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Bezug auf Vorlage 59/2026 Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB über die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „G11 - 1. Änderung“ –“ –OT Nörvenich– (Bauturbo) Bezug: VO 59/2026
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Gemeinde Nörvenich |
| Datum | 2026-09-23 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Nörvenich Vorlagen-Nr.: 92/2026
Der Bürgermeister (Legislaturperiode 2025-2030)
HSG: 60 vom 08.09.2026
Sachbearbeiter: Daniel Pape
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil -
An den
Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss 23.09.2026
Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB über die Befreiung von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes „G11 - 1. Änderung“ –OT Nörvenich– (Bauturbo)
Bezug: VO 59/2026
I. Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die Vorlage berührt nicht den Etat
II. Sachdarstellung: (bisherige Erläuterungen)
Mit Beschluss zur Vorlage 59/2026 wurde die gemeindliche Zustimmung zum geplanten
Bauvorhaben versagt.
Der Bauherrenschaft wurde mitgeteilt, dass die Gremien grundsätzlich einer Bebauung
positiv gegenüberstehen, jedoch nicht wie in der vom Bauherr geplanten dichten Bauweise.
Mit Datum vom 11.08.2026 stellt die Bauherrenschaft einen neuen Antrag auf Vorbescheid zur
Errichtung eines Doppelhauses in der Gemarkung Nörvenich, Flur 32, Flurstück 90, gelegen An
der Mohle.
Der Kreis Düren bittet mit Schreiben vom 24.08.2026 die Gemeinde Nörvenich um Zustimmung
nach § 36a BauGB zur Errichtung eines Doppelhauses in Verbindung mit Befreiungen von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes G11-1. Änderung – Ortsteil Nörvenich.
In den Antragsunterlagen wird die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G11
1. Änderung - Ortsteil Nörvenich – hinsichtlich der Errichtung eines Doppelhauses auf einer nicht
überbaubaren Fläche beantragt. Die Fläche wird lt. Bebauungsplan als Gartenland ausgewiesen.
Der Bauantrag, Lageplan sowie die Begründung zur Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes sind der Vorlage beigefügt.
Durch die Neufassung des § 31 Abs. 3 BauGB wird im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
durch erweiterte Befreiungen von B-Plan-Festsetzungen die Schaffung neuen Wohnraums
erleichtert.
Gemäß 31 Abs. 3 BauGB kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall oder in mehreren
vergleichbaren Fällen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus
befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Befreiung nach Satz 1 ist mit öffentlichen Belangen
insbesondere dann nicht vereinbar, wenn sie aufgrund einer überschlägigen Prüfung
voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen hat.
Nach Prüfung der neuen Planungsunterlagen kann festgestellt werden, dass die gewünschte Befreiung
von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G11 1. Änderung für den Ortsteil Nörvenich im Hinblick
auf die Bebauung eines Doppelhauses auf einer als Gartenland ausgewiesenen Fläche weiterhin als
kritisch gesehen wird und auch unter der Würdigung nachbarrechtlicher Interessen und den öffentlichen
Belangen nicht vereinbar ist.
Durch eine ähnliche Ausreizung der maximalen baulichen Nutzung des Grundstückes mit jeweils 2
geplanten Vollgeschossen und einem Dachgeschoss fügt sich der Baukörper nach Auffassung der
Gemeinde Nörvenich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Bauherrenschaft wird aufgefordert, sich an der angrenzenden Bebauung zu orientieren.
In den Bebauungsplänen G11 und G12 wird eine maximale eingeschossige Bauweise
und eine Grundflächenzahl von 0,4 sowie eine Geschossflächenzahl von 0,5 festgesetzt.
III: Beschlussvorschlag:
Der Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss des Rates der Gemeinde Nörvenich beschließt,
dem Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses in der Gemarkung Nörvenich, Flur 32,
Flurstück 90, gelegen An der Mohle, im Hinblick auf die Errichtung eines Doppelhauses auf
einer als allgemeines Wohngebiet mit der Nutzung „Gartenland“ ausgewiesenen Fläche und
somit entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplanes G11 1. Änderung – Ortsteil
Nörvenich – zu entsprechen.
Die Bauherrenschaft wird aufgefordert, sich an der angrenzenden Bebauung zu orientieren.
In den Bebauungsplänen G11 und G12 wird eine maximale eingeschossige Bauweise
festgesetzt und eine Grundflächenzahl von 0,4 sowie eine Geschossflächenzahl von 0,5,
die für die Errichtung des Doppelhauses festgesetzt wird.
Die gemeindliche Zustimmung nach § 36a Abs. 1 wird erteilt.
Alternativer Beschlussvorschlag:
Der Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss des Rates der Gemeinde Nörvenich beschließt,
dem Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses in der Gemarkung Nörvenich, Flur 32,
Flurstück 90, gelegen An der Mohle, im Hinblick auf die Errichtung eines Doppelhauses auf
einer als allgemeines Wohngebiet mit der Nutzung „Gartenland“ ausgewiesenen Fläche und
somit entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplanes G11 1. Änderung – Ortsteil
Nörvenich – nicht zu entsprechen.
Die gemeindliche Zustimmung nach § 36a Abs. 1 wird versagt.
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