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Anfrage gemäß § 16 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse zur Fläche „Die Woy“ in Xanten-Beek

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeXanten
Datum2026-09-24
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Stadt Xanten Drucksache ST Der Bürgermeister - öffentlich - St 25/373 Fachbereich Stadtplanung, Bauen und Denkmalpflege Datum: 20.08.2026 Beratungsfolge Termin Beratungsaktion Ausschuss für Stadtentwicklung, Planung und 24.09.2026 Kenntnisnahme Umwelt Rat 06.10.2026 Kenntnisnahme Betreff: Anfrage gemäß § 16 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse zur Fläche „Die Woy“ in Xanten-Beek Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Xanten nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. 1. Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung: Auf die Anfrage vom 10.08.2026 wird verwiesen. Eingangs vorangestellt wird, dass die vorliegende Anfrage im Kern die mögliche Bereitstellung von Bauland diskutiert. Für die Beantwortung dieser Fragestellung ist es nicht entscheidend, aus welchen Gründen die Fläche in der Vergangenheit – etwa im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren Nr. 182 L „Alter Rheinweg/Clossenwoy" aus dem Jahr 2013 oder mit dem seinerzeitigen Deichbau – nicht als Ausgleichs- oder Baufläche herangezogen wurde. Maßgeblich sind vielmehr die gegenwärtige und die künftige Betrachtung der Fläche. Eine retrospektive Aufarbeitung historischer Erwägungen einzelner Verfahrensschritte trägt zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage – ob und wie die Fläche künftig entwickelt werden kann – nicht bei und ist daher nicht Gegenstand der Anfragenbeantwortung. Die Fläche „Die Woy“ besteht aus den Flurstücken 157, 158, 292 und 418, alle Flur 36, alle Gemarkung Wardt und umfasst nach der derzeit zugrunde gelegten Abgrenzung eine Fläche von rund 4,76 ha. Auf regionalplanerischer Ebene wird die Fläche derzeit als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Gemäß Erläuterungen zur zeichnerischen Regionalplandarstellung soll sich u.a. hier die Siedlungstätigkeit konzentrieren. Der gültige Flächennutzungsplan (FNP) stellt die Fläche derzeit als Grünfläche mit überlagernden naturschutz- und hochwasserschutzrechtlichen Darstellungen sowie in Teilen als Altlastenverdachtsfläche dar. Aufgrund der Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft im geltenden FNP unterfällt die Fläche zudem dem Regime des Landschaftsplanes „Raum Sonsbeck / Xanten“. Dieser ordnet die Fläche dem Entwicklungsraum A 4: „Offenland südlich / östlich Xanten“, mit den nachfolgend aufgeführten Zielen, zu: • Der Raum ist durch die Anlage von gliedernden Landschaftselementen anzureichern und hinsichtlich einer Vernetzung der angrenzenden Wald- bzw. Grünlandbereiche zu optimieren. • Das Gebiet ist im Bereich Clossenwoy im Hinblick auf die Funktion des Raumes als Refugium für Tier- und Pflanzenarten und als Teil des Feuchtgebietes internationaler Bedeutung „Unterer Niederrhein“ gemäß der Ramsar-Konvention zu erhalten und zu entwickeln. • Siedlungsbereiche sind durch Gehölzpflanzungen in die Landschaft einzubinden. • Der reich strukturierte Biotopkomplex Clossenwoy ist zu erhalten. Die Flurstücke sind nie selbstständiger Planungsgegenstand von verbindlichen Bauleitplanverfahren gewesen; lediglich wurde die Fläche unter umweltrelevanten Gesichtspunkten im Rahmen von angrenzenden Bebauungsplänen betrachtet; hier im speziellen die Altlastensituation bzw. die Niederschlagwasserbeseitigung u.a. im Grenzbereich zwischen Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 182 L und der Straße „Alter Rheinweg“. Um eine potenzielle Baufläche im FNP darstellen zu können, ist zwingend eine Änderung des geltenden Flächennutzungsplans herbeizuführen. Die im Fragenkatalog aufgeworfenen Restriktionsfragen – insbesondere zu