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Veränderungen im Kreisstraßennetz
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Kreis Viersen |
| Datum | 2026-09-22 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage
- öffentlich -
Organisationseinheit: Datum Vorlage Nr.
Amt für digitale Infrastruktur und Verkehrsanla- 11.09.2026 165/2026
gen
Beratungsweg voraussichtlicher Sitzungstermin
Ausschuss für Planen, Bauen und Infrastruktur 22.09.2026
Tagesordnungspunkt:
Veränderungen im Kreisstraßennetz
Anlage:
1. Präsentation Veränderungen im Kreisstraßennetz
Berichterstattung: Dezernent Röder
Beschluss- bzw. Protokollvorschlag:
Der Ausschuss für Planen, Bauen und Infrastruktur nimmt die vorgesehenen Veränderungen im
Kreisstraßennetz zur Kenntnis.
Erläuterungen:
Das klassifizierte Straßennetz bestimmt sich nach den Maßgaben des Straßen- und Wegegesetzes
NRW (StrWG NRW). Demnach werden die öffentlichen Straßen gemäß § 3 Abs. 1 nach ihrer Ver-
kehrsbedeutung u. a. in folgende Straßengruppen eingeteilt: Landesstraßen, Kreisstraßen und Ge-
meindestraßen.
Die Zuordnung als Landesstraße erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 bei Straßen mit mindestens regionaler
Verkehrsbedeutung, die den durchgehenden Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen be-
stimmt sind; sie sollen untereinander und zusammen mit den Bundesfernstraßen ein zusammen-
hängendes Netz bilden.
Gemäß § 3 Abs. 3 gilt: Kreisstraßen sind Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung, die den
zwischenörtlichen Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind; sie sollen mindes-
tens einen Anschluss an eine Bundesfernstraße, Landesstraße oder Kreisstraße haben.
Dementsprechend fehlt bei den untergeordneten Straßen die besondere Verkehrsbedeutung und
§ 3 Abs. 4 bestimmt: Gemeindestraßen sind Straßen, die vorwiegend dem Verkehr und der Erschlie-
ßung innerhalb des Gemeindegebietes dienen oder zu dienen bestimmt sind. Das sind u. a.:
1. Straßen, bei denen die Belange des Verkehrs überwiegen (Hauptverkehrsstraßen, Zubringerstra-
ßen u. a.);
2. Straßen, bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (An-
liegerstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche, Fußgängerbereiche u. a.).
Drucksache 165/2026 Seite - 2 -
Bei der fortlaufenden Überprüfung seines klassifizierten Straßennetzes hat der Kreis Viersen die
verkehrliche Funktion der Kreisstraße 29 in Schwalmtal (Lüttelforst) und der Kreisstraße 32 in Willich-
Anrath neu bewertet. Dabei wurde festgestellt, dass diese Straßen nicht die erforderliche überörtli-
che Verkehrsbedeutung gemäß den Vorgaben des Straßen- und Wegegesetzes haben, sondern
vorwiegend dem Verkehr und der Erschließung innerhalb des jeweiligen Gemeindegebietes dienen.
Die K 29 stellt keine Verbindung zwischen Orten oder Ortsteilen mit eigenständiger Verkehrsbedeu-
tung her und ist damit ohne Netzverbindungsfunktion. Die Auswertungen der Straßenverkehrszäh-
lungen zeigen eine geringe Verkehrsbelastung, primär durch Anwohner. Auch die stellenweise sehr
geringe Fahrbahnbreite und die bestehenden Durchfahrtsbeschränkungen für Kraftfahrzeuge mit
einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t und auch für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-
masse über 3,5 Tonnen (Ausnahme Anlieger) zeigen die fehlende Verkehrsbedeutung.
Die fehlende typische überörtliche Netzverbindungsfunktion der K 32 ist bereits an der Lage im Stra-
ßennetz zu erkennen. Die K 32 stellt keine Verbindung zwischen Orten oder Ortsteilen mit eigen-
ständiger Verkehrsbedeutung her. Die Straße endet innerorts im Ortskern von Willich-Anrath. Auch
hier belegen die Ergebnisse der Straßenverkehrszählungen die innerörtliche und verringerte Ver-
kehrsfunktion. Wie im Fall der K 29 bestehen Durchfahrtsbeschränkungen für Kraftfahrzeuge mit
einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t (Ausnahme Anlieger) und die Straßenbreiten entsprechen
z. B. im Bereich Beckershöfe nicht den Anforderungen einer klassifizierten Straße. Die parallel ver-
laufende Landesstraße 361 wickelt den überörtlichen bzw. überregionalen Verkehr ab. Dementspre-
chend erfolgte bei der in Zusammenarbeit mit der Stadt Willich geplanten und durchgeführten grund-
haften Erneuerung der Ortsdurchfahrt eine dem Charakter einer Gemeindestraße entsprechenden
Gestaltung.
