Startseite › Xanten › Dokument
Anfrage gemäß § 16 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse zur Fläche „Die Woy“ in Xanten-Beek
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Xanten |
| Datum | 2026-09-24 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Stadt Xanten Drucksache ST
Der Bürgermeister - öffentlich -
St 25/373
Fachbereich Stadtplanung, Bauen und
Denkmalpflege
Datum: 20.08.2026
Beratungsfolge Termin Beratungsaktion
Ausschuss für Stadtentwicklung, Planung und
24.09.2026 Kenntnisnahme
Umwelt
Rat 06.10.2026 Kenntnisnahme
Betreff:
Anfrage gemäß § 16 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse zur Fläche „Die
Woy“ in Xanten-Beek
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Xanten nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
1.
Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung:
Auf die Anfrage vom 10.08.2026 wird verwiesen.
Eingangs vorangestellt wird, dass die vorliegende Anfrage im Kern die mögliche Bereitstellung von
Bauland diskutiert. Für die Beantwortung dieser Fragestellung ist es nicht entscheidend, aus
welchen Gründen die Fläche in der Vergangenheit – etwa im Zusammenhang mit dem
Bebauungsplanverfahren Nr. 182 L „Alter Rheinweg/Clossenwoy" aus dem Jahr 2013 oder mit dem
seinerzeitigen Deichbau – nicht als Ausgleichs- oder Baufläche herangezogen wurde. Maßgeblich
sind vielmehr die gegenwärtige und die künftige Betrachtung der Fläche. Eine retrospektive
Aufarbeitung historischer Erwägungen einzelner Verfahrensschritte trägt zur Beantwortung der
aufgeworfenen Frage – ob und wie die Fläche künftig entwickelt werden kann – nicht bei und ist
daher nicht Gegenstand der Anfragenbeantwortung.
Die Fläche „Die Woy“ besteht aus den Flurstücken 157, 158, 292 und 418, alle Flur 36, alle
Gemarkung Wardt und umfasst nach der derzeit zugrunde gelegten Abgrenzung eine Fläche von
rund 4,76 ha.
Auf regionalplanerischer Ebene wird die Fläche derzeit als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)
ausgewiesen. Gemäß Erläuterungen zur zeichnerischen Regionalplandarstellung soll sich u.a. hier
die Siedlungstätigkeit konzentrieren.
Der gültige Flächennutzungsplan (FNP) stellt die Fläche derzeit als Grünfläche mit überlagernden
naturschutz- und hochwasserschutzrechtlichen Darstellungen sowie in Teilen als
Altlastenverdachtsfläche dar.
Aufgrund der Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft im geltenden FNP unterfällt die Fläche
zudem dem Regime des Landschaftsplanes „Raum Sonsbeck / Xanten“. Dieser ordnet die Fläche
dem Entwicklungsraum A 4: „Offenland südlich / östlich Xanten“, mit den nachfolgend aufgeführten
Zielen, zu:
• Der Raum ist durch die Anlage von gliedernden Landschaftselementen anzureichern und
hinsichtlich einer Vernetzung der angrenzenden Wald- bzw. Grünlandbereiche zu
optimieren.
• Das Gebiet ist im Bereich Clossenwoy im Hinblick auf die Funktion des Raumes als Refugium
für Tier- und Pflanzenarten und als Teil des Feuchtgebietes internationaler Bedeutung
„Unterer Niederrhein“ gemäß der Ramsar-Konvention zu erhalten und zu entwickeln.
• Siedlungsbereiche sind durch Gehölzpflanzungen in die Landschaft einzubinden.
• Der reich strukturierte Biotopkomplex Clossenwoy ist zu erhalten.
Die Flurstücke sind nie selbstständiger Planungsgegenstand von verbindlichen Bauleitplanverfahren
gewesen; lediglich wurde die Fläche unter umweltrelevanten Gesichtspunkten im Rahmen von
angrenzenden Bebauungsplänen betrachtet; hier im speziellen die Altlastensituation bzw. die
Niederschlagwasserbeseitigung u.a. im Grenzbereich zwischen Geltungsbereich Bebauungsplan
Nr. 182 L und der Straße „Alter Rheinweg“.