Überschwemmungsgebiet, Hochwasserrisikogebiet, deichrechtlichem Schutzbereich sowie naturschutzrechtlichen Bindungen – lassen sich sachgerecht und abschließend erst im Rahmen eines solchen Verfahrens klären, da hierbei die zuständigen Fachbehörden mit ihrem jeweils aktuellen Kenntnisstand beteiligt werden. Eine isolierte Beantwortung dieser Fragen außerhalb eines förmlichen Verfahrens könnte demgegenüber nur auf Grundlage des heutigen, möglicherweise nicht mehr aktuellen Datenbestands erfolgen und liefe Gefahr, den Rat unvollständig oder überholt zu informieren. Im Ergebnis kann eine in die Zukunft gerichtete und nicht spekulative Aussage zum Umgang mit der Fläche erst nach Einleitung eines Verfahrens und nach Durchführung der Trägerbeteiligung getroffen werden. Da sich die im Fragenkatalog aufgeworfenen Fragestellungen ihrem Inhalt nach nicht nur rückblickend, sondern in gleicher Weise auch zukunftsgerichtet beantworten lassen, würde ein eingeleitetes Verfahren beide Zwecke zugleich erfüllen: Es lieferte sowohl die vom Antragsteller gewünschten Sachinformationen als auch die Grundlage für eine belastbare städtebauliche Entscheidung. Zu berücksichtigen ist hier in grundsätzlicher Hinsicht der geltende Baulandbeschluss in Verbindung mit der derzeitigen Erwerbs- und Eigentümersituation der vier o.g. Flurstücke: aufgrund der breit gestreuten Eigentümerstruktur, geprägt durch unterschiedliche Interessen (vier Flurstücke mit in Summe 17 Eigentümern) war ein Flächenerwerb bislang nicht möglich. Ankaufsgespräche werden mit den aktuellen und teilweise den vorherigen Eigentümern bereits seit teilweise mehr als 15 Jahren geführt. Vor dem Hintergrund der Entwicklung anderer Flächen im näheren Umfeld wurden die Ankaufsbemühungen in den letzten Jahren jedoch auf ein Minimum reduziert. Infolgedessen ist die Möglichkeit einer Entwicklung bzw. Ausweisung von (Wohn)Bauland auf dieser Fläche aktuell nicht gegeben. Hinzu kommen die dargestellten bestehenden bzw. potenziellen Restriktionen, wobei die Altlastendarstellung im FNP und eine mögliche Sanierung dieser unter Kostengesichtspunkten eine besondere Rolle spielt. Bei Altlastenverdacht haftet (ggf.) der (zukünftige) Eigentümer nach § 4 Abs. 3 BBodSchG verschuldensunabhängig als Zustandsstörer; dies stellt bereits beim Grundstückserwerb aus Sicht der Verwaltung ein wesentliches und derzeit nicht abschließend zu quantifizierendes (Erwerbs- bzw. Vermarktungs-) Risiko dar. Die zusammenfassenden Ausführungen zeigen, dass die Fläche „Die Woy“ nicht isoliert unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Wohnbaulandentwicklung betrachtet werden kann, sondern dass insbesondere die umweltrelevanten Rahmenbedingungen, mögliche Anforderungen des Drucksache ST St 25/373 Seite 2 von 3 Hochwasserschutzes, naturschutzrechtliche Bindungen sowie die Frage der technischen und wirtschaftlichen Erschließbarkeit und Grundstücksverfügbarkeit maßgeblich zu klären sind. Eine etwaige zukünftige bauliche Entwicklung würde daher eine umfassende städtebauliche und fachplanerische Prüfung sowie einen entsprechenden umfangreichen Grundstückserwerb voraussetzen. Unter den aktuell gegebenen Eigentumsverhältnissen und den bisher erfolgten Ankaufsverhandlungen ist, insbesondere unter Berücksichtigung der kommunalen Grunderwerbspolitik, von einer baulichen Entwicklung der Fläche abzusehen. Eine zukünftig erneute Prüfung des Sachverhaltes ist selbstverständlich von den aktuellen Aussagen unberührt, insofern sich die derzeitig grundlegenden Rahmenbedingungen (hier insbesondere Eigentumsverhältnisse) wesentlich ändern. Finanzielle Auswirkungen: keine Rechtsgrundlage: §16 Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse, § 4 2. Lit. a) Zuständigkeitsordnung Anlage(n): 1. Anfrage Die Woy 2. Die Woy_Uebersichtskarte_Kataster Drucksache ST St 25/373 Seite 3 von 3

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