereinfachten Verfahren wird in
dem Aufstellungsverfahren zur Außenbereichssatzung „Rheiner Straße“ zusätzlich die früh
zeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
durchgeführt.
Durch die Aufstellung der Außenbereichssatzung wird die planungsrechtliche Einordnung des
Gebietes als Außenbereich nicht verändert. Künftige Bauvorhaben sind somit weiterhin nach
den Vorgaben des § 35 BauGB zu beurteilen. Die rechtlichen Voraussetzungen für bauliche
Vorhaben im Bereich der Außenbereichssatzung „Rheiner Straße“ werden jedoch teilweise
erleichtert.
Finanzielle Auswirkungen:
Ja Nein
X
Das Verfahren für die Aufstellung der Außenbereichssatzung „Rheiner Straße“ wird von der
Stadtverwaltung mit eigenem Personal durchgeführt. Dadurch entstehen lediglich Personal
kosten.
Klimaverträglichkeit:
Von der Aufstellung der Außenbereichssatzung gehen keine positiven Auswirkungen auf das
Klima aus. Der Satzungsbereich ist jedoch bereits durch Wohnbebauung geprägt und hat
seine ursprüngliche Funktion als weitgehend unbebauter Freiraum bereits verloren.
Durch die Außenbereichssatzung werden keine neuen Siedlungsansätzen im Außenbereich
geschaffen. Vielmehr werden planungsrechtliche Voraussetzungen für eine maßvolle Nach
verdichtung innerhalb bereits vorhandener Siedlungsstrukturen erleichtert. Insbesondere kön
nen bestehende Baulücken geschlossen und vorhandene Flächenpotenziale genutzt werden.
Hierdurch wird eine zusätzliche Inanspruchnahme unbebauter Freiflächen an anderer Stelle
vermieden.
Durch die Erleichterung von Baulückenschließungen entstehen den aktuellen Erfordernissen
zum Klimaschutz (EEWärmeG und EnEv) entsprechende Gebäude, welche weniger Energie
verbrauchen und somit weniger CO2 ausstoßen. Dadurch entstehen im Vergleich zu älteren
Bestandsgebäuden energieeffizientere Gebäude mit einem geringeren Energiebedarf und ent
sprechend reduzierten CO -Emissionen.
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Insgesamt sind durch die Aufstellung der Außenbereichssatzung keine erheblichen negativen
Auswirkungen auf das Klima zu erwarten.
Sachdarstellung:
Rückblick:
Am 3. November 2022 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Wohnen den
Grundsatzbeschluss für die Aufstellung von drei Außenbereichssatzungen in Emsdetten ge
fasst. Grundlage dieses Beschlusses war eine umfassende Untersuchung des Außenbereichs
auf mögliche Potenzialflächen für Außenbereichssatzungen. Dabei wurden drei geeignete Be
reiche in Isendorf, Austum und an der Rheiner Straße identifiziert (s. Drucksache 251/2022).
Im Anschluss wurde eine Informationsveranstaltung mit den Grundstückseigentümerinnen und
-eigentümern der drei Potenzialbereiche durchgeführt. Im Rahmen dieser Veranstaltung er
folgte eine grundlegende Information über das Planungsinstrument der Außenbereichssat
zung. Darüber hinaus wurden in einer Diskussionsrunde erste Fragen beantwortet.
Im ersten Schritt wurde die Außenbereichssatzung „Isendorf“ aufgestellt. Der Satzungsbe
schluss erfolgte im Dezember 2023 (s. Drucksache 238/2023). Mit Bekanntmachung vom
20.12.2023 im Amtsblatt Nr. 29 der Stadt Emsdetten ist die Außenbereichssatzung rechtskräf
tig geworden. Im zweiten Schritt wurde im April 2024 das Verfahren für die Außenbereichssat
zung „Austum“ eingeleitet (s. Drucksache 51/2024). Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr.
31/2024 der Stadt Emsdetten vom 28.11.2024 ist diese Außenbereichssatzung rechtskräftig
geworden.
Voraussetzungen:
Gemäß § 35 Abs. 6 BauGB kann die Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich durch
Satzung bestimmen, dass Vorhaben, die Wohnzwecken dienen, nicht entgegengehalten wer
den kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Landwirtschaft oder Wald
widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten las
sen. Die Regelungen können zudem auch auf kleinere Handwerks- oder Gewerbebetriebe
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ausgeweitet werden. Planungsrechtlich bleibt der Bereich trotz Aufstellung einer Außenbe
reichssatzung Außenbereich nach § 35 BauGB.