Um eine potenzielle Baufläche im FNP darstellen zu können, ist zwingend eine Änderung des
geltenden Flächennutzungsplans herbeizuführen. Die im Fragenkatalog aufgeworfenen
Restriktionsfragen – insbesondere zu Überschwemmungsgebiet, Hochwasserrisikogebiet,
deichrechtlichem Schutzbereich sowie naturschutzrechtlichen Bindungen – lassen sich sachgerecht
und abschließend erst im Rahmen eines solchen Verfahrens klären, da hierbei die zuständigen
Fachbehörden mit ihrem jeweils aktuellen Kenntnisstand beteiligt werden. Eine isolierte
Beantwortung dieser Fragen außerhalb eines förmlichen Verfahrens könnte demgegenüber nur auf
Grundlage des heutigen, möglicherweise nicht mehr aktuellen Datenbestands erfolgen und liefe
Gefahr, den Rat unvollständig oder überholt zu informieren.
Im Ergebnis kann eine in die Zukunft gerichtete und nicht spekulative Aussage zum Umgang mit der
Fläche erst nach Einleitung eines Verfahrens und nach Durchführung der Trägerbeteiligung
getroffen werden. Da sich die im Fragenkatalog aufgeworfenen Fragestellungen ihrem Inhalt nach
nicht nur rückblickend, sondern in gleicher Weise auch zukunftsgerichtet beantworten lassen, würde
ein eingeleitetes Verfahren beide Zwecke zugleich erfüllen: Es lieferte sowohl die vom Antragsteller
gewünschten Sachinformationen als auch die Grundlage für eine belastbare städtebauliche
Entscheidung.
Zu berücksichtigen ist hier in grundsätzlicher Hinsicht der geltende Baulandbeschluss in Verbindung
mit der derzeitigen Erwerbs- und Eigentümersituation der vier o.g. Flurstücke: aufgrund der breit
gestreuten Eigentümerstruktur, geprägt durch unterschiedliche Interessen (vier Flurstücke mit in
Summe 17 Eigentümern) war ein Flächenerwerb bislang nicht möglich. Ankaufsgespräche werden
mit den aktuellen und teilweise den vorherigen Eigentümern bereits seit teilweise mehr als 15 Jahren
geführt. Vor dem Hintergrund der Entwicklung anderer Flächen im näheren Umfeld wurden die
Ankaufsbemühungen in den letzten Jahren jedoch auf ein Minimum reduziert. Infolgedessen ist die
Möglichkeit einer Entwicklung bzw. Ausweisung von (Wohn)Bauland auf dieser Fläche aktuell nicht
gegeben.
Hinzu kommen die dargestellten bestehenden bzw. potenziellen Restriktionen, wobei die
Altlastendarstellung im FNP und eine mögliche Sanierung dieser unter Kostengesichtspunkten eine
besondere Rolle spielt. Bei Altlastenverdacht haftet (ggf.) der (zukünftige) Eigentümer nach § 4 Abs.
3 BBodSchG verschuldensunabhängig als Zustandsstörer; dies stellt bereits beim
Grundstückserwerb aus Sicht der Verwaltung ein wesentliches und derzeit nicht abschließend zu
quantifizierendes (Erwerbs- bzw. Vermarktungs-) Risiko dar.
Die zusammenfassenden Ausführungen zeigen, dass die Fläche „Die Woy“ nicht isoliert unter dem
Gesichtspunkt einer möglichen Wohnbaulandentwicklung betrachtet werden kann, sondern dass
insbesondere die umweltrelevanten Rahmenbedingungen, mögliche Anforderungen des
Drucksache ST St 25/373 Seite 2 von 3
Hochwasserschutzes, naturschutzrechtliche Bindungen sowie die Frage der technischen und
wirtschaftlichen Erschließbarkeit und Grundstücksverfügbarkeit maßgeblich zu klären sind.
Eine etwaige zukünftige bauliche Entwicklung würde daher eine umfassende städtebauliche und
fachplanerische Prüfung sowie einen entsprechenden umfangreichen Grundstückserwerb
voraussetzen. Unter den aktuell gegebenen Eigentumsverhältnissen und den bisher erfolgten
Ankaufsverhandlungen ist, insbesondere unter Berücksichtigung der kommunalen
Grunderwerbspolitik, von einer baulichen Entwicklung der Fläche abzusehen.
Eine zukünftig erneute Prüfung des Sachverhaltes ist selbstverständlich von den aktuellen
Aussagen unberührt, insofern sich die derzeitig grundlegenden Rahmenbedingungen (hier
insbesondere Eigentumsverhältnisse) wesentlich ändern.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Rechtsgrundlage:
§16 Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse, § 4 2. Lit. a) Zuständigkeitsordnung
Anlage(n):
1. Anfrage Die Woy
2. Die Woy_Uebersichtskarte_Kataster
Drucksache ST St 25/373 Seite 3 von 3
Text aus PDF extrahiert