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Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB in Verbindung mit § 34 BauGB Abs. 3b über das Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung im Ortsteil Wissersheim
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Gemeinde Nörvenich |
| Datum | 2026-09-23 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Nörvenich Vorlagen-Nr.: 90/2026
Der Bürgermeister (Legislaturperiode 2025-2030)
HSG: 60 vom 07.09.2026
Sachbearbeiter: Daniel Pape
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil -
An den
Haupt-, Finanz- und Umweltausschuss 23.09.2026
Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB in Verbindung mit § 34 BauGB Abs. 3b
über das Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung im Ortsteil Wissersheim
I. Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die Vorlage berührt nicht den Etat
II. Sachdarstellung: (bisherige Erläuterungen)
Mit Datum vom 19.06.2026 wurde ein Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit
Carport in der Gemarkung Wissersheim, Flur 18, Flurstück 8, gelegen Wohnpark 15, gestellt.
Der Kreis Düren bittet mit Schreiben vom 25.06.2026 die Gemeinde Nörvenich um Zustimmung nach
§ 36a BauGB zur Errichtung des Einfamilienwohnhauses mit Carport. Auf dem genannten
Grundstück soll ein weiteres Wohnhaus im rückwärtigen Bereich errichtet werden.
Der Bauantrag und Lageplan sind der Vorlage beigefügt.
Das Bauvorhaben liegt im Innenbereich und wird somit nach § 34 BauGB bewertet.
Gemäß § 34 Abs. 1 ist ein Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig,
wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche,
die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert
ist.
Mit Zustimmung der Gemeinde kann gemäß § 34 Abs. 3b im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren
Fällen vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abgewichen werden, wenn das Vorhaben
der Errichtung eines Wohngebäudes dient und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist
Nach Prüfung der Planungsunterlagen kann festgestellt werden, dass die Errichtung eines weiteren
Einfamilienhauses auf dem genannten Grundstück im rückwärtigen Bereich der städtebaulichen
Entwicklung und Ordnung entspricht und auch unter der Würdigung nachbarrechtlicher Interessen und
den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Das geplante Bauvorhaben fügt sich in die nähere Umgebung ein.
III: Beschlussvorschlag:
Der Haupt,- Finanz und Umweltausschuss des Rates der Gemeinde Nörvenich beschließt,
dem Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport in der Gemarkung
Wissersheim, Flur 18, Flurstück 8, gelegen Wohnpark 15, gemäß § 34 Abs. 3b BauGB zu
entsprechen.
Die gemeindliche Zustimmung nach § 36a Abs. 1 BauGB wird erteilt.
Alternativer Beschlussvorschlag:
Der Haupt,- Finanz und Umweltausschuss des Rates der Gemeinde Nörvenich beschließt,
dem Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport in der Gemarkung
Wissersheim, Flur 18, Flurstück 8, gelegen Wohnpark 15, gemäß § 34 BauGB Abs. 3b nicht
zu entsprechen.
Die gemeindliche Zustimmung nach § 36a Abs. 1 BauGB wird versagt.
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