Nach § 35 Abs. 6 BauGB ist eine wesentliche Voraussetzung für die Aufstellung einer Außen
bereichssatzung, dass die vorhandene Nutzung im Planbereich nicht überwiegend landwirt
schaftlich geprägt ist und eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist. Darüber
hinaus setzt die Aufstellung einer Außenbereichssatzung voraus, dass
• sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
• sie nicht die Zulässigkeit von Bauvorhaben, die einer Pflicht zu Umweltverträglichkeits
prüfung unterliegen, begründet und
• keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutz
zwecks der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, zu denen
u.a. Wohnhäuser, die nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, und kleinere Hand
werks- oder Gewerbebetriebe zählen, im Außenbereich grundsätzlich nur dann genehmigt
werden können, wenn durch ihre Errichtung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden
und die Erschließung gesichert ist. § 35 Abs. 3 BauGB enthält eine nicht abschließende Auf
zählung der öffentlichen Belange. Eine Beeinträchtigung liegt danach z.B. vor, wenn das Vor
haben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht oder die Entstehung, Ver
festigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt.
Mittels der Außenbereichssatzung kann die Gemeinde bestimmen, dass bestimmte öffentliche
Belange (Darstellungen des Flächennutzungsplans sowie Entstehung und Verfestigung einer
Splittersiedlung; nicht aber die Erweiterung einer Splittersiedlung!) einem Bauvorhaben nicht
entgegengehalten werden können. Die Beeinträchtigungen anderer öffentlicher Belange, wie
z.B. solche des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Wasserwirtschaft, sind weiter
hin im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen und können daher im Einzelfall dazu führen,
dass das konkrete Bauvorhaben trotz einer Außenbereichssatzung unzulässig ist.
Geltungsbereich der Satzung:
Das Plangebiet befindet sich im nördlichen Stadtgebiet von Emsdetten. Die Entfernung zur
Innenstadt beträgt rund 1,5 km Luftlinie.
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 28.435 m². Er beinhaltet die Flur
stücke Nr. 108, 366, 371, 413, 414 und 469 (teilw.), der Flur 24, Gemarkung Emsdetten, sowie
die Flurstücke Nr. 15, 17, 18, 100, 114, 115, 116, 131, 132, 152, 186, 187, 240 und 241 (teilw.),
der Flur 55, Gemarkung Emsdetten.
Inhalt der Satzung:
Die Satzung regelt, dass der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Wohnzwecken
dienenden Vorhaben oder Vorhaben, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben die
nen, nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan
über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Ver
festigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.
In der Satzung werden „nähere Bestimmungen“ über die Zulässigkeit von Vorhaben im Sat
zungsbereich getroffen. Durch diese soll die mögliche Nachverdichtung verträglich gesteuert
werden. Festgesetzt werden daher Baugrenzen und einige wenige textliche Festsetzungen.
Die textlichen Festsetzungen beziehen sich u.a. auf die Bauweise, die maximale Wohnfläche
und die maximale Anzahl von Wohneinheiten.
Durch die Vorgaben in der Satzung wird eine bauliche Entwicklung entlang der Erschließungs
straßen ermöglicht. Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits
prüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Lan
desrecht unterliegen, sind nicht zulässig.
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Grundsätzlich verändert sich die planungsrechtliche Einordnung der Grundstücke nach Auf
stellung einer Außenbereichssatzung nicht. Auch nach Aufstellung einer Außenbereichssat
zung gehören die Flächen im Geltungsbereich weiterhin zum planungsrechtlichen Außenbe
reich und sind weiterhin nach § 35 BauGB zu beurteilen. Allerdings gelten für Vorhaben im
Geltungsbereich der Satzung erleichterte Genehmigungsvoraussetzungen.
Wald:
Der Eigentümer der bestehenden Waldflächen hat bereits mit Blick auf eine zukünftige Bebau
ung einen Waldausgleich geschaffen. Die innerhalb des Plangebietes vorhandenen Waldflä
chen sind somit weitgehend kompensiert und können einer baulichen Entwicklung zugeführt
werden.