Eine klassifizierte Straße muss zur Erfüllung ihrer Einteilungskriterien für den gesamten Kfz-Verkehr
ohne Einschränkung zur Verfügung stehen. Dies ist bei beiden Kreisstraßen nicht der Fall.
Bei Veränderungen der Verkehrsbedeutung regelt § 8 StrWG NRW die Zuständigkeit und die Vor-
gehensweise. Für die Abstufung von Kreisstraßen ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig und
wird nach entsprechender Anzeige seitens des Straßenbaulastträgers, hier: des Kreises, das ent-
sprechende Verfahren durchführen. Der Kreis beabsichtigt, die entsprechende Anzeige nun vorzu-
nehmen.
Der Kreis steht diesbezüglich bereits in Gesprächen mit der Gemeinde Schwalmtal bzw. der Stadt
Willich. Kann bereits im Vorfeld ein Einvernehmen erzielt werden, wird dies der Bezirksregierung
mitgeteilt. Im Rahmen eines Umstufungsverfahrens wird auch der ordnungsgemäße Zustand der
abzustufenden Straßen geprüft. Aus Sicht des Kreises ist dieser aufgrund der in den letzten Jahren
durchgeführten baulichen Maßnahmen grundsätzlich gegeben. Sollte noch ein Mangel festgestellt
werden, ist dieser entweder zu beseitigen oder abzulösen. Hierüber wird im Nachgang eine entspre-
chende Vereinbarung geschlossen oder dies in der Umstufungsverfügung geregelt. Üblicherweise
erfolgt eine Umstufung immer zum 1.1. eines Jahres, gegebenenfalls also bereits zu Beginn des
Jahres 2027.
Die Veränderung einer Verkehrsbedeutung ist aber nicht nur einseitig. So hat der Kreis Viersen in
der Vergangenheit z.B. die Gemeindestraße Nordtangente in Schwalmtal aufgrund der festgestellten
überörtlichen Verkehrsbedeutung als Zubringer zur A 52 als Kreisstraße in die Straßenbaulast über-
nommen. Aktuell wird wegen gesunkener Verkehrsbedeutung die Abstufung der Landesstraße 71
im Stadtgebiet Viersen und Mönchengladbach zur Kreisstraße vorbereitet. Dieser Vorgang zeigt,
dass sich Verfahren auch über einen längeren Zeitraum hinziehen können. Bereits in der Sitzungs-
vorlage 286/2022 wurde der Ausschuss über die beabsichtigte Abstufung informiert.
Drucksache 165/2026 Seite - 3 -
Zur Erinnerung: Das Land NRW beabsichtigt, die L 71 Abschnitt 14.1 vom Netzknotenpunkt 4704
148, Station 0+490 (Grenze kreisfreie Stadt Mönchengladbach/Kreis Viersen) bis Netzknotenpunkt
4704 139 (Kreisverkehr Gladbacher Straße/Josefsring (L 71) zur Kreisstraße 28 abzustufen. Die
L 71 auf dem Gebiet der Stadt Mönchengladbach wird ebenfalls abgestuft.
Aktueller Stand: Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen hat auf Veranlassung der Stra-
ßenbauaufsichtsbehörde ein städteübergreifendes Umstufungskonzept für die Landesstraße 71 er-
stellt. Diesem wurde kreisseits am 03.06.2026 zugestimmt. Es ist allerdings noch eine Vereinbarung
bezüglich der Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands beziehungsweise der Festlegung ent-
sprechender Ablösezahlungen erforderlich. Die bauliche Substanz der L 71 und auch die Entwäs-
serung müssen in Teilen erneuert bzw. angepasst werden. Straßen.NRW ist grundsätzlich bereit,
eine Ablösesumme an den Kreis zu zahlen. Die Höhe des Betrages steht noch nicht fest und wird
zurzeit ermittelt. Die Umstufung ist derzeit zum 01.01.2027 geplant.
Weitere Erläuterungen werden in der Sitzung gegeben. Die Präsentation ist ohne mündliche Erläu-
terung unvollständig.
Finanzielle Auswirkungen
Produkt(e) / Kostenstelle(n)
X Keine.
Ja, bereits berücksichtigt.
Ja, folgende Abweichung: lfd. HHJ lfd. HHJ + 1 lfd. HHJ + 2 lfd. HHJ + 3
Aufwendungen / Auszahlungen
Erträge / Einzahlungen
Erläuterung zur finanziellen Abweichung (einschl. Rechtsgrundlage für die Aufgabe, Deckung
etc.):
G i e l e n
Landrat
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