Westlich des Hummertsbaches befindet sich ein circa 12 m breiter Waldbestand, der im forst
rechtlichen Sinne weiterhin als Wald definiert ist und erhalten werden soll. Zum Schutz dieses
Waldbestandes hält die westlich festgesetzte Baugrenze einen Abstand von 5 m ein. Hierdurch
wird ein ausreichender Abstand zwischen einer möglichen Bebauung und dem zu erhaltenden
Wald gewährleistet.
Planverfahren:
Mit der Außenbereichssatzung wird kein Baurecht geschaffen. Alle Vorhaben sind weiterhin
nach § 35 Abs. 2 BauGB als Einzelfall zu prüfen.
Da die Außenbereichssatzung keine gezielte Planung ist, fällt sie auch nicht unter den Begriff
„Bauleitplan“, sondern stellt eine Art „Plan-Ersatz“ dar. Dennoch erfolgt das Verfahren nach
den Grundprinzipien der Verfahren für die Bauleitplanung.
Bei der Aufstellung einer Außenbereichssatzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB anzuwen
den. Die Außenbereichssatzung „Rheiner Straße“ wird entgegen dem o.g. Verfahren mit einem
zweistufigen Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 Abs.1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie §§ 3 Abs. 2
und 4 Abs. 2 BauGB aufgestellt.
Das Erfordernis zur Erstellung eines Umweltberichts besteht nicht. Mit der Satzung dürfen
keine Vorhaben ermöglicht werden, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträg
lichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach
Landesrecht unterliegen (Abs. 35 Abs. 6 Satz 4 Nr. 2 BauGB). Außerdem dürfen keine An
haltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe e genannten Schutz
güter bestehen (§ 35 Abs. 6 Satz 4 Nr. 2 BauGB; gemeint sind Natura-2000-Schutzgebiete).
Im Baugenehmigungsverfahren muss, sofern erforderlich, ein Ausgleich erfolgen.
Die Aufstellung der Außenbereichssatzung „Rheiner Straße“, der Vorentwurf der Planzeich
nung und der Begründung sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden
gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wurden am 13.06.2024 durch den Ausschuss
für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Wohnen beschlossen (Drucksache 93/2024). Die öffent
liche Bekanntmachung dieses Beschlusses erfolgte am 18.06.2024 im Amtsblatt Nr. 14/2024
Gem. § 3 Abs. 1 BauGB konnte die Öffentlichkeit vom 19.06.2024 bis 26.07.2024 über die
allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren
und Anregungen vorbringen.
In der Zeit vom 19.06.2024 bis 26.07.2024 lag der Vorentwurf der Außenbereichssatzung mit
der Begründung öffentlich aus und war im Internet unter https://www.emsdetten.de/bauleitpla
nung einsehbar. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schrei
ben vom 17.06.2024 gem. § 4 Abs. 1 BauGB aufgefordert, die Planungsabsichten unter Be
rücksichtigung der von ihnen zu vertretenden Belange zu prüfen und ihre Stellungnahme bis
zum 26.07.2024 abzugeben.
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Die Abwägung zu den eingegangenen Anregungen, Bedenken oder Hinweisen ist der Anlage
3 zu entnehmen.
Auf Basis der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung und aufgrund
des Projektverlaufs wurden Anpassungen in der Außenbereichssatzung „Rheiner Straße“ vor
genommen:
• Anpassung der Baugrenzen
• Definition von Gebiet 3 und Anpassung der textlichen Festsetzungen
• Aktualisierung und Aufnahme von Hinweisen
• Anpassungen in der Begründung
Bodenpolitik:
Nach den Grundzügen der Bodenpolitik der Stadt Emsdetten wurden mit einem betroffenen
Eigentümer Gespräche zur Übernahme von Grundstücksflächen geführt. Für die in der Au
ßenbereichssatzung „Rheiner Straße“ durch die Stadt zu übernehmenden Flächen werden
vertragliche Regelungen vereinbart.
Weitere Vorgehensweise:
Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB
auf Grundlage des Entwurfs der Außenbereichssatzung „Rheiner Straße“ ist der nächste er
forderliche Verfahrensschritt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wird über den Internetauftritt der
Stadt Emsdetten sowie in Form eines Aushangs im 5. OG des Rathauses erfolgen.
Sichtvermerke
Verfasser/in Mitzeichnung BM
Alina Willner FDL 61 TL 231 III
Anlage 1_Planzeichnung Entwurf
Anlage 2_Begründung Entwurf
Anlage 3_Vorläufige Abwägungstabelle frühzeitige Beteiligung